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Urteil

OVG 2 A 7/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1209.OVG2A7.25.00
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Leitsätze
Zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans.(Rn.18) (Rn.39)
Tenor
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L... im Ortsteil X... vom 25. September 2024 (Beschluss-Nr. 5.../2024), bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde I... Nr. 9/2024 vom 19. Dezember 2024 (S. 6 ff.) sowie erneut bekanntgemacht durch Bereitstellung am 14. November 2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans.(Rn.18) (Rn.39) Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L... im Ortsteil X... vom 25. September 2024 (Beschluss-Nr. 5.../2024), bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde I... Nr. 9/2024 vom 19. Dezember 2024 (S. 6 ff.) sowie erneut bekanntgemacht durch Bereitstellung am 14. November 2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, denn die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L..." weist Mängel auf, die deren Unwirksamkeit zur Folge haben. 1. Der Normkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Antrag fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Aufhebungssatzung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gestellt. Die Antragstellerin ist zudem antragsbefugt. Das folgt daraus, dass sie (Mit-)Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des mit der angegriffenen Satzung aufgehobenen Bebauungsplans "L... ist. Die Eigentümerstellung reicht für die Antragsbefugnis aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2021 – OVG 2 A 20.19 – juris Rn. 18). Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Das Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 – juris Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Ausgehend davon, dass der gerichtliche Prüfungsumfang nicht auf die beanstandeten Fehler beschränkt ist, sondern eine Prüfung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 2022 – OVG 2 A 9.19 – juris Rn. 30), weist die angegriffene Aufhebungssatzung Mängel auf, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben. a) Die Aufhebungssatzung ist in formeller Hinsicht zu beanstanden. aa) Die am 13. November 2025 erlassene Bekanntmachungsanordnung, die Grundlage der erneuten Bekanntmachung der Aufhebungssatzung war, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellen sind, richtet sich bei dem hier in Rede stehenden kommunalen Satzungsrecht nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts (s. Senatsurteil vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 14.05 – juris Rn. 31 m.w.N.). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf sind Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Diese Regelung wird durch die aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) vom Minister des Innern erlassene Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), geändert durch Art. 1 Zweite VO zur Änderung der BekanntmV vom 25. Juni 2023 (GVBl. II Nr. 43), ergänzt, in der bestimmt ist, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. In § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV ist normiert, dass Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise von dem Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat) in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV ist die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten zu vermerken, zu datieren und schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 BekanntmV gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für diese Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV wird die Ersatzbekanntmachung von dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV verlangt somit eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u.a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekanntgemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (z.B. §§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt wird und wo, d.h. in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. (1) Hier lässt die "Anordnung der Ersatzbekanntmachung" vom 13. November 2025 bereits nicht erkennen, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die erforderliche Anordnung getroffen hat, die Aufhebungssatzung in vollem Wortlaut (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV) öffentlich in der in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Form (vgl. § 1 Abs. 4 BekanntmV) bekannt zu machen. Nach § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2025 in der Fassung vom 23. Juli 2025 erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind, durch Bereitstellung auf der Internetseite r.... Die Bekanntmachungen erfolgen auf der Startseite der Homepage der Gemeinde unter "Bekanntmachungen" mit Angabe des Bereitstellungstages und in chronologischer Reihenfolge. Für die Dauer ihrer Geltung sind Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung zu sichern. Dies umfasst auch die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, kann nach § 23 Abs. 3 der Hauptsatzung die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie in der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (a) Hiervon ausgehend enthält die mit der Überschrift "Anordnung der Ersatzbekanntmachung" versehene sowie mit dem Satz "Hiermit ordne ich die Ersatzbekanntmachung (…) an" eingeleitete Anordnung des Bürgermeisters vom 13. November 2025 lediglich die nach § 23 Abs. 3 der Hauptsatzung mögliche Anordnung der Ersatzbekanntmachung, nicht jedoch die nach § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung erforderliche Anordnung, die Aufhebungssatzung durch Bereitstellung ortsüblich auf der Internetseite r... bekannt zu machen. Eine derartige Bekanntmachungsanordnung ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Bekanntmachungsanordnung (s.o.) auch dann erforderlich, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem Hauptverwaltungsbeamten hinsichtlich der Art der ortsüblichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung der Gemeinde ein Wahlrecht nicht eingeräumt ist. (b) Zwar kann eine Bekanntmachungsanordnung auslegungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021 – OVG 2 A 20.19 – juris Rn. 24). Anhaltspunkte, die vorliegend zur Auslegung dahingehend berechtigten, dass der Hauptverwaltungsbeamte mit der "Anordnung der Ersatzbekanntmachung", die sich gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung nur auf die öffentliche Bekanntmachung von Teilen der Satzung wie Pläne, Karten oder Zeichnungen ("dieser Teile"), nicht jedoch auf die Satzung in ihrem vollen Wortlaut erstreckt, zugleich eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung getroffen haben könnte, fehlen aber in der "Anordnung der Ersatzbekanntmachung" vom 13. November 2025. Die von dem Bürgermeister gewählte Überschrift und der Einleitungssatz sprechen eindeutig dafür, dass allein die Ersatzbekanntmachung angeordnet worden ist. Soweit die Anordnung die Formulierung enthält, dass die "Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans (…) ab dem Tag der amtlichen Bekanntmachung auf der Internetseite r..., Bereitstellungsdatum: 14.11.2025 (…) bereit zu halten" sei, dient dies der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem die Bereithaltung der Satzungsunterlagen in der Gemeindeverwaltung zu erfolgen hat. Diese Formulierung setzt zwar voraus, dass eine amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt, ihr kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Bürgermeister dem Erfordernis einer verantwortlichen, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundenen Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird, entsprochen hat. Dafür, dass eine Bekanntmachungsanordnung nach § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung nicht getroffen worden ist, spricht auch, dass der Bürgermeister mit der Veröffentlichung der Ersatzbekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin erkennbar lediglich der Sollvorschrift des §10a Abs. 2 BauGB, wonach der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden soll, entsprechen wollte. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf der letzten Seite der auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter "Weitere Downloads" veröffentlichten Ersatzbekanntmachung, dass "gemäß § 10a Absatz 2 BauGB (…) die in Kraft getretene Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L..." mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend im Internet unter dem Zugang https://r.../bebauungsplaene sowie auf dem Landesportal unter dem Zugang https://www.uvp-verbund.de/bb zugänglich gemacht" werde. Die Entscheidung, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan nach § 10a Abs. 2 BauGB im Internet zugänglich zu machen, ist von der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden und beinhaltet nicht automatisch die nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf erforderliche förmliche Bekanntmachungsanordnung (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 10a Rn. 3). Das gilt auch dann, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde als ortsübliche Bekanntmachung die Veröffentlichung im Internet vorsieht. (2) Bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV geregelten Erfordernis, dass die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen ist, handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021 – 2 A 20.19 – juris Rn. 22). (3) Der festgestellte Bekanntmachungsfehler ist auch nicht unbeachtlich. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Da die Jahresfrist, die zudem durch die zweite Bekanntmachung erneut in Lauf gesetzt worden ist, nicht verstrichen ist, können die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein. Formelle Mängel der Bekanntmachung sind daher vorliegend von Amts wegen zu berücksichtigen. bb) Auch der ersten öffentlichen Bekanntmachung der streitgegenständlichen Aufhebungssatzung vom 19. Dezember 2024 haftet ein erheblicher formeller Fehler an. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebungssatzung ist fehlerhaft, weil der Erlass der Bekanntmachungsanordnung vor Ausfertigung der Aufhebungssatzung erfolgt ist (1). Dieser Fehler der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht unbeachtlich (2). (1) Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat am 25. September 2024 die Aufhebung des Bebauungsplans "L..." im Ortsteil X... als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 5.../2024). Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete die Bekanntmachungsanordnung für diese Aufhebungssatzung am 20. November 2024. Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L..." wurde von der Stellvertretung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 27. November 2024 ausgefertigt. Die Bekanntmachungsanordnung und das Inkrafttreten der Aufhebungssatzung wurden im Amtsblatt Nr. 9/2024 vom 19. Dezember 2024 S. 6 bekannt gemacht. (a) Das Regelungssystem der oben bereits aufgezeigten Verfahrensvorschriften zur Verkündung von Rechtsnormen legt eine bestimmte Reihenfolge der bei einem Satzungsgebungsverfahren einzuhaltenden Verfahrensschritte fest, aus der sich zwingend ergibt, dass eine Bekanntmachungsanordnung durch den Hauptverwaltungsbeamten erst erlassen werden kann, wenn die bekannt zu machende Satzung ausgefertigt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 – juris Rn. 43). Mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf gibt der Landesgesetzgeber nicht nur vor, dass gemeindliche Satzungen neben der öffentlichen Bekanntmachung auch einer Ausfertigung bedürfen, sondern auch, dass eine öffentliche Bekanntmachung erst erfolgen darf, wenn die gemeindliche Satzung ausgefertigt worden ist. Denn mit der Ausfertigung wird beurkundet, dass der Inhalt der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung Beschlossenen übereinstimmt (Identitätsfunktion) und das Satzungsgebungsverfahren mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion). Aus der Legalitätsfunktion folgt ihrerseits, dass die Unterzeichnung unter Angabe eines Datums erfolgen muss. Denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der "Ausfertigungsreife", also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist, deren Legalität sie gerade beurkunden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 – juris Rn. 44 unter Bezugnahme auf OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 – 2 D 17/98.NE – juris Rn. 53 f. m.w.N.). Das Bekanntmachungsverfahren wiederum wird durch die Bekanntmachungsanordnung – als erstem Akt – eingeleitet und durch den Vollzug dieser Anordnung – als zweitem Akt – vollendet. § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV verlangt mit der Bekanntmachungsanordnung – ebenso wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV – eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird (s.o.). Die nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV vorgeschriebene Angabe des Datums der Bekanntmachungsanordnung dient dabei der Feststellung, dass die Bekanntmachung erst nach der "Bekanntmachungsreife", mithin zeitlich nach der Herstellung der Originalurkunde der Satzung – hier der Aufhebungssatzung – durch die Ausfertigung geschehen ist. Eine Bekanntmachungsanordnung, die bereits vor der Ausfertigung der Satzung erlassen worden ist, kann die ihr vom Verordnungsgeber beigemessenen Funktionen nicht erfüllen; sie geht vielmehr in Leere, so dass es im Ergebnis an einer wirksamen Bekanntmachungsanordnung fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 – juris Rn. 45 m.w.N.). (b) Hiervon ausgehend lag im Zeitpunkt der Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister am 20. November 2024 noch keine bekanntmachungsreife Satzungsurkunde vor. Die vor Erlass der Bekanntmachungsanordnung durchzuführende Prüfung durch den Hauptverwaltungsbeamten konnte somit nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand, mit der Ausfertigung sei eine Bekanntmachungsordnung konkludent erneut getroffen worden, nicht durchdringen. Dies lässt sich weder dem Text der Ausfertigung vom 27. November 2024, wonach die Aufhebungssatzung hiermit ausgefertigt wird, noch sonstigen Begleitumständen entnehmen. Ein lediglich dem forum internum zuzuordnender Umstand, zum Beispiel ein Motiv oder ein Gedanke, der in keiner Weise nach außen tritt, genügt nicht den bereits dargestellten formalen Vorgaben im Satzungsgebungsverfahren. Im Übrigen hätte es dem Hauptverwaltungsbeamten bzw. dessen Stellvertretung freigestanden, nach erfolgter Ausfertigung ausdrücklich eine erneute Bekanntmachungsanordnung zu treffen bzw. in der Ausfertigung zum Ausdruck zu bringen, dass die mit der Bekanntmachungsanordnung verbundenen Entscheidungen (s.o.) noch einmal getroffen worden sind. (2) Bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV geregelten Erfordernis, dass die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen ist, handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (s.o.). (3) Der festgestellte Bekanntmachungsfehler ist auch nicht unbeachtlich. Der Bekanntmachungsmangel wurde von der Antragstellerin innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung gerügt. Im Übrigen ist die Jahresfrist im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht verstrichen. b) Die Aufhebungssatzung ist auch aus materiellen Gründen unwirksam. Sie leidet an einem beachtlichen Bestimmtheitsmangel. Die Aufhebungssatzung muss den von der Aufhebung betroffenen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen eindeutig bestimmbar bezeichnen. Es muss eindeutig bestimmbar sein, für welches Gebiet die Aufhebungssatzung gelten soll (vgl. für die Veränderungssperre Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2021 – OVG 2 A 20.19 – BA S. 10 f. und vom 9. Juni 2016 – OVG 2 S 3.16 – juris Rn. 15). Hierzu muss der räumliche Geltungsbereich mindestens parzellenscharf festgelegt sein. Ein von der Aufhebungssatzung betroffener Grundstückseigentümer muss aus der Satzung entnehmen können, ob sein Grundstück oder ggf. eine bestimmte oder zumindest eindeutig bestimmbare Teilfläche seines Grundstücks von der Aufhebung erfasst ist. Das Gebiet kann durch textliche Umschreibung in der Satzung oder durch Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung bezeichnet werden, die in der Satzung enthalten ist (vgl. zur Veränderungssperre Senatsurteil vom 19. Juli 2019 – OVG 2 A 8.18 – juris Rn. 23). Dem wird die Aufhebungssatzung vom 25. September 2024 nicht gerecht. aa) Die textlichen Festsetzungen der Aufhebungssatzung in der beschlossenen und ausgefertigten Fassung führen die vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Flurstücke auf, während in der bekannt gemachten Fassung hinsichtlich des Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung neben der Aufzählung der Flurstücke zur genauen Abgrenzung auf den nachfolgend abgebildeten Flurkartenauszug verwiesen wird. In beiden Textvarianten fallen 8 der insgesamt 17 genannten Flurstücke nur "teilweise" in den Geltungsbereich des betroffenen Plangebietes, ohne dass sich in der jeweiligen textlichen Festsetzung nähere Ausführungen dazu finden, welche Teile dieser Flurstücke erfasst werden. Soweit in der beschlossenen und ausgefertigten Fassung der Satzung der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans "L..." in einem nach den textlichen Festsetzungen eingefügten Flurkartenauszug dargestellt ist bzw. in der bekannt gegebenen Fassung der Satzung ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die genauere Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs im nachfolgend abgebildeten Flurkartenauszug dargestellt sei, genügt auch dies nicht, um den von der Aufhebungssatzung betroffenen Planbereich hinreichend bestimmt zu regeln. Der Flurkartenauszug enthält weder sämtliche Flurstücksgrenzen (dargestellt als schwarze Linien) noch sind Flurstücksnummern angegeben. Es bleibt unklar, ob die in dem Flurkartenauszug dargestellte gelbe Linie vollständig mit den – zum Teil nicht sichtbaren – Flurstückgrenzen identisch ist. Mit dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ist es nicht vereinbar, wenn dafür zwei Möglichkeiten gleichermaßen in Betracht kommen. Der Geltungsbereich lässt sich anhand der den Planbereich umgrenzenden gelben Linie hinsichtlich der teilweise einbezogenen Flurstücke nicht genau genug erkennen. Wegen des fehlenden Maßstabs des Flurkartenauszugs könnte man den Geltungsbereich auch nicht hinreichend genau abmessen. Grenzpunkte, die es ermöglichen würden, den Grenzverlauf der nur teilweise betroffenen Flurstücke zu bestimmen oder nachzumessen, lassen sich anhand des Flurkartenauszugs nicht identifizieren. bb) Der Bestimmtheitsproblematik kann auch nicht im Wege der Auslegung begegnet werden. Die Planbegründung ist insofern unergiebig. Eine hinreichende Bestimmtheit des Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung lässt sich hinsichtlich der nur teilweise einbezogenen Flurstücke nicht durch Hinzunahme der Begründung der Aufhebungssatzung nebst Anlagen erreichen. Soweit in der Planbegründung ausgeführt wird, die Aufhebungssatzung umfasse den Geltungsbereich des Bebauungsplans "L..." in der Fassung der 1. Änderung vom 12. März 2014, dessen Abgrenzung der nachfolgenden Abbildung sowie der als Anhang in Kopie beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplans zu entnehmen sei (Planbegründung S. 2), führt dies nicht weiter. Bei der in der Planbegründung (dort S. 3) enthaltenen Abbildung handelt es sich um einen Lageplan (Luftbild), der bezüglich der Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs dieselben Mängel aufweist wie der in der Aufhebungssatzung enthaltene Flurkartenauszug. Eine Kopie der Planzeichnung des Bebauungsplans ist – entgegen der Angabe auf Seite 2 der Planbegründung – im Anhang (Planbegründung S. 43 ff.) nicht beigefügt. Dort findet sich lediglich der Flurkartenauszug aus der Aufhebungssatzung (Planbegründung S. 45). Dies zugrunde gelegt führt auch der Umstand, dass in der Planbegründung unter der Überschrift "Einführung" ausgeführt wird, dass Planungsziel die Aufhebung der bestehenden Planungsrechte sei, so dass die Flächen im Geltungsbereich der Bebauungspläne künftig wieder dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzurechnen seien, sowie Grund für die ersatzlose Aufhebung der Bebauungspläne die grundlegend geänderten Planungsziele der Gemeinde seien (Planbegründung S. 1), nicht auf eine hinreichende Bestimmbarkeit des Geltungsbereichs. Der Formulierung, dass der Bebauungsplan ersatzlos aufgehoben werden solle, lässt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Aufhebungssatzung vollständig identisch sein sollen. Sie legt vielmehr nahe, dass das von der Aufhebung betroffene Plangebiet nicht erneut überplant werden soll. Im Übrigen lässt sich die Annahme einer beabsichtigten vollständigen Aufhebung des Bebauungsplans "L..." – wie vorstehend ausgeführt – nicht mit den in der Planbegründung unter der Überschrift "Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans" enthaltenen Ausführungen (Planbegründung S. 2 f.) in Einklang bringen. cc) Der Einwand der Antragsgegnerin, der räumliche Geltungsbereich des Aufhebungsplans entspreche notwendigerweise demjenigen des aufgehobenen Bebauungsplans, überzeugt nicht. Der Umstand, dass der Beschluss über die Aufhebungssatzung einen Flurkartenauszug sowie in der bekannt gemachten Fassung den Satz enthält, dass sich die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs aus dem Flurkartenauszug ergebe, legt aus der allein maßgeblichen Sicht des Normadressaten vielmehr nahe, dass der Satzungsgeber eine eigenständige Abgrenzung des Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung vorgenommen hat. Diese muss nicht zwingend mit dem Geltungsbereich des von der Aufhebung betroffenen Bebauungsplans übereinstimmen, sondern kann auch nur ein Teilgebiet umfassen. Dafür spricht, dass in der Planbegründung an späterer Stelle ausgeführt wird, im Geltungsbereich des Bebauungsplans "L..." würden in einem Umfang von rund 61,59 ha Flächen als Private Grünflächen mit Zweckbestimmung "L..." und rund 7,63 ha als Flächen für Wald festgesetzt, davon seien 6,22 ha Bestandsflächen und 1,41 ha Ersatzaufforstungsflächen (vgl. Planbegründung S. 22). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, bei der Beschlussfassung hätten keine Zweifel an den Grenzen des Plangebietes bestanden, kommt es darauf bei der Prüfung, ob der Aufhebungsbeschluss den betroffenen Planbereich für den Normadressaten eindeutig bestimmbar bezeichnet, nicht entscheidungserheblich an. dd) Der dargestellte Bestimmtheitsmangel wird weder von den Planerhaltungsvorschriften des BauGB erfasst noch ist oder wird er sonst unbeachtlich, er bleibt vielmehr stets auch ohne entsprechende Rüge beachtlich (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2023 – OVG 2 A 4/24 – juris Rn. 57). Er führt zur Gesamtunwirksamkeit der Aufhebungssatzung. c. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Aufhebungssatzung auch wegen weiterer Fehler unwirksam ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bebauungsplans. Sie ist Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der Flurstücke 6..., 6..., 6..., 7..., 6..., 9..., 8..., 6... tlw., 8... tlw., 6..., 6... tlw., 6... tlw., 6... tlw., 8... tlw., 5..., 4... und 7... tlw. der Flur 5... in der Gemarkung X.... Diese Flächen liegen zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans "L..." im Ortsteil X... der Gemeinde I... in der Fassung der 1. Änderung vom 18. Dezember 2013, bekanntgemacht am 12. März 2014. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 25. September 2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplans "L..." als Satzung und billigte die dazu gegebene Begründung. In der Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans wurde unter anderem ausgeführt, dass mit der Aufhebung des Bebauungsplans die Aufrechterhaltung des dörflichen Charakters des Ortsteils X... sowie der Schutz des Freiraums gewährleistet werde. Es sei Planungsziel, die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, die weder bebaut noch erschlossen seien, künftig wieder dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzurechnen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete die Bekanntmachungsanordnung für diese Aufhebungssatzung am 20. November 2024. Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L..." im Ortsteil X... wurde von der Stellvertretung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin am 27. November 2024 ausgefertigt. Die Bekanntmachungsanordnung und das Inkrafttreten der Aufhebungssatzung wurden im Amtsblatt Nr. 9/2024 vom 19. Dezember 2024 S. 6 bekannt gemacht. Am 13. November 2025 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine "Anordnung der Ersatzbekanntmachung". Darin wurde die Ersatzbekanntmachung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L..." im Ortsteil X... (Beschluss Nr.: 5.../2024) entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der geltenden Hauptsatzung vom 29. Januar 2025 in der Fassung vom 23. Juli 2025 angeordnet mit Rückwirkung zum 19. Dezember 2024. Weiter heißt es: "Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L..." im Ortsteil X..., ihre Begründung und die zusammenfassende Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB) ist ab dem Tag der amtlichen Bekanntmachung auf der Internetseite r..., Bereitstellungsdatum: 14.11.2025, in der Gemeindeverwaltung, R..., 6...während der Dienstzeiten dauerhaft zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Die Bekanntmachungsanordnung vom 20.11.2024, veröffentlicht im Amtsblatt 9/2024 vom 19.12.2024, Seite 6, ist damit gegenstandslos". Die "Anordnung der Ersatzbekanntmachung" wurde durch Bereitstellung am 14. November 2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Dort findet sich unter "Weitere Downloads" auch die "Ersatzbekanntmachung" der Satzung. Mit am 6. Juni 2025 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Aufhebungssatzung leide an dem formellen Mangel, dass die erste Bekanntmachung der Aufhebungssatzung vor der Ausfertigung der Planurkunde angeordnet worden sei. Dies stelle einen Bekanntmachungsmangel dar. Die erneute Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, da unter anderem die Vorgaben des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes missachtet worden seien sowie gegen § 5a BekanntmVO verstoßen worden sei. Die Aufhebungssatzung weise zudem den materiellen Mangel auf, dass in dem Beschluss der Aufhebungssatzung die vorgeschriebene Festlegung der Grenzen des Geltungsbereichs fehle. Auch leide die Aufhebungssatzung an erheblichen Abwägungsmängeln. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "L... im Ortsteil X... vom 25. September 2024 (Beschluss-Nr. 5.../2024), bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde I... Nr. 9/2024 vom 19. Dezember 2024 (S. 6 ff.) sowie erneut bekanntgemacht durch Bereitstellung am 14. November 2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Aufhebungssatzung. Soweit Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der ersten Bekanntmachung bestünden, seien diese durch die erneute – rückwirkend zum 19. Dezember 2024 erfolgte – Bekanntmachung der Aufhebungssatzung ausgeräumt worden. Der räumliche Geltungsbereich des Aufhebungsplans entspreche notwendigerweise demjenigen des aufgehobenen Bebauungsplans. Bei der Beschlussfassung hätten daher keine Zweifel an seinen Grenzen bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte aus dem Verfahren OVG 2 S 9... sowie den beigezogenen Aufstellungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.