Beschluss
3 B 63/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeiten einer Tätigkeit im Rettungsdienst nach Abschluss der Ausbildung zum Rettungssanitäter können nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG angerechnet werden, auch wenn zwischen Ausbildung und Tätigkeiten langjährige Unterbrechungen liegen.
• Die Bestimmungen des ehemaligen Rettungsassistentengesetzes und seiner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthalten keine zeitliche Begrenzung für die Anrechenbarkeit entsprechender Tätigkeiten; eine derartige Beschränkung lässt sich weder aus Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Normen ableiten.
• Fragen zur Auslegung des auslaufenden Rechts rechtfertigen grundsätzlich keine Zulassung der Revision; entscheidungserhebliche Rechtsfragen müssen außerdem nicht weiter geklärt sein, wenn sie sich aus Gesetzeswortlaut und üblicher Auslegung ausreichend beantworten lassen.
• Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Rettungsdienst mit einem Praktikum sind abschließend in § 3 RettAssAPrV geregelt; eine weitergehende Beschränkung (z. B. auf Zeiten vor Ausbildungsbeginn) wäre rechtswidrig.
• Rechtsgüter wie Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung können durch vorgelegte ärztliche Atteste und Führungszeugnis nachgewiesen sein; eine fehlende Aktualität der Unterlagen begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn die tatrichterliche Bewertung willkürlich wäre.
Entscheidungsgründe
Anrechnung späterer Rettungsdiensttätigkeiten auf praktische Ausbildung nach RettAssG • Zeiten einer Tätigkeit im Rettungsdienst nach Abschluss der Ausbildung zum Rettungssanitäter können nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG angerechnet werden, auch wenn zwischen Ausbildung und Tätigkeiten langjährige Unterbrechungen liegen. • Die Bestimmungen des ehemaligen Rettungsassistentengesetzes und seiner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthalten keine zeitliche Begrenzung für die Anrechenbarkeit entsprechender Tätigkeiten; eine derartige Beschränkung lässt sich weder aus Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Normen ableiten. • Fragen zur Auslegung des auslaufenden Rechts rechtfertigen grundsätzlich keine Zulassung der Revision; entscheidungserhebliche Rechtsfragen müssen außerdem nicht weiter geklärt sein, wenn sie sich aus Gesetzeswortlaut und üblicher Auslegung ausreichend beantworten lassen. • Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Rettungsdienst mit einem Praktikum sind abschließend in § 3 RettAssAPrV geregelt; eine weitergehende Beschränkung (z. B. auf Zeiten vor Ausbildungsbeginn) wäre rechtswidrig. • Rechtsgüter wie Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung können durch vorgelegte ärztliche Atteste und Führungszeugnis nachgewiesen sein; eine fehlende Aktualität der Unterlagen begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn die tatrichterliche Bewertung willkürlich wäre. Der Kläger beantragte die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Er hatte 1997 die staatliche Prüfung abgelegt, ein Praktikum nach § 7 RettAssG jedoch nicht vollenden können, weil sein Praktikantenverhältnis beendet wurde. In den Folgejahren war er ehren- und hauptamtlich als Rettungssanitäter tätig und leistete ab 2009 umfangreiche Einsatztätigkeiten, darunter Stunden auf Rettungswagen und im Krankentransport. Der Beklagte lehnte 2011 die Erlaubniserteilung ab mit der Begründung, die erforderliche praktische Tätigkeit sei nicht erfolgreich abgeleistet worden und Anrechnungen nach § 8 Abs. 2 RettAssG seien nicht möglich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Erlaubnis zu erteilen, weil die geleisteten Stunden die erforderlichen 1.600 Stunden erreichen und anrechenbar seien. Der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; während des Verfahrens erteilte ein Landesverwaltungsamt dem Kläger die Erlaubnis, ohne Erledigungserklärung abzugeben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, der Rechtsstreit in der Hauptsache ist mangels beiderseitiger Erledigungserklärung nicht erledigt. • Keine Revisionszulassung: Die vom Beklagten gerügten Grundsatzfragen betreffen auslaufendes Recht (RettAssG/RettAssAPrV) und haben keine für die Zukunft richtungsweisende Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Auslegungsfrage beantwortbar: Ob eine zeitliche Grenze für die Anrechenbarkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG besteht, lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschriften beantworten; hierfür ist eine Revisionszulassung nicht erforderlich. • Fehlende zeitliche Beschränkung: Weder Gesetzeswortlaut noch Regelungssystematik oder Normzweck ergeben eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Zeiten unmittelbar nach der Ausbildung; die Regelungen zur Wiederholung nicht bestandener Ausbildungsteile sind nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG übertragbar. • Gleichwertigkeitsanforderungen: Die Voraussetzungen, unter denen Tätigkeiten im Rettungsdienst gleichwertig mit dem Praktikum zu werten sind, sind abschließend in § 3 RettAssAPrV geregelt; eine Beschränkung auf Zeiten vor Ausbildungsbeginn wäre rechtswidrig. • Einzelfallprüfung: Die Bejahung der Gleichwertigkeit und der Anrechenbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Berufungsgericht hat dies anhand der vorgelegten Stunden- und Tätigkeitsnachweise getan. • Verfahrensrügen unbegründet: Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung über Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung auf vorgelegte Atteste und ein erweitertes Führungszeugnis gestützt; eine weitergehende Aufklärung war nicht erforderlich und die Beanstandung der Aktualität der Unterlagen stellt keine willkürliche Würdigung dar. • Keine Unterwanderung der Ausbildungsanforderungen: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass durch die Anrechnung die Ausbildungsanforderungen unterlaufen oder das Führen der Berufsbezeichnung missbräuchlich würde. Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird nicht stattgegeben; die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die im Rettungsdienst später geleisteten Tätigkeiten des Klägers nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG anrechenbar sind und die erforderliche Stundenzahl erreicht wurde. Eine zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit ergibt sich nicht aus dem Rettungsassistentengesetz oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; die Gleichwertigkeit ist nach § 3 RettAssAPrV im Einzelfall zu prüfen. Verfahrensfehler durch unzureichende Sachaufklärung oder fehlende Aktualität der Nachweise sind nicht gegeben, da das Berufungsgericht sich auf vorgelegte ärztliche Atteste und ein Führungszeugnis stützen konnte. Damit gewann der Kläger, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung überzeugend dargelegt und festgestellt wurden.