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Urteil

1 K 1449/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0514.1K1449.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 21. Februar 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02. Mai 2022 sowie vom 01. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022 wendet, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02. Mai 2022 sowie vom 01. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das klägerische Vorbringen im Klageverfahren ist teils wiederholend, teils ergänzend auszuführen: Der Beklagte hat die rückständigen Rundfunkbeiträge des Klägers für den Zeitraum 02/2022 bis 07/2022 einschließlich der jeweiligen Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt. Formelle Fehler der angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheide des Beklagten vom 02. Mai 2022 und vom 01. August 2022 sowie des Widerspruchsbescheids 17. Oktober 2022 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich begegnen die vorgenannten Bescheide keinen Bedenken. Der Kläger unterliegt der Beitragspflicht. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 01. Januar 2013 sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach diesen Regelungen ist im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner und werden rückständige Rundfunkbeiträge durch Beitragsbescheid festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den Kläger erfüllt. Zunächst ist das Rundfunkteilnehmerverhältnis im Sinne des § 7 RBStV eine öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung, an die die im RBStV geregelte Beitragspflicht anknüpft. Sie ist von rechtsgeschäftlichen Abreden unabhängig. Dementsprechend bedurfte es keiner Willenserklärung des Klägers für das Zustandekommen des Rundfunkteilnehmerverhältnisses. Die Beitragspflicht besteht gemäß § 10 Abs. 2 RBStV gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Die Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 RBStV und § 2 der Satzung des Eufach0000000008s über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 05. Dezember 2016 (Rundfunkbeitragssatzung) ist als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft konzipiert, die in bestimmten Bereichen für die zuständige Rundfunkanstalt, hier den Saarländischen Rundfunk, tätig wird. Sie wird, ebenso wie früher die GEZ, für die Rundfunkanstalten in deren Auftrag tätig, sodass früher wie heute die zuständige Landesrundfunkanstalt die rechtlich verantwortliche Körperschaft war bzw. ist. Der Kläger ist Beitragsschuldner. Er hat nicht in Abrede gestellt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Auch sind die von ihm zu entrichtenden Rundfunkbeiträge rückständig gewesen, weil der Beitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet wird und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist und von dem Kläger unstreitig nicht geleistet wurde. Die von dem Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, dem sich die Kammer anschließt, ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer sondern um eine Vorzugslast handelt, mit der die potentielle Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen als individualisierbarerer Vorteil abgegolten wird, es sich ferner noch im Rahmen des dem Regelungsgeber offenstehenden Gestaltungsspielraums bewegt, die Inhaberschaft für eine Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht zu statuieren, es des Weiteren verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dies unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit oder dem Willen zum Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunksendungen auszugestalten und sich auch die Besserstellung von Mehrpersonenhaushalten im Vergleich zu Singlehaushalten im Rahmen des zulässigen gesetzgeberischen Regelungsspielraums bewegt. Die Entscheidung stellt in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich klar, dass die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch die Finanzierung durch eine nicht steuerliche Vorzugslast im Rahmen der dualen Rundfunkordnung weiterhin seine Rechtfertigung in Art. 5 Abs. 1 GG findet. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es keine Verletzung des Grundrechts auf negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sieht. Letztlich sind Rechtmäßigkeit und insbesondere Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags höchstrichterlich geklärt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6/15, juris; BGH, Beschluss vom 26.07.2018, I ZB 78/17, juris; EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, juris. Eine andere (verfassungs-)rechtliche Einschätzung ist auch nicht mit Blick auf die Argumentation des Klägers geboten, dass der Rundfunk als öffentliche Einrichtung seiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Verpflichtung ihm gegenüber nicht nachkomme, da der Saarländische Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Ar. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht erfülle, weil er weder frei, noch umfassend, noch wahrheitsgemäß informiere. Insbesondere steht dem Kläger kein „Leistungsverweigerungsrecht“ zu. Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 21. September 2022 (Az.: M 6 K 22.3507) ausgeführt: „4.1. Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht etwa aufgrund der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB analog scheidet bereits deshalb aus, da zwischen den Beteiligten kein Vertrag geschlossen wurde. Anders als etwa der Abschluss eines Abonnements eines Streamingdienstes mit vertraglichen Gegenleistungspflichten ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge aus dem Gesetz (s.o.). 4.2. Die Klagepartei kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB analog berufen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Beitragserhebung kann nicht zur Sanktionierung von als fehlerhaft empfundener Berichterstattung oder als (Druck-)Mittel zur Einflussnahme auf die Programmgestaltung verwendet werden. 4.2.1. Bereits der Anwendungsbereich des Zurückbehaltungsrechts ist in vorliegender Konstellation nicht eröffnet. 4.2.1.1. Zwar kann grundsätzlich das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB seinem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. HessVGH, U.v. 7.11.1995 – 11 UE 2669/94 – NJW 1996, 2746). Jedoch kann diese Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke auf öffentlich-rechtliche Beziehungen außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt übernommen werden (vgl. OVG Hamburg, U.v. 18.1.1977 – Bf III 4/76 – NJW 1977, 1251) und kommt nur mit erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Recht zur Anwendung (vgl. Dauner-Lieb/Langen, BGB, § 273 Rn. 6). So ist das Abgabenrecht von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung also nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabegläubiger hat (vgl. VG Regensburg, GB.v. 12.9.19 – K 19.555, Rn. 32). Damit wird, vergleichbar der Aufrechnung, unter anderem sichergestellt, dass ein Abgabenschuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch die bloße Behauptung, es gebe noch klärungsbedürftige Gegenansprüche, entziehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2002 – 23 ZS 01.3171 – juris Rn. 8). 4.2.1.2. Vielmehr ist neben dem vorstehenden die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen. Durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, der öffentlichen Haushaltssicherheit generell Vorrang gegenüber dem privaten Aufschubinteresse einzuräumen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.90 – 7 CS 90.1090). Es besteht also auch vor diesem Hintergrund ein Interesse daran, dass die Finanzierungssicherheit des öffentlichen Rundfunks gewährleistet bleibt und nicht durch den weiten Anwendungsbereich eines Zurückbehaltungsrechts ausgehebelt wird (vgl. VG Regensburg, GB.v. 12.9.19 – K 19.555, Rn. 32). 4.2.1.3. Bei der gegenüber der Klagepartei erfolgten Festsetzung von Rundfunkbeiträgen handelt es sich um einen gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Abgabenbescheid. Diesem steht bereits kein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch (zum Gegenanspruch als solchem sogleich) gegenüber, der hier den Anwendungsbereich des § 273 BGB analog im öffentlichen Abgabenrecht eröffnen könnte. Die Klagepartei behauptet lediglich, der Rundfunk würde seinen Programmauftrag nicht erfüllen. 4.2.1.4. Die hohe Bedeutung der Finanzierungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeigte sich nicht zuletzt auch darin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zur Rundfunkbeitragspflicht keine rückwirkende Erstattung sogar gleichheitswidriger Beitragsbelastungen von Inhabern mehrerer Wohnungen angeordnet hat, um die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu gefährden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, juris Rn.153). 4.2.2. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB analog ausgeht, mangelt es jedenfalls an einem sich aus demselben rechtlichen Verhältnis ergebenden Gegenanspruch. Während auf der Seite der Beitragserhebung die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge steht, besteht auf Seiten der Beitragsverwendung kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine konkrete Programmgestaltung. Das Rundfunkrecht sieht andere Wege der Kontrolle der Beitragsverwendung und damit letztlich auch des Programmauftrages vor. 4.2.2.1. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu (vgl. BayVGH U.v. 7.7.2015 – 7 B 15.846 – juris Rn. 17). Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme. Der Rundfunk darf dabei weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 22.2.1994, 1BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60). 4.2.2.2. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei (BVerfG B.v. 20.7.2021 -1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn 88). Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [220 f.] = NVwZ 2007, 1287 = NJW 2008, 838 Ls.). Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig und grenzenlos frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 [218 f.] = NVwZ 2007, 1287 = NJW 2008, 838 Ls.; stRspr). Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (stRspr vgl. BVerfG B.v.20.7.2021 -1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 76; BVerfGE 119, 181 [214, 221] = NVwZ 2007, 1287 mwN = NJW 2008, 838 Ls.). 4.2.2.3. Die Überprüfung der Verwendung der Rundfunkbeiträge innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens erfolgt durch eigens hierfür bestimmte Gremien, insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte. Sollten sie ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten wie die Programmbeschwerde zur Verfügung sowie der Weg zu den Aufsichtsbehörden und Verfassungsgerichten offen (s. z.B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – DVBl 2014, 649-655; BVerfG, U.v.11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – DVBl 2007, 1292-1294). Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen einer Klage gegen die Rundfunkbeitragspflicht zur Prüfung der von der Klagepartei aufgeworfenen Fragen hinsichtlich Programmgestaltung, Programminhalten und möglicher struktureller Defizite bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Frage ausreichender Kontrolle all dessen durch Gremien und Aufsichtsbehörden nicht berufen. 4.2.2.4. Die Trennung der Beitragserhebung einerseits und der rundfunkrechtlichen Möglichkeiten auf die Programmgestaltung Einfluss zu nehmen andererseits schließt das für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB analog notwendige Gegenseitigkeitsverhältnis der Ansprüche aus. Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt und er den Funktionsauftrag als erfüllt ansieht oder nicht.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin für das vorliegende Verfahren an. Ebenso bereits Urteil der Kammer vom 17.02.2023, 1 K 1070/22. Herauszustellen ist, dass die Frage, ob Auswahl und Qualität der Rundfunkbeiträge bzw. die Qualität und Validität der Berichterstattung dem verfassungsrechtlichen Auftrag an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk genügen, vorrangig eine Frage der Programmgestaltung und der Qualitätssicherung durch die Rundfunkgremien, vgl. VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014, 7 A 8085/13 = BeckRS 2015, 40545, und nicht eine Frage des Rundfunkbeitrags ist. Hierfür hat der Gesetzgeber wirksame Regeln erlassen. Sie sind für den Bereich des Eufach0000000008s in §§ 15 ff. Saarländisches Mediengesetz enthalten. Eine defizitäre Umsetzung dieser Regeln würde zunächst allein auf ein Vollzugsdefizit durch die insoweit Verantwortlichen hindeuten; ihm müsste durch die zuständigen Gremien – ggf. nach einer entsprechenden Programmbeschwerde (§ 8 Abs. 2 Saarländisches Mediengesetz) – abgeholfen werden. Eine Rückwirkung der „Qualitätsfrage“ auf die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Rundfunkordnung könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die fraglichen Regeln so offensichtlich fehlsam wären, dass sie von vorneherein als zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks der Sicherstellung von Programmvielfalt und Qualität der Sendungen, u.a. der Berichterstattung, vgl. auch Roß, NVwZ 2023, 12, ungeeignet einzustufen wären. Dies vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. So auch die ständige Rechtsprechung des VG des Saarlandes vom 17.02.2023, 1 K 1070/22, vom 28.01.2015, 6 K 1280/14, vom 12.09.2018, 6 K 332/17, und vom 31.01.2019, 6 K 475/18, jeweils m.w.N. Hieran anknüpfend und ausgehend davon, dass der Tatbestand der für das klägerische Begehren erfolgversprechenden materiell-rechtlichen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage den Umfang der nach § 86 Abs. 1 VwGO erheblichen festzustellenden Tatsachen bestimmt, war vorliegend eine weitere Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, wie von dem Kläger angeregt, nicht angezeigt. Ausgangspunkt für die Sachverhaltsermittlung des Gerichts ist dessen Eindruck, ob alle für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen nach Aktenlage bereits geklärt sind. Schließlich könnte der Kläger gegen die ihn treffende Rundfunkbeitragspflicht auch nicht mit Erfolg einwenden, dass diese ihn in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit verletzen würde. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20.12.1960, 1 BvL 21/60; Urteil vom 13.04.1978, 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77, juris; vgl. zudem Urteil der Kammer vom 05.04.2024, 1 K 629/22. Da – wie dargelegt – die Argumentation des Klägers, der Beklagte erfülle nicht die Anforderungen, die von Verfassungs wegen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu stellen seien, in tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähig ist, wäre der – von dem Kläger so ausdrücklich nicht erhobene, von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung jedoch angesprochene – Einwand, ein Zwang zur finanziellen Unterstützung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner derzeitigen Ausgestaltung sei ein Verstoß gegen die Gewissensfreiheit, nicht geeignet, eine ernste Gewissensnot im oben bezeichneten Sinn auch nur ansatzweise darzulegen. Sollte es schließlich Sendungen geben, die mit dem Gewissen des Klägers inhaltlich nicht in Einklang stehen, würde auch dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Programmentscheidung liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit, wie der eigene Verantwortungsbereich. BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rn. 35, und Beschluss vom 26.08.1994, 2 BvR 478/92, juris; vgl. zudem Urteil der Kammer vom 05.04.2024, 1 K 629/22. Auch der Höhe nach bestehen keine rechtlichen Bedenken an den festgesetzten Rundfunkbeiträgen. Nach § 8 RFinStV in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung fielen monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von 18,36 Euro an. Schließlich ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 8,00 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge, wie vorliegend, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Auf der Grundlage der vorbezeichneten Regeln ist nichts dagegen zu erinnern, dass ein Säumniszuschlag gleichzeitig mit der förmlichen Festsetzung des jeweiligen Rundfunkbeitrags durch einen Beitragsbescheid erfolgt. Dies ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich so normiert. Nach dieser Vorschrift wird der Säumniszuschlag „zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt“. Hintergrund ist, dass die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags gemäß § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes eintritt und nicht erst mit der Festsetzung – rückständiger – Rundfunkbeiträge durch einen förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV). Da der Säumniszuschlag dementsprechend nicht einer „Mahngebühr“ entspricht, bedarf seine Festsetzung keiner Verzug auslösenden vorgängigen Beitragsfestsetzung. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 17.02.2023, 1 K 1070/22, vom 28.01.2015, 6 K 1235/15, vom 11.01.2017, 6 K 1741/15, vom 12.09.2018, 6 K 332/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I 2 B 64/14, juris, Rn. 53. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Fall der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO ist nicht gegeben. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum damaligen Rundfunkgebührenrecht, BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, 6 C 10/10 = NVwZ-RR 2011, 622, die auf das jetzige Rundfunkbeitragsrecht übertragen werden kann, bei der Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen nach § 4 RBStV um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Fürsorge im Sinne des § 188 VwGO umfasst dabei alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind, BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, 6 C 10/10 = NVwZ-RR 2011, 622, sowie alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschreiten bestimmter Einkommensgrenzen abhängig ist. Vgl. Wolff/Köhler, in: BeckOK VwGO (69. Edition – 01.04.2024), § 188 Rn. 3. Um eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus fürsorgerischen Erwägungen ging es dem Kläger bei seinem Antrag aber gerade nicht. Er begehrt vielmehr eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines aus verfassungsrechtlich begründeter Nicht- bzw. Schlechtleistung des Rundfunks folgenden Leistungsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 6 RBStV analog. Er macht damit keine Gründe geltend, die von bestimmten Einkommensgrenzen abhängen oder auf bestimmten Fürsorgegesichtspunkten beruhen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 126,16 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Der Beklagte führt für den Kläger ein Rundfunkbeitragskonto unter der Beitragsnummer XXX. In der Vergangenheit war das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers regelmäßig ausgeglichen. Ab August 2021 beglich der Kläger offene Forderungen jedoch nicht mehr bzw. erst nach Festsetzung derselben – zzgl. eines Säumniszuschlags – durch Bescheid des Beklagten. Mit Bescheid vom 01. November 2021 setzte der Beklagte einen Betrag von 63,08 Euro (Rundfunkbeitrag für 08/2021 bis 10/2021 sowie ein Säumniszuschlag von 8 Euro) gegen den Kläger fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Unter dem 01. Februar 2022 erließ der Beklagte erneut einen Festsetzungsbescheid in Höhe von 63,08 Euro (Rundfunkbeitrag für 11/2021 bis 12/2021, 01/2022 sowie ein Säumniszuschlag von 8 Euro) gegen den Kläger. Gegen den Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. In der Folgezeit beglich der Kläger die offenen Forderungen aus den Bescheiden vom 01. November 2021 und vom 01. Februar 2022. Unter dem 02. Mai 2022 erging erneut ein Festsetzungsbescheid in Höhe von 63,08 Euro (Rundfunkbeitrag für 02/2022 bis 04/2022 sowie ein Säumniszuschlag von 8 Euro) gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 – beim Beklagten eingegangen am 17. Mai 2022 – legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. Mai 2022 ein und begründete diesen mit Schreiben vom 31. Mai 2022. Mit Bescheid vom 01. August 2022 setzte der Beklagte erneut einen Betrag von 63,08 Euro (Rundfunkbeitrag für 05/2022 bis 07/2022 sowie ein Säumniszuschlag von 8 Euro) gegen den Kläger fest. Mit Schreiben vom 24. August 2022 – beim Beklagten eingegangen am 25. August 2022 – legte der Kläger Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 01. August 2022 ein und begründete diesen mit Schreiben vom 19. September 2022. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide vom 02. Mai 2022 und vom 01. August 2022 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags sei höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Soweit der Kläger auf die – seiner Meinung nach – fehlende Qualität von Rundfunksendungen abstelle, sei diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und keine Frage des Rundfunkbeitrags. In der Programmgestaltung seien die Rundfunkanstalten frei. Der Kläger sei zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für den festgesetzten Gesamtzeitraum von 02/2022 bis 07/2022 nebst (zweimaligen) Säumniszuschlags verpflichtet. Ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld und von mindestens aber 8 Euro werde fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet würden, was bei dem Kläger der Fall gewesen sei. Am 14. November 2022 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: „Festsetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid (Anlagen) sind rechtswidrig. Meine Klage stütze ich auf § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages analog, da ein sozialer Härtefall i. S. d. Befreiungstatbestandes bei mir nicht gegeben ist, sondern die besondere Härte für mich darin besteht, einen Beitrag zahlen zu müssen für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt ohne Einschränkung auch im öffentlichen Recht, mit der Folge, dass ich meine wie auch immer geartete öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis so lange nicht erbringen muss, wie die öffentliche Einrichtung ihrer gesetzlichen oder wie hier verfassungsrechtlichen Verpflichtung mir gegenüber nicht nachkommt. Dieser Umstand kann nicht Gegenstand eines der Verfahren des § 43 Abs. 2 VwGO sein, sondern nur durch Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geklärt werden; denn § 43 Abs. 1 VwGO dient nicht nur der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern insbesondere auch der Feststellung einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten, wie hier des Bestehens oder Nichtbestehens eines Leistungsverweigerungsrechtes. Ich gehe davon aus, dass der Saarländische Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Artikel 5 Abs. 1S. 2 Grundgesetz nicht erfüllt, da er weder frei, noch umfassend, noch wahrheitsgemäß informiert. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Schlüsselrolle für die Demokratie hat, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Sollte mir ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung zustehen, würde dies für alle Rundfunkteilnehmer gelten. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache bitte ich das Gericht, seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO umfassend nachzukommen. Ich habe in meinem Antrag nur drei Fälle einer Nicht bzw. Schlechterfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk benannt. Ich bitte das Gericht, insbesondere die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Sachen Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg daraufhin zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachgekommen ist. Als Anlage 1 verweise ich auf einen Artikel der ehemaligen Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Herrn Friedhelm Klinkhammer und Herrn Volker Bräutigam nebst Programmnachweisen. Sollten die Feststellungen von Herrn Klinkhammer und Herrn Bräutigam zutreffen, verletzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag. Link: https://gemeinwohi-lobbv.de/wD-content/uDloads/2022/06/anlage-l-zu-Klage.pdf Ich bitte dies richterlich zu klären und gehe davon aus, dass ich den Rundfunkbeitrag so lange nicht zu zahlen habe, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Pflichten und seinen Pflichten It. Medien- und Rundfunkstaatsvertrag nicht nachkommt. Das deutsche Volk hat sich laut Präambel des Grundgesetzes, Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt, das Grundgesetz gegeben und damit gemäß Artikel 5 Grundgesetz dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Verpflichtung auferlegt, umfassend und wahrheitsgemäß zu berichten und alle Meinungen in der Gesellschaft zu Wort kommen zu lassen, in einem fairen und offenen Diskurs. Ich bin überzeugt davon, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe seit Jahrzehnten nicht mehr nachkommt und unter Berücksichtigung der Besetzungspraxis der Rundfunk- und Verwaltungsräte sowie der Intendanten und Chefredakteure die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Staats- und Parteiferne des öffentlichen Rundfunks in ihr Gegenteil verkehrt worden ist mit der Folge, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu einem Partei- und Staatsorgan gewandelt hat, was in der Partei- und staatskonformen Berichterstattung täglich zu sehen, zu hören und zu lesen ist. Ich bitte das Gericht, auch gerade diesen Aspekt unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes zu klären, denn Artikel 5 Abs. 1S. 2 Grundgesetz verlangt, dass dieses „moderne Instrument der Meinungsbildung" weder dem Staat noch den Parteien überlassen werden darf. Sollte dies jedoch der Fall sein, begründet auch das für mich ein Leistungsverweigerungsrecht. Ich verweise auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/2 u.a.) und vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.), die die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellten Grundsätze zum Ausdruck bringen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (1 BvL 30/88) Rdn. 140-147. Die in den Randnoten 140 bis 147 vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk minutiös zu beachten, wenn er seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beitragsschuldner nachkommen will. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise gerecht, obwohl im Medienstaatsvertrag in der Präambel und den §§ 3, 6 und 26 ausdrücklich erwähnt. Nachfolgend verweise ich beispielhaft noch auf vier weitere Dokumente aus einer Vielzahl von Programmbeschwerden/Richtigstellungen, die diesen Sachverhalt detailliert beschreiben und die der öffentlich-rechtliche Rundfunk entgegen seiner Verpflichtung, die Vielfalt aller Meinungen in der Gesellschaft zu Wort kommen zu lassen in einem fairen und offenen Diskurs seit Jahrzehnten unterdrückt. Sollten unabhängig von den Meinungen, die die Autoren vertreten, die in den Beiträgen enthaltenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, dann steht fest, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Wirklichkeit nicht nur verzerrt darstellt, sondern auch bewusst maßgebliche Sachverhalte unterdrückt und sogar Unwahrheiten verbreitet. Als Anlage 2 eine Programmbeschwerde BR24 Rundschau 19.03.2022, Falschberichterstattung, Desinformation und Nachrichtenunterdrückung Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wD-content/uploads/2022/06/anlage-2-zu-Klage.pdf https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=30&t=3320 Als Anlage 3 vom 3. August 2020 an die Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen gerichtet Fehlerhafte Berichterstattung anlässlich der Großdemonstration „Tag der Freiheit" am 01. August 2020 in Berlin Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/Anlage-3-zu-klage.pdf Als Anlage 4 ein Artikel des Tagesspiegels vom 02.09.2014 Falsche Bilder bei der ARD. zum Ukraine-Konflikt Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/iiploads/2022/06/Anlage-4-zu-klage.pdf Als Anlage 5 eine Programbeschwerde 29. November 2017, 21:51 Eingabe: Desinformierende Berichterstattung über Glyphosat-Zulassung Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/Anlage-5-zu-klage.pdf Des Weiteren verweise ich auf die vielfachen Programmbeschwerden aus dem Archiv - Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien Ich bitte das Gericht, dies entsprechend § 86 VwGO aufzuklären. Nach meinen Feststellungen findet die Vielfalt der bestehenden Meinungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keinen Ausdruck, erst recht nicht in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit und die Wirklichkeit wird zumindest verzerrt dargestellt, im vorauseilenden Gehorsam gegenüber Exekutive, Legislative und den staatstragenden Parteien, die in den Verwaltungs- und Rundfunkräten unter Verstoß gegen die Postulate des Bundesverfassungsgerichts zur Staats- und Parteiferne das Sagen haben, in Vollzug ihrer Neigung zur Instrumentalisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für ihre Belange. Verstöße gegen die Verfassungsgrundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie der Ausgewogenheit der Angebote haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags zur Folge. Hier geht es jedoch um ein generelles strukturelles Versagen, das seit Jahrzehnten zu beobachten ist. Sollte ein jahrzehntelanges, strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgestellt werden, und die von mir angeführten Beispiele aus der unzähligen Zahl des Versagens rechtfertigen kein anderes Ergebnis; denn dieses Versagen hat System, so hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 zu den Folgen dieses Versagens unmissverständlich den Weg gewiesen: - Rdn. 55: Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der, den Beitrag im abgaberechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt. - Rdn. 61: Schließlich handelte es sich bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer. - Rdn. 69: Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung bestimmen. Zur inhaltlichen Gestaltung seiner Beiträge, auch um einen erheblichen Konzentrationsdruck im privat-rechtlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung entgegen zu wirken, verweise ich auf die Rdn. 76 bis 81 der Entscheidung. Abschließend stellt das Bundesverfassungsgericht fest: Denn das Rundfunksystem muss in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entsprechen. Dem verfassungsrechtlich Gebotenen kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk seit langem nicht mehr nach. Er unterscheidet sich vom privatwirtschaftlichen Rundfunk nur dadurch, dass er die privaten an devoter „staatstragender" Berichterstattung täglich zu übertreffen versucht. Diese Art publizistischer Vielfalt dürfte dem Bundesverfassungsgericht jedoch nicht vorgeschwebt haben und wird nicht dadurch verfassungsrechtlich entschuldigt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk vom Staat und den ihn tragenden Parteien insbesondere über die Verwaltungs- und Personalräte weitgehend beherrscht wird. Bisher haben es die Verwaltungsgerichte abgelehnt, unter Beachtung des § 86 VwGO zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich darauf beschränkt festzustellen, - dass der Beitrag nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben werde, - dass die Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft beruhe, - dass auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne handele, sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerzahlung auf den Rundfunkbeitrag übertragen lasse. Zwar werde der Rundfunkbeitrag - anders als die Steuer - zu einem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, aber nicht für bestimmte Programme oder Programminhalte, - dass des Weiteren auch das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht berührt sei; denn der Beitragsschuldner werde durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, - dass, soweit ein Kläger die Ausgewogenheit und Objektivität des Programms kritisiert, dies irrelevant sei. Ob die von der klagenden Partei vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze darstellen, bedürfe keiner Entscheidung. Die Verstöße berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung; denn die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Absatz 2 Grundgesetz sei vor allem Programmfreiheit. Es sei der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt sei durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. Dafür stehe jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen. Den Feststellungen der Verwaltungsgerichte erster, zweiter, dritter und vierter Anstrich soll nicht entgegengetreten werden. Sie sind für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant. Ausschließlich von Bedeutung ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk für eine demokratische Gesellschaft von herausragender Bedeutung ist und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz garantierten Programmfreiheit und seiner herausragenden "Bedeutung für die demokratische Gesellschaft unter Beachtung der vom Verfassungsgericht mehrfach aufgestellten Grundsätze nur gerecht wird, - und diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung und nicht nur aus einfachen Gesetzen wie den Rundfunkstaatsverträgen – wenn er die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie der Ausgewogenheit beachtet. Ein Gesetz allein gewährleistet noch nicht seine Einhaltung, sondern es bedarf der Möglichkeit, den Adressaten des Gesetzes Einhalt zu gebieten. Es ist nicht vertretbar, dass die Verwaltungsgerichte zur Begründung der Rundfunkbeitragspflicht die herausragende Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine demokratische Gesellschaft betonen, sie es jedoch unter Hinweis auf die Programmfreiheit ablehnen zu untersuchen, ob die von der Verfassung gewährte Programmfreiheit vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk professionell dafür missbraucht wird, den verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrag nicht zu erfüllen und partei- und staatskonforme Propaganda zu betreiben. Es geht nicht um eine „qualitative Einschätzung" über Programminhalte, sondern es ist zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Tatbestand der Manipulation von Meinungen durch einseitige, unvollständige und wahrheitswidrige Berichte, die im Ergebnis einen demokratischen Rechtsstaat gefährden können, erfüllt, denn Grundlage einer jeden Demokratie ist Meinungsvielfalt und ein offener Diskurs. Die von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Untersuchung stellt keinen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar, denn das Ergebnis eines negativen Befundes führt nicht dazu, dass es dem öffentlichen Rundfunk zukünftig verboten ist, nach eigenem Belieben Programmqualität und Programmvielfalt zu gestalten bzw. Gerichte über Programminhalte entscheiden, sondern es führt lediglich dazu, dass eine mangelhafte Leistung gerichtlich festgestellt wird mit dem Ergebnis, dass der Beitragszahler seine Leistung verweigern kann, so wie bei jedem auf Gegenseitigkeit beruhenden Rechtsverhältnis. Die Programmbeschwerde ist ein gänzlich untaugliches Mittel und entsprechend einer Dienstaufsichtsbeschwerde formlos, fristlos, fruchtlos. Es dürfte in Ansehung der zuvor von den Verwaltungsgerichten beschworenen herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie unzulässig sein, hierauf zu verweisen. Damit wird die Garantie des Rechtsweges gegen die öffentliche Gewalt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - dies kommt auch bei grundrechtsfähigen Trägern öffentlicher Verwaltung, wie Rundfunkanstalten, in Betracht (Sachs, GG, Artikel 19 Rdn. 117) - obsolet. Ich habe gebeten, die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere in Sachen Corona und im Ukraine-Konflikt zu überprüfen. Hierzu zitiere ich aus dem Artikel von Andreas Zimmermann vom 19.07.2022 in „Achgut.com" „Deutschland, ein Lügenmärchen" „Wie konnte es so weit kommen? Das fragen viele angesichts der Lage Deutschlands. Antwort: Die deutsche Politik ist auf Lügen gebaut. Und zwar mittlerweile praktisch vollständig. Die „Corona-Krise" hat dies wie mit einem Vergrößerungsglas sichtbar gemacht." Zur Meinungsvielfalt des Artikel 5 GG gehört, dass das Für-richtig-Halten des Herrn Zimmermann und inzwischen vieler anderer bei diesem für die Gesellschaft so wichtigen Thema vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgenommen und diskutiert wird und dies gilt nicht nur für Corona, sondern für alle gesellschaftsrelevanten Themen wie Klimawandel, Migration, Europäische Union, EURO, Nato-Mitgliedschaft und viele andere mehr. Deutschland führt, gemeinsam mit den Nato-Staaten, einen brutalen Wirtschaftskrieg gegen Russland. Dies sollte Anlass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sein, nicht nur die Völkerrechtswidrigkeit dieser Sanktionspolitik zu hinterfragen, sondern die Ursachen des Konflikts zu untersuchen und insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes „audiatur et altera pars" die russische Sicht darzustellen und zu diskutieren; insbesondere jedoch die Ansichten anerkannter Experten zu diesem Konflikt mit in den Meinungsbildungsprozess einzubeziehen. Zum Beispiel Stefan Baron (ehemals Chefredakteur der Wirtschaftswoche und Kommunikationschef der Deutschen Bank) in seinem in „Die Weltwoche" am 24.07.2022 erschienenen Artikel „Amerika missbraucht Europa" oder Augusto Zamora Rodriguez (Professor für Völkerrecht und internationale Beziehungen an der Universität Autonome de Madrid) in seinem beim „Club der klaren Worte" am 04.04.2022 erschienenen Artikel „Der Tod Europas und die Geburt einer neuen Ordnung" oder dem GeoStrategen John J. Mearsheimer (Professor an der Universität von Chicago, Fachbereich Politikwissenschaft) in seinem in „Die Weltwoche" veröffentlichten Vortrag aus Juni 2022 über den Ukraine-Krieg. Sein Vortrag endet mit den Worten „Die Geschichte wird die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten für ihre bemerkenswert törichte Politik gegenüber der Ukraine hart bestrafen." Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Werkmangel werden umfangreiche Sachverständigen-Gutachten eingeholt zur Beurteilung der strittigen Werkleistung, aber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilen die Verwaltungsgerichte trotz seiner herausragenden Bedeutung für die Demokratie einen Freibrief für seine Programminhalte, statt, ohne dass es der Einholung von Gutachten bedarf, die entscheidungserheblichen Tatsachen unter Anwendung des § 86 VwGO von Amts wegen zu ermitteln.“ Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 hat der Kläger mitgeteilt, er wolle klarstellen, dass sich sein Klagebegehren auf eine Anfechtungsklage beziehe. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. April 2023 hat der Kläger erklärt, es sei sein Anliegen, nicht für etwas einen finanziellen Zwangsbeitrag leisten zu müssen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Wie er bereits in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen habe, versäume es der öffentlich-rechtliche Rundfunk bereits seit Jahrzehnten, die drei wichtigen Säulen seiner gesetzlichen Verpflichtung – Pluralismus, Ausgewogenheit, Staatsferne – wahrzunehmen. Unter näherer Ausführung im Einzelnen rügt der Kläger des Weiteren die „desinformative Berichterstattung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; er erfülle seinen Auftrag nicht, da er weder frei, noch umfassend, noch wahrheitsgemäß informiere. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02. Mai 2022 sowie vom 01. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend führt er an, eine Feststellungsklage scheitere bereits an der Subsidiarität der Klageart. Eine gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02. Mai 2022 sowie vom 01. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022 gerichtete Anfechtungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger, der nicht in Abrede gestellt habe, im relevanten Zeitraum von 02/2022 bis 07/2022 unter der Anschrift „A-Straße in A-Stadt“ gewohnt zu haben, sei als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Der Rundfunkbeitrag sei – wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe – verfassungsgemäß. Soweit der Kläger geltend mache, er sei als besonderer Härtefall von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, sei eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage bereits unzulässig, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Selbst wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, sei der Kläger aber nicht von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verstoße insbesondere nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 GG. Auch berechtige die vom Kläger gerügte Verletzung seiner Meinungsfreiheit nicht zu einer Beitragsbefreiung. Dem Kläger stehe es frei, die Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien zu kritisieren; daraus folge aber keine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags oder ein subjektives Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag. Den Rundfunkanstalten komme ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel im Hinblick auf die Programmgestaltung einsetzten. Eine qualitative Einschätzung über öffentlich-rechtliche Programminhalte bei der Entscheidung über rundfunkbeitragsrechtliche Fragen sei auch den Verwaltungsgerichten entzogen. Der Kläger habe die Möglichkeit, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde geltend zu machen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.