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Beschluss

8 G 335/01

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0227.8G335.01.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin gründete sich am 15.12.2000 in S.. Sie bezeichnet sich selbst als Wählergruppe und tritt erstmals zu einer Wahl an, nachdem sie von der Antragsgegnerin für die am 18.03.2001 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung zugelassen wurde. Mit Schreiben vom 18.12.2000 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin, geeignete öffentliche Plätze zur Aufstellung von Aushangkästen zu benennen. Zusätzlich begehrte sie die Bereitstellung entsprechender Klebeflächen und die Genehmigung für das Aufstellen bzw. Aufhängen von Wahlwerbetafeln für die bevorstehende Kommunalwahl. Unter dem 26.01.2001 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine "Sondernutzungserlaubnis" zur Plakatierung im Gebiet der Antragsgegnerin ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen, an denen entsprechende Plakattafeln durch die Antragsgegnerin aufgestellt wurden. Eine Auflistung der Standorte dieser Tafeln war dem Bescheid als Anlage beigefügt. Danach stehen im Ortsteil S. vier, in E. zwei sowie in F. ebenfalls zwei Wahlplakattafeln, die jeweils von der Antragsgegnerin aufgestellt wurden, zur Verfügung. Das Anbringen von Wahlplakaten an anderen Stellen, wie z. B. Lichtmasten, wurde der Antragstellerin untersagt. Diese äußerte mit Schreiben vom 27.01.2001 die Ansicht, sie sehe es als massive Wahlbehinderung und Benachteiligung an, dass ihr von der Antragsgegnerin auf Grund des gestellten Antrags ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage Wahlwerbung ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen, nämlich den benannten Wahlplakattafeln, erlaubt worden sei. Mit Verfügung vom 29.01.2001 entsprach die Antragsgegnerin teilweise dem Antrag der Antragstellerin auf Anbringung von Aushängekästen in allen Ortsteilen. Zur Begründung gab sie an, im vergangenen Jahr seien im Ortsteil F. einheitliche Kästen am ehemaligen Rathaus angebracht worden. Diese seien allerdings derzeit alle an Ortsvereine bzw. politische Parteien und Wählergruppen vergeben, so dass kurzfristig ein weiterer Aushangkasten beschafft werde. Im Ortsteil S. gäbe es zur Zeit noch keinen zentralen Platz, an dem entsprechende Aushangkästen zur Verfügung stünden. Im Rahmen der Umgestaltung des Brunnenplatzes sei allerdings beabsichtigt, im Benehmen mit dem Förderverein einen geeigneten Standort zur Aufstellung der Kästen zu finden. Im Ortsteil E. seien bereits am ehemaligen Rathaus Aushangkästen angebracht worden. Da diese kein einheitliches Format aufwiesen, werde der Antragstellerin die Erlaubnis erteilt, rechts neben der Eingangstür einen Aushangkasten anzubringen. Unter dem 16.02.2001 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, bereits seit Jahren bestehe unter den politischen Parteien und Wählervereinigungen der Antragsgegnerin eine Vereinbarung, wonach Plakate lediglich an den von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Flächen aufgeklebt werden sollten. Diese Vereinbarung sei in der letzten Sitzung des Ältestenrates erneut bekräftigt und die Antragsgegnerin gebeten worden, der Antragstellerin ein Exemplar hiervon mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterzeichnung zu übersenden. Dem komme die Antragsgegnerin hiermit nach. Sofern die Antragstellerin weiterhin an ihrem Antrag vom 18.12.2000 festhalte, neben den zugewiesenen Großflächen Plakate auf Rahmen und Ständern aufzustellen, werde um Angaben hinsichtlich der Anzahl sowie der vorgesehenen Standorte gebeten, damit geprüft werden könne, ob hierfür jeweils eine Genehmigung zu erteilen sei. Am 14.02.2001 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Die Antragstellerin begehre für den Ortsteil S. mindestens zwei Plätze, an denen Aushangkästen aufgestellt werden könnten und für die Ortsteile E. und F. jeweils mindestens einen Platz. Voraussetzung sei jedoch, dass die Kästen jeweils an zentralen öffentlichen Stellen in den Ortsteilen gut sicht- und erreichbar platziert werden könnten. Bisher sei von der Antragsgegnerin nur im Ortsteil E. ein Aushangkasten ganz versteckt und schlecht einsehbar in einer nicht zentralen Lage genehmigt worden. Insgesamt beabsichtige man, im gesamten Gebiet der Antragsgegnerin zusätzlich maximal 30 Plakattafeln mit einer jeweiligen Höchstgröße von DIN A2 aufzuhängen bzw. aufzustellen. Diese Größe könne straßenverkehrsrechtlich nicht erheblich sein, da eine noch wesentlich größere Anzahl von in dem Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten und an Lichtmasten aufgehängten DIN A3- und DIN A2-Tafeln mit Anzeigen für sonstige Veranstaltungen regelmäßig ohne Beanstandungen von der Antragsgegnerin zumindest geduldet werde. Zudem habe die Antragsgegnerin den anderen Parteien und Wählergruppen geeignete Plätze angeboten, die diese auch teilweise nutzten. Mindestens eine große Partei nutze dieses Angebot deshalb nicht mehr, weil bei ihr die Aushangkästen mangels Interesses ersatzlos abgebaut worden seien. Die der Antragstellerin erst jetzt zugeleitete Vereinbarung zwischen den Parteien und Wählergruppen werde diese nicht unverändert akzeptieren. Die Antragstellerin brauche im Übrigen eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zu treffen. Auf den von der Antragsgegnerin aufgestellten Großplakattafeln gebe es keine Platzaufteilung für die Wählergruppen. Schon in der Vergangenheit habe es auch auf diesen jeweils nur drei Meter breiten Plakatflächen eine wilde Kleberei mit häufigem Überkleben seitens konkurrierender Gruppen gegeben. Bei sechs zugelassenen Wählergruppen für die Kreistagswahl und fünf für die Wahl zur Gemeindevertretung müsse bei einer jeweiligen Plakatgröße von mehr als 62 cm wieder mit derartigen Handlungen gerechnet werden, da entsprechend ausreichende Flächen nicht zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin werde der Antragsgegnerin in Kürze kundtun, an welchen Stellen welche Plakattafeln aufgestellt werden sollten. Auch solle das Problem fehlender Aushangkästen vorläufig mit solchen der Antragstellerin gelöst werden, die die Größe der Kästen anderer Gruppen nicht überschritten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Plätze zuzuweisen, an denen sie Aushangkästen anbringen kann, sowie Erlaubnisse für die Aufstellung bzw. Anbringung von Wahlwerbetafeln zu erteilen und ihr hierfür ebenfalls geeignete Plätze zu benennen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, eine Plakatierungssatzung existiere nicht. Auf den acht zur Verfügung gestellten Großtafeln gebe es keine zahlenmäßige Festlegung der einzelnen Plakate. Der Antragstellerin stehe es frei, soweit auf den Plakattafeln Plätze vorhanden seien, dort ihre Plakate anzubringen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 69 Wahlwerbetafeln im Gebiet der Antragsgegnerin hat und jene ihr entsprechend geeignete Plätze benennen muss. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.02.2001 - und damit nach Antragstellung - die Antragstellerin bat, man möge ihr zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit gewünschte Aufstellplätze mitteilen. Die Antragsgegnerin hält nämlich nach wie vor an einer umfänglichen Antragsablehnung fest. Das Gericht ist auch nicht gehindert, der Antragstellerin einen Anspruch zum Aufstellen von maximal 69 Plakattafeln zuzusprechen und damit die von der Antragstellerin zunächst begehrte Anzahl von 30 (Blatt 14 d. A.) zu überschreiten. Die Antragstellerin begehrt diese Anzahl nämlich zusätzlich zu den von ihr reklamierten Aushangkästen, wobei insoweit von dem Gericht der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung jedoch abgelehnt wurde. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) in dem im Tenor dargestellten Umfang zu. Nach dieser Vorschrift bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Beim ortsfesten Aufstellen oder Aufhängen von Wahlwerbeplakaten im öffentlichen Straßenraum, etwa an Lichtmasten oder Verkehrszeichen handelt es sich, wovon im Übrigen auch die Beteiligten zutreffend ausgehen, um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung in diesem Sinne (vgl. hierzu Grothe, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 1999, Kap. 26, Randnr. 58.3, S. 718; Neumeyer, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Landesausgabe Hessen, Bd. L 2, Stand: 01.04.2000, HStrG, § 16, S. 204 a). Der Magistrat der Antragsgegnerin, der als Straßenbaubehörde gem. § 16 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 46 Abs. 5, 43 HStrG für die Erteilung einer Sondernutzung in Bezug auf Gemeindestraßen zuständig ist, befindet über deren Erteilung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. In Wahlkampfzeiten, worunter jedenfalls die letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin zu verstehen sind, besteht jedoch ein Anspruch im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null der zur Wahl zugelassenen Parteien und Wählergruppen auf Ermöglichung angemessener Wahlsichtwerbung im Straßenraum durch Bewilligung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse (vgl. VG Gelsenkirchen, NWVBl. 1999, 106, 107 m.w.N.). Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: "Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 u. Art. 28 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und §§ 1 f. PartG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall - in noch zu erörternden Grenzen - ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121, 131 /3) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der Demokratie geworden" (BVerfGE a. a. O. sowie weiter BVerfGE 34, 160,163 gegenüber BVerfGE 7, 99 ,107 , wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien Sendezeit für Wahlpropaganda einzuräumen). Die Wahlsichtwerbung als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel darf daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden. Bundesrecht gibt demnach, da Parteienrecht in vollem Umfang Bundesrecht darstellt und Landes- und Kommunalwahlrecht in seinen verfassungsrechtlichen Grundzügen im Bundesrecht verankert ist (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG), zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien" (BVerwGE 47, 280, 283 f.). Der einzelnen Partei- oder Wählergruppe muss hiernach eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht werden. Der angemessene Umfang der Werbung im Einzelfall bestimmt sich nach dem Grundsatz der sog. abgestuften Chancengleichheit, wie er in § 5 Abs. 1 PartG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BVerwGE 47, 280, LS 2; VG Gelsenkirchen, a. a. O., S. 107; vgl. auch Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 5. Aufl., 2000, Art. 21, Randnr. 16; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Bundeswahlgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1994, § 1 Randnr. 22, S. 104 ff.). Demzufolge ist der Grundsatz der Wettbewerbs- und Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählergruppen nicht streng formal zu handhaben, sondern es ist zulässig und ggfs. sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen, wie hier der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlwerbezwecke, nach ihrer Bedeutung ungleich zu behandeln (BVerwGE 47, 280, 290 ff.). Für eine wirksame Wahlpropaganda in angemessenem Umfang führt dies jedenfalls bei kleinen Parteien dazu, ihnen eine überproportional bemessene Zahl von Plätzen für die Aufstellung von Wahlwerbetafeln zuzuerkennen (BVerwGE 47, 280, 290). Von einer solchen wirksamen Wahlwerbung - auch für kleine Gruppen - ist nach Auffassung der Kammer in der Regel dann auszugehen, wenn pro 100 Einwohner ein Aufstellort zur Verfügung gestellt wird. In dem Gebiet der Antragsgegnerin sind (Stand: 31.12.2000) 6.885 Einwohner mit erstem Wohnsitz gemeldet, wie diese selbst mitteilte. Daraus errechnen sich 69 Standplätze. Abweichendes folgt hier auch nicht aus § 37 HStrG. Danach können die Gemeinden den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 HStrG durch Satzung regeln. Eine solche einschlägige Plakatierungssatzung hat die Antragsgegnerin jedoch nicht erlassen. Es ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es bei dem entsprechend gebotenen Bemühen der Antragsgegnerin, die angegebene Zahl von Standorten für Wahlwerbung im Straßenraum auszuweisen, zu straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Problemen kommen könnte. Auch ein Verstoß der beabsichtigten Werbung der Antragstellerin gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere die Strafgesetze, ist nicht ersichtlich. Der oben dargestellte Anspruch der Antragstellerin auf Ermöglichung entsprechender Plakatierung ist schließlich nicht durch die Vereinbarung beschränkt, die die übrigen politischen Parteien und Gruppierungen der Antragsgegnerin geschlossen haben. Nach dieser Übereinkunft werden Plakate zur bevorstehenden Kommunalwahl am 18.03.2001 nur an den von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Plakatflächen aufgeklebt. Ein "wildes" Plakatieren soll hiernach verhindert werden. Diesem Abkommen kommt aber für die Antragstellerin keine entsprechende Bindungswirkung zu, da sie diese Übereinkunft nicht unterzeichnet hat. Dem Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung steht vorliegend der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Eine solche Vorwegnahme ist in Verfahren nach § 123 VwGO nämlich ausnahmsweise zulässig, wenn nur auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann, was insbesondere bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten begehrt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig anzunehmen ist (VG Gelsenkirchen, a. a. O., m. w. N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, soweit es um das Begehren der Antragstellerin geht, ihr Plätze zuzuweisen, an denen sie geeignete Aushangkästen anbringen kann. Insoweit begehrt sie nämlich eine Vorwegnahme der Hauptsache, die nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht legitimiert werden kann. Effektiver Rechtsschutz kann der Antragstellerin im Hinblick auf eine wirksame Wahlwerbung nicht nur durch diese Maßnahmen, für die im Übrigen auch baurechtliche Erlaubnisse erforderlich sein dürften, gewährt werden, sondern insbesondere durch die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Wahlplakaten, wie dies oben erörtert wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, da beide Beteiligten teils obsiegten und teils unterlagen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.