Beschluss
8 K 267/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0421.8K267.10.GI.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klage – unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt C. vom 28.9.2009 dürfte gültig sein. Nach § 50 Nr. 2 KWG ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflussen und bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Hierfür liegen im Ergebnis keine Anhaltspunkte vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 18.12.2008 - 8 A 1330/08 -, HSGZ 2009, 199, 203) ist nunmehr ein anderer Wahlfehlerbegriff als in früheren Wahlprüfungsverfahren anzuwenden. Durch die Neufassung der §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 50 Nr. 2 KWG durch Gesetz vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat der Gesetzgeber den kommunalrechtlichen Wahlfehlerbegriff geändert und an die Bestimmung des Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen angeglichen. Zwar wird in der Literatur (vgl. Schmidt, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band III, Stand: September 2009, § 26 KWG, Rdnrn. 27 ff.) die Ansicht vertreten, trotz der umfangreichen Novellierung des § 26 KWG sei eine inhaltliche Änderung des materiellen Wahlprüfungsrechts nicht erfolgt. Der Begriff der Unregelmäßigkeiten bilde nach wie vor den zentralen Tatbestand mit der Funktion eines Oberbegriffs. Demgegenüber sind der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) - und ihm folgend auch die beschließende Kammer - der Ansicht, parteiergreifende, die Wahl beeinflussende Verhaltensweisen seien nicht den Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren zuzuordnen, sondern den gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen. Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach nur dann vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben. Vorliegend bestand nach dem Satzungsrecht der Stadt C. unstreitig nur die Möglichkeit, für die Nutzung der D.-Halle eine Kaution bis zu einer Höhe von 800,-- € festzusetzen. Unstreitig dürfte vorliegend ferner sein, dass von der Stadt C. für die geplante Wahlveranstaltung des Klägers vom Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft auf Veranlassung des Bürgermeisters eine Kaution von 10.000,-- € verlangt worden ist. Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung dürfte insoweit gleichwohl zu verneinen sein. Es bestehen nach der Lebenserfahrung keine Anhaltspunkte, dass durch das Verlangen auf Hinterlegung einer Kaution in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt wurde. Überdies ist eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung auch deshalb abzulehnen, da der Kläger im Vorfeld der Wahl die Möglichkeit gehabt hatte, um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Verlangen auf Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 10.000,-- € nachzusuchen. Nach § 28 KWG können zwar Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich nicht unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können dagegen durch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Veraltungsgericht im Vorfeld einer Wahl angegriffen werden (vgl. Schmidt, a. a. O., § 28 KWG, Rdnr. 7). So wird einstweiliger Rechtsschutz vor einer Wahl insbesondere hinsichtlich des Anspruchs gewährt, wirksame Wahlwerbung betreiben zu können (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 27.2.2001 -8 G 335/01 -, NVwZ - R 2001, 417 f.).