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Beschluss

9 L 582/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0727.9L582.04.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die acht von ihr entfernten Wahlplakate des Antragstellers auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee in C1. T. wieder aufzuhängen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die acht von ihr entfernten Wahlplakate des Antragstellers auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee in C1. T. wieder aufzuhängen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, seine Wahlplakate auch an a) der S. -C. -Allee und b) der M. Straße in C1. T. unter Beachtung der in der Erlaubnis der Antragsgegnerin vom 09. Juni 2004 genannten Nebenbestimmungen im Zeitraum vom 26. Juni bis 30. September 2004 anzubringen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) acht von ihr entfernte Wahlplakate des Antragstellers am Mittelstreifen der S. -C. -Allee in C1. T. und b) vier zuvor entfernte und derzeit noch fehlende Wahlplakate des Antragstellers auf der M. Straße in C1. T. wieder in zweckdienlicher Weise aufzuhängen, sind nur teilweise erfolgreich. Der unter 2 a) gestellte, zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin die von ihr zuvor vom Mittelstreifen der S. -C. -Allee entfernten acht Wahlplakate des Antragstellers wieder in zweckdienlicher Weise aufhängt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines derartigen Folgenbeseitigungsanspruchs sind erfüllt. Denn die Antragsgegnerin hat mit der sofortigen Entfernung der Wahlplakate auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit rechtswidrig gehandelt und einen noch andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen. Die Antragsgegnerin war nicht auf der Grundlage von § 22 Satz 2 StrWG NRW zur sofortigen Entfernung der Wahlplakate befugt. Danach kann die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde zwar den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird und die Anordnung erforderlicher Maßnahmen im Sinne des § 22 Satz 1 StrWG NRW zur Beendigung der Benutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee aufgehängten Wahlplakate des Antragstellers stellten schon keinen rechtswidrigen Zustand im Sinne des § 22 Satz 2 StrWG NRW dar. Denn der Antragsteller hatte seine Wahlplakate auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee - soweit ersichtlich - in Übereinstimmung mit der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 09. Juni 2004 angebracht. Das Aufhängen von Wahlplakaten auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee war von der Sondernutzungserlaubnis vom 09. Juni 2004 erfasst. Mit der dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. Mai 2004 erteilten Sondernutzungserlaubnis erlaubte die Antragsgegnerin ihm in der Zeit vom 26. Juni bis 30. September 2004 das Aufstellen von 400 Wahlplakaten in der Größe DIN A1 auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet, wozu auch der Mittelstreifen der S. -C. -Allee zählt. Dass dieser Mittelstreifen von der dem Antragsteller erteilten Sondernutzungserlaubnis ausgenommen war, ergibt sich aus der Sondernutzungserlaubnis nicht. Denn die Sondernutzungserlaubnis ist in ihrem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter eingeschränkt. Die dem Antragsteller erteilte Sondernutzungserlaubnis ist auch nicht auf Grund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 08. Juli 2004, mit dem diese den Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass das Anbringen von Wahlplakaten auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee nicht gestattet ist, beschränkt worden. Das Schreiben enthält keinen ausdrücklichen Teilwiderruf der dem Antragsteller am 09. Juni 2004 erteilten Sondernutzungserlaubnis. Ein solcher Widerruf ist auch nicht in schlüssiger Form erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt nicht für sich in Anspruch, dass es sich insoweit um einen Widerruf der dem Antragsteller am 09. Juni 2004 erteilten Sondernutzungserlaubnis handelt. Selbst wenn es sich um einen Widerruf handeln sollte, kann dieser erst nach Bestandkraft oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung vollzogen werden. Die Antragsgegnerin kann sich weiter nicht darauf berufen, dass in der Sondernutzungserlaubnis unter Nr. 3 bestimmt ist, dass die Wahlplakate so aufzustellen sind, dass sie sich auf den fließenden Verkehr nicht sichtbehindernd auswirken können. Die Voraussetzungen dieser als Bedingung zu verstehenden Nebenbestimmungen sind nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass die vom Antragsteller aufgehängten und von ihr entfernten Wahlplakate eine Verkehrsgefährdung hervorgerufen haben. Mit Blick auf die Platzierung der Wahlplakate ist eine Sichtbeeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer allenfalls in Bezug auf den Gegenverkehr gegeben. Eine Verkehrsgefährdung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn Verkehr und Gegenverkehr verlaufen auf jeweils zwei durch den Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen und haben insoweit keine aus Gründen der Verkehrssicherheit beachtlichen Berührungspunkte. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass die entfernten Wahlplakate des Antragstellers die Sicht auf derartige Berührungspunkte wie Kreuzungen und etwaige Durchgänge im Mittelstreifen beinträchtigt oder den Blick auf Verkehrsanlagen behindert haben. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die S. -C. -Allee mit über 25.000 Fahrzeugen in 24 Stunden eine der am stärksten befahrenen Straßen im Kreis Lippe ist und daher die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gestaltung der Wahlwerbung des Antragsgegners geeignet war den Verkehrsteilnehmer länger als aus Gründen der Verkehrssicherheit hinnehmbar abzulenken. Vielmehr geht - wie aus § 33 StVO ersichtlich - auch der Verordnungsgeber grundsätzlich von der Vereinbarkeit innerörtlicher Werbung mit den Belangen des Straßenverkehrs aus. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 22 Satz 2 StrWG NRW nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat eine Anordnung im Sinne des § 22 Satz 1 StrWG NRW nicht erlassen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erlass einer solchen Anordnung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Der Antragsteller handelt weiter nicht treuwidrig, wenn er für sich in Anspruch nimmt, auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee Wahlplakate aufhängen zu dürfen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind nicht übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Sondernutzungserlaubnis den Mittelstreifen der S. -C. -Allee nicht erfasst. Eine solche Übereinkunft lässt sich nicht aus einer "freiwilligen Selbstbeschränkung" der Parteien aus dem Jahr 2002 herleiten. Die seinerzeit getroffene Übereinkunft betraf - unabhängig von ihrer Bindungswirkung - allein den Bundeswahlkampf 2002, nicht aber den Kommunalwahlkampf 2004. Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine von ihr angenommene Selbstbeschränkung der Parteien in der Hauptausschusssitzung vom 07. Juli 2004 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Sitzung des Hauptausschusses vom 07. Juli 2004 eine derartige Vereinbarung nicht in einer den Antragsteller bindenden Weise getroffen wurde. Dabei kann offen bleiben, welche Voraussetzungen an eine solche Vereinbarung im Einzelnen zu stellen sind. An einer Vereinbarung fehlt es hier schon deshalb, weil der Antragsteller ausweislich des Wortlautprotokolls in der Hauptausschusssitzung vom 07. Juli 2004 nicht ausdrücklich erklärt hat, auf dem Mittelstreifen der S. -C. - Allee keine Wahlplakate mehr aufzustellen. Auch eine konkludente Zustimmung ist nicht ersichtlich. Ein etwaiges zustimmendes Nicken der im Hauptausschuss sitzenden Vertreter des Antragstellers hat sich erkennbar nicht darauf bezogen, keine Wahlplakate mehr auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee aufzustellen. Dies folgt schon aus der Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Hauptausschusssitzung, der dort erklärt hat, er gehe davon aus, dass selbst der Antragsteller einsehe, dass nicht auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee Wahlplakate aufgehängt werden sollten. Dies lässt indes nur den Rückschluss zu, dass es schon an einem Einverständnis der Vertreter des Antragstellers im Hauptausschuss insoweit fehlte. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm ist es nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist voraussichtlich erst nach der Kommunalwahl 2004 zu rechnen, sodass eine sodann ergehende Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers für diesen keinen Wert mehr hätte, weil das mit dem Aufhängen der Wahlplakate auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee verfolgte Ziel, Wählerstimmen für die Kommunalwahl 2004 durch diese Wahlplakate zu gewinnen, nicht mehr erreicht werden könnte. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dem Antragsteller auch ohne das Aufhängen von acht Wahlplakaten auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee ausreichende Möglichkeiten, für sich im Kommunalwahlkampf 2004 zu werben, offen stehen, weil ihm das Aufstellen von insgesamt 400 Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum des Stadtgebiets erlaubt wurde. Auch wenn dem Antragsteller ausreichend Raum für Wahlwerbung bliebe, würde ohne den vom Antragsteller begehrten Ausspruch des Gerichts das ihm derzeit zustehende Recht aus der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf faktisch entwertet - vgl. zur Wahlwerbung im öffentlichen Raum: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 7 C 43.72, BVerwGE 47, 293 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 11 B 952/04, juris; OVG Bremen Beschluss vom 09. Mai 2003 - 1 B 181/03 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 1999 - OVG 1 B 210/99, NordÖR 2000, 70 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02. September 1998 - 14 L 2689/98, NWVBl. 1999, 106 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 8 G 335/01, NVwZ-RR 2001, 417 f.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 2 F 14/01, juris -. Dem Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die Hauptsache insoweit vorweggenommen wird. Eine solche Vorwegnahme ist im Verfahren nach § 123 VwGO nämlich ausnahmsweise zulässig, wenn nur auf diese Weise - wie hier - effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Die Anträge zu 1. sind hingegen unzulässig. Der Antrag zu 1 a) ist, soweit er die Plakatierung an der S. -C. -Allee außerhalb des Mittelstreifens betrifft, unzulässig, weil die Berechtigung des Antragstellers zur dortigen Plakatierung von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wurde. Im Übrigen ist der Antrag zu 1 a) unzulässig, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung nicht erforderlich ist - vgl. zur Frage der Zulässigkeit vorläufiger Feststellungen durch einstweilige Anordnungen: OVG Koblenz, Beschluss vom 10. September 1986 - 7 B 62/86, DVBl. 1986, 1215; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 123 Rn. 9; Vogg, Einstweilige Feststellungsverfügung?, NJW 1993, 1357 ff. - . Insoweit genügt es nicht, dass die Zulässigkeit des Aufhängens von Wahlplakaten auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin umstritten ist. Der Antragsteller ist nämlich nicht gehindert, das aus seiner Sicht ihm zustehende Recht auszuüben und gegebenenfalls nachträglich um Rechtsschutz nachzusuchen. Sollte der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller das Aufhängen von Wahlplakaten auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee durch Erlass einer Untersagungsverfügung verbieten, so kann dieser gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch und gegebenenfalls Anfechtungsklage erheben, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben. Sollte die aufschiebende Wirkung auf Grund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beantragen. Dem Antragsteller wird auch nicht zugemutet, die Klärung der Frage, ob das Aufhängen seiner Wahlplakate auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee von der ihm unter dem 09. Juni 2004 erteilten Sondernutzungserlaubnis erfasst ist, einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu überlassen. Ein solches hätte der Antragsteller im Falle des zukünftigen Aufhängens von Wahlplakaten auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee voraussichtlich nicht zu befürchten. Zwar stellt die unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW dar. Die Antragsgegnerin hat jedoch - soweit ersichtlich - bereits das bisherige Aufhängen der Wahlplakate auf der S. -C. -Allee nicht zum Anlass genommen, gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Auch ist nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der Gründe dieses Beschlusses ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Antragsteller einleitet, wenn dieser in Zukunft unter Beachtung der in der Sondernutzungserlaubnis vom 09. Juni 2004 enthaltenen Nebenbestimmungen Wahlplakate auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee aufhängt. Der Antrag zu 1 b) ist unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass der Antragsteller unter Beachtung der in dem Bescheid vom 09. Juni 2004 genannten Nebenbestimmungen im Zeitraum vom 26. Juni bis 30. September 2004 Wahlplakate auf der M. Straße aufhängen darf. Der vom Antragsteller unter 2 b) gestellte, zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs liegen nicht vor. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass die vier Wahlplakate des Antragstellers im Rahmen schlichthoheitlichen Handelns entfernt worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob bei den von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Malerarbeiten überhaupt 18 Wahlplakate entfernt wurden oder ob die jetzt fehlenden vier Wahlplakate des Antragstellers nicht bereits in der Zeit zwischen dem Aufhängen am 28. Juni 2004 und der Ausführung der Arbeiten am 09. Juli 2004 abhanden kamen. Die Malerarbeiten stellen jedenfalls keine hoheitliche Tätigkeit dar. Denn sie sind nicht Ausdruck der öffentlichen Gewalt. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).