Urteil
8 E 237/96 (1)
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0904.8E237.96.1.0A
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Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage zulässigerweise erhobene Klage ist in der Sache unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.01.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO. Die Beklagte kann vom Kläger für das Studium der Medizin das ab dem 6. Semester gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von 131.070,-- DM zurückverlangen. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid der Beklagten ist § 56 Abs.4 S.1 Soldatengesetz - SG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.07.1995 (BGBl. I S.962). Danach muß ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Dagegen kommt § 56 Abs.4 S.2 SG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da der Kläger bei seinem Ausscheiden nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter, sondern mit seiner Ernennung zum Stabsarzt (14.11.1994) Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; VG Göttingen, U. v. 22.05.1996 - 3 A 3380/94 -, S. 6/7 UA). § 56 Abs.4 S.1 SG regelt abschließend die Erstattung der Ausbildungskosten und damit auch die Erstattung des einem Sanitätsoffiziersanwärter gewährten Ausbildungsgeldes, soweit der ehemalige Soldat auf Zeit im Zeitpunkt der Entlassung nicht Sanitätsoffizier-Anwärter war (Scherer/Alff, SG, 6. Aufl. 1988, Rdnr. 6 zu § 56). Die Rückforderung von Ausbildungskosten für den Fall, daß der Ausgebildete nach Abschluß der Ausbildung nicht eine bestimmte Mindestdienstzeit bei seinem Dienstherrn ableistet, ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht für die für Berufssoldaten entsprechende Regelung des § 46 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10.01.1968 (BGBl. I S.56) ausdrücklich festgestellt hat (BVerfGE 39, 128, 141 ff.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht nach § 56 Abs.4 S.1 SG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat in sachlichem Zusammenhang mit seiner militärischen Ausbildung ein Studium auf Kosten der Bundeswehr erhalten. Mit seiner Ernennung zum Beamten des Landes Hessen vom 07.04.1995 gilt der Kläger nach § 125 Abs.1 S.2 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - kraft Gesetzes auch aus der Bundeswehr entlassen, und zwar gem. § 125 Abs.1 S.3 BRRG als auf eigenen Antrag i. S. des § 56 Abs.4 S.1 SG hin (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 Nr. 17 zu § 46 SG, S.4). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte die Härteregelung des § 56 Abs.4 S.3 SG angewandt. Diese Regelung sieht eine Einschränkung der Erstattungspflicht vor, wenn die Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Gesetzeswortlaut sind der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestands- sowie die Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgeseite zu unterscheiden (vgl. BVerwGE 52, 84, 93 f. zu der vergleichbaren Regelung des § 46 Abs.4 S.3 SG). Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfaßten Grenzfällen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf diese Ausnahmesituationen muß der Gesetzgeber aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in den Regelungstatbeständen auch Ausnahmen ermöglichen, die ein Ergebnis gestatten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwGE 52, 84, 94; Hamb. OVG, U. v. 18.07.1997 - OVG Bf I. 21/95 -, S.17 f. UA). Mit der in § 56 Abs.4 S.3 SG gebrauchten Formulierung einer "besonderen Härte" verlangt der Gesetzgeber allerdings einen Sachverhalt von einigem Gewicht (OVG Saarland, U. v. 16.11.1995 - 1 R 96vermag z. B. die Länge der im Anschluß an die Ausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in besonderen Ausnahmefällen eine besondere Härte zu begründen, da der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Antrag vorzeitig entlassen wird (VGH Bad.-Württ., B. v. 01.02.1995 - 11 S 561/94 -, S. 3 BA). Eine besondere Härte i. S. des § 56 Abs. 4 S.3 SG kann sich darüber hinaus aus der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten ergeben (vgl. BVerwGE 52, 70, 82; 52, 84, 101; Hamb. OVG, a. a. O., S. 18 UA). Dies bedeutet, daß die Rückzahlungsverpflichtung der sozialen Lage des entlassenen Soldaten anzupassen ist, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis brächte (vgl. BVerfGE 39, 128, 143 ; BVerwG, ZBR 1996, 309, 310). Im vorliegenden Fall kann die Dienstzeit, die der Kläger nach Abschluß seiner Ausbildung der Beklagten zur Verfügung stand, schon nicht als ein besonderer Ausnahmefall angesehen werden, denn der Kläger war bei der Beklagten nur einen äußerst kurzen Zeitraum von ca. fünf Monaten beschäftigt. Ungeachtet dessen hat die Beklagte aber ihrer ständigen Praxis gemäß die Länge der von dem Kläger geleisteten Dienstzeit als eine besondere Härte angesehen, den Erstattungsbetrag entsprechend gemindert und von 134.901,17 DM auf 131.070,-- DM entsprechend dem Verhältnis der abgedienten Zeit zur Abdienzeit insgesamt herabgesetzt. Zu einem weiteren Verzicht auf Erstattung der Ausbildungskosten aus Härtegesichtspunkten war die Beklagte indessen nicht verpflichtet. Dies gilt zunächst für die Zeit, die der Kläger als Arzt im Praktikum im Bundeswehrkrankenhaus in B.../Ost tätig war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte an die statusrechtliche Regelung in § 25 Abs.4 Soldatenlaufbahnverordnung - SLV - anknüpfend die Dienstzeit erst ab Ernennung zum Stabsarzt als Abdienzeit mit berücksichtigt hat. Nach § 25 Abs.4 SLV endet die Ausbildung zum Sanitätsoffizier nämlich erst mit der Beförderung zum Stabsarzt. Der Arzt im Praktikum ist dagegen nicht in Besitz einer zur Berufsausübung berechtigenden Approbation als Arzt, wie sich aus §§ 2 Abs.1, 3 Abs.1 Bundesärzteordnung i. d .F. des ÄnderungsG v. 27.04.1993 (BGBl. I S.512, geändert S.1666)- BÄO - eindeutig ergibt. Vielmehr fordert die Approbation sowohl nach § 35 Abs.1 Nr.8 der Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. des ÄnderungsG vom 21.08.1995 (BGBl. I S.1050) - AppOÄ - als auch nach § 3 Abs.1 S.1 Nr. 5 BÄO als Teil der Ausbildung das 18-monatige Praktikum. Voraussetzung für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist gemäß § 34 a Abs.1 AppOÄ eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs.4 BÄO. Aus § 34 b S.1 AppOÄ folgt zudem, daß der Arzt im Praktikum seine Tätigkeit nur unter Aufsicht von Ärzten, die ihrerseits eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen, ausüben darf . Nach § 34 AppOÄ hat der Arzt im Praktikum zudem an verschiedenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die Zeit als Arzt im Praktikum auf die Abdienzeit nicht angerechnet werden kann (OVG Saarland, U. v. 16.11.1995 - 1 R 56/95; VGH Bad.-Württ., B. v. 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Bayer. VGH, U. v. 14.12.1994 - B 94.522 -; VG Göttingen, U. v. 22.05.1996 - 3 A 3380/94 -; VG Sigmaringen, U. v. 26.09.1994 - 1 K 1761/92 - ). Für die sogenannten Medizinalassistenten hat dies die erkennende Kammer bereits entschieden (U. v. 04.03.1998 - 8 E 1714/96 -; ebenso VG Augsburg, U. v. 25.03.1997 - Ao 2 K 95.1266 -). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe während seiner Dienstzeit im Bundeswehrkrankenhaus B.../Ost vollwertige Dienste geleistet, da es an Ärzten gefehlt habe, vermag dies eine Anrechnung seiner Zeit als Arzt im Praktikum ebenfalls nicht zu begründen. Bei allen Verrichtungen des Arztes im Praktikum muß nämlich die zwingend vorgeschriebene Aufsicht gewährleistet sein, wofür der ausbildende Arzt verantwortlich ist. Tatsächlich stand auch ein aufsichtsführender Arzt im Bundeswehrkrankenhaus, nämlich Dr. D., zur Verfügung. Abgesehen davon ändert der Vortrag des Klägers, er sei als vollwertiger Arzt eingesetzt worden, nichts an seiner damaligen statusrechtlichen Situation. Die Rechtsprechung hat daher zutreffend das Argument, man sei als vollwertiger Arzt während der AiP-Zeit beschäftigt gewesen, allgemein als unbeachtlich angesehen (VG Göttingen, a. a. O.; VG Sigmaringen, a. a. O.). Auch in den Verfahren, die den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (jeweils a. a. O. ) zugrunde lagen, hatten die Kläger ausweislich der Tatbestände dieser Entscheidungen darauf hingewiesen, sie hätten als Arzt im Praktikum eine vollwertige Tätigkeit ausgeübt; sie blieben jedoch mit diesen Argumenten erfolglos. Eine besondere Härte vermag die Kammer auch nicht darin zu sehen, daß die Beklagte die 15-monatige Grundwehrdienstzeit des Klägers nicht bei der Dienstzeit berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand hierzu eine Verpflichtung der Beklagten nicht. Zwar ist zutreffend, daß sich derjenige, der sich unmittelbar nach Erlangen der Hochschulreife auf 16 Jahre Dienstzeit verpflichtet, in dieser Zeit den 15-monatig Grundwehrdienst absolvieren muß, und daher nach Beendigung des Studiums gegebenenfalls eine andere Gesamtdienstzeit hat als der Kläger, der sich erst während des 6. Semesters weiter verpflichtet hat. Rechtlich ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die vor dem Ende der Ausbildung liegenden Dienstzeiten des Klägers nicht als Abdienzeiten mit berücksichtigt hat. Grundsätzlich gilt nämlich, daß der Soldat, der die Ausbildung auf Kosten der Bundeswehr erhält, dieser im Anschluß daran auch mit seinen erworbenen Fähigkeiten voll zur Verfügung stehen muß. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er werde in bezug auf diejenigen, die sich unmittelbar nach dem Abitur für 16 Jahre verpflichteten, benachteiligt. Denn er hat seine Erklärung, 18 Jahre zu dienen nicht nur freiwillig abgegeben, sondern von sich aus sogar eine entsprechende Dauer der Dienstzeit verlangt, wie sein Schreiben vom 04.11.1988, mit dem er eine Verpflichtung auf mindestens 16 Jahre beantragt hat, zeigt (Bl.02 der Beiakte C, V). Bei Ableistung seiner Unterschrift für die Weiterverpflichtung wußte er zudem bzw. mußte er wissen, daß er sich bereits in einem höheren Semester befand und daß dies zwingend auch eine andere Abdienzeit zur Folge haben würde als bei denjenigen, die sich üblicherweise nach dem Abitur verpflichten und während einer 16-jährigen Dienstzeit ihr Medizinstudium absolvieren. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Ausgangssituationen bei dem Kläger einerseits und den sich in Anschluß an das Abitur verpflichtenden Sanitätsoffizier-Anwärtern andererseits ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Falle des Klägers nicht gegeben. Im übrigen hatte er auch durch sein höheres Dienstalter bedingt höhere Dienstbezüge, die er für den Fall, daß sich seine Berufswünsche in der Bundeswehr erfüllt hätten, auch nicht hätte zurückzahlen müssen. Dem Kläger ist daher die Konsequenz einer längeren Abdienzeit bewußt gewesen und er ist diese sehenden Auges eingegangen. Ihm mußte klar sein, daß er gegebenenfalls erst im Alter von 40 Jahren aus der Bundeswehr entlassen würde, wogegen andere Soldaten möglicherweise schon mit 35 Jahren entlassen werden. Daß die Abdienzeit von 10 Jahren 7 Monaten und 2 Tagen insgesamt als unverhältnismäßig anzusehen ist, kann die Kammer nicht erkennen. Eine besondere Härte folgt aber aus der Höhe der zurückgeforderten Kosten für die Ausbildung von 131.070,-- DM im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Denn der Kläger erhält lediglich Nettoeinkünfte als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M..., die die Beklagte mit einem Nettoverdienst in Höhe von 3.900,-- DM angenommen hat. Damit ist der Beklagten gemäß § 56 Abs.4 S.3 SG ein Ermessensspielraum eröffnet. Bei der Abwägung der in das Ermessen einzustellenden Gesichtspunkte ist zu berücksichtigen, daß die Bundeswehr Kosten der Ausbildung jedenfalls zum Teil vergeblich aufgebracht hat und deswegen die Beklagte davor geschützt werden muß, daß besonders ausgebildete Soldaten sie wegen eigener Belange verlassen, denn die Verteidigungsbereitschaft erfordert einen für längere Zeit gleichbleibenden überschaubaren Stand an besonders ausgebildeten Soldaten. Andererseits sind die zwingenden Gründe im persönlichen und familiären Bereich, die den betroffenen Soldaten veranlassen, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, zu gewichten, wobei zugleich zu beachten ist, daß dem Soldaten für sein weiteres Leben eine qualifizierende Berufsausbildung zuteil geworden ist. In der Ermessensentscheidung ist weiterhin dem hinter dieser Regelung stehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. Hamb. OVG, a. a. O., S. 19 UA m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die insoweit von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des § 56 Abs.4 S.3 SG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, als sie den Rückzahlungsbetrag von 134.901,17 DM entsprechend der abgeleisteten Dienstzeit auf 131.070,-- DM herabgesetzt und durch Einräumung von Teilzahlungen von monatlich 800,-- DM verzinslich gestundet hat. Angesichts dessen, daß der Kläger nunmehr als wissenschaftlicher Assistent in den Diensten des Landes Hessen steht und er ein entsprechendes Nettoeinkommen zur Verfügung hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dem Kläger eine monatliche Teilzahlungsrate in Höhe von 800,-- einräumt. Da dem Kläger durch sein teilweise von der Beklagten finanziertes Medizinstudium für sein weiteres Leben eine qualifizierte Berufsausbildung zuteil geworden ist, führt die Beklagte zutreffend aus, daß für einen weitergehenden Verzicht keine Grundlage besteht. Die Ausbildungskosten sind auch ansonsten richtig berechnet; insbesondere erweist sich die Ermessensentscheidung der Beklagten insoweit, als die Dienstzeit des Klägers als Stabsarzt bei der Ermäßigung des Erstattungsbetrages nur mit dem Faktor 0,725 gewichtet worden ist, als rechtlich unbedenklich. Die Verwaltungsübung der Beklagten, die darin besteht, entsprechend der fortgeschrittenen Dienstzeit für das erste Drittel 0,75 und das zweite Drittel 1,05 und für das dritte Drittel den Multiplikator 1,2 zu verwenden, ist mit Rücksicht auf die von der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleistungen in bezug auf die Dienstjahre sowie den Zweck, die Personalplanung der Beklagten verläßlich zu sichern, ermessensfehlerfrei (vgl. OVG Saarland, a. a. O, S. 7 UA; VGH Bad.-Württ., a. a . O, S. 4 UA ). Die von der Beklagten in allgemeinen Richtlinien festgehaltene Progressionsregelung wird daher allgemein als sachgerecht angesehen (OVG Saarland, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a. a . O; Bayer.VGH, U. v. 14.12.1994, S. 6 UA; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.03.1983 - 4 S 1433/82 -, S. 14/15 UA). Auch die erkennende Kammer geht hiervon aus (a. a. O., S. 9 UA). Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte eine Verzinsung der Hauptforderung vorgesehen. Seine rechtliche Grundlage findet der Bescheid insoweit in § 56 Abs.4 S. 3 SG. Zwar regelt diese Norm ausdrücklich nur den vollen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Im Rahmen des Ermessens kann die Beklagte jedoch auch die Entscheidung treffen, ob und in welcher Höhe sie für die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert, um über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest in einem gewissen Umfang den für sie vorhandenen Zinsverlust auszugleichen (OVG NW, RiA 1997, 145, 147 rSp; Hess.VGH, U. v. 22.04.1998 - 2 UE 3195/96 - jew. m. zahlr. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 und 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungsgeld, das die Beklagte ihm für sein Studium der Medizin gewährt hat. Der am 18.11.1964 geborene Kläger wurde nach Beendigung seiner Schulausbildung am 02.07.1984 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen und verpflichtete sich am 05.12.1984 zum Soldaten auf Zeit für insgesamt 2 Jahre. Seine Dienstzeit endete am 30.06.1986. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses begann der Kläger am 13.10.1986 mit dem Studium der Humanmedizin an der Universität U... Mit Schreiben vom 04.11.1988 - nach dem Physikum - bewarb er sich "für die Laufbahn der Sanitätsoffizier-Anwärter mit einer Verpflichtungszeit von mindestens 16 Jahren". Nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung am 22.05.1989 über 18 Jahre wurde er zum 16.06.1989 als Sanitätsoffizieranwärter wieder eingestellt und erhielt ab 21.06.1989 Ausbildungsgeld in Höhe von anfänglich 2.278,-- DM. Die Dienstzeit wurde zunächst auf sechs, dann auf fünfzehn und am 13.12.1994 auf die volle Verpflichtungszeit von 18 Jahren entsprechend der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung mit Dienstende zum 15.06.2005 festgesetzt. Nach Wiedereintritt in die Bundeswehr war der Kläger auf seinen Antrag hin von seinem Dienst des Studiums wegen beurlaubt. Der Kläger bestand am 28.04.1993 die ärztliche Prüfung und leistete vom 12.05.1993 bis 11.11.1994 in dem Bundeswehrkrankenhaus B. seine Zeit als Arzt im Praktikum ab. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.1994 wurde dem Kläger die Approbation als Arzt erteilt, woraufhin er am 14.11.1994 zum Stabsarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 BBesO eingewiesen wurde. Mit Urkunde vom 03.04.1995 ernannte ihn das Land Hessen zum 07.04.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum wissenschaftlichen Assistenten für die Dauer von 3 Jahren. Mit Leistungsbescheid vom 18.01.1996 zog die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von 131.070,-- DM unter gleichzeitiger Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 800,-- DM heran. Gegen den am 19.01.1996 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 16.02.1996 Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet, für die abzudienende Zeit sei die Zeit als Arzt im Praktikum zu berücksichtigen, weil er im B... Bundeswehrkrankenhaus als vollwertiger Arzt tätig gewesen sei. Auch der Grundwehrdienst von 15 Monaten sei bei der Abdienzeit anzurechnen, weil andere Studierende, die sich sogleich bei Eintritt in die Bundeswehr für eine Dauer von 16 Jahren verpflichteten, in dieser 16-jährigen Zeit die 15 Monate Grundwehrdienst absolvierten und damit auf die Gesamtdienstzeit angerechnet bekämen, so daß auch deren Restdienzeit insgesamt um 15 Monate verkürzt wäre. Seine demgegenüber längere Abdienzeit sei ungerecht. Außerdem fehle es für die Verzinsung des teilweise gestundeten Betrages an einer Grundlage. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Leistungsbescheides vom 18.01.1996 zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung folgender rechtlicher Aspekte neu zu bescheiden: 1. Die von dem Kläger in den Diensten der Beklagten absolvierte Zeit als Arzt im Praktikum vom 12.05.1993 bis 11.11.1994 ist bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs als Dienstzeit nach der Ausbildung anzurechnen, 2. die 15-monatige Grundausbildungszeit der insgesamt zweijährigen Vordienstzeit des Klägers von Juli 1984 bis Juni 1996 ist als Dienstzeit bei Berechnung des Erstattungsanspruchs wegen des geleisteten Ausbildungsgeldes zu berücksichtigen. 3. Zinsen auf die gestundete Erstattungsforderung sind vom Kläger nicht zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, die Zeit als Arzt im Praktikum, die sog. AiP-Zeit, sei Ausbildung. Eine Anrechnung der Grundwehrdienstzeit auf die Abdienzeit sei nicht möglich, da Abdienzeit nur diejenige sein könne, die der Kläger der Bundeswehr als ausgebildeter Sanitätsarzt zur Verfügung stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf 4 Hefter Behördenvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.