Urteil
8 E 1419/96
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:1023.8E1419.96.0A
3mal zitiert
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, insbesondere war der Verwaltungsrechtsweg nach der aufdrängenden Spezialzuweisung des § 59 Abs. 1 SG gegeben. Mangels einer den § 126 Abs. 3 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) entsprechenden Regelung in § 59 SG war ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO nicht erforderlich, da der angegriffene Bescheid von dem Bundesministerium der Verteidigung, einer obersten Bundesbehörde, erlassen worden ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG scheidet aus, da § 59 SG eine den § 126 BRRG vergleichbare und abschließende Regelung trifft (BVerwG, NJW 1963, 1468; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 40 Rdnr. 32). Die Klage ist jedoch ganz überwiegend unbegründet und hat nur in Höhe von 16,22 DM Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.08.1996 ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit war er aufzuheben, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid der Beklagten ist § 56 Abs. 4 S. 1 Soldatengesetz SG in der Fassung der Bekanntmachung durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1737). Danach muß ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Dagegen kommt § 56 Abs. 4 S. 2 SG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da der Kläger bei seinem Ausscheiden nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter, sondern mit seiner Ernennung zum Stabsarzt (14.11.1994) Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes war (vgl. VGH Bad.Württ., B. v. 01.02.1995 11 S 561/94 ; VG Göttingen, U. v. 22.05.1996 3 A 3380/94 , S. 6/7 UA; VG Gießen, U. v. 04.09.1998 8 E 237/96 , S. 6 UA). § 56 Abs. 4 S. 1 SG regelt abschließend die Erstattung der Ausbildungskosten und damit auch die Erstattung des einem SanitätsoffiziersAnwärter gewährten Ausbildungsgeldes, soweit der ehemalige Soldat auf Zeit im Zeitpunkt der Entlassung nicht SanitätsoffizierAnwärter war (Scherer/Alff, SG, 6. Aufl. 1998, § 56 Rdnr. 6). Die Rückforderung von Ausbildungskosten für den Fall, daß der Ausgebildete nach Abschluß der Ausbildung nicht eine bestimmte Mindestdienstzeit bei seinem Dienstherrn ableistet, ist verfassungsgemäß (BVerfGE 39, 128, 141 ff. für die für Berufssoldaten geltende entsprechende Regelung des § 46 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10.01.1968 -BGBl. I S. 56-). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 S. 1 SG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat in sachlichem Zusammenhang mit seiner militärischen Ausbildung ein Studium auf Kosten der Bundeswehr erhalten. Mit seiner Ernennung zum Beamten des Landes Hessen vom 20.12.1995 gilt der Kläger nach § 125 Abs. 1 S. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG kraft Gesetzes auch aus der Bundeswehr entlassen, und zwar gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 BRRG als auf eigenen Antrag i.S.d. § 56 Abs. 4 S. 1 SG hin (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 , Buchholz 236.1 Nr. 17 zu § 46 SG, S. 4). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte die Härteregelung des § 56 Abs. 4 S. 3 SG angewandt. Diese Regelung sieht eine Einschränkung der Erstattungspflicht vor, wenn die Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Gesetzeswortlaut dieser Koppelungsvorschrift sind der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestands- sowie die Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite zu unterscheiden (VG Gießen, a.a.O., S. 7 UA). Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift ist es, den von den Regelungsvorschriften nicht erfaßten Grenzfällen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf diese Ausnahmesituationen muß der Gesetzgeber aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in den Regelungstatbeständen auch Ausnahmen ermöglichen, die ein Ergebnis gestatten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist (vgl. BVerwGE 52, 84, 94; Hambg. OVG, U. v. 18.07.1997 OVG Bf I.21/95 , S. 17 f. UA). Mit der in § 56 Abs. 4 S. 3 SG gebrauchten Formulierung einer "besonderen Härte" verlangt der Gesetzgeber allerdings einen Sachverhalt von einigem Gewicht (OVG Saarland, U. v. 16.11.1995 1 R 9694 , S. 6 UA). Folglich vermag zum Beispiel die Länge der im Anschluß an die Ausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in besonderen Ausnahmefällen eine besondere Härte zu begründen, da der Gesetzgeber für den Regel fall davon ausgeht, daß der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Antrag vorzeitig entlassen wird (VGH Bad. Württ., B. v. 01.02.1995, 11 S 561/94 , S. 3 BA; VG Gießen, a.a.O.). Eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 S. 3 SG kann sich darüber hinaus aus der sozialen Lage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten ergeben (vgl. BVerwGE 52, 70, 82; 52, 84, 10 1; Hambg. OVG, a.a.O., S. 18 UA). Dies bedeutet, daß die Rückzahlungsverpflichtung der sozialen Lage des entlassenen Soldaten anzupassen ist, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis brächte (vgl. BVerfGE 39, 128, 143 ; BVerwG, ZBR 1996, 309, 310). Im vorliegenden Fall kann die Dienstzeit, die der Kläger nach Abschluß seiner Ausbildung der Beklagten zur Verfügung stand, schon nicht als ein besonderer Ausnahmefall angesehen werden, denn der Kläger war bei der Beklagten nur für einen äußerst kurzen Zeitraum von ca. 13 Monaten beschäftigt. Ungeachtet dessen hat die Beklagte aber ihrer ständigen Praxis gemäß die Länge der von dem Kläger geleisteten Dienstzeit als eine besondere Härte angesehen und den Erstattungsbetrag entsprechend gemindert und dem Verhältnis der abgedienten Zeit zur Abdienzeit entsprechend herabgesetzt. Hierbei ist ihr allerdings ein Rechenfehler unterlaufen, der zur Folge hat, daß die Klage in einem Umfang von 16,22 DM begründet ist. Zu einem weiteren Verzicht auf Erstattung der Ausbildungskosten aus Härtegesichtspunkten war die Beklagte indessen nicht verpflichtet. Dies gilt zunächst für die Zeit, die der Kläger als Arzt im Praktikum tätig war. Es ist rechtlich nämlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte an die statusrechtliche Regelung in § 25 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung SLV anknüpfend die Dienstzeit erst ab Ernennung zum Stabsarzt als Abdienzeit mitberücksichtigt hat. Diese rechtliche Frage hat die erkennende Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 04.09.1998 (8 E 237/96) wie folgt beantwortet und begründet: "Nach § 25 Abs. 4 SLV endet die Ausbildung zum Sanitätsoffizier nämlich erst mit der Beförderung zum Stabsarzt. Der Arzt im Praktikum ist dagegen nicht im Besitz einer zur Berufsausübung berechtigenden Approbation als Arzt, wie sich aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BÄO i.d.F des ÄnderungsG v. 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, geändert S. 1666) BÄO - eindeutig ergibt. Vielmehr fordert die Approbation sowohl nach 35 Abs. 1 Nr. 8 der Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. des ÄnderungsG v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050) AppOÄ als auch nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BÄO als Teil der Ausbildung das 18monatige Praktikum. Voraussetzung für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist gemäß § 34a Abs. 1 AppOÄ eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 BÄO. Aus § 34b S. 1 AppOÄ folgt zudem, daß der Arzt im Praktikum seine Tätigkeit nur unter Aufsicht von Ärzten, die ihrerseits eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen, ausüben darf. Nach § 34 AppOÄ hat der Arzt im Praktikum zudem an verschiedenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die Zeit als Arzt im Praktikum auf die Abdienzeit nicht angerechnet werden kann (OVG Saarland, U. v. 16.11.1995 -1 R 56/95 ; VGH Bad.Württ., B. v. 01.02.1995 11 S 561/94 -; Bayer. VGH, U. v. 14.12.1994 B 94.522 ; VG Göttingen, U. v. 22.05.1996 - 3 A 3380/94 -; VG Sigmaringen, U. v. 26.09.1994 1 K 1761/92 -)." Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe während seiner Dienstzeit als Arzt im Praktikum vollwertige Dienste geleistet, vermag dies eine Anrechnung dieser Zeit ebenfalls nicht zu begründen. Bei allen Verrichtungen des Arztes im Praktikum muß nämlich die zwingend vorgeschriebene Aufsicht gewährleistet sein, wofür der ausbildende Arzt verantwortlich ist. Abgesehen davon ändert der Vortrag des Klägers, die Bundeswehr habe einen Nutzen aus seiner Ausbildung bereits mit Beginn der Tätigkeit als AiP gezogen, nichts an seiner damaligen statusrechtlichen Situation. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu berücksichtigen, daß bereits nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung die Rede davon ist, zur Verbesserung der praktischen Kenntnisse sei es notwendig, daß im Anschluß an das Studium als weiterer Teil der Ausbildung eine 2jährige Praxisphase durchgeführt werde, bevor die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende Approbation als Arzt erteilt werde. In dieser Praxisphase solle der Arzt im Praktikum unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besäßen, ärztliche Tätigkeiten verrichten und allgemeine ärztliche Erfahrungen sammeln (BTDrs. 10/1963, S. 7). Die Rechtsprechung hat daher zutreffend das Argument, man sei als vollwertiger Arzt während der AiPZeit beschäftigt gewesen, allgemein als unbeachtlich angesehen (VG Göttingen, a.a.O.; VG Sigmaringen, a.a.O.). Auch in den Verfahren, die den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (jeweils a.a.O.) zugrundelagen, hatten die Kläger ausweislich der Tatbestände dieser Entscheidungen darauf hingewiesen, sie hätten als Arzt im Praktikum eine vollwertige Tätigkeit ausgeübt; sie blieben jedoch mit diesen Argumenten erfolglos. Eine besondere Härte folgt aber aus der Höhe der zurückgeforderten Kosten für die Ausbildung von 181.198, DM im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Denn der Kläger erhält lediglich Nettoeinkünfte als Wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. Damit ist der Beklagten gemäß § 56 Abs. 4 S. 3 SG ein Ermessensspielraum eröffnet. Bei der Abwägung der in das Ermessen einzustellenden Gesichtspunkte ist zu berücksichtigen, daß die Bundeswehr Kosten der Ausbildung jedenfalls zum Teil vergeblich aufgebracht hat und deswegen die Beklagte davor geschützt werden muß, daß besonders ausgebildete Soldaten sie wegen eigener Belange verlassen. Denn die Verteidigungsbereitschaft erfordert einen für längere Zeit gleichbleibenden überschaubaren Stand an besonders ausgebildeten Soldaten. Andererseits sind die zwingenden Gründe im persönlichen und familiären Bereich, die den betroffenen Soldaten veranlassen, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, zu gewichten, wobei zugleich zu beachten ist, daß dem Soldaten für sein weiteres Leben eine qualifizierende Berufsausbildung zuteil geworden ist. In der Ermessensentscheidung ist weiterhin dem hinter dieser Regelung stehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. Hambg. OVG, a.a.O., S. 19 UA m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die insoweit von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 S. 3 SG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, als sie den Rückzahlungsbetrag entsprechend der abgeleisteten Dienstzeit herabgesetzt und durch Einräumung von Teilzahlungen von monatlich 800, DM verzinslich gestundet hat. Angesichts dessen, daß der Kläger nunmehr als Wissenschaftlicher Assistent in den Diensten des Landes Hessen steht und er ein entsprechendes Nettoeinkommen zur Verfügung hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dem Kläger eine monatlicher Teilzahlungsrate in Höhe von 800,- - DM einräumt. Da dem Kläger durch sein teilweise von der Beklagten finanziertes Medizinstudium für sein weiteres Leben eine qualifizierte Berufsausbildung zuteil geworden ist, führt die Beklagte zutreffend aus, daß für einen weitergehenden Verzicht keine Grundlage besteht. Bei der entsprechenden Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages ist der Beklagten lediglich ein Rechenfehler unterlaufen, der zur Folge hat, daß der Kläger mit seiner Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat. Auszugehen war hierbei nämlich nicht von einer Ausgangsforderung in Höhe von 206.941, DM, sondern von einer solchen in Höhe von 206.923, DM. Die Beklagte setzte das dem Kläger für das Jahr 1986 gewährte Ausbildungsgeld nämlich in Höhe von 18, DM zu hoch an, wie der Additionsfehler in dem Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts VI vom 10.04.1996 (Blatt 21 der Akte) erkennen läßt. Nach den eigenen Grundsätzen der Beklagten, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, hätten hiervon 12,44% abgezogen werden müssen, so daß sich ein rechtmäßiger Erstattungsbetrag in Höhe von 181.181,78 DM ergibt. Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, daß die Beklagte die Dienstzeit des Klägers als Stabsarzt bei der Ermäßigung des Erstattungsbetrages nur mit dem Faktor 0,75 gewichtet. Die Verwaltungsübung der Beklagten, die darin besteht, entsprechend der fortgeschrittenen Dienstzeit für das erste Drittel 0,75 und das zweite Drittel 1,05 und für das dritte Drittel den Multiplikator 1,2 zu verwenden, ist mit Rücksicht auf die von der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleistungen in bezug auf die Dienstjahre sowie den Zweck, die Personalplanung der Beklagten verläßlich zu sichern, ermessensfehlerfrei (vgl. OVG Saarland, a.a.O., S. 7 UA; VGH Bad.Württ., a.a.O., S. 4 UA).Die von der Beklagten in allgemeinen Richtlinien festgehaltene Progressionsregelung wird daher allgemein als sachgerecht angesehen (OVG Saarland, a.a.O.; VGH Bad.Württ., a.a.O.; Bayer. VGH, U. v. 14.12.1994, S. 6 UA; VGH Bad.Württ., U. v. 22.03.1983 4 S 1433/82 , S. 14/15 UA). Auch die erkennende Kammer geht hiervon aus (a.a.O., S. 12 UA). Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte eine Verzinsung der Hauptforderung vorgesehen. Seine rechtliche Grundlage findet der Bescheid insoweit in § 56 Abs. 4 S. 3 SG. Zwar regelt diese Norm ausdrücklich nur den vollen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Im Rahmen des Ermessens kann die Beklagte jedoch auch die Entscheidung treffen, ob und in welcher Höhe sie für die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert, um über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest in einem gewissen Umfang den für sie vorhandenen Zinsverlust auszugleichen (OVG NW, RiA 1997, 145, 147 rSp; Hess. VGH, U. v. 22.04.1998 2 UE 3195/96 jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Die Kammer vermag in der Regelung des § 56 Abs. 4 SG auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Diese Norm gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerwGE 55, 72, 88; 92, 26, 51; 92, 277, 308). Der Umstand, daß Soldaten nach § 56 Abs. 4 SG die gesamten Ausbildungskosten des Studiums bzw. der Fachausbildung zurückzuzahlen haben, während Anwärter des gehobenen Dienstes dagegen nur diesen Teil ihrer Bezüge, der den Betrag nach § 2 Abs. 2 S. 2 Bundeskindergeldgesetz übersteigt, stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwischen beiden Normadressaten bestehen nämlich solche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Ausbildung des gehobenen Dienstes stellt eine fachspezifische Ausbildung dar, die auf die entsprechende Laufbahn abgestimmt ist. Diese Ausbildung ist lediglich mit der militärischen Ausbildung des Klägers zum Offizier vergleichbar, die das Äquivalent zur Ausbildung zum gehobenen Dienst darstellt. Die Kosten dieser soldatischen Ausbildung muß der Kläger jedoch gerade nicht zurückzahlen. Nach § 56 Abs. 4 SG werden nämlich nicht die Kosten der militärischen Ausbildung zum Offizier zurückgefordert, sondern die Kosten eines zusätzlichen Studiums bzw. der zusätzlichen Fachausbildung, die mit dieser Ausbildung verbunden sind. Das Studium bzw. die Fachausbildung stellt eine darüber hinausgehende Qualifizierung dar, die an sich für die militärische Ausbildung zum Offizier im Truppendienst nicht erforderlich ist. Ferner darf hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Medizinstudium dem Kläger auch eine Befähigung vermittelt, mit der er nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr unmittelbar einen zivilen Beruf ergreifen kann, wohingegen die Ausbildung zum Offizier oder die vergleichbare Ausbildung zum Beamten des gehobenen Dienstes kein unmittelbares außerhalb des öffentlichen Dienstes verwertbares Äquivalent besitzen. Letztlich ist die Rückzahlungspflicht beider Gruppen auch unterschiedlich geregelt, so daß sich auch hieraus keine Vergleichbarkeit ergibt. Das Soldatenrecht regelt die Rückzahlungspflicht mit § 56 Abs. 4 SG nämlich expressis verbis und spezialgesetzlich. Letztlich vermag auch nicht das Argument des Klägers zu überzeugen, die Beklagte habe bei der Erstattung des Ausbildungsgeldes nicht den Bruttobetrag zugrundelegen dürfen. Zwar erscheint die Auffassung des Klägers, es sei von der Nettosumme auszugehen, auf den ersten Blick plausibel, da er nur diesen Betrag tatsächlich erhalten hat. Die Lohnsteuer wurde nämlich von der Beklagten direkt an das Finanzamt abgeführt. Auf der anderen Seite muß aber berücksichtigt werden, daß die Beklagte den vollen Bruttobetrag aufgewendet hat. Vor allem die steuerrechtliche Lage steht der Auffassung des Klägers entgegen. Nach § 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz EStG wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Nach Abs. 2 S. 1 dieser Norm ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten hat (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG). Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge (§ 53 Abs. 2 BRRG; § 87 Abs. 2 BBG )nach einhelliger Meinung (vgl. BVerfGE 46, 97, 115 ; BVerwGE 25, 97, 99 f.; NVwZ 1990, 670, 671 a.E.) der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Dieses Ergebnis wird auch von der erkennenden Kammer nicht als unbillig angesehen. Der Kläger hat nämlich die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, was dann zu einer entsprechenden Verringerung der Steuerschuld führt (vgl. BFHE 118, 166, 168 ). Der als Hilfsantrag gestellte Bescheidungsantrag i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 2 VwG0 ist ebenfalls unbegründet, da die Beklagte abgesehen von der dargestellten geringfügig fehlerhaften Berechnung des Rückzahlungsbetrages rechtmäßig gehandelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, da die Beklagte durch die überhöhte Festsetzung des Erstattungsbetrages von 16,22 DM mit erheblich weniger als 1% unterlegen und hierdurch auch kein Gebührensprung erfolgt ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 ZPO. Der Kläger trat am 01.07.1985 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (SanOA) in den Dienst der Beklagten ein und wurde durch Urkunde vom 29.04.1985 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde gemäß der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13.11.1984 zunächst auf 4 Jahre, am 26.09.1988 auf 15 Jahre und am 13.12.1994 auf die volle Verpflichtungszeit von 16 Jahren mit einem Dienstzeitende zum 30.06.2001 festgesetzt. Vom 02.10.1986 bis zum 08.05.1993 war der Kläger mit Unterbrechungen zum Studium der Medizin beurlaubt und erhielt während dieser Zeit Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 206.922,87 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Berechnung wird auf Blatt 21 bis 29 der Akte Bezug genommen. Der Kläger wurde über die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten anläßlich seiner Verpflichtungserklärung am 13.11.1984 und im Zusammenhang mit einer Verwendungsplanung am 16.11.1992 schriftlich belehrt. Nach Abschluß des Studiums und der sich daran anschließenden Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) erteilte das Land Schleswig-Holstein dem Kläger am 10.11.1994 die Approbation als Arzt. Er wurde am 14.11.1994 von der Beklagten zum Stabsarzt ernannt. Am 20.12.1995 ernannte das Land Hessen den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Wissenschaftlichen Assistenten an der Universität in M. Mit Urkunde vom 24.01.1996 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger wegen seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 20.12.1995 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen sei. Mit Bescheid vom 21.08.1996, zugestellt am 23.08.1996, setzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers das zu erstattende Ausbildungsgeld auf 181.198, DM fest. Dabei zog sie einen Betrag in Höhe von 25.743, DM von den errechneten Gesamtausbildungskosten in Höhe von 206.941, DM unter Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 S. 3 SG ab. Aufgrund der Einkommens und Vermögenslage des Klägers wurden eine Teilzahlungsrate von 800, DM monatlich und Stundungszinsen ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab dem 01.10.1996 in Höhe von 4 v.H. festgesetzt. Im wesentlichen führte die Beklagte zur Begründung aus, daß der Kläger wegen seiner Berufung in das Beamtenverhältnis am 20.12.1995 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen gewesen sei. Als Folge dieser Entlassung habe er das ihm gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten. Von seiner Ernennung zum Stabsarzt an habe er noch bis zum 30.06.2001, also 2387 Tage, Dienst leisten müssen, tatsächlich habe er in dieser Funktion jedoch nur bis zum 19.12.1995, also 396 Tage Dienst geleistet. Dies entspreche einer Abdienquote von 16,59%. Hiernach ergebe sich ein Verzichtsanteil von 12,44% in bezug auf die Ausbildungskosten. Diese errechne sich aus der Abdienquote und dem Multiplikator von 0,75,der im ersten Drittel der abzuleistenden Dienstzeit angewendet werde. Die vom Kläger absolvierte Zeit als Arzt im Praktikum sei nicht als Abdienzeit zu berücksichtigen, da sie noch zur ärztlichen Ausbildung gehöre. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Abdienzeit sei der 14.11.1995, die Ernennung des Klägers zum Stabsarzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21.08.1996 (Blatt 38 ff. der Festsetzungsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20.09.1996, bei Gericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, seine Zeit als AiP am Bundeswehrkrankenhaus in Berlin sei zu Unrecht bei der abgedienten Zeit nicht berücksichtigt worden. Nach der Erstattungsvorschrift des § 56 Abs. 4 SG beginne die Zeit, ab der die Bundeswehr einen Nutzen aus der Ausbildung des Klägers ziehe, mit Beginn seiner Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Diese sei nicht mehr Bestandteil des wissenschaftlichen Studiums, sondern vielmehr eine nichtwissenschaftliche Praxiseinführung in den Arztberuf. Auch sei sie keine Fachausbildung. Schließlich dürfe nicht verkannt werden, daß der Kläger während seiner Zeit als AiP gemäß § 10 Abs. 6 Bundesärzteordnung (BÄO) bereits die Rechte und Pflichten eines Arztes gehabt und diese zugunsten der Beklagten auch eingesetzt habe. Die Tätigkeit des Klägers während dieser Zeit habe somit einen meßbaren Arbeitswert gehabt. Des weiteren sei zu berücksichtigen, daß die Bundesärzteordnung zum Zeitpunkt der Verpflichtung des Klägers zwar die Ableistung der AiP Zeit vorgesehen habe, jedoch seien diese Regelungen mangels Umsetzung in der Approbationsordnung auf Medizinstudenten noch nicht anwendbar gewesen. Die sich hieraus ergebende Geschäftsgrundlage zwischen den Beteiligten bewirke, daß die AiP Zeit nicht zur Ausbildung gehöre, da zu dem damaligen Verpflichtungszeitpunkt nicht ersichtlich gewesen sei, innerhalb welcher Zeit und mit welchen Übergangsfristen eine Umsetzung in die Approbationsordnung erfolgen werde. Ferner sei der Begriff der Ausbildung in der BÄO nicht mit dem des Soldatengesetzes vergleichbar. Dies ergebe sich aus dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBl. 1978 S. 146) zu § 46 SG, der die AiP Zeit nicht aufführe. Sie sei daher als volle Abdienzeit im Rahmen der Härteklausel des § 56 Abs. 4 S. 3 SG zu berücksichtigen. Des weiteren sei auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Situation des Klägers sei mit den Anwärtern des gehobenen Beamtendienstes vergleichbar. In beiden Fällen werde erwartet, daß das Dienstverhältnis nach Abschluß des Studiums für eine bestimmte Zeit bestehen bleibe und die so getätigten Aufwendungen einen Nutzen für die Allgemeinheit erbrächten. Im Falle der Beamtenanwärter würden zwar auch bei deren vorzeitigem Ausscheiden die Bezüge zurückgefordert. Diese Rückforderung sei jedoch nicht auf die volle Summe, sondern auf den Teil der Dienstbezüge beschränkt, der den Betrag von § 2 Abs. 2 S. 2 Bundeskindergeldgesetz übersteige. Hierin liege auch die Ungleichbehandlung zwischen den Beamtenanwärtern und den Soldaten, ohne daß ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Daher müsse die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers entsprechend auf den Betrag beschränkt werden, der den jeweils geltenden Betrag nach § 2 Abs. 2 S. 2 Bundeskindergeldgesetz übersteige, so daß der zugrundezulegende Betrag sich auf 148.122,07 DM reduziere. Aufgrund der Anrechnung der AiP Zeit auf die Abdienzeit ergebe sich dann ein Erstattungsbetrag von 112.469,09 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung dieser Beträge wird auf Blatt 6 bis 8 der Akte Bezug genommen. Letztlich ist der Kläger der Ansicht, daß die Rückforderung der gezahlten Bruttobezüge deshalb unrechtmäßig sei, da hierdurch eine doppelte Steuerbelastung des Klägers entstehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 21.08.1996 hinsichtlich eines Teilbetrages von 68.728,91 DM aufzuheben und den Erstattungsbetrag auf 112.469,09 DM festzusetzen, 2. hilfsweise, wegen des Differenzbetrages von 68.728,91 DM die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidungsgründe an die Beklagte zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen einen Betrag von 181.195,76 DM richtet. Sie ist der Ansicht, die Klage sei nur in Höhe von 2,24 DM begründet, da der Leistungsbescheid in Höhe von 18, DM bezüglich des Ausbildungsgeldes für das Jahr 1986 von einem zu hohen Betrag ausgehe. Aus dem Soldatenrecht und dem Arztrecht ergebe sich, daß die AiP Zeit zwingend als Ausbildungszeit zu qualifizieren sei. Veränderungen der Ausbildungsanforderungen, insbesondere den Ausbildungsordnungen während der Studienzeit, fielen in die Risikosphäre des Studierenden. Schließlich liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers mit den Beamten des gehobenen Dienstes vor, da die Normierungen des SG eine Sonderregelung darstellten, aus der sich ein Zwang zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht ableiten ließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenvorgänge (insgesamt 4 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.