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Urteil

6 K 118/13.MZ

VG Mainz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2014:0602.6K118.13.MZ.0A
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Leitsätze
1. Abschließende Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Ausbildungsgeld von Offizieren des Sanitätsdienstes, die ihr Studium vor dem 24. Dezember 2000 begonnen haben, ist § 56 Abs 4 S 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (juris: SG).(Rn.23) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Abdienzeit bei Offizieren des Sanitätsdienstes im Soldatenverhältnis auf Zeit ist die Erteilung der Approbation.(Rn.39) 3. Zeiten der klinischen Weiterbildung, die der Facharztausbildung dienen, können auch dann nicht im Rahmen der Abdienquote berücksichtigt werden, wenn der Sanitätsoffizier diese in einem Bundeswehrkrankenhaus abgeleistet und dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.(Rn.40) 4. Die Unterteilung der Abdienzeit in drei gleichlange Abschnitte und die Gewichtung des ersten Abschnitts mit dem Faktor 0,75 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.44)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 wird insoweit aufgehoben, als ein Rückerstattungsbetrag von mehr als 100.045,66 € verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abschließende Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Ausbildungsgeld von Offizieren des Sanitätsdienstes, die ihr Studium vor dem 24. Dezember 2000 begonnen haben, ist § 56 Abs 4 S 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (juris: SG).(Rn.23) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Abdienzeit bei Offizieren des Sanitätsdienstes im Soldatenverhältnis auf Zeit ist die Erteilung der Approbation.(Rn.39) 3. Zeiten der klinischen Weiterbildung, die der Facharztausbildung dienen, können auch dann nicht im Rahmen der Abdienquote berücksichtigt werden, wenn der Sanitätsoffizier diese in einem Bundeswehrkrankenhaus abgeleistet und dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.(Rn.40) 4. Die Unterteilung der Abdienzeit in drei gleichlange Abschnitte und die Gewichtung des ersten Abschnitts mit dem Faktor 0,75 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.44) Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 wird insoweit aufgehoben, als ein Rückerstattungsbetrag von mehr als 100.045,66 € verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet. (1) Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Ausbildungsgeld ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes – SG – in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737, im Folgenden: SG a.F.), der aufgrund der Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 SG Anwendung findet, weil der Kläger vor dem 24. Dezember 2000 sein Studium begonnen hatte. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine ausdrückliche Ausnahme von der grundsätzlichen Lastenverteilung zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten geschaffen. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr 3 = juris Rn. 14). Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. liegen vor. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt seines – vorzeitigen – Ausscheidens aus dem Wehrdienst als Oberstabsarzt in einem Soldatenverhältnis auf Zeit. Seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. auch auf seinen Antrag hin erfolgt. Zwar hat er keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt, sondern war gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts – Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) – in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) durch seine Ernennung zum Akademischen Rat im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Dieses Verhalten ist jedoch wie eine Entlassung auf eigenen Antrag zu werten (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1987 – 6 C 13/85 –, juris Leitsatz 2, und vom 25. März 1987 – 6 C 87/84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr 17 = juris Rn. 22). Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit beruhte auf der Initiative des Klägers, indem er sich als Beamter auf Zeit in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz gestellt hat. Gegen die hier vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „auf seinen Antrag entlassen“ spricht auch nicht die Ergänzung dieses Tatbestandsmerkmals um die Formulierung „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften – SGÄndG – vom 19.12.2000 (BGBl. I. S. 1815). Wie sich den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs 14/4062, S. 23) entnehmen lässt, ist dieser Ergänzung lediglich eine deklaratorische Bedeutung beizumessen. So wird in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben, die gesetzliche Neuregelung beziehe neben den bisherigen Fallgruppen „der Entlassung auf eigenen Antrag sowie der vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Entlassung wegen Nichteignung“ drei hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Relation für eine gewährte Ausbildung vergleichbare Fallgruppen ein. Bei diesen ausschließlich als Neuregelung gedachten Fallgruppen handelt es sich um diejenigen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 – 5 SG (vgl. zu alledem VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.Gi –, juris Rn. 26). Soweit der Kläger demgegenüber der Auffassung ist, aus der Systematik des § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG a.F. ergebe sich, dass es für die Rückforderung von Ausbildungsgeld von einem Sanitätsoffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, weil § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. als insoweit abschließende Regelung lediglich einen Rückerstattungsanspruch gegenüber einem Sanitätsoffiziersanwärter normiere, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit übersieht der Kläger, dass § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. auf Zeitsoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine Anwendung findet. Für diese Personengruppe regelt § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. trotz des Fehlens einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. entsprechenden Vorschrift abschließend die Erstattung der Kosten des Studiums – zu denen auch das einem früheren Sanitätsoffiziersanwärter nach § 30 Abs. 2 SG gewährte Ausbildungsgeld gehört (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris Rn. 25) –, soweit der ehemalige Soldat auf Zeit im Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr Sanitätsoffiziersanwärter war (vgl. OVG NW, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 4. September 1998 – 8 E 237/96 (1) –, juris Rn. 16; Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Auflage 1988, § 56 Rn. 6). (2) Rechtsgrundlage für die Rückforderung der geltend gemachten Fachausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der aktuellen Fassung, die anders als beim Ausbildungsgeld deshalb Anwendung findet, weil die Zeiten der geltend gemachten Fachausbildung nach dem 24. Dezember 2000 liegen. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, u.a. die Kosten der Fachausbildung erstatten. Der Kläger galt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.a.O.) als auf eigenen Antrag entlassen. Die Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei die im Bescheid auf S. 4 und 5 aufgeführten Verwendungen als Fachausbildung eingestuft. Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich ausgestaltete Ausbildung, die zu der allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, juris Rn. 4).Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Die Fachausbildung kann aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, juris Rn. 29). Diese Kriterien erfüllt zunächst die vom Kläger im Anschluss an seine Approbation bis Ende 2006 im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz absolvierte klinische Weiterbildung Innere Medizin. Diese war geeignet, zu der vom Kläger beabsichtigten Erlangung der Gebietsbezeichnung eines Facharztes für innere Medizin und Kardiologie beizutragen, wie der Umstand zeigt, dass ihm diese Zeit auch als Weiterbildungszeit im Rahmen der Facharztausbildung anerkannt wurde. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Auch die weiteren im angefochtenen Bescheid aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen des Klägers fallen unter den Begriff der Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, denn der Kläger erlangte durch die Ausbildung in den Bereichen Notfallmedizin, Qualitätsmanagement und Tropenmedizin zusätzliche Befähigungen. Soweit der Kläger demgegenüber der Auffassung ist, aus der Systematik des § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG ergebe sich, dass es für die Rückforderung von Fachausbildungskosten von einem Sanitätsoffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, weil § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. als insoweit abschließende Regelung lediglich einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf das Ausbildungsgeld normiere, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG steht neben der allgemeinen Rückerstattungsregelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG und enthält lediglich in Bezug auf das Ausbildungsgeld gemäß § 30 Abs. 2 SG eine Sonderregelung, da dieses nur Sanitätsoffiziersanwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Zwecke des Studiums beurlaubt sind, gewährt wird. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber Offiziere im Sanitätsdienst in der Laufbahn des Soldaten auf Zeit gegenüber anderen Zeitsoldaten, deren militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung verbunden war, privilegieren wollte. (3) Die sowohl hinsichtlich des Ausbildungsgeldes auch hinsichtlich der Fachausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von der Beklagten vorgenommene Härtefallregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie führt lediglich hinsichtlich des Ausbildungsgeldes dazu, dass der auf das Ausbildungsgeld entfallende Anteil des Rückerstattungsbetrags um 1.422,93 € zu reduzieren ist, da die Beklagte insoweit von einer geringfügig zu niedrigen Abdienquote ausgegangen ist (a). Hingegen ist sie in Bezug auf die Fachausbildungskosten nicht zu beanstanden (b). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – sowohl in der bis 23. Dezember 2000 geltenden als auch in der aktuellen Fassung – kann die Behörde auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Gesetzeswortlaut sind der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestands- sowie die Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgeseite zu unterscheiden. Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Grenzfällen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf diese Ausnahmesituationen muss der Gesetzgeber aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in den Regelungstatbeständen auch Ausnahmen ermöglichen, die ein Ergebnis gestatten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – 6 C 135/74 –, BVerwGE 52, 84 = juris Rn. 43 f. [zur vergleichbaren Regelung des § 49 abs. 4 Satz 3 SG]). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Härte“ ist von der gesetzgeberischen Intention des § 56 Abs. 4 SG auszugehen. Diese sieht es als Regelfall an, dass der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er nicht die Zeit, für die er sich verpflichtet hat, in der Bundeswehr verbleibt. Eine „besondere Härte“ setzt demgemäß eine atypische Fallkonstellation bzw. einen Sachverhalt von einigem Gewicht voraus (vgl. VG Gießen, Urteile vom 5. November 2012, a.a.O. = juris Rn. 36, und vom 4. September 1998, a.a.O. = juris Rn. 19). Eine besondere Härte kann sich insbesondere aus der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten ergeben, etwa wenn ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis brächte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 –, BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 49). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger zunächst aus dem Umstand, dass er – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht entsprechend der ZDv 14/5 B 156 Ziffer 3 über die Erstattungsverpflichtungen sowie über deren potentielle Auswirkungen und die voraussichtliche Höhe des Erstattungsbetrags belehrt worden sei, keine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG herleiten. Nach ZDv 14/5 B 156 III./Nr. 7 c) ist ein Soldat auf Zeit, der seine Entlassung beantragt, über seine Erstattungspflicht und die voraussichtliche Höhe der Erstattungsforderung zu belehren. Damit soll der Soldat in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung, vorzeitig aus dem Wehrpflichtverhältnis auszuscheiden, in Kenntnis der ihn treffenden Folgen nochmals zu reflektieren. Der Eintritt der Belehrungspflicht setzt jedoch voraus, dass der Dienstherr hinreichend sichere Kenntnis von dem Willen des Soldaten hat, vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszuscheiden. Während dies bei einem Entlassungsantrag unzweifelhaft der Fall ist, muss sich ein entsprechender Wille in Fällen, in denen der Soldat, wie im Falle des Klägers, durch Ernennung zum Beamten aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG) aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen ist, gerade nicht aufdrängen, wie vorliegend der Umstand zeigt, dass die Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten (vgl. Bl. 30, 31) erst durch Übersendung der Ernennungsurkunde durch die Universitätsmedizin verlässlich Kenntnis von dem Entlassungstatbestand erlangt hat. Dem kann der Kläger nicht unter Verweis auf sein Schreiben vom 2. Dezember 2008 mit Erfolg entgegenhalten, er habe die Beklagte auf das Angebot der Universitätsmedizin Mainz und ein mögliches Ausscheiden zum Jahresende 2008 hingewiesen. In diesem Schreiben weist der Kläger zwar auf diese Option hin, bringt aber zugleich zum Ausdruck, dass er sich unter bestimmten Voraussetzungen einen Verbleib einen Verbleib im Sanitätsdienst der Bundeswehr vorstellen könne. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn jedenfalls hat eine unterbliebene Belehrung keine Auswirkungen auf die Erstattungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – 6 C 105/74 –, BVerwGE 52, 76 = juris Rn. 14; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auf- lage 2010, § 46 Rn. 100). Auch die Beweggründe des Klägers, die diesen zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit bewogen haben, rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Härte. Er hat ausgeführt, dass er trotz seines Anliegens, zu halbwegs vernünftigen Fortbildungsmöglichkeiten seine Verpflichtungen gegenüber dem Dienstherrn zu erfüllen, letztlich deshalb Ende 2008 aus dem Soldatenverhältnis aus Zeit ausgeschieden sei, weil ihn die Beklagte im Hinblick auf die erforderlichen Weiterbildungsmöglichkeiten im Zuge der Facharztausbildung völlig im Unklaren gelassen habe und er ab dem 1. Januar 2009 nur noch mit Zustimmung des Personalamtes der Bundeswehr aus dem Soldatenverhältnis hätte ausscheiden können. Diese Beweggründe sind für die Kammer zwar gut nachvollziehbar, stellen jedoch letztlich nichts anderes als enttäuschte Erwartungen dar. Verläuft die beruflich-fachliche Karriereentwicklung eines Soldaten in der Bundeswehr nicht so, wie es seinen subjektiven Karrierevorstellungen entspricht, so führt dies auch in Verbindung mit sich im gleichen Zuge außerhalb der Bundeswehr bietenden deutlich besseren Karrierechancen nicht zu einem solch atypischen Fall, der die Annahme „besonderen Härte“ im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet (vgl. OVG NW, Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris Rn. 14). Der Kläger kann eine besondere Härte auch nicht daraus herleiten, dass ihm im Rahmen seiner Militärzeit Nachteile in Gestalt zeitlicher Verzögerungen bei der Weiterbildung – etwa bei der Aufnahme des Studiums und durch den Einsatz als Truppenarzt – entstanden seien, die er bei einer zivilen Ausbildung nicht gehabt hätte. Ebenso wenig kann er sich mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verpflichtung zu 18 Jahren Wehrdienst auf der Basis einer einseitigen Verpflichtungserklärung ohne nähere Angaben zu Ausbildung, Weiterbildung und Qualifikation im zivilen Leben unmöglich und sittenwidrig wäre. Insoweit übersieht der Kläger, dass er sich aufgrund seiner freien Entscheidung für den Eintritt in das Soldatenverhältnis auf Zeit und damit in ein besonderes öffentliches Dienst- und Treueverhältnis entschieden hat, auf das zivilrechtliche Grundsätze nicht unbesehen übertragbar sind. Insbesondere musste er von Anfang an damit rechnen, dass sich sein Dienst nach Abschluss des Studiums in erster Linie an den nach militärischen Gesichtspunkten ausgerichteten Belangen des Dienstherrn zu orientieren hatte, denen gegenüber die individuellen Interessen und Wünsche des Soldaten grundsätzlich zurückstehen. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer besonderen Härte sogenannte Abdienzeiten zu berücksichtigen. Zwar enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung zu Abdienzeiten nur für Berufssoldaten (§ 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG). Es entspricht – wie auch in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt – jedoch der ständigen Praxis der Beklagten, auch bei Soldaten auf Zeit, die vor ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr als Sanitätsoffizier tätig waren, solche Abdienzeiten auf den Rückerstattungsbetrag anzurechnen. Hierunter fallen diejenigen Zeiten, in denen der Soldat auf Zeit mit seinen durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.12, Umdruck Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O. = juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 10 K 5420/13 –, juris Rn. 39). Dies bedeutet, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Zeiten vor Aufnahme des Studiums der Humanmedizin (580 Tage) sowie die während des Studiums aufgewandten Zeiten für Wehrübungen (157 Tage) von vornherein bei der Berechnung der Abdienzeiten außer Betracht bleiben. Diese Voraussetzungen zugrunde gelegt, ergibt dies in Bezug auf das Ausbildungsgeld (a) und die Fachausbildungskosten (b) folgende Rückforderungsbeträge: (a) Ausgehend von dem Grundsatz, dass in die Abdienzeit des Klägers nur Zeiten nach Beendigung von dessen Ausbildung einbezogen werden können, ist deren Beginn vorliegend ungeachtet des Dienstantritts am Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz mit der Erteilung der Approbation am 7. Oktober 2004 anzusetzen, denn ab diesem Zeitpunkt stand der Kläger der Beklagten als Arzt tatsächlich zur Verfügung. Mit der Erteilung der Approbation hatte der Kläger die medizinische Ausbildung abgeschlossen und war als Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt. Soweit demgegenüber die Beklagte für den Beginn der Abdienzeit auf die Ernennung zum Stabsarzt (8. Dezember 2004) abgestellt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Mit der Beförderung zum Stabsarzt endet zwar nach § 31 Abs. 4 der Soldatenlaufbahnverordnung – SLV – die laufbahnrechtliche Ausbildung zum Sanitätsoffizier. In Anbetracht dessen, dass mit der Anrechnung von Abdienzeiten dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der Soldat auf Zeit seine durch die Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn zur Verfügung stellt, kann es für die Beendigung der Ausbildung nicht auf deren laufbahnrechtliches Ende ankommen, denn dieses sagt nichts darüber aus, ab wann dem Dienstherrn ein vollwertiger Arzt zur Verfügung steht. Dies ist bereits mit Erteilung der Approbation der Fall. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger die durch das Studium der Humanmedizin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn vollumfänglich zur Verfügung stellen. Hinzu kommt, dass der „formale“ Akt der Beförderung zum Stabsarzt von Unwägbarkeiten – etwa der Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle – abhängig ist, auf die der Soldat keinerlei Einfluss hat, so dass es letztlich vom Zufall abhinge, ab wann eine Abdienzeit zu laufen beginnt. Auch wenn es nicht wahrscheinlich ist, wäre es sogar theoretisch denkbar, dass die Ernennung zum Stabsarzt willkürlich herausgezögert wird. Diese Unwägbarkeiten können nicht zu Lasten des Soldaten gehen. Hiervon ausgehend ist in die Abdienzeit zunächst der Zeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zur Entlassung am 28. Dezember 2008, mithin 1523 Tage, einzubeziehen. Von diesen Zeiten hat die Beklagte rechtsfehlerfrei nach dem 18. Okto- ber 2004 angefallene Fachausbildungszeiten in einem Umfang von 765 Tagen abgezogen, in denen der Kläger dem Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand. Die gilt insbesondere für die Zeiten der klinischen Weiterbildung Innere Medizin am Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, denn diese dienten zugleich der Facharztausbildung. Die berücksichtigungsfähige Abdienzeit ist auf solche Zeiträume beschränkt, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrzentralkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, selbst wenn er dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O. = juris Rn. 28). Diese zu Berufssoldaten entwickelten Grundsätze gelten aufgrund der identischen Interessenlage gleichermaßen für Zeitsoldaten. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2011 – AN 15 K 11.00904 (juris) der Auffassung ist, die Facharztausbildung dürfe bei der Berechnung der Abdienzeit nicht herausgerechnet werden und dies mit einem inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Wandel begründet, den er einerseits in Veränderungen im Bereich der Bundeswehr (internationale Einsätze, Strukturreform) und deren Auswirkungen auf die Personalplanung sieht, andererseits im Bereich der ärztlichen Weiterbildung, insbesondere in einem geänderten Erscheinungsbild der Tätigkeit von Assistenzärzten, bei der der Ausbildungscharakter zurückgetreten ist, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger angesprochenen Änderungen im Bereich der Bundeswehr den vom Gesetzgeber mit den Erstattungsbestimmungen verfolgten Zweck berührt haben könnten, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O. = juris Rn. 35). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die Zeiten für die Lehrgänge Qualitätsmanagement I bis III und Basis Tropenmedizin aus der Abdienzeit herausgerechnet hat, denn auch diese dienten unzweifelhaft der Weiterbildung des Klägers mit einem Nutzen für den Kläger über den militärischen Bereich hinaus. Dass er zu diesen Lehrgängen seitens des Beklagten abkommandiert wurde, ist insoweit unbeachtlich. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Abkommandierung zu Sonderlehrgängen, gegen die sich der Soldat nicht zur Wehr setzen könne, könne dazu führen, dass der Dienstherr im Falle des Bekanntwerdens einer Planung des vorzeitigen Ausscheidens den Soldaten zu einer Vielzahl von teuren, internen und im Zivilberuf unbrauchbaren Lehrgängen schicken könne, um so dem ausscheidewilligen Soldaten aus finanziellen Gründen ein Ausscheiden immer unattraktiver zu machen. Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten des Dienstherrn als rechtsmissbräuchlich und damit rechtswidrig anzusehen wäre, wäre es nämlich unbillig, dem Soldaten Kosten für Lehrgänge aufzuerlegen, wenn diese im Vergleich zu den im späteren Berufsleben davon verwertbaren Kenntnissen und Fähigkeiten in keinem angemessenen Verhältnis stünden (vgl. Vogelsang in: Fürst, GKöD, Band 5a Wehrrecht, Stand: 2014, § 49 SG Rn. 14; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 10). Die danach berücksichtigungsfähige Abdienzeit von 758 Tagen (1523 – 765) ist in Relation zu dem Zeitraum vom 18. Oktober 2004 bis zum regulären Ablauf der Dienstverpflichtung am 28. Februar 2015 abzüglich der Fachausbildungszeiten (3.743 – 765 = 2.978 Tage) zu setzen. Dies ergibt eine sogenannte Abdienquote (unbereinigt) von 25,45 %. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte diese unbereinigte Abdienquote mit dem Faktor 0,75 gewichtet hat. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzustellenden Ermessensentscheidung den Zeitraum vom Ende der Ausbildung – hier: Approbation – bis zum planmäßigen Ende des Soldatenverhältnisses auf Zeit (Abdienzeit) in drei gleichlange Abschnitte zu unterteilen, die Höhe eines teilweisen Verzichts auf die Rückforderung davon abhängig zu machen, in welcher Phase der Soldat vorzeitig ausscheidet und im Falle eines Ausscheidens im 1. Drittel der Abdienzeit auf den für die bereits abgediente Zeit ermittelten Prozentsatz den Multiplikator 0,75 anzuwenden (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O. = juris Rn. 41; OVG NW, Urteil vom 30. September 1999, a.a.O. = juris Rn. 48; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 ZU 4067/98 –, ESVGH 53, 51 = juris Rn. 14). Die gegen diese Verfahrensweise erhobenen Einwände (vgl. etwa VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 – 12 A 130/13 –, S. 7 f. des Umdrucks) überzeugen nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Ansetzung eines Multiplikators von 0,75 für das 1. Drittel der Abdienzeit, von 1,05 für das 2. Drittel und von 1,5 für das letzte Drittel zum einen dem Gesichtspunkt Rechnung getragen wird, dass die Dienstleistung eines Hochschulabsolventen mangels entsprechender Berufspraxis und -erfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn hat. Zum anderen soll die durch die anfänglich höheren Rückforderungsbeträge eintretende stärkere Bindung eines Soldaten, der seine Ausbildung erst vor kurzem abgeschlossen hat, dem Umstand Rechnung tragen, dass der Dienstherr erst jetzt von der Ausbildung, in die er investiert hat, profitiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O.= juris Rn. 41). Umgekehrt ist der Nutzen der Ausbildung für die Beklagte umso höher, je später der Soldat, der auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert hat, aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausscheidet. Es ist daher aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beklagte unter diesen Gesichtspunkten in den Fällen, in denen ein Soldat auf Zeit im 1. Drittel seiner Abdienzeit aus dem Soldatenverhältnis ausscheidet, die unbereinigte Abdienzeit mit dem Faktor 0,75 gewichtet, zumal es sich um eine von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gesetzlich nicht gebotene begünstigende Ermessenspraxis handelt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2011 – 10 K 3864/10 –, juris Rn. 25). Hiernach beträgt die gewichtete Abdienquote 19,09 % (25,45 % x 0,75), um die das von der Beklagten gezahlte Ausbildungsgeld in Höhe von 119.754,74 € zu reduzieren ist. Dies führt zu einem Rückerstattungsbetrag bezüglich des Ausbildungsgeldes in Höhe von 96.747,93 €, mit der Folge, dass der in dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückforderungsbetrag bezüglich des Ausbildungsgeldes in Höhe von 98.170,86 € um 1.422,93 € zu reduzieren ist. (b) Die in Höhe von 3.297,73 € geltend gemachten Fachausbildungskosten, die wie oben dargelegt dem Grunde nach zurückgefordert werden können, begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte in Bezug auf die Kosten des intern durchgeführten Sonderlehrgangs Notfallmedizin (angesetzt mit 1.805,51 €) berücksichtigt, dass dieser an einer zivilen Ausbildungseinrichtung zu deutlich geringeren Kosten hätte absolviert werden können, und diese unter Berücksichtigung der vom Kläger genannten „zivilen“ Ausbildungskosten von 550,00 € und anteiligen berücksichtigungsfähigen Kosten für Lebensunterhalt entsprechend der festgesetzten Sätze für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr in Höhe von 434,45 € mit 984,56 € festgesetzt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern und auch der Kläger hat die Höhe der festgesetzten Kosten für diesen Sonderlehrgang nicht in Zweifel gezogen. Ferner sind die von der Beklagten angesetzten Abdienquoten in Bezug auf die unmittelbaren Fachausbildungskosten nicht zu beanstanden, ebensowenig wie der Umstand, dass die mittelbaren Fachausbildungskosten in voller Höhe zurückgefordert werden. Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger gegenüber einen Anspruch auf Rückerstattung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten in Höhe von 100.045,66 €. (4) Die in Ziffer 2 zur Vermeidung einer besonderen Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des gesamten Betrageseingeräumte gewährte verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von 780,00 € monatlich sowie die in Ziffer 3 festgesetzte Zinsforderung in Höhe von jährlich 4 % halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG.Die Beklagte hat nach Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze (Erlass des BMVg vom 22. Juli 2002) die monatliche Teilzahlungsrate auf 70 % des pfändbaren Nettoeinkommens des Erstattungspflichtigen festzusetzen. Daran ist nichts auszusetzen (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 13. September 2013 – 2 A 3056/12 –, juris Rn. 52). Das der Beklagten durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen berechtigt sie insbesondere auch zur Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung (vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012, a.a.O. = juris Rn. 42 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist, ist es ermessensgerecht, dem Kläger die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juni 2014 Der Streitwert wird auf 101.468,59 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er zur Erstattung von Ausbildungsgeld sowie von Fachausbildungskosten herangezogen wurde. Der Kläger bewarb sich im Jahr 1997 um eine Einstellung als Offiziersanwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes mit Dienstantritt Juli 1997. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren stellte ihn das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 2. September 1997 zum 1. Januar 1998 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ein. Am 29. August 1997 unterzeichnete der Kläger auf einem Formblatt eine Verpflichtungserklärung bezüglich seiner beabsichtigten Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Hierin verpflichtete er sich, 18 Jahre Wehrdienst zu leisten. Ferner heißt es in dem Formblatt, ihm sei bekannt, dass er zunächst für eine Dienstzeit von 6 Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung werde die Dienstzeit auf 15 Jahre, nach Ernennung zum Stabsarzt auf 18 Jahre festgesetzt. Weiter heißt es, im Übrigen sei ihm seine Verpflichtung aus § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) bekannt, das Ausbildungsgeld, welches er während seiner Beurlaubung zum Studium erhalten werde, zurückzuzahlen, wenn er aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde. Mit Urkunde vom 27. Dezember 1997 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 8. Januar 1998 unterzeichnete der Kläger eine Belehrung über § 56 Abs. 4 SG, in dem er nochmals auf die Verpflichtung zur Rückzahlung des Ausbildungsgeldes im Falle einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag hingewiesen wurde. Im Zeitraum vom 2. Oktober 1998 bis 7. Oktober 2004 studierte der Kläger im Rahmen seiner militärischen Ausbildung unter Beurlaubung vom militärischen Dienst im Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Am. 5 Oktober 2004 legte er den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ab, mit Urkunde vom 7. Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Nach abgeschlossenem Studium ernannte der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr den Kläger durch Urkunde vom 30. November 2004 mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 zum Stabsarzt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit, dass seine Dienstzeit entsprechend der Verpflichtungserklärung auf 18 Jahre festgesetzt werde und am 28. Februar 2015 ende. In den Jahren 2004 bis 2008 absolvierte der Kläger mehrere ärztliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Durch Urkunde vom 12. Dezember 2008 wurde der Kläger mit Wirkung vom 29. Dezember 2008 zum Akademischen Rat an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ernannt. Daraufhin teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit Schreiben vom 30. Januar 2009 mit, mit dieser Berufung sei er mit Ablauf des 28. Dezember 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Am 10. August 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelte, zur Erstattung des während der Dienstzeit gezahlten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei. Unter dem 20. August 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger die voraussichtlichen im Rückforderungsverfahren geltend zu machenden Kosten seiner Ausbildung mit und bat ihn im Hinblick auf die vor Erlass des Leistungsbescheides zu prüfende Einräumung von verzinslichen Zahlungserleichterungen um eine ausführliche Stellungnahme zu seiner derzeitigen finanziellen Situation. Die Beklagte forderte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 13. Januar 2011 auf, das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gezahlte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildungskosten entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 101.468,59 € zu erstatten (Nr. 1), gewährte ihm unter Festsetzung einer monatlichen Rate von 780,00 € eine verzinsliche Stundung des Rückforderungsbetrages (Nr. 2), setzte die Stundungszinsen auf 4 % beginnend mit Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab 25. Februar 2011, fest (Nr. 3) und stellte die gewährte verzinsliche Stundung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der gemäß § 56 Abs. 4 SG zu erstattende Betrag setze sich aus Ausbildungsgeld in Höhe von 119.574,74 € sowie mittel- und unmittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 4.343,43 € zusammen. Unter Berücksichtigung von Abdienungsquoten ergebe sich der im Tenor genannte Erstattungsbetrag. Nach Zustellung des Bescheids am 15. Januar 2011 erhob der Kläger am 11. Februar 2011 Widerspruch. Er trug vor, ein Erstattungsanspruch scheide bereits dem Grunde nach aus, da § 56 Abs. 4 Satz 2 SG in der für ihn geltenden Fassung einen Ausbildungsgelderstattungsanspruch nur gegenüber einem Sanitätsoffiziersanwärter normiert habe. Diese Vorschrift sei gegenüber § 56 Abs. 4 Satz 1 SG eine für den Sanitätsoffiziersbereich abschließende Regelung. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens sei er jedoch schon seit langem Sanitätsoffizier gewesen. Außerdem sei er auch nicht auf eigenen Antrag, sondern kraft gesetzlicher Folge des § 125 BRRG a.F. aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden. § 56 Abs. 4 SG a.F. dürfe entgegen seinem Wortlaut nicht in unzulässiger Weise so ausgedehnt werden, dass bestehende Reglungslücken geschlossen werden könnten. Jedenfalls betrage der Erstattungsanspruch der Beklagten maximal 57,264,34 €, da er dem Dienstherrn von 4.375 relevanten Tagen 2.280 Tage nach dessen Willen und Disposition zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte müsse bei der Berechnung der Abdienquote die Zeiten vor und während dem Studium berücksichtigen, in denen er Militärdienst geleistet habe. Ebenso dürften die Zeiten nicht herausgenommen werden, in denen er Dienst am Bundeswehrzentralkrankenhaus geleistet habe. Die Berechnung der Abdienquote mit dem Multiplikator 0,75 stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Fachausbildungskosten seien nicht erstattungsfähig, da § 56 Abs. 4 SG für Sanitätsoffiziersanwärter nur die Erstattung des Ausbildungsgeldes vorsehe. Außerdem habe es sich bei den angeführten Weiterbildungsmaßnahmen nicht um Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 SG gehandelt. Im Rahmen der besonderen Härteprüfung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er die Bundeswehr nur verlassen habe, da ihm die Beklagte keine Planungssicherheit im Hinblick auf die beabsichtigte Facharztausbildung habe bieten können. Außerdem habe er verschiedentliche Nachteile erlitten, etwa durch eine verspätete Einladung zum Auswahlverfahren, durch einen verzögerten Eintritt ins Studium bzw. einen um 24 Monate verzögerten Beginn der Facharztausbildung. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 unter Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgebrachten Einwänden zurückgewiesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 7. Februar 2013 hat der Kläger am 5. März 2013 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Weiter trägt er vor, die dienstlich angeordneten Sonderlehrgänge sowie die „klinische Weiterbildung Innere Medizin“ seien als Abdienzeit anzurechnen, da er der Beklagten zur freien Disposition zur Verfügung gestanden und Dienst nach entsprechender Zuweisung vorgenommen habe. Als approbierter Arzt sei er von Anfang an vollwertige medizinische Fachkraft, so dass der Multiplikator von 0,75 nicht zu rechtfertigen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Personalakte des Klägers sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.