OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 5588/15.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0814.7K5588.15.00
5Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Macht eine Schule den Schülern ein Angebot für eine Nachmittagsbetreuung, muss der Träger der Jugendhilfe für ein seelisch behindertes Kind eine Schulbegleitung zur Wahrnehmung der Betreuung einkommens- und vermögensunabhängig nur dann stellen, wenn ohne den Besuch der zusätzlichen Angebote eine angemessene Schulbildung nicht erreicht werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht eine Schule den Schülern ein Angebot für eine Nachmittagsbetreuung, muss der Träger der Jugendhilfe für ein seelisch behindertes Kind eine Schulbegleitung zur Wahrnehmung der Betreuung einkommens- und vermögensunabhängig nur dann stellen, wenn ohne den Besuch der zusätzlichen Angebote eine angemessene Schulbildung nicht erreicht werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist - nach sachgerechter Umstellung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO - als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse nachgewiesen. Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 3. August 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zustand, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine seelische Behinderung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Leistung ist vom örtlichen Träger der Jugendhilfe zu erbringen. Art und Inhalt der Eingliederungshilfe bemessen sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 54 SGB XII. Damit haben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch einen Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1975, BGBl. I. S. 433, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3022, im Folgenden: EHVO) definiert, was im Einzelnen die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst. Danach sind auch Maßnahmen von der Hilfe umfasst, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Schüler eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu vermitteln. Dies gilt, obgleich § 12 EHVO nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher aufzählt. Die Regelung ist nämlich als eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu verstehen. Mit diesem Inhalt ist sie auch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche kraft der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1). Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung kann damit durch Bereitstellung eines Schulbegleiters gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erbracht werden. Ob für die Erbringung der Hilfe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig die Schule und damit das Land Hessen zuständig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, NVwZ-RR 2012, 968; vgl. § 3 Abs. 3 HSchulG), kann hier offen bleiben. Der Beklagte bestreitet nämlich nicht, für die Finanzierung der Schulbegleitung des Klägers aufgrund dessen seelischer Behinderung dem Grunde nach zuständig zu sein. Die von dem Kläger begehrte Betreuung in der Grundschule am Nachmittag war im streitbefangenen Schuljahr von dem Anspruch indes nicht gedeckt. Die von ihm vorgetragene weite Auslegung des Begriffs der "angemessenen Schulbildung" in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII teilt das Gericht nicht. Im Anschluss an die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2015 (10 B 1850/15) ist die Nachmittagsbetreuung in der Grundschule, die der Kläger besuchte, nicht erforderlich, damit der Kläger die mit der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung erlangen kann. Die streitige Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung der Grundschule müsste nämlich in entsprechender Anwendung des § 12 EHVO erforderlich sein, um den Schulbesuch des betroffenen Schülers im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zumindest wesentlich zu erleichtern. Eine nur allgemeine Förderlichkeit ist für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung hierfür nicht ausreichend. Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, wenn ohne diese Maßnahme das angestrebte Ziel nicht erreichbar wäre. Im Fall der allgemeinbildenden Schulen mithin dann, wenn der jeweilige Schüler das Ziel der Erfassung der wesentlichen Schulinhalte, also des Lehrstoffs, nicht erreichen würde und damit auch eine Versetzung und das Erreichen eines qualifizierten Abschlusses dauerhaft, nicht etwa nur einmalig, ausgeschlossen wäre. Der Beklagte ist indes in den angegriffenen Bescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das zum damaligen Zeitpunkt angestrebte Lernziel auch ohne Einsatz einer Schulbegleitung am Nachmittag erreichen würde. Bei der Nachmittagsbetreuung an der Grundschule C-Stadt im streitbefangenen Schuljahr im Rahmen der "OGS" handelte es sich um ein schulisches Zusatzangebot, dessen vollständige oder teilweise Wahrnehmung den Eltern und Schülern freigestellt war. Kann die gesamte streitige Nachmittagsbetreuung freiwillig wahrgenommen werden, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung erreicht werden kann. Dem widersprechen die Aussagen des Klägers nicht, die meisten Schüler hätten in dieser Zeit das Nachmittagsangebot wahrgenommen und es würden auch ganze Klassengemeinschaften die Angebote (u.a. gemeinsames Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung oder Arbeitsgemeinschaften) nutzen. Dabei mag es auch zutreffend sein, dass die Angebote sich wenigstens zum Teil auch klassenweise nutzen lassen. Entscheidend sind gleichwohl die Freiwilligkeit des Angebots und die Möglichkeit, das Lernziel allein durch den Besuch des Unterrichts zu erreichen. Zudem hat sich durch den letztlich durchaus positiven Abschluss des Besuchs der Grundschule für den Kläger - bei allen von den Eltern geltend gemachten und nachvollziehbaren Einschränkungen - gezeigt, dass die fehlende Nachmittagsbetreuung keine erhebliche Beeinträchtigung für das Erreichen des Schulziels dargestellt hat. Zur Abgrenzung und ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 02.09.2015 (Az. S 18 SO 131/15 ER, ZFSH/SGB 2015, 690) in Bezug auf die Auslegung der Norm nicht bindend für die vorliegende Entscheidung ist. Dass die Regelungen von Lebenssachverhalten trotz ähnlicher Ausgangslagen vom Gesetzgeber unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten zur Entscheidung zugewiesen werden, muss hingenommen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungskreise lassen sich die konkret genannten Normen zwar durchaus vergleichen, doch können sie unterschiedliche Auswirkungen haben. Inhaltlich stützt das Sozialgericht seine Entscheidung auf einen angenommenen Anspruch des behinderten Schülers, von einzelnen Veranstaltungen nicht ausgeschlossen zu werden. Dabei geht es davon aus, die freiwillig wahrzunehmenden Angebote der Schule in den Nachmittagsstunden seien ein integraler Bestandteil der neuen Lernkultur und des schulischen Konzepts. Die Zuzahlungspflicht der Eltern behinderter Kinder zu den Kosten einer Schulbegleitung führe bei gewöhnlichen Einkommensverhältnissen dazu, dass die betroffenen Familien sich die Schulbegleitung an den Nachmittagen faktisch nicht mehr leisten könnten. Mit dieser Argumentation verschiebt das Sozialgericht das gesetzliche Ziel, dem betroffenen Kind eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen, hin zu einem Anspruch auf Teilhabe an jeder Gemeinschaft. Es wäre indes Aufgabe des Gesetzgebers, einen solch weiten Anspruch des Betroffenen auf Hilfe zu bilden, da er, der Gesetzgeber, in diesem Fall auch eine Abwägung vorzunehmen haben würde, ob und wie der Träger der Sozialhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe in einem Leistungsfall mit den finanziellen Mitteln ausgestattet werden müsste, um den geltend gemachten Ansprüchen gerecht werden zu können. Solange dies für den hier in Rede stehenden Bereich des Anspruchs nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht erfolgt, handelt es sich bei der begehrten Schulbegleitung für freiwillige Angebote der Schule nicht um eine einkommens- und vermögensunabhängig (§ 92 Abs. 2 SGB XII) zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Der Kläger wird nicht schon dadurch benachteiligt, dass der Leistungserbringer die streitige Kostenübernahme - ohne sie grundsätzlich abzulehnen - für die begehrte Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung ausweislich seines Bescheides vom 3. August 2015 von der Nachprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern abhängig macht. Insoweit vermögen die Eltern sich dagegen nicht erfolgreich allein mit dem Argument zu wehren, ihnen werde mehr abverlangt als anderen Eltern (nämlich die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse). Diese Pflicht korrespondiert nämlich mit dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Hand und führt für sich genommen noch zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung eines Anspruchs auf Schulbegleitung. Der am 9. Januar 2007 geborene Kläger leidet unter dem Asperger-Syndrom und einem ADHS. Er lebt bei seinen Eltern in A-Stadt. Der Kläger hat zwei ältere Geschwister. Seit dem Schuljahr 2013/2014 besuchte er die Grundschule in C-Stadt im regulären Schulunterricht am Vormittag. Zum Schuljahr 2017/2018 wechselte er auf die D-schule in A-Stadt. Aufgrund des entsprechenden Antrags bewilligte der beklagte Landkreis dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 2015 die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter für den gesamten Unterricht. Ab dem Schuljahr 2015/2016 bot die Grundschule im Rahmen der offenen Ganztagsschule indes zusätzlich zum Unterricht eine Nachmittagsbetreuung für die Schüler an, die bis 15:00 Uhr erfolgte. Im Rahmen der Nachmittagsbetreuung werden unter anderem Hausaufgaben und andere Angebote gemacht. Für dieses Angebot meldeten die Eltern den Kläger an und beantragten am 20. Juni 2015 bei dem Beklagten, dieser solle auch die Kosten für einen Schulbegleiter zur Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung übernehmen. Mit Bescheid vom 3. August 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 zurückwies. Am 20. August 2015 hat der Kläger zunächst um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit diesem Antrag begehrte er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Beklagten, ihm vorläufig die Kosten einer Schulbegleitung zu bewilligen. Mit Beschluss vom 18. September 2015 (Az. 7 L 3785/15.GI) lehnte das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei der vom Kläger begehrten Schulbegleitung für das Nachmittagsprogramm um eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung der Eingliederungshilfe, so dass keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der mit der beantragten einstweiligen Anordnung allein geltend gemachte Anspruch auf einkommensunabhängige Übernahme der Kosten für das Nachmittagsprogramm bestehe. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zurück (Az. 10 B 1850/15). In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei der Nachmittagsbetreuung der Schule handele es sich um ein Zusatzangebot, dessen vollständige oder teilweise Wahrnehmung den Eltern und Schülern freigestellt sei. Da eine Nachmittagsbetreuung freiwillig wahrgenommen werden könne, sei im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel ohne Inanspruchnahme des Angebots erfolgreich erreicht werden könne. Hinzu komme, dass die Kosten für die Schulbegleitung des Klägers im Umfang aller der Schulpflicht unterliegenden schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Pflichtunterrichts von dem Beklagten getragen werde. Der bisherige Schulbesuch des Klägers werde - soweit ersichtlich - ohne die Nachmittagsbetreuung nicht signifikant beeinträchtigt. Am 3. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Ansicht, für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung habe ihm im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII ein Anspruch auf Unterstützung zugestanden. Der Beklagte räume ein, dass dem Kläger der Anspruch auf Eingliederungshilfe dem Grunde nach zustehe. Diese Hilfe müsse aber auch die Nachmittagsbetreuung umfassen, da das schulische Zusatzangebot ein Teil des Konzepts Offene Ganztagsschule (OGS) darstelle und damit von dem Begriff der angemessenen Schulbildung in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII umfasst werde. Der Kläger könne ohne eine Schulbegleitung nicht am Nachmittagsprogramm teilnehmen und dies wirke sich negativ auf den Pflichtunterricht aus. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2015/2016 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für das Nachmittagsprogramm im Rahmen der offenen Ganztagsschule an der Grundschule C-Stadt im Umfang von sieben Schulstunden pro Woche zu bewilligen. Aufgrund des Ablaufs des Schuljahrs 2015/2016 beantragt der Kläger nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 rechtswidrig war. Zur Begründung der Fortsetzungsfeststellungsklage trägt die Bevollmächtigte des Klägers vor, zwar sei das Schuljahr, auf das sich die Klage zunächst bezogen habe, inzwischen verstrichen. Die Eltern des Klägers hätten jedoch beim Beklagten auch für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 einen Antrag auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung an der Grundschule bzw. nunmehr für die weiterführende Schule gestellt. Der Beklagte habe die Anträge zwar bislang abgelehnt, jedoch zu erkennen gegeben, dass für den Fall einer positiven gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine zukünftige Bewilligung möglich sei. Deshalb habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als zweifelhaft an. Zudem vertritt der Beklagte die Ansicht, die angegriffenen Bescheide vom 3. August 2015 und 5. November 2015 seien rechtmäßig. Der Kläger habe eine angemessene Schulbildung in Form einer Vollfinanzierung der Schulbetreuung in den Pflichtstunden erhalten. Zusätzlich habe der Beklagte dem Kläger eine Autismus-Therapie gewährt. Die Nachmittagsbetreuung an der Grundschule A-Stadt sei von der Hilfe zur angemessenen Schulbildung (Eingliederungshilfe) nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nicht umfasst gewesen. Der von dem Kläger vorgelegte Förderplan der Schule stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei nicht auf eine mögliche positive Wirkung der Nachmittagsveranstaltungen für die Entwicklung des Klägers abzustellen, sondern ob der Besuch dieser Veranstaltungen erforderlich gewesen sei, den Schulbesuch zu ermöglichen oder jedenfalls wesentlich zu erleichtern. Dies sei nicht der Fall. Wie sich aus dem Förderplan und den Zeugnissen ergebe, habe der Kläger die Lernziele erreicht. Die Behördenakte und die Akten des Eilverfahrens sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.