Beschluss
10 B 1850/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1215.10B1850.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. September 2015 - 7 L 3785/15.GI -wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. September 2015 - 7 L 3785/15.GI -wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht für die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule (OGS)" an der von ihm besuchten Grundschule im Umfang von 7 Stunden/Woche bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2015/16 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller, der unter Asperger-Autismus und ADHS leidet und seit dem Schuljahr 2013/14 die Grundschule im regulären Vormittagsunterricht besucht, erfüllt - und insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII. Der Antragsgegner übernimmt bereits im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für seine Schulbegleitung während des gesamten vormittäglichen Unterrichts im Umfang von 25 bzw. 26 Stunden/Woche sowie für eine Autismus-Therapie im Umfang von zwei Stunden/Woche, lehnt aber darüber hinaus eine einkommens- und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung ab. Er begründet dies damit, dass es sich hierbei nicht um eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII zu Erlangung einer angemessenen Schulbildung handele, sondern um eine gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII einkommens- und vermögensabhängige sonstige Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 54 Abs. 1 SGB XII und 55 SGB IX. Dem ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 18. September 2015 im Kern gefolgt und hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf einkommens- und vermögensunabhängige Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Rahmen der streitigen Nachmittagsbetreuung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 18. September 2015 Bezug genommen. Der Antragsteller wendet hiergegen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ein, die begehrte Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung stelle eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, die einkommens- und vermögensunabhängig von dem Antragsgegner zu leisten sei; denn der Begriff der "angemessenen Schulbildung" in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sei weit auszulegen. Hierunter sei alles zu verstehen, was der Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe, also der Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und der Beseitigung oder Milderung der Folgen seiner Behinderung diene. Zudem gebiete das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Förderungsgebot, die Lebensverhältnisse von Behinderten und Nichtbehinderten anzugleichen. Da sich wegen der damit verbundenen Verbesserung ihrer Bildungschancen vernünftigerweise auch nichtbehinderte Schüler für die Teilnahme am Nachmittagsprogramm der "OGS" entschieden, stelle sich die Teilnahme hieran für behinderte Schüler als Teil einer "angemessenen Schulbildung" dar. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII beschränke die Hilfen zur angemessenen Schulbildung insbesondere nicht auf die der Schulpflicht unterliegenden Veranstaltungen, sondern erfasse darüber hinaus alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Für die Annahme einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung sei es auch nicht notwendig, dass die nachmittäglichen Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den schulischen Pflichtveranstaltungen stünden; maßgeblich sei allein, ob durch die Hilfe der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erleichtert werde. Dieser Zusammenhang bestehe vorliegend, da während des Nachmittagsprogramms der von dem Antragsteller besuchten Grundschule im Rahmen der "OGS" eine Hausaufgabenbetreuung, eine angeleitete Übungs- und Lernzeit bei den Schulaufgaben sowie Förderunterricht angeboten werde, der sich am Stoff des vormittäglichen Unterrichts orientiere und auf diesen abgestimmt sei. Darüber hinaus erhalte der Antragsteller im Rahmen der Nachmittagsbetreuung die Möglichkeit, seine behinderungsbedingt eingeschränkten Fähigkeiten zur sozialen Interaktion mit Mitschülern und Lehrern zu verbessern, was sich ebenfalls positiv auf den vormittäglichen Pflichtunterricht auswirke und zu seiner Integration in den Klassenverband beitrage. Diese Einwände vermögen es indes nicht, die streitige Kostenübernahme für eine Schulbegleitung des Antragstellers während der schulischen Nachmittagsbetreuung dem Bereich der einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährenden Hilfen für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung (§§ 34a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) zuzuordnen; denn hierfür müsste die streitige Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung erforderlich sein, um den Schulbesuch des Antragstellers im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zumindest wesentlich zu erleichtern, während eine nur allgemeine Förderlichkeit für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung hierfür nicht ausreichend ist. Von ersterem kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es sich bei der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der "OGS" um ein schulisches Zusatzangebot handelt, dessen vollständige oder teilweise Wahrnehmung den Eltern und Schülern freigestellt ist. Kann aber die gesamte streitige Nachmittagsbetreuung freiwillig wahrgenommen werden, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung erreicht werden kann (vgl.: LSG NW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -juris). Im Fall des Antragstellers kommt hinzu, dass die Kosten für seine Schulbegleitung im Umfang aller der Schulpflicht unterliegenden schulischen Veranstaltungen im Rahmen des vormittäglichen Pflichtunterrichts von dem Antragsgegner getragen werden und die streitige Nachmittagsbetreuung nach Angaben des Antragstellers an der von ihm besuchten Schule ohnehin erstmals ab dem laufenden Schuljahr 2015/16 angeboten wird, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass der bisherige Schulbesuch des Antragstellers wegen fehlender Nachmittagsbetreuung signifikant beeinträchtigt gewesen wäre. Zudem beabsichtigt der Antragsteller selbst nicht, das angebotene Nachmittagsprogramm an allen Tagen der Woche in Anspruch zu nehmen und vertritt auch nicht die Auffassung, ohne den Besuch der Nachmittagsbetreuung am regulären Unterricht seiner Schule nicht sinnvoll teilnehmen zu können bzw. dass ihm der Besuch der Nachmittagsbetreuung überhaupt erst den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eröffnen würde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich der Ganztagsanmeldung für das Schuljahr 2015/16 Montags für die Hausaufgabenbetreuung und ein anschließendes "offenes Spielangebot (Spielwiese)", Dienstags für die Hausaufgabenbetreuung und den "Schulgarten" sowie Donnerstags für eine AG "Sporttalente" angemeldet ist. Ein nachmittäglicher Förderunterricht, der - wie der Antragsteller geltend macht - sich am Lehrstoff des vormittäglichen Unterrichts orientiere und auf diesen abgestimmt sei, lässt sich dem nicht entnehmen. Bezüglich der an zwei Nachmittagen vorgesehenen Hausaufgabenbetreuung ist zumindest nicht dargelegt, dass und weshalb diese nicht auch ebenso gut im häuslich-familiären Umfeld geleistet werden könnte. Schließlich liegen bislang auch keine fundierten, insbesondere keine fachpädagogischen oder fachmedizinischen Stellungnahmen vor, anhand derer sich beurteilen ließe, ob und ggf. welcher Mehrwert für den Antragsteller durch den Besuch der Nachmittagsbetreuung im Hinblick auf die Erlangung einer für ihn als angemessen anzusehenden Schulbildung überhaupt zu erwarten wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG); denn der Antragsteller wird nach alledem nicht schon dadurch benachteiligt, dass der Antragsgegner die streitige Kostenübernahme - ohne sie grundsätzlich abzulehnen - für die begehrte Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung ausweislich seines Bescheides vom 3. August 2015 von der Nachprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern abhängig macht. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).