Beschluss
M 31 E 20.2819
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung darf nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache genutzt werden, insbesondere nicht zur einmaligen Auszahlung knapper Fördermittel.
• Corona-Soforthilfen dienen der Überbrückung laufender betrieblich bedingter Sach- und Finanzaufwendungen; Ersatz wegfallender privater Gewinnerlöse gehört nicht dazu.
• Zur glaubhaften Darlegung eines Liquiditätsengpasses sind hinreichend konkrete Angaben zu den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen erforderlich; pauschale Hinweise auf Auftragsausfall genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Auszahlung einer Corona‑Soforthilfe: Vorwegnahme der Hauptsache und unzureichende Glaubhaftmachung • Eine einstweilige Anordnung darf nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache genutzt werden, insbesondere nicht zur einmaligen Auszahlung knapper Fördermittel. • Corona-Soforthilfen dienen der Überbrückung laufender betrieblich bedingter Sach- und Finanzaufwendungen; Ersatz wegfallender privater Gewinnerlöse gehört nicht dazu. • Zur glaubhaften Darlegung eines Liquiditätsengpasses sind hinreichend konkrete Angaben zu den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen erforderlich; pauschale Hinweise auf Auftragsausfall genügen nicht. Die Antragstellerin, eine alleinerziehende Solo-Selbstständige, beantragte am 23. März 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 5.000 EUR; über den Antrag war noch nicht entschieden. Die Behörde forderte per E-Mail auf, den Liquiditätsengpass näher zu begründen und wies auf die Möglichkeit hin, einen neuen Online-Antrag zu stellen. Die Antragstellerin legte im Eilverfahren dar, sie habe durch abgesagte Aufträge Einnahmeausfälle, führe ihre Tätigkeit in der Privatwohnung ohne betriebliche Kosten aus und könne nicht auf drei Monate warten. Die Behörde lehnte ab, weil keine betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen dargelegt wurden und lediglich die private Existenz bedroht sei. Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung zur Auszahlung der beantragten Soforthilfe. • Anordnungsrecht: Nach § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen nur zur Regelung vorläufiger Zustände zulässig; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist unzulässig. • Vorwegnahme der Hauptsache: Die begehrte einmalige Auszahlung der Soforthilfe würde in sachlicher und tatsächlicher Wirkung der Hauptsache vorgreifen, weil gewährte Mittel aus einem begrenzten Haushaltsvolumen entnommen würden und eine Rückforderung bei Verbrauch unwirksam sein kann. • Schutz öffentlicher Mittel und Gleichbehandlungsaspekt: Vorläufige Gewährung hätte Einfluss auf die Mittelverteilung gegenüber anderen Antragstellern und kann deren Ansprüche gefährden. • Erfordernis glaubhafter Darlegung: Nach § 123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO muss der Antragsteller den Anspruch und die Dringlichkeit glaubhaft machen; hierfür verlangen die Förderrichtlinien konkrete Angaben zu fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen. • Zweck der Soforthilfe: Die Richtlinien beschränken die Förderung auf akute Liquiditätsengpässe aus laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen; der Ersatz privaten Erwerbsausfalls bzw. Sicherung des privaten Lebensunterhalts ist nicht Zweck der Zuwendung. • Fehlender Vortrag der Antragstellerin: Die Antragstellerin hat im Verfahren keine hinreichenden Angaben zu betrieblichen Verbindlichkeiten und laufenden Betriebskosten vorgelegt; pauschale Angaben zu Auftragsstornierungen genügen nicht. • Ermessensrechtliche Besonderheiten: Die Zuwendung ist eine freiwillige Maßnahme im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nur in engen, aus der Verwaltungspraxis folgenden Grenzen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht sah in der begehrten Auszahlung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da eine vorläufige Auszahlung aus begrenzten Fördermitteln nicht ohne erhebliche und nur schwer rückgängig zu machende Auswirkungen möglich wäre. Zudem hat die Antragstellerin die für die Annahme eines existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses erforderlichen konkreten Angaben zu fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Anordnungsgrund fehlt. Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen der Richtlinien die Soforthilfe auf laufende betriebliche Kosten beschränken; für privaten Lebensunterhalt sind andere Sozialleistungen vorgesehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.