Beschluss
4 L 9704/17.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:0129.4L9704.17.00
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Leitsätze
Aufgrund der gesetzlichen Übergangsfrist in § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG von fünf Jahren ist der Begriff der unbilligen Härte in § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG restriktiv auszulegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der gesetzlichen Übergangsfrist in § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG von fünf Jahren ist der Begriff der unbilligen Härte in § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG restriktiv auszulegen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, den Weiterbetrieb der Spielhallen "D" und "E" über den 31.12.2017 hinaus vorläufig zu dulden. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz in A-Stadt. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die nach deutschem Recht gegründete G-AG mit Sitz in A-Stadt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist zugleich der Vorstand der G-AG. Die Antragstellerin betreibt die drei Spielhallen "D", "E" und "H" in dem Gebäudekomplex A-Straße in A-Stadt. Die Antragsgegnerin erteilte hierfür jeweils mit Bescheid vom 27.08.2009 eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) zum Betrieb der Spielhallen. Zusätzlich betreibt die G-AG mit der A-GmbH in I-Stadt zwei weitere Spielhallen in einem Gebäudekomplex, für die der Magistrat der I-Stadt jeweils mit Bescheid vom 20.01.2017 eine auf 15 Jahre befristete Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) erteilte. Mit Schreiben vom 22.12.2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass mit Ablauf des 30.06.2017 alle Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO vorliege, eine neu zu erteilende glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG benötigten. Die Antragstellerin beantragte sodann mit Schreiben vom 28.02.2017 für die Spielhallen "D", "E" und "H" jeweils eine unbefristete Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, die Voraussetzungen für eine Abweichung als auch für eine Befreiung von dem Verbundverbot des Hessischen Spielhallengesetzes seien gegeben. Da es bei der Antragsgegnerin zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kam, gestattete sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 30.06.2017 zunächst, die Spielhallen befristet bis zum 31.12.2017 zu betreiben. Gleichwohl wies die Antragsgegnerin bereits darauf hin, dass nach derzeitiger Kenntnislage eine Abweichung von dem Verbundverbot sowie eine Befreiung aufgrund der Härtefallklausel des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG nicht in Betracht komme. Der Zeitraum bis zum 31.12.2017 solle genutzt werden, um zu klären, für welche der drei Spielhallen der Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 1 HSpielhG aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 24.11.2017 erteilte die Antragsgegnerin entsprechend der Priorisierung der Antragstellerin sodann für die Spielhalle "H" eine befristete Erlaubnis vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2028. Im Übrigen lehnte sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhallen "D" und "E" ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, eine Abweichung vom Verbundverbot des Hessischen Spielhallengesetzes sowie eine Befreiung aufgrund der Härtefallklausel des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin legte daraufhin mit Schriftsatz vom 15.12.2017 - eingegangen bei der Antragsgegnerin am 21.12.2017 - Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2017 ein. Über den Widerspruch der Antragstellerin wurde bislang noch nicht entschieden. Am 15.12.2017 hat die Antragstellerin das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sei erforderlich, da es die Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen wäre, die Anträge auf Erlaubnis so frühzeitig zu bescheiden, dass gegen eine Ablehnung der beantragten Erlaubnis noch die gebotenen Rechtsmittel hätten ergriffen werden können. Neben einem nun drohenden ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren bei Weiterbetrieb der Spielhallen ohne Erlaubnis folge die Eilbedürftigkeit des Antrags aber auch daraus, dass der Antragstellerin nach Erlass des Ablehnungsbescheides lediglich fünf Wochen Zeit für eine Abwicklung des Geschäftsbetriebes verblieben. Eine derart kurze Abwicklungsfrist stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dar, insbesondere da sie bis zuletzt auf eine positive Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für alle drei Spielhallen habe vertrauen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Verbundverbot sowie für eine Befreiung vom Verbundverbot aufgrund der Härtefallklausel des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG seien gegeben. Die Härtefallklausel sei nicht nur bei atypischen Konstellationen und einer drohenden Existenzvernichtung anzuwenden, sondern immer dann, wenn Investitionen im Vertrauen auf den Bestand der unbefristeten Erlaubnis nach § 33i GewO getätigt worden seien. Die Aufgabe des Betriebes von zwei Spielhallen führe aber auch zu gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen. Es drohe der Konkurs der Antragstellerin und der G-AG. Die Antragstellerin betreibe die Spielhallen in dem von der G-AG angemieteten Gebäude. Der Mietvertrag vom 31.12.2009 sehe eine feste Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2029 vor. Die mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen summierten sich bis zum 31.12.2029 auf einen Betrag von 3.672.100,00 EUR. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags bestehe nicht und auch eine Anpassung des Mietvertrages sei nicht möglich, da ohne Zustimmung der finanzierenden Bank die Gefahr bestehe, dass das von dieser gewährte Darlehen sofort zurückgezahlt werden müsse. Zudem seien acht Mitarbeiter bei der Antragstellerin beschäftigt. Bei Einstellung des Spielhallenbetriebes müsse diesen gekündigt und eine Abfindung gezahlt werden. Ein Alternativstandort für die zu schließenden Spielhallen sei nicht zu finden. Auch die G-AG sei von der Betriebsaufgabe in erheblichem Umfang wirtschaftlich betroffen. Letztere habe für den Erwerb des Grundstücks, die Errichtung des Gebäudes, den Innenausbau, die Vorhaltung der Spielgeräte sowie die Herstellung der Außenanlage samt Parkmöglichkeiten erhebliche Investitionen getätigt und zur Finanzierung des Objekts Fremdkapital aufgenommen. Dies betreffe auch den Geschäftsführer der Antragstellerin, der in erheblichem Umfang für die Rückzahlung des Geldes mit seinem Privatvermögen Sicherheit geleistet habe. Zudem habe die G-AG eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes errichtet und diesbezüglich ein Darlehen mit Laufzeit bis 2032 aufgenommen. Da das Gebäude auf eine Spielhallennutzung ausgerichtet sei, sei auch eine anderweitige gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten nicht möglich. Ein entsprechender Umbau erfordere einen erheblichen Finanzierungsbedarf. Eine anderweitige Nutzung scheitere aber auch an der Lage des Gebäudes in einem Gewerbegebiet, da dort die für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb notwendige Zahl von Kunden nicht angesprochen werde könne. Die erworbenen spielhallenspezifischen Gegenstände könnten nicht im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Betätigung und auch nicht in den verbleibenden Spielhallen genutzt werden, da diese bereits voll ausgestattet seien. Schließlich seien auch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) sowie des Hessischen Spielhallengesetzes verfassungs- und europarechtswidrig. Aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder seien die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Hessischen Spielhallengesetz formell verfassungswidrig und auch gerade im Hinblick auf kumulative Grundrechtseingriffe materiell unverhältnismäßig. Zudem verstoße das Erfordernis einer erneuten Erlaubniserteilung gegen das Rückwirkungsverbot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Die Europarechtswidrigkeit der Spielhallenregulierung folge aus den zum Teil stark voneinander abweichenden Ausführungsgesetzen der Länder und der Ungleichbehandlung mit dem Glücksspielangebot des Staates. Dies stelle einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot und Art. 49, 56 AEUV dar. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhallen "D" und "E", am Standort A-Straße, A-Stadt, über den 31.12.2017 hinaus bis zur rechtskräftigten Entscheidung über die Anfechtung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.11.2017 zu verpflichten, für den Fall, dass das Gericht eine Entscheidung über den Antrag Ziff. 1 bis zum 31.12.2017 nicht trifft, die Antragsgegnerin im Wege eines Hängebeschlusses zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhallen "D" und "E", am Standort A-Straße, A-Stadt, über den 31.12.2017 hinaus bis zum Abschuss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, für den Fall, dass die Antragsgegnerin der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, die Antragsgegnerin durch das Gericht unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro anzudrohen, dieses nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und es von Amts wegen zu vollstrecken. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, vorliegend bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG für die streitgegenständlichen Spielhallen scheitere an einem Verstoß gegen das Verbundverbot des Hessischen Spielhallengesetzes. Das Verbundverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Darüber hinaus liege auch keine besondere städtebauliche oder eine im Einzelfall begründete Situation vor, die ein Abweichen vom Verbundverbot nach § 2 Abs. 3 der bis zum 27.12.2017 gültigen Fassung des Hessischen Spielhallengesetzes rechtfertige. Unter anderem sei aufgrund eines Mangels an Vergnügungsalternativen am streitgegenständlichen Standort - einem Gewerbegebiet - davon auszugehen, dass Besucher zu einem besonders langfristigen Aufenthalt animiert würden. Auch eine Befreiung vom Verbundverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG komme vorliegend nicht in Betracht. Die von der Antragstellerin vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe rechtfertigen dies nicht. Für Investitionen, die nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder über den GlüStV vom 28.10.2011 erfolgt seien, bestehe ohnehin kein Vertrauensschutz. Grundsätzlich bestehe aber auch die Möglichkeit, das Gebäude sowie die Betriebsmittel der Spielhallen anderweitig wirtschaftlich nutzbar zu machen. Für langfristige Miet- oder Leasingverträge könne sich außerdem ein Recht zur Vertragsanpassung sowie auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung ergeben. Schließlich habe die Antragstellerin aber auch nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich die behauptete Existenzvernichtung konkret ergebe und welche Schritte sie zu deren Abwendung unternommen habe. Die Behördenakte der Antragsgegnerin ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Die Anträge auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. 1. Der unter Nr. 1 gestellte Antrag ist in sachgerechter Auslegung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Verpflichtung zum Erlass einer befristeten oder bedingten Erlaubnis nach dem Hessischen Spielhallengesetz zu verstehen. Die Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes kann der betroffenen Kommune nicht aufgegeben werden. Der so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Vorliegend mangelt es der Antragstellerin bereits an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhallen "D" und "E" ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG für die Spielhallen "D" und "E" nicht glaubhaft gemacht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetztes am 30.06.2012 bestehen und für die bis zum 28.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG vereinbar. Seit dem 01.07.2017 benötigen Spielhallenbetreiber, die, wie die Antragstellerin, vor dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO hatten, nunmehr einer Erlaubnis nach § 9 HSpielhG. Eine solche Erlaubnis ist jedoch u. a. zwingend zu versagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 HSpielhG), wenn der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 Abs. 3 HSpielhG zuwiderläuft. Sie ist ferner zu versagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 HSpielhG), wenn der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG nicht entspricht. So sieht § 2 Abs. 1 HSpielhG vor, dass eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen darf (Verbundverbot). Insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein. Die ist vorliegend aber der Fall. Die Antragstellerin betreibt die Spielhallen "D" und "E" in einem Gebäudekomplex mit der Spielhalle "H", für die der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG erteilt wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbundverbot des § 2 Abs. 1 HSpielhG dar. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (insbesondere Verbundverbot, Übergangsfristen und Erfordernis einer erneuten Erlaubniserteilung) bestehen gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, GewArch 2017, 339, ebenso juris). Sowohl in formeller (Gesetzgebungskompetenz) als auch in materieller Hinsicht (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) stehen die Vorgaben des Hessischen Spielhallengesetzes mit dem Grundgesetz in Einklang (BVerfG a.a.O., Rn. 97 ff. u. 119 ff. - juris). Durch die Neuregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes entsteht keine unverhältnismäßige Gesamtbelastung für Spielhallen. Zwar mag es zutreffen, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung (sog. kumulative oder "additive" Grundrechtseingriffe) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012, 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372, Rn. 59 - juris). Die ist vorliegend aber nicht der Fall. Ob eine Kumulation von Grundrechtseingriffen das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt von einer Abwägung aller Umstände ab, in die auch gegenläufige Verfassungsbelange einzubeziehen sind. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 07.03.2017 (1 BvR 1314/12, Rn. 156 ff. - juris) aus, dass die mit den Neuregelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes (SSpielhG) und des Berliner Spielhallengesetzes (SpielhG Bln) geschaffene Gesamtbelastung für Spielhallen nicht unverhältnismäßig ist: "Durch das Verbundverbot entfallen die Möglichkeit, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine größere Vielfalt an Geräten vorzuhalten, und die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Ähnliche Belastungswirkungen ergeben sich durch die Abstandsgebote, denen insbesondere in Berlin nur begrenzt ausgewichen werden kann. Die Regelungen haben - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge. Eine kumulative Belastung entsteht insbesondere durch die gleichzeitige Geltung von Gerätehöchstzahlen je Spielhalle (in Berlin acht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln; im Saarland zwölf gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV). Zusätzlich belastend wirken sich daneben weitere Neuregelungen aus (vgl. das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV, § 5 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG, den Sachkundenachweis nach § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 6 Abs. 3 SpielhG Bln, die Verlängerung der täglichen Sperrzeit gemäß § 5 SpielhG Bln, § 7 Abs. 1 SSpielhG, das Verbot der Sportwettenvermittlung im selben Gebäude(komplex) gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV, die Pflicht zur Reduzierung der Gerätezahl auf drei im Falle der Abgabe von Speisen und Getränken nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln sowie das Verbot der unentgeltlichen Verabreichung von Speisen und Getränken nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, das Rauchverbot gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG oder das Verbot von Internet-Terminals und Geldautomaten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SSpielhG). Die Gesamtbelastung lässt es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch das Abstandsgebot stark beschränkt wird. Die Prognosen der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, werden allerdings nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 50). (...) Der mit Verbundverbot und Abstandsgeboten verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiegt besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt (oben C II 1 a bb (2) (a) (aa)). Besonderes Gewicht bekommt dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgehen (oben A I 2). Für alle anderen relevanten Glücksspielformen hatte bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist (oben C II 1 a bb (2) (a) (cc) (α)), durften die Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade die mit dem Verbundverbot und den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Dies gilt zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 348; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 165; HmbOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 Bs 90/15 -, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 25). Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben. Danach ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen." Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind auf die Regelungen des HSpielhG und die mit ihnen einhergehende Gesamtbelastung für Spielhallen übertragbar. Auch das Erfordernis, nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für den Weiterbetrieb der Spielhallen trotz einer bestehenden unbefristeten Genehmigung nach § 33i GewO eine Genehmigung nach dem Hessischen Spielhallengesetz einholen zu müssen, verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und ist verhältnismäßig (BVerfG, a.a.O., Rn. 177, 188 ff. - juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Hessischen Spielhallengesetzes verfassungskonform sind (vgl. VG Gießen, Beschlüsse vom 18.10.2017, 4 L 5904/17.GI, 12.10.2017, 4 L 5268/17.GI, und 11.10.2017, 4 L 5443/17.GI). Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist des Weiteren ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot und Art. 49, 56 AEUV nicht gegeben. Bereits der Gewährleistungsgehalt dieser Grundfreiheiten ist vorliegend nicht eröffnet, da es sich bei dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, 8 C 6/15, Rn. 83 - juris). Die Antragstellerin wurde nach deutschem Recht gegründet und hat ihren Sitz in Deutschland. Auch bei der alleinigen Gesellschafterin der Antragstellerin handelt es sich ebenso um eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Unabhängig davon liegt aber auch in der Sache kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot und Art. 49, 56 AEUV vor. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Hessischen Spielhallengesetz erfolgte Regulierung der Spielhallen wird den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gestellt hat (vgl. Urteil vom 08.09.2010, C-316/07 u.a.; vorausgegangen: VG Gießen, Vorlagebeschluss vom 07.05.2007, 10 E 13/07 - jeweils juris), gerecht. Danach ist die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung (Art. 49, 56 AEUV) nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheit des Spiels zu verringern und die Tätigkeit im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 124 - juris). Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 5.10, BVerwGE 140,1, und vom 09.07.2014, 8 C 36.12, NVwZ 2014, 1583). Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und Hessischen Spielhallengesetz insgesamt als kohärente und systematische Begrenzung der Spielsucht. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass die für Spielhallen geltenden Regelungen lediglich "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, 8 C 6.15, Rn. 85 - juris). Auch soweit die Ausführungsgesetze der Länder beispielsweise bei der konkreten Ausgestaltung des Mindestabstandgebots von Spielhallen voneinander abweichen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes nicht in kohärenter Art und Weise der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Länder bei Erlass der Ausführungsgesetze von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen und in den Grenzen ihres Prognosespielraums unterschiedliche Ausführungsbestimmungen erlassen können (vgl. § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 26 Abs. 2 GlüStV). Das Kohärenzgebot verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem im Bundesstaat angelegt (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 123 - juris). Dass eine Angleichung der Regelungen der Länder auch nachträglich erfolgen kann, wird durch die Änderung von § 2 Abs. 3 HSpielhG durch das Gesetz vom 18.12.2017 (GVBl S. 460) deutlich. Die Regelungen des hessischen Spielhallenrechts werden auch nicht durch eine konterkarierende Landespolitik im öffentlichen Glücksspielsektor und einem abweichenden Regelungsregime für Spielbanken in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. Das Kohärenzgebot verlangt insoweit nur, dass die jeweilige Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, 8 C 6.15, Rn. 84 - juris). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Bei Spielbanken sind der Betrieb der Spielbanken und die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielautomaten in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spielbetriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV) ausgerichtet (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 143 - juris). Im Hinblick auf den Angebotsumfang der Spielbanken ist überdies gesetzlich geregelt, dass dieser sich nicht an fiskalischen Interessen orientieren darf, sondern gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV an die Ziele des § 1 GlüStV gebunden ist. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Spielhallen gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten (BVerfG, a.a.O., Rn. 174 - juris). Es besteht für die Antragstellerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die streitgegenständlichen Spielhallen aufgrund einer etwaigen Möglichkeit zur Abweichung vom Verbundverbot. Ob eine Abweichung vom Verbundverbot des § 2 Abs. 1 HSpielhG gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG in der bis zum 27.12.2017 gültigen Fassung des Hessischen Spielhallengesetzes in Betracht kam, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Nach dem aktuellen Recht scheidet eine Abweichung jedenfalls aus. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, wenn ein Widerspruchsverfahren, wie vorliegend der Fall, noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.2016, 8 A 2074/10 - juris). Aufgrund der Änderung in Artikel 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 460) ist die Möglichkeit eines Abweichens vom Verbundverbot seit dem 28.12.2017 nicht mehr gegeben. Aber auch eine Befreiung vom Verbundverbot des Hessischen Spielhallengesetzes aufgrund der Härtefallklausel des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG scheidet vorliegend aus. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 30.06.2012 bestehen und für die bis zum 28.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 HSpielhG zuständigen Behörden können aber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG nach Ablauf des in Satz 1 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 3 HSpielhG für einen angemessen Zeitraum zulassen, der in der Regel eine Gesamtdauer von 15 Jahren nicht überschreiten soll, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis sowie die Ziele des § 1 Abs. 3 HSpielhG zu berücksichtigen. Die Annahme einer unbilligen Härte aus sachlichen Gründen kommt aber nur dann in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des vom Härtefall Betroffenen geregelt haben würde. Eine Ausnahme aus Gründen der Billigkeit darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 29.09.1982, 8 C 48.82, Rn. 53 - juris). Nach § 1 Abs. 3 HSpielhG, auf den maßgeblich abzustellen ist, sind die Ziele des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken, den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Zur Erreichung dieser Ziele bezweckt das Hessische Spielhallengesetz unter anderem, die von 2006 bis 2010 drastisch angewachsene Anzahl von Spielhallen zu begrenzen. Automatenspiele tragen nämlich durch ihre Art und Weise der Bespielbarkeit - schnelle Spielabfolge - zu einem erheblichen Teil zur Spielsucht bei. Gerade "Mehrfachkonzessionen", die zur Bildung von Spielhallenkomplexen mit einer erheblichen Anzahl von Spielgeräten führen, verschärfen die Situation. Deshalb ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG eine Spielhalle, die in einem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht erlaubnisfähig (Begründung des Regierungsentwurfs des Hessischen Spielhallengesetz vom 24.01.2012, LT-Drs. 18/5186, S. 1 f., 14). Die Härtefallklausel des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG ist daher restriktiv anzuwenden (vgl. auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17, Rn. 41 - juris). Bereits die fünfjährige Übergangsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG trägt dem Interesse der Spielhallenbetreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 193; VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17, Rn. 43; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 36 - jeweils juris). Der Landesgesetzgeber ist auch nicht auf eine Regelung zu verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem Fall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 193 - juris). Angesichts des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und - bekämpfung sowie der typischerweise mit Spielhallen zu erzielenden Gewinne ist nur in seltenen atypischen Ausnahmekonstellationen aufgrund der Härtefallklausel des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG eine Befreiung vom Verbundverbot in Betracht zu ziehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 A 14/17, Rn. 39 - juris). Dies ist unter Umständen der Fall, wenn Spielhallenbetreiber im Vertrauen auf ihre ursprünglich unbefristete Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle Investitionen getätigt haben, die sich auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist noch nicht - jedenfalls nicht in erheblichem Umfang - amortisiert haben und die sich auch nicht auf andere Weise als durch den Betrieb einer Spielhalle nutzbar machen lassen. Derjenige, der sich auf die Härtefallklausel beruft, muss indes darlegen, weshalb die Härte nicht durch Umstrukturierungsmaßnahmen während der fünfjährigen Übergangszeit vermieden werden konnte (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17, Rn. 45; VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 A 14/17, Rn.39 - jeweils juris). Nur wenn trotz aller Anstrengungen die wirtschaftliche Existenz konkret bedroht wäre, käme unter Umständen eine Befreiung wegen unbilliger Härte aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht (VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 53 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Antragstellerin keine derartigen Nachweise geführt hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat, begründet keine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes. Dies stellt bereits keinen atypischen Sacherhalt dar, der im Rahmen der Härtefallklausel zu berücksichtigen wäre. Die Problematik, dass Betreiber von Spielhallen langfristige Verträge geschlossen haben, ist bereits vom Gesetzgeber bei der Festlegung der fünfjährigen Übergangsfrist berücksichtigt worden. Durch die Übergangsfrist ist den Spielhallenbetreiben die Möglichkeit eröffnet worden, Dispositionen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von wirtschaftlichen Einbußen zu treffen (VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 42 - juris). Davon abgesehen besteht bei langfristigen Mietverträgen - wie etwa auch für Leasing-/Pachtverträge für Geldspielgeräte - unter Umständen ein Recht zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB oder zur außerordentlichen Kündigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 194 - juris). Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Antragstellerin und der G (Vermieterin) kann auch davon ausgegangen werden, dass einer entsprechenden Vertragsanpassung keine unüberwindlichen Hindernisse im Wege stehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Vertragsanpassung an einem Zustimmungserfordernis der finanzierenden Bank scheitern wird. Wie dem von der Antragstellerin als Anlage A15 eingereichten Darlehensvertrag zu entnehmen ist, wurden die Mietzinsen nicht zur Sicherheit an die Bank abgetreten, sondern anderweitige Sicherheiten (Buchgrundschulden, Bürgschaft) für das gewährte Darlehen zur Verfügung gestellt. Zudem das Zustimmungserfordernis der Bank bei einer Kündigung des Mieters nicht greift und in dieser Situation die Mietzahlungen komplett entfallen würden. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht auszuschließen. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Danach kann ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12, Rn. 18 - juris). Neben reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können auch behördliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel im Sinne von § 536 BGB begründen. Hierzu müssen diese auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Bewirkt eine gesetzgeberische Maßnahme nachträglich eine Gebrauchsbeschränkung der Mietsache und steht diese unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang, kann diese Beschränkung dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen (BGH, Urteil vom 13.7.2011, XII ZR 189/09, NJW 2011, 3151, Rn. 8 f. - juris). Dies ist nach summarischer Prüfung vorliegend der Fall. Die G vermietet der Antragstellerin das Gebäude zum Betrieb der Spielhallen. § 2 Abs. 1 HSpielhG stellt hinsichtlich des Verbotes von Spielhallenkomplexen auf die Beschaffenheit des Gebäudes ab, in dem die Spielhallen betrieben werden. Nach § 2 Abs. 1 HSpielhG darf eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind oder als Gesamteinheit wahrgenommen werden) untergebracht sein. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung die mit der Einführung des gesetzlichen Verbundverbots begründeten wirtschaftlichen Belastungen nicht ausschließlich dem Mieter, sondern auch dem Vermieter zuordnet, der gerade wegen der Nutzbarkeit des Mietobjekts als Spielhalle einen entsprechenden Mietzins erzielen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2017, 11 ME 458/17, Rn. 35 - juris). Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass ein solches Recht nicht bestehe. Ihr ist es zuzumuten, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und sofern erforderlich, auch gerichtlich durchzusetzen. Ob dies angesichts der dargestellten Verbindungen innerhalb des Firmengeflechts notwendig ist, kann bei der Entscheidung über den Antrag auf Eilrechtsschutz außen vor bleiben. Ebenso begründet der Umstand, dass einem Teil der Mitarbeiter der Antragstellerin gegebenenfalls unter Zahlung einer Abfindung gekündigt werden muss, an sich keinen Härtefall. Dies wird auch bei den anderen Spielhallen, die angesichts der geänderten Gesetze geschlossen werden müssen, die Folge sein (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17, Rn. 54 - juris). Die Antragstellerin kann sich überdies bei sieben der gegebenenfalls zu kündigenden Mitarbeiten nicht darauf berufen, die jeweiligen Verträge im Vertrauen auf ihre ursprünglich unbefristete Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle geschlossen zu haben. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Spielhallenbetreiber auf Fortgeltung der bestehenden Rechtslage konnte nach dem 28.10.2011 mit der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr die Rede sein, zumal das Verbundverbot und auch dessen Anwendung auf Bestandsspielhallen bereits in der Entwurfsfassung enthalten waren (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 198 ff. - juris). Gleichwohl hat die Antragstellerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 14.06.2016 sieben neue Mitarbeiter eingestellt. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin diesbezüglich nicht berufen. Dass der verbleibende achte Angestellte (Einstellungsdatum 01.08.2009) nicht anderweitig bei der Antragstellerin beschäftigt bleiben kann, ist angesichts der für die dritte Spielhalle erteilten Erlaubnis nicht substantiiert dargelegt worden. Die Antragstellerin hat zudem keinerlei konkrete Maßnahmen vorgetragen, die sie zur Kündigung bzw. Anpassung des Mietvertrages und der Mitarbeiterverträge sowie zur Suche von Alternativstandorten für die Spielhallen "D" und "E" unternommen hat. Ebenso ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, etwaige Mietverträge für Geldspielgeräte, sofern diese nicht anderweitig verwendet werden können, zu kündigen. Nach Auffassung des Gerichts sind die von der G-AG als Grundstückseigentümerin und Vermieterin getätigten Investitionen zum Erwerb des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes im Rahmen der Härtefallregelung vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der G-AG im Gegensatz zur Antragstellerin nicht um die Spielhallenbetreiberin handelt, sondern um die Eigentümerin und Vermieterin des von der Antragstellerin genutzten Gebäudes. Es handelt sich um ein typisches Eigentümer-/Vermieterrisiko, dass Mieter wegfallen und Umbaumaßnahmen an einem Gebäude vorgenommen werden müssen. Es ist unbeachtlich, ob dies erfolgt, weil der Mieter seinen Geschäftsbetrieb im angemieteten Objekt aufgrund einer geänderten Rechtslage oder etwa einer behördlichen Untersagungsverführung wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr fortsetzen kann oder sich nur aus wirtschaftlichen Gründen neuorientiert. Aber selbst wenn die von der Vermieterin / Verpächterin getätigten Investitionen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unabhängig von der Unternehmensstruktur auch bei dem Betrieb der Antragstellerin in den Blick genommen würden, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG. Die Antragstellerin trägt ausschließlich wirtschaftliche Gründe vor, die bei Einstellung des Betriebs zweier Spielhallen zu einer unbilligen Härte für die Antragstellerin und die G-AG führen sollen. Wirtschaftliche Gründe können aber in der Regel eine unbillige Härte nicht begründen, da diesen bereits durch die fünfjährige Übergangsfrist Rechnung getragen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2017, 11 ME 461/17, Rn. 24; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 41 - jeweils juris). Hinsichtlich der behaupteten Investitionen der G-AG zum Erwerb des Grundstücks, zur Errichtung des Gebäudes samt Innenausbau sowie zur Herstellung der Außenanlage nebst Parkmöglichkeiten und Solaranlage kann auch nicht von fehlgeschlagenen Investitionen die Rede sein, da der Wert der Immobilie weiterhin im Vermögen der G-AG verbleibt. Davon abgesehen hat die Antragstellerin die vorgetragenen Investitionen der G-AG nicht glaubhaft gemacht. Die Auflistung der Gesamtinvestitionen wurde nicht durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht und von dem Grundstückskaufvertrag (Bl. 192 f. d. A.) wurde keine vollständige und unterschriebene Kopie der Urkunde vorgelegt. Zudem sind die Angaben der Antragstellerin nicht schlüssig. In dem Generalunternehmervertrag zwischen der G-AG und der J-GmbH zur Herstellung des schlüsselfertigen Neubaus einer Leichtbauhalle inkl. Außenanlage und Stellplätze (Bl. 198 f. der Behördenakte - BA -) wurde ein Pauschalpreis von 460.000,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer genannt, während die Antragstellerin in ihrer Gesamtinvestitionsauflistung die Kosten für die Errichtung der Halle mit 411.736,00 EUR und die Errichtung der Außenanlage samt Parkplätzen per Einzelvergabe mit 66.257,00 EUR beziffert (Bl. 191 d. BA). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wieso der Betrieb der auf dem Dach des Gebäudes errichteten Photovoltaikanlage und die Rückzahlung des zu ihrer Finanzierung von der G-AG aufgenommenen Darlehens allein von dem Weiterbetrieb aller drei Spielhallen abhängen soll. Nach Nr. 5.1 des zwischen der G-AG und der K geschlossenen Vertrages (Bl. 236 d. BA) über den Parallelbetrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit dem Niederspannungsnetz vergütet die K die in das Netz eingespeiste elektrische Energie dem Betreiber G-AG gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die G-AG erhält auch eine Vergütung für den produzierten und ins Netz eingespeisten Strom, wenn dieser nicht vor Ort verbraucht wird. Die Antragstellerin hat zudem keinerlei Maßnahmen vorgetragen, die die G-AG zur Abwendung der vermeintlichen wirtschaftlichen Schäden unternommen hat. Die G-AG muss sich aber auch auf die Möglichkeit verweisen lassen, vorgehaltene Spielgeräte oder andere (Einrichtungs-)Gegenstände sowie die Immobilie weiterzuverkaufen oder zu vermieten bzw. entsprechende Leasing- oder Pachtverträge zu kündigen, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 194; VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17, Rn. 50 - jeweils juris). Zur Beurteilung einer unbilligen Härte ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen, über welche Einnahmen und Gewinne die G-AG und die A-GmbH verfügen und ob diese nicht dazu geeignet sind, die von der Antragstellerin behaupteten wirtschaftlichen Schäden zu kompensieren. Nach den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.01.2018 betrug der durchschnittliche Gewinn der A-GmbH in den letzten sechs Jahren 57.011,08 EUR pro Jahr. Dies entspräche einem Gewinnanteil von 19,81 % gemessen am Gesamtgewinn der Antragstellerin, der G-AG und der A-GmbH. Angesichts des Umstands, dass sich danach der durchschnittliche Gesamtgewinn der Antragstellerin, der A-GmbH und der G-AG in den letzten sechs Jahren auf rund 1.726.736 EUR summiert haben müsste, ist eine wirtschaftliche Existenzvernichtung, insbesondere unter Berücksichtigung der genannten Kündigungsmöglichkeiten und der Möglichkeit einer anderweitigen gewerblichen Nutzung oder Vermietung der erworbenen Immobilie, nicht nachvollziehbar. Es ist nicht die Zielsetzung der Härtefallregelung, Spielhallenbetreibern auch in Zukunft ausreichende Gewinnmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 A 14/17, Rn. 39 - juris). Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Gebäude sei baulich auf den Spielhallenbetrieb ausgerichtet und ein Umbau erfordere erhebliche Investitionen, die derzeit nicht zu leisten seien, begründet auch dies nicht die Annahme eines Härtefalls. Zweifelhaft ist aufgrund des ggf. bestehenden außerordentlichen Kündigungsrechts schon, ob diese Kosten der Antragstellerin obliegen würden. Der erhebliche Investitionsbedarf für einen Umbau wird von der Antragstellerin zudem lediglich behauptet. Es wird nicht substantiiert vorgetragen, mit welchen konkreten Kosten vorliegend zu rechnen sei. Auch die Möglichkeit einer anderweitigen gewerblichen Nutzung oder Vermietung des Gebäudes wird von der Antragstellerin in nicht nachvollziehbarer Weise pauschal verneint. Davon abgesehen begründen diese Umstände aber auch keine unbillige Härte, da auch andere Vermieter, die Flächen an Spielhallenbetreiber vermieten, die nach der geänderten Rechtslage nur noch eine Spielhalle weiterbetreiben können, sich um eine anderweitige wirtschaftliche Nutzung der freigewordenen Flächen bemühen müssen. Dies stellt keine atypische Konstellation dar. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist es auch zweifelhaft, ob vorliegend ein Anordnungsgrund besteht. Eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn die Antragstellerin ihrerseits die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte rechtzeitig unternommen hat, um die beantragte Erlaubnis in einem regulären Verfahren zu erhalten; andernfalls ist sie zur weiteren Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (auch) an das Vorliegen des Anordnungsgrundes umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr durch die begehrte Anordnung die Hauptsache vorweggenommen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017, 8 B 1144/17,Rn. 19 - juris). Vorliegend würde die Entscheidung in der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung faktisch vorweggenommen werden. Bei Erfolg könnte die Antragstellerin den Betrieb der Spielhallen über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum fortsetzen, ohne dass sich dies rückgängig machen ließe, falls nachträglich in einem Klageverfahren eine Entscheidung zu ihren Ungunsten ergehen würde. Dabei musste der Antragstellerin bereits seit der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages am 28.10.2011, jedoch spätestens mit Inkrafttreten des Hessischen Spielhallengesetzes am 30.06.2012 bekannt sein, dass der von ihr betriebene Spielhallenkomplex aufgrund der geänderten Rechtslage ab dem 01.07.2017 grundsätzlich nicht mehr weiterbetrieben werden darf. Es war offensichtlich, dass der unveränderte Weiterbetrieb eines Spielhallenkomplexes nur in seltenen Ausnahmesituationen bzw. aufgrund von Härtefallregelungen erlaubnisfähig ist. In einer solchen Situation ist es zumutbar, von der Antragstellerin zu verlangen, von sich aus und so frühzeitig mit der zuständigen Behörde zwecks Erlaubniserteilung in Kontakt zu treten, dass ausreichend Zeit zur Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens verbleibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - offenkundig ist, dass die Erlaubnis des Weiterbetriebes nur ausnahmsweise aufgrund von Härtefallregelungen oder anderweitigen Abweichungsmöglichkeiten möglich ist, die im Ermessen der zuständigen Behörde stehen. Diesen Voraussetzungen wird die Antragstellerin nicht gerecht. Trotz Aufforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.12.2016 für die Zeit ab dem 01.07.2017 eine erneute Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhallen zu beantragen, erfolgte der Antrag auf Erlaubniserteilung nach dem Hessischen Spielhallengesetz erst zum 28.02.2017. Bei einer zu veranschlagenden Bearbeitungsdauer von drei Monaten (vgl. § 75 VwGO) wäre erst zum 28.05.2017 mit einer Entscheidung der Antragsgegnerin zu rechnen gewesen. Nach einem Zeitraum von maximal drei Tagen, der für die Zustellung des Ablehnungsbescheides zu veranschlagen ist, hätte die Antragstellerin noch bis Ende Juni Widerspruch gegen die Versagung der Erlaubnis einlegen können. Die Übergangsfrist des Hessischen Spielhallengesetzes für die Bestandserlaubnis nach § 33i GewO endete jedoch mit Ablauf des 30.06.2017. Somit durfte die Antragstellerin bereits bei Beantragung der Erlaubniserteilung, insbesondere mit Blick auf die grundsätzlich nicht bestehende Erlaubnisfähigkeit, nicht davon ausgehen, das Erlaubnisverfahren werde bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG mit Erfolg abgeschlossen sein. Auch in dem Duldungsbescheid vom 30.06.2017 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Spielhallenkomplex in seiner bestehenden Form nicht mehr erlaubnisfähig ist. Soweit die Antragstellerin nunmehr ausführt, sie habe aufgrund von Erklärungen der Antragsgegnerin bis zum 30.06.2017 darauf vertrauen dürfen, ihren Spielhallenbetrieb unverändert nach neuer Rechtslage genehmigt zu bekommen, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Auch der eidesstattlichen Versicherung von Herrn L ist dies nicht zu entnehmen. Die danach im Sommer 2016 erfolgte Erklärung des Fachdienstleiters des Ordnungsamts der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei von dem Hessischen Spielhallengesetz nicht betroffen, da sie Bestandsschutz genieße, gibt lediglich die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt wieder. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 HSpielhG genoss die nach § 33i GewO erteilte Spielhallenerlaubnis der Antragstellerin noch bis zum 30.06.2017 Bestandsschutz. Die Erklärung enthält keine Aussage zur Erlaubnisfähigkeit nach dem Hessischen Spielhallengesetz. Das Erfordernis einer erneuten Erlaubniserteilung nach dem Hessischen Spielhallengesetz musste der Antragstellerin auch bereits vor dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 22.12.2016 bekannt gewesen sein. Spätestens mit Inkrafttreten des Hessischen Spielhallengesetzes am 30.06.2012 musste der Antragstellerin bewusst gewesen sein, dass sie ab dem 01.07.2017 eine neu zu erteilende Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen nach dem Hessischen Spielhallengesetz benötigte. 2. Die weiter gestellten Anträge sind unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin auf Bitte des Gerichts zugesagt hat, den Betrieb der Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag zu dulden, hat sich der in Nr. 2 gestellte Antrag auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhallen "D" und "E" über den 31.12.2017 hinaus bis zum Abschuss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erübrigt. Dem in Nr. 3 gestellten Antrag mangelt es, unabhängig davon, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie eine einstweilige Anordnung des Gerichts befolgt. 3. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt das wertmäßige Interesse der Antragstellerin am Verfahren. Das Gericht geht hierbei nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 davon aus, dass das wertmäßige Interesse eines Antragstellers von dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abhängt. Die Antragstellerin gibt keinen exakten Jahresumsatz für die hier in Streit stehenden Spielhallen an, macht aber, wie ausgeführt, erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen geltend. Nach den Angaben der Antragstellerin wie von Antragstellern in gleichgelagerten Verfahren geht das Gericht davon aus, dass aus dem Betrieb einer Spielhalle mindestens ein Gewinn von 50.000 Euro im Jahr erzielt oder erwartet werden kann. Dieser pauschal anzusetzende Wert wird im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend zwar um ein Verfahren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz, jedoch mit der Absicht auf Vorwegnahme der Hauptsache handelt, auf die volle Höhe festgesetzt.