Beschluss
2 BvR 2258/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann vom Gericht festgesetzt werden.
• Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Gebührenfestsetzung fest.
• Die Festsetzung dient der Bestimmung des Gegenstands für Gebühren- und Kostenerhebungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts anwaltlicher Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren • Der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann vom Gericht festgesetzt werden. • Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Gebührenfestsetzung fest. • Die Festsetzung dient der Bestimmung des Gegenstands für Gebühren- und Kostenerhebungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erforderte die Bestimmung des Streitwerts der anwaltlichen Tätigkeit. Anlass war die Ermittlung des Gegenstands der Tätigkeit zur Gebühren- und Kostenfestsetzung. Parteien sind der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, und das Bundesverfassungsgericht als Entscheidungsträger. Es ging nicht um die inhaltliche Entscheidung über das Verfassungsrecht, sondern ausschließlich um die Bemessung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt oder die Partei beantragte die Festsetzung des Werts. Das Gericht nahm die Festsetzung zur klaren Grundlage für spätere Gebührenfestsetzungen vor. Der bestimmte Betrag sollte die Grundlage für Abrechnungen und mögliche Kostenerstattungen bilden. • Rechtliche Grundlage erlaubt dem Gericht, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen, soweit dies für Gebühren- und Kostenfragen erforderlich ist. • Die Festsetzung des Werts dient der Rechtsklarheit und der Anwendung der für Gebührenregelungen relevanten Vorschriften. • Eine genaue Prüfung des materiellen Streitgegenstands war nicht erforderlich; entscheidend war die Festlegung eines konkreten Geldbetrags als Maßstab für Gebühren. • Die Festsetzung ist formell möglich und erforderlich, um Praxisfragen der Vergütung und Erstattung zu regeln. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € festgesetzt. Damit ist die Grundlage für die Berechnung von Anwaltshonoraren und Kostenerstattungen geschaffen. Die Entscheidung betrifft allein die Bemessung des Streitwerts, nicht die inhaltliche Beurteilung der verfassungsrechtlichen Streitpunkte. Durch die Festsetzung wird Rechtssicherheit für Gebührenfestsetzungen und mögliche Kostenerstattungsansprüche hergestellt. Die Parteien können auf dieser Basis weitere kosten- und gebührenrechtliche Schritte vornehmen.