Urteil
10 E 644/97
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2001:0605.10E644.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der von dem Kläger angefochtene Bescheid des Staatlichen Amtes für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen vom 18.03.1993 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.03.1997 verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte kann die von ihm vorgenommene Untersagung des Einsatzes von lebenden Füchsen zu Schliefübungen in der Schliefanlage des Klägers nichts auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 7 und 8 Tierschutzgesetz (TierSchG) stützen. Zwar trifft nach § 16 a TierSchG die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein Verstoß ist jedoch weder nach § 3 Abs. 7 TierSchG noch nach § 3 Nr. 8 TierSchG gegeben. Gemäß § 3 Nr. 7 TierSchG ist es verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei den Schliefübungen in der sog. Schliefanlage kann unstreitig ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs auf Grund der technischen Vorkehrungen bei ihrem ordnungsgemäßen Einsatz nicht erfolgen. Ein unmittelbarer körperlicher Kontakt ist vielmehr ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich bereits nicht um das "Abrichten oder die Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe". Zwar ist der Begriff der Abrichtung bzw. Prüfung "auf Schärfe" umstritten (vgl. insoweit Hess VGH Beschluss vom 06.11.1996, Az: 11 TG 4486/96). Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes an, als nach Auffassung des Gerichtes in dem Abrichten bzw. Prüfen des Hundes an einem anderen Tier (Fuchs) bei der bestimmungsgemäßen Ausführung nach der Prüfungsordnung des Deutschen Jagdterrierclubs die Fertigkeit des Hundes nachzuweisen ist, den Fuchs aus dem Bau zu sprengen. Bei bestimmungsgemäßer Prüfung dieser Fertigkeit des Hundes soll der Hund den Fuchs aus dem "Bau" verjagen, und diesen gerade nicht im Bau stellen oder gar auf diesen zugreifen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden zur Erdarbeit entsprechend den Regeln der Prüfungsordnung des Deutschen Jagdterrierclubs (anders als bei dem vom VG Berlin zu entscheidenden Fall, Urteil vom 26.02.1992, Az: 1 A 260.89) ein Abrichten auf Schärfe ist. Der Tatbestand des § 3 Nr. 7 TierSchG, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, ist insoweit nicht erfüllt (ebenso VG Köln, Urteil vom 05.09.1996, Az: 20 K 34/94; VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995, Az: 2 K 4243/94.KO). Auch liegt kein Verstoß gegen § 3 Nr. 8 TierSchG vor. Hiernach ist es verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern. Hetzen eines Tieres im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Aufforderung an ein Tier, ein anderes Tier zu verfolgen oder auf ein anderes Tier zuzugreifen. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Aufforderung des Hundes bei Einlassung in die Schliefanlage dem Fuchs aus dem Kessel zu sprengen, hierin ein Hetzen gesehen werden kann. Der Kläger bezweifelt bereits das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Hetzens. Denn erst nachdem der Fuchs in dem Kessel eingeschlieft ist, erfolgt die Suche durch den Hund. Insoweit befindet sich und verbleibt der Fuchs bei dem Suchbeginn des Hundes bereits in einem geschützten Bereich, um auf den Hund zu warten. Erst wenn dieser den Kessel erreicht hat und mit entsprechender Intensität vor dem Raum - welcher mit einem Rechen abgesichert ist - den Fuchs verbellt, wird im Rahmen der Prüfung getestet, ob und in wieweit der Hund den Gitterrechen und damit den Fuchs Richtung Ausgang (Springkorb) bewegt. Ob dieses "aus dem Kessel drücken" sich tatsächlich als Hetzen darstellt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da das "aus dem Bau treiben" des Fuchses den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspricht. Entgegen dem in der Entscheidung des Hess VGH zu entscheidenden Fall in dem eine Ente durch Überziehen einer Papiermanschette in ihrer natürlichen Fluchtfähigkeit (Chance zum Wegfliegen) beeinträchtigt wurde (vgl. insoweit Beschluss Hess VGH vom 06.11.1996, Az: 11 TG 486/96) liegt zur Überzeugung des Gerichtes in dem zeitweise Verschließen des Ausganges in Richtung des Springkorbs durch einen Schieber keine entsprechende künstliche Einschränkung der natürlichen Fluchtmöglichkeit vor, welche den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung widerspricht. Denn ein Eingriff an dem Fuchs selbst, um diesen künstlich in seiner Fluchtfähigkeit zu beinträchtigen, liegt nicht vor. Dem Fuchs wird auch die Fluchtmöglichkeit nach Freigabe des Rechens durch Öffnung des Schiebers zum Fangkorb ermöglicht, so dass bei einer entsprechenden "Schärfe" des Hundes und seiner Bereitschaft, dem Fuchs aus dem Bau zu "sprengen", der Fuchs selbst entscheiden kann, ob und wann er dem Drängen des Hundes nachgibt und den Bau verlässt. Der Beklagte bezweifelt selbst auch nicht, dass die Erdjagd und der Einsatz von Erdhunden zur Fuchsbaujagd weidgerecht ist. Dies wird auch insgesamt nicht ernsthaft bezweifelt. Die von dem Kläger eingesetzte Schliefanlage stellt insoweit unter Berücksichtigung und der Zugrundelegung der Prüfungsordnung des Deutschen Jagdterrierclubs den natürlichen Geschehensablaufs einer Fuchsbaujagd nach. Soweit man der Auffassung des Beklagten folgen würde, dass der Schieber, welcher den Ausgang zum Springkorb freigibt, die Fluchtfähigkeit des Fuchses bis zu seiner Freigabe in nicht weidgerechter Jagdausübung beeinträchtige, wäre es ein Leichtes, dem Kläger aufzugeben, die Reihenfolge zwischen Freigabe des Rechens und Entfernung des Schiebers zu ändern, in eine Reihenfolge Entfernen des Schiebers zum Springkorb und dann erst Freigabe des Rechens, da so dem Fuchs die natürliche Fluchtmöglichkeit von vorn herein eröffnet wäre. Jedoch wäre das vollständige Verbot des Einsatzes lebender Füchse unverhältnismäßig und rechtswidrig. Hinzu kommt, dass zur Überzeugung des Gerichtes nach sämtlichen in der Gerichtsakte bzw. Behördenakte befindlichen Gutachten - mit Ausnahme der gänzlichen Ablehnung einer Erdbaujagd - feststeht, dass ein Fuchs bei Vorliegen des Hundes vor dem feststehenden Rechen nicht das geringste Bedürfnis verspürt, seinen Kesselbereich durch Flucht in den Springkorb zu verlassen. Erfahrene Füchse, wie die von dem Kläger gezüchteten, benötigen hiernach zur Überzeugung des Gerichtes des Druckes des Hundes auf den Gitterrechen - wobei auch der Fuchs sich vor den Rechen stellen könnte, um diesen in die entgegengesetzte Richtung zu drücken, mithin den Hund zum Verlassen des Kessels zu veranlassen. Dies auch, wenn der Schieber zum Springkorb geöffnet ist. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Entscheidung des Hess VGH vom 06.11.1996 (Az. 11 TG 4486/96), in der es um die Präparierung eines Tieres (einer Ente) am Körper ging, um dieses gerade in seinen natürlichen Möglichkeiten -des Wegfliegens - zu behindern, eine Behinderung, welcher der Fuchs bei der vorliegenden Schliefanlage gerade nicht unterliegt. Mithin sich die vorliegende Prüfung an den natürlichen Verhältnissen orientiert und insoweit auch den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspricht. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 3 TierSchG nicht erfüllt. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob, wie von dem Beklagten vorgetragen, zu Prüfungszwecken auch tote Füchse, welche durch die Schliefanlage gezogen werden, zum Einsatz kommen könnten. Von der Frage der Sinnhaftigkeit der Massentötung von Füchsen zu Prüfungszwecken einmal gänzlich abgesehen. Unabhängig davon verwundert es jedoch auch, dass der Beklagte das Verfahren trotz des Kabinettbeschlusses vom 06. Juli 1999 weiterbetreibt, obwohl der Erlass des ursprünglich zuständigen Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 21.01.1993 nicht ausdrücklich mit Außenwirkung bestätigt worden ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Aus der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung für die Fuchsbaueignungsprüfung von Erdhunden, lebende Füchse in der Schliefanlage des Klägers einzusetzen, folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der Androhung des Zwangsgelds. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bzgl. der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO entsprechend. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Untersagungsverfügung, welche die Verwendung lebender Füchse für die Jagdhundprüfung in sogenannten Schliefanlagen verbietet. Der Kläger unterhält auf seinem Anwesen in W...-M..., ... Straße ..., eine Schliefanlage entsprechend den Richtlinien des Deutschen Jagdterrierclubs für die Fuchsbaueignungsprüfung von Erdhunden, vorwiegend von Jagdterriern. Bei einer Schliefanlage handelt es sich um ein ca. 30 m langes System mit geschossenen Gängen, die etwa 20 bis 35 cm Durchmesser besitzen. Hiermit soll ein Bau eines Fuchses nachgestellt werden. Die Gänge dieses Kunstbaues sind im gesamten Verlauf durch abnehmbare Deckel zugänglich. Jeweils kurze Streckenabschnitte können durch Schieber zusätzlich versperrt werden. In dieser Schliefanlage befindet sich am Ende ein "runder Kessel", eine vergrößerte Aushöhlung, welcher mit einem drehbaren Gitterrechen und einem Schieber zum sog. Fangkorb ausgestattet ist. Zur Prüfung der Hunde wird ein handzahm aufgezogener, im Zwinger gehaltener tollwutschutzgeimpfter Fuchs in den Kunstbau "eingeschlieft", d.h. eingelassen. Hat er den Rundkessel und den "abgeschotteten Bereich" erreicht, wird er "eingeschiebert", dies bedeutet, dass der Rundkessel in dem Bereich, in dem sich der Fuchs aufhält, mit einem Drehschieber (Gitterrechen) verschlossen wird. Dann wird der Hund an der entferntesten Stelle eingelassen ("eingeschlieft"), um den Fuchs aufzuspüren. Hat der Hund den Fuchs aufgefunden, soll er seine Fähigkeiten, den Fuchs aus dem Bau zu treiben (zu "sprengen"), beweisen, indem er für eine Dauer zwischen fünf und zehn Minuten, im vorliegenden Fall nach Klägerangaben für max. 7 Minuten, bei einer max. Gesamtprüfungsdauer von 15 Minuten, den Fuchs bedrängt und verbellt. Durch Herausnahme einer Verriegelung bei dem Gitterrechen erhält der Hund dann die Möglichkeit, den Fuchs weiter zu bedrängen und ihn aus dem Bau zu drücken, indem er sich gegen den Gitterrechen drückt und diesen weiterbewegt. Drückt der Hund gegen den Gitterrechen, wird durch Ziehen des Schiebers dem Fuchs die Möglichkeit eröffnet, den Kessel zu verlassen und in den Springkorb auszuweichen. Umgekehrt bestünde für den Fuchs nun auch die Möglichkeit, den Hund aus dem Kessel zu drücken - was gelegentlich vorkommen soll. Ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs ist dabei nicht möglich. Bei dem Hund wird die Aggressivität (Härte), die Intensität des Gebells sowie die Schnelligkeit und sein gesamtes Verhalten bewertet. Ein direkter körperlicher Kontakt zwischen Hund und Fuchs ist während der gesamten Dauer durch die Schieber, bzw. einem beweglichen Gitterrechen, ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 18.03.1993 untersagte der Landrat des ...kreises - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen in ... - dem Kläger gemäß §§ 16 a, 3 Nr. 7 TierSchG den Einsatz von lebenden Füchsen für die Fuchsbaueignungsprüfung von Erdhunden in seiner Schliefanlage. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angedroht. Der Bescheid wurde am 24.03.1993 zugestellt. Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 16.04.1993, eingegangen am 19.04.1993, Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.03.1997 wurde der Widerspruch durch das Regierungspräsidium ... als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde zusätzlich mit einem Verstoß gegen § 3 Nr. 8 TierSchG begründet. Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.04.1997 zugestellt. Wegen des Inhalts der Begründung für die Untersagungsverfügung, für den Widerspruch und für den Widerspruchsbescheid wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Am 28.04.1997 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die Untersagungsverfügung und den Widerspruchsbescheid. Der Kläger ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und er sei in seinen Rechten verletzt. Dies ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen des durch die Ausgangsbehörde für das Verbot zugrunde gelegten § 3 Nr. 7 TierSchG nicht erfüllt seien. § 3 Nr. 7 TierSchG verbietet das Abrichten oder Prüfen eines Tieres an einem (anderen) lebenden Tier auf Schärfe. Das praktizierte Verfahren stelle kein Abrichten oder Prüfen der Jagdhunde am lebenden Tier dar. Das Tatbestandsmerkmal "an" einem lebenden Tier sei gerade durch den Ausschuss der Möglichkeit des direkten körperlichen Kontaktes ausgeschlossen. Rein begrifflich könne dieses Merkmal hierdurch nicht erfüllt sein. Darüber hinaus erfolge durch die Fuchsbaueignungsprüfung kein Abrichten oder Prüfen der Hunde "auf Schärfe". Dieses Merkmal sei erst erfüllt, wenn der Hund seinen Fang als Waffe, also als Angriffs- oder Verteidigungsmittel einsetze. Ein Zubeißen oder ein Verbeißen sei durch die Drehrechen jedoch ausgeschlossen und im Übrigen auch gar nicht erwünscht, da es neben der Gefährlichkeit für Hund und Fuchs bei dem späteren Jagdeinsatz in solchen Fällen zu einem aufwendigen Aufgraben des Baues führen würde. Für diese Auslegung beruft sich der Kläger auf die Geschichte der Vorschrift. Bereits nach § 2 Nr. 6 ReichstierschG sei die Abrichtung oder Prüfung von Hunden an lebenden Katzen und Füchsen so verstanden worden, dass das damals noch häufiger vorgekommene Abwürgen dieser Tiere verboten werden sollte. Die Erweiterung des gesetzlichen Verbotes im Jahre 1972 auf alle Tiere habe keineswegs eine Erweiterung des Merkmals "Schärfe" mit sich ziehen sollen. Jedenfalls solle kein generelles Verbot des Einsatzes lebender Füchse in Kunstbauten statuiert worden sein. Der Kläger beruft sich für diese Auffassung auf die Urteile des VG Koblenz vom 14.12.1995 (Az: 2 K 4243/94 KO), des VG Köln vom 05.09.1996 (Az: 20 K 34/94), des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.07.1998 (Az: 20 A 592/96) sowie des OLG Celle vom 12.10.1993 (Az: 2 Ss 147/93). Darüber hinaus beruft er sich auf den Beschluss des Hess VGH vom 06.11.1996, Az: 11 TG 4486/96. Selbst wenn ein Abrichten oder Prüfen auf Schärfe an einem lebenden Tier angenommen werde, sei dieses Vorgehen nach § 1 S. 2 TierSchG gerechtfertigt. Danach ist es verboten, Tieren "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das gesamte Tierschutzgesetz werde von dem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden allgemeinen Grundsatz des vernünftigen Grundes beherrscht. Vorliegend würden die eingesetzten Füchse allenfalls einem geringen Leiden ausgesetzt, welches zudem von kurzer Dauer sei. Dabei würden die Füchse keiner Situation ausgesetzt, die ihnen in ihrer Wesensart zuwiderlaufende und sie instinktwidrige oder als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen erleiden müssten. Dies sei jedoch Voraussetzung für ein Leiden i.S. des Tierschutzgesetzes. Das Verhalten der Füchse bei Unterschreiten der Fluchtdistanz durch die Jagdhunde stelle sich als ein Folgen seiner natürlichen Triebe dar, wonach er sich, solange er sich überlegen fühle, dem Hund stelle und erst bei vorhandener Beharrlichkeit des Hundes die Flucht ergreife. Insoweit liege zwar eine Beeinträchtigung seines Wohlbefindens vor, doch keine für das Tierschutzrecht, welches nicht vor jeglicher Beeinträchtigung desselben schützen wolle, erhebliche. Darüber hinaus sei insbesondere der Einsatz älterer, erfahrenerer Füchse ohne weiteres zulässig, da diese den Einsatz als "Spiel" oder "willkommene Abwechslung" betrachteten. Hierfür bezieht er sich auf ein Gutachten von T. (Bl. 83 - 107 d.GA). Selbst wenn jedoch ein Leiden i.S.d. Tierschutzgesetzes angenommen werden sollte, wäre dies nach klägerischer Ansicht durch einen sachlichen vernünftigen Grund sachlich gerechtfertigt. Vernünftiger Grund sei im Rahmen des Tierschutzgesetzes die weidgerechte Jagdausübung sowie der hiermit verbundene Einsatz brauchbarer Jagdhunde. Hierdurch werde das Abrichten und die Prüfung in Form der Fuchsbaugebrauchsprüfung am Kunstbau gerechtfertigt. Auch sei es für die Ausbildung der Hunde unerlässlich, lebende Füchse einzusetzen, da der Hund bei einem toten Fuchs, einem Fuchsbalg, einer künstlichen Schleppe oder etwaigen Duftstoffen nicht die nötige Aggressivität an den Tag legen könne, da er erkenne, dass es sich nicht um ein lebendes und vor allem auch wehrhaftes Tier handelt. Sein Verhalten "unmittelbar am Wild" könne so nicht erprobt werden. Von daher sei es für die Abrichtung von Hunden wichtig, dass die eigens hierfür aufgezogenen und tierschutzgerecht gehaltenen Füchse für die Erdhundausbildung in Schliefanlagen eingesetzt würden. Darüber hinaus sei die Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft, da die Schliefanlage weder besichtigt, noch eine Schliefprüfung beobachtet worden sei. Auch sei kein Sachverständigengutachten über die Anlage eingeholt worden. Die Verfügung berücksichtige nicht, dass nach den Vorschriften des Deutschen Jagdterrier-Club e.V. die Füchse ausreichend geschützt würden. Zudem sei es im Interesse des Klägers, auch die Füchse artgerecht zu halten und tierschutzgerecht zu behandeln. Ein generelles Verbot des Einsatzes lebender Füchse sei zudem unverhältnismäßig. Zum einen erfolge der Einsatz nicht täglich, zum anderen sei die jeweilige Einsatzdauer sehr gering. Demgegenüber erfordere der Einsatz der Hunde bei der Jagd eine gewisse Einarbeitung und Erfahrung. Es sei unverantwortlich, bei der Jagd junge und unerfahrene Hunde einzusetzen. Deshalb sei die Arbeit mit lebenden Füchsen in kontrollierbaren Schliefanlagen unverzichtbar. Auch liege kein Verstoß gegen § 3 Nr. 8 TierSchG, der das "Hetzen" eines lebenden Tieres verbietet, solange dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, vor, da diese Norm keine Anwendung finde. Jedenfalls lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 8 TierSchG nicht vor. Der Begriff des "Hetzens" sei bereits begrifflich mehr, als die bloße Aufforderung an den Hund, ein Tier aufzuspüren oder zu verfolgen. Vielmehr müsse das Hetzen bei dem verfolgten Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden auslösen. Dies sei indes nur der Fall, wenn die konkrete Gefahr des Zugriffs vorliege. Gerade dies sei jedoch durch die Schieber ausgeschlossen. Das bloße Aufspüren des Fuchses und der Versuch, den Fuchs aus dem Bau zu "sprengen" erfülle das Merkmal "Hetzen" noch nicht, da der Hund an der Verfolgung und der Möglichkeit des Zugriffs gehindert sei. Eines Eingehens auf die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung bedürfe es daher nicht. Nach alledem verstoße der Einsatz lebender Füchse in Schliefanlagen nicht gegen geltendes Tierschutzrecht, so dass die Untersagungsverfügung sowie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig seien. Der Kläger beantragt, die Untersagungsverfügung des Landrates des ...kreises - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen in ... - vom 10.03.1993 - ... - und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in ... vom 25.03.1997 - Az: ... (H...) insgesamt aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Verwendung lebender Füchse in der vorliegenden Weise erfülle die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 TierSchG. Er legt dem Merkmal der "Schärfe" bei der Auslegung einen weiten Begriff zugrunde. Die Abrichtung "auf Schärfe" wolle erreichen, dass das abzurichtende Tier zumindest später auf das andere Tier zugreifen könne. Es sei demnach nicht erforderlich, dass das abzurichtende Tier seinen Fang als Angriffs- oder Verteidigungsmittel einsetze. Maßgeblich sei dabei nicht auf das Zugreifen im Einzelfall, sondern vielmehr auf die bestimmungsgemäß nachzuweisende Fertigkeit abzustellen. Auch sei das Merkmal "an" einem lebenden Tier erfüllt, da hierfür kein direkter körperlicher Kontakt erforderlich sei. Nach dem VG Berlin (Urteil vom 26.02.1992, Az. 1 A 260.89) sei es ausreichend, dass der Hund den Fuchs in der Art bedränge und verbelle, dass er bei dem Fuchs den Fluchttrieb auslöse. Darüber hinaus würden dem Fuchs durchaus Leiden zugefügt, auch wenn es nach dem genannten Urteil des VG Berlin für den Verbotstatbestand hierauf gar nicht ankomme. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die Schlieffüchse unter Todesangst litten und deshalb Symptome wie Erhöhung der Pulsfrequenz und des Blutdrucks, Angsturinieren oder Angstbeißen zeigten. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Ausarbeitung der Interessengemeinschaft "Tierschutz St. Hubertus", W... (Bl. 131 - 169 der Beiakte). Das Verbot nach § 3 Nr. 7 stehe auch nicht unter dem Vorbehalt des "vernünftigen Grundes" nach § 1 S. 2 TierSchG. Dies ergebe sich schon daraus, dass unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Verbotstatbeständen, beispielsweise in § 3 Nr. 7 im Unterschied zur Nr. 8 oder in § 5 Abs. 1 S. 3 TierSchG, aufgestellt worden seien. Stünden diese alle unter dem rechtfertigenden Vorbehalt des vernünftigen Grundes, würden die konkreten Einschränkungen der Ge- und Verbote unterlaufen und somit überflüssig. Sowohl Wortlaut als auch Gesetzessystematik sprächen dafür, dass es sich bei dem Verbot des § 1 TierSchG um einen Grundsatz handele, der erst eingreife, wenn die spezielleren Verbote nicht einschlägig sein sollten. Im Übrigen gebe es aber auch keinen vernünftigen Grund für die Verwendung lebender Füchse, da es andere Möglichkeiten für die Abrichtung von Hunden gebe. Darüber hinaus werde die Verwendung lebender Füchse auch von dem Verbot des § 3 Nr. 8 TierSchG erfasst. Dieser sei neben § 3 Nr. 7 TierSchG anwendbar und im vorliegenden Falle auch einschlägig. Der Begriff des Hetzens sei nach dem Beschluss des Hess VGH vom 06.11.1996 (Az: 11 TG 4486/96, S. 5) bereits die Aufforderung an den Hund, ein anderes Tier zu verfolgen oder auf ein anderes Tier zuzugreifen. Die Aufforderung, den Fuchs aufzuspüren, zu bedrängen und zu verbellen, um ihn zu "sprengen", reiche für das "Hetzen" aus. Das "Hetzen" sei auch nicht für die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erforderlich. Der Hess VGH (a.a.O). habe entschieden, dass die Wasserarbeit von Jagdhunden an oder hinter lebenden, flugunfähig präparierten Enten nicht den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspräche und auch nicht durch den weiteren Zweck, die Abrichtung zum Zwecke des späteren Einsatzes tauglicher Jagdhunde für die weidgerechte Jagdausübung, gerechtfertigt werden könne (a.a.O., S. 7, 8). Die Grundsätze dieses Beschlusses seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es keinen erheblichen Unterschied mache, ob Enten flugunfähig präpariert würden oder ob ein Fuchs dadurch an seiner natürlichen Fluchtmöglichkeit gehindert werde, dass er in dem Rundkessel eingesperrt sei. Der Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die Verwendung von lebenden Füchsen für die Abrichtung und Prüfung von Hunden nicht erforderlich sei. Er bezieht sich hierfür auf ein Gutachten von Dr. Sch. (Bl. 126 - 135 d. GA), in welchem ausgeführt wird, dass von dem Hund kein Mut gefordert werde, da der Kontakt zwischen den Tieren durch die Schieber bzw. Rechen ausgeschlossen sei. Auch für andere zu testende Eigenschaften der Hunde wie Jagdeifer oder Ausdauer sei der Einsatz lebender Füchse nicht geeignet. Insoweit fehle es für die Fuchsbaueignungsprüfung hinsichtlich der Ausbildung brauchbarer Jagdhunde an der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass die Baujagd eine nur untergeordnete Rolle in der Fuchsjagd spiele und durch die Intensivierung anderer Jagdformen - etwa die Ansitz-, die Treib-, Lock- oder Drückjagd ausgeglichen werden könne. Danach sei die Verwendung lebender Füchse unzulässig, weil tierschutzwidrig und die Untersagungsverfügung rechtmäßig. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde von Mitgliedern der derzeitigen Regierungsfraktionen CDU und FDP erklärt, dass man sich dafür einsetze, dass der Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 21.01.1993 - welcher der Auslöser für den Ausgangsbescheid war - aufgehoben werde. Insoweit wurde eine ursprüngliche Terminierung der früher zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben. Im weiteren Verfahren teilte der Beklagte jedoch mit, dass das Hessische Sozialministerium vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.11.1996 nicht beabsichtige, den in Rede stehenden Erlass aufzuheben. Der Berichterstatter führte am 04.05.2001 einen Erörterungstermin an der Schliefanlage durch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 04.05.2001 verwiesen (Bl. 188 - 191 d. GA). Die Beteiligten erklärten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte 10 G 1270/01 Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.