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Urteil

20 A 592/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die generelle Untersagung des Einsatzes lebender, flugunfähig gemachter Enten in der Wasserarbeit von Jagdgebrauchshunden ist rechtswidrig, soweit sie ohne Prüfung der Erforderlichkeit und ohne Differenzierung den gesamten Einsatz verbietet. • § 3 Nr. 8 TierSchG (Jagdklausel) kann die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden umfassen; das Hetzen des Hundes auf Ente kann weidgerecht und damit nicht per se tierschutzwidrig sein. • Eine behördliche Maßnahme nach § 16a TierSchG muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein; das mildere Mittel ist zu wählen, wenn eine gleichwertige Alternative zur Erreichung des Ausbildungszwecks nicht feststeht.
Entscheidungsgründe
Generelles Verbot lebender Enten in der Wasserarbeit nicht ohne Erforderlichkeitsprüfung • Die generelle Untersagung des Einsatzes lebender, flugunfähig gemachter Enten in der Wasserarbeit von Jagdgebrauchshunden ist rechtswidrig, soweit sie ohne Prüfung der Erforderlichkeit und ohne Differenzierung den gesamten Einsatz verbietet. • § 3 Nr. 8 TierSchG (Jagdklausel) kann die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden umfassen; das Hetzen des Hundes auf Ente kann weidgerecht und damit nicht per se tierschutzwidrig sein. • Eine behördliche Maßnahme nach § 16a TierSchG muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein; das mildere Mittel ist zu wählen, wenn eine gleichwertige Alternative zur Erreichung des Ausbildungszwecks nicht feststeht. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Jagdhunde durch Lehrgänge und Verbandsprüfungen ausbildet und prüft. In der Wasserarbeit werden traditionell lebende, flugunfähig gemachte Enten eingesetzt, um Hunde auf die Nachsuche verletzten Wasserwildes vorzubereiten. Das zuständige Ministerium empfahl eine Alternativmethode; daraufhin erließ der Beklagte per Allgemeinverfügung ein Verbot der Ausbildung und Prüfung mit lebenden Enten im Kreisgebiet. Der Kläger widersprach und klagte mit der Begründung, die Verwendung lebender Enten sei für Zucht- und Ausbildungserfolg erforderlich und nicht tierschutzwidrig. Verwaltungsgericht wies Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und gab der Berufung statt. Relevante Tatsachen sind die Prüfungsordnung, der ministerielle Runderlass und Erkenntnisse einer Wildforschungsstelle Baden-Württemberg. • Zulässigkeit: Der Verein ist klagebefugt, da die Allgemeinverfügung unmittelbar in seinen satzungsmäßigen Tätigkeitsbereich eingreift. • Rechtsgrundlage und Schranken: Als rechtliche Grundlage kommt § 16a TierSchG in Betracht; Anordnungen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. • Auslegung § 3 Nr. 8 TierSchG: Die "Jagdklausel" erfasst auch Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden; das Hetzen des Hundes auf die Ente fällt unter diesen Anwendungsbereich und ist nicht generell verboten. • Prüfung der Erforderlichkeit: Die Behörde durfte nicht pauschal und undifferenziert den Einsatz lebender Enten untersagen, ohne nachzuweisen, dass gleichwertige Alternativen unter Praxisbedingungen vorhanden sind; die Alternativmethode wurde nicht als gleichwertig belegt. • Evidenz und Sachverhalt: Der Bericht der Wildforschungsstelle Baden-Württemberg spricht dafür, dass Übungen mit lebender Ente einen wichtigen Ausbildungsanteil darstellen und nicht vollständig durch die vorgeschlagenen Alternativen ersetzt werden können. • Keine Anwendbarkeit anderer Verbote: Ein Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TierSchG (Schärfeausbildung) liegt nicht vor, weil es nicht um das Abrichten zur Anwendung der Fangwirkung am anderen Tier geht. • Abwägung nach § 1 TierSchG: Die Verwendung lebender, flugunfähig gemachter Enten ist unter dem Gesichtspunkt der Weidgerechtigkeit und der Erforderlichkeit als vernünftiger Grund anzusehen; daher liegt kein pauschaler Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG vor. • Verhältnismäßigkeit: Die umfassende Allgemeinverfügung ist nicht das mildeste Mittel, weil nicht hinreichend belegt ist, dass die Alternativmethoden gleichwertig sind; eine differenzierte, fallbezogene Kontrolle der Rahmenbedingungen wäre erforderlich. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 1992 wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die pauschale Untersagung des Einsatzes lebender, flugunfähig gemachter Enten in der Wasserarbeit nicht gerechtfertigt ist, weil die Behörde nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass gleichwertige, in der Praxis bewährte Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Die Verwendung lebender Enten kann unter den Gesichtspunkten der Weidgerechtigkeit und der Erforderlichkeit einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen; ein generelles Verbot ist daher unverhältnismäßig. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.