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Beschluss

11 TG 4486/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1106.11TG4486.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Oktober 1996 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 1996 wiederhergestellt. Denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung einer Verfügung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kein besonderes, über das normale, an dem Vollzug eines Verwaltungsakts vorhandene öffentliche Interesse hinausgehendes Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts gegeben ist, insbesondere weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein besonderes öffentliches Interesse. Zum anderen kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde über die Anordnung des sofortigen Vollzugs deshalb rechtswidrig ist, weil ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug eines - auch rechtmäßigen - Verwaltungsakts nicht vorliegt. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, daß die Verfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller im Hinblick auf die Verbandsgebrauchsprüfung am 7. und 8. November 1996 untersagt wurde, Hunde im Wasser an oder hinter lebender Ente zu prüfen, und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet wurde, rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 16 a Tierschutzgesetz - TierSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993, zuletzt geändert durch Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I, 512, 2436). Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Dabei handelt es sich, wie aus § 16 a Abs. 2 Satz 2 TierSchG ersichtlich, um die Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung (Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, § 16 a Rdnr. 5; VG Oldenburg, Gb. v. 22.04.1994 - 2 A 1786/92 -); nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG "kann" die Behörde insbesondere in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 TierSchG aufgeführte Maßnahmen anordnen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten, hier durch den zuständigen Landrat des Kreises - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, liegen vor, da die Verfügung der "Verhütung künftiger Verstöße" gegen das Tierschutzgesetz dient. Ein solcher Verstoß ist aber entgegen der Begründung der Verfügung nicht im Hinblick auf § 3 Nr. 7 TierSchG zu bejahen. Danach ist es verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Falle der Jagdhund im Hinblick auf die nach § 72 der Ordnung für Verbandsgebrauchsprüfungen - VGPO - des Jagdgebrauchshundsverbandes e. V., gültig bis 31. Dezember 2003, zu beweisende Fertigkeit beim "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" im Hinblick auf diese Leistung "abgerichtet" worden ist, wird jedenfalls der Hund an einem anderen Tier, der lebenden Ente, geprüft. Diese Prüfung erfolgt aber, was in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners weder im einzelnen geprüft noch dargelegt ist, "auf Schärfe". Der Begriff der Abrichtung bzw. Prüfung "auf Schärfe" ist umstritten. Nach einer Auffassung soll darunter jedes Zugreifen des abzurichtenden bzw. zu prüfenden Tieres auf andere Tiere (bzw. Menschen) fallen (Lorz, Das Tierschutzrecht und die Ausbildung des Jagdhundes an der lebenden Ente, NuR 1991, 207; VG Oldenburg a. a. O.). Nach dieser Auffassung ist unter Einbeziehung des Zwecks des Tierschutzgesetzes nach § 1 TierSchG und der Regelungen in § 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 TierSchG zu entnehmen, daß die Grenze des Schutzes der Tiere dahingehend vorverlegt worden ist, daß ahndungswürdig auch eine Handlung ist, die noch nicht zur Tötung oder Schmerzzufügung führt. Ein Abrichten auf Schärfe liegt bereits dann vor, wenn sogenannte "Wildschärfe" vorliegt, also die Bereitschaft des Jagdhundes, lebendes Wild zu verfolgen und gegebenenfalls zu ergreifen. Dies liege auch bei der Prüfung der Wasserarbeit eines Jagdhundes im Hinblick auf das Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer vor (VG Oldenburg, Gb. v. 22.04.1994 - 2 A 1786/92 -). Denn damit werde die Bereitschaft des Jagdhundes geprüft, eine Ente aufzufinden und zu apportieren. Da durch die Abrichtung, deren Erfolg im Rahmen der Prüfung nachgewiesen werden solle, der Jagdhund in die Lage versetzt werde, auf tote, krankgeschossene oder lebende Enten zuzugreifen, liege ein Abrichten "auf Schärfe" im Sinne des § 3 Nr. 7 TierSchG vor. Nach anderer Auffassung setzt die Abrichtung oder Prüfung "auf Schärfe" voraus, daß der Hund seinen Fang als Waffe einsetzt, um das andere Tier zu verletzen oder zu töten (OLG Celle, U. v. 12.10.1993 - 2 Ss 147/93 -; Meyer-Ravenstein, Jagd- und Tierschutz, MDR 1990, 864; Lauven, Verstößt die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden im Wasser hinter der ausgesetzten Ente gegen das Tierschutzgesetz?, AgrarR 1989, 264). Nach Auffassung des Senats liegt ein Abrichten bzw. Prüfen eines Tieres an einem anderen Tier "auf Schärfe" bei der bestimmungsgemäß nach § 72 Abs. 4 VGPO nachzuweisenden Fertigkeit des Hundes, "die Ente aus der Deckung" zu drücken und sichtig zu verfolgen, nicht vor. Dabei ist maßgeblich auf die bestimmungsgemäß nachzuweisende Fertigkeit abzustellen und nicht darauf, ob es im Einzelfall zu einem Zugreifen des Hundes auf die lebende Ente kommt, der diese verletzt oder tötet, soweit nicht - was weder von den Beteiligten vorgetragen noch ersichtlich ist - diese Fallgestaltung praktisch die Regel bei dem Nachweis dieser Fertigkeit darstellt. Bei bestimmungsgemäßer Prüfung dieser Fertigkeit des Hundes soll der Hund die Ente lediglich aus der Deckung drücken und sichtig verfolgen, aber grundsätzlich diese nicht stellen und auf sie zugreifen. Damit kann entgegen Lorz, (Tierschutzgesetz, a. a. O., § 3 Rdnr. 51) nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausbildung von Jagdhunden zur Wasserarbeit an lebenden Enten, deren Flügel gestutzt worden sind, dem Verbot des § 3 Nr. 7 TierSchG unterfällt, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Es ist nach § 72 Abs. 4 VGPO gerade nicht der bestimmungsgemäße Nachweis der Fertigkeit des Hundes, die "lebende" Ente zu apportieren, sondern gemäß § 72 Abs. 5 VGPO die erlegte Ente selbständig dem Führer zu bringen (vgl. von Pückler, Die Ausbildung von Jagdhunden "hinter" der lebenden Ente und das Tierschutzgesetz, AgrarR 1992, 7). Insgesamt ist damit festzuhalten, daß die Ausgestaltung der Verbandsgebrauchsprüfung an oder hinter lebender Ente, wie in § 72 VGPO normiert, nicht zu einem Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TierSchG führt. Ein solcher Verstoß ist aber zu Recht von dem Antragsgegner im Hinblick auf § 3 Nr. 8 TierSchG bejaht worden. Danach ist es verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern. "Hetzen" eines Tieres im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Aufforderung an ein Tier, ein anderes Tier zu verfolgen oder auf ein anderes Tier zuzugreifen (Lorz, a. a. O., § 3 Rdnr. 55). In diesem Sinne stellt die von dem Hund gemäß § 72 Abs. 4 VGPO zu belegende Fertigkeit, eine Ente aus der Deckung zu drücken und dann sichtig zu verfolgen, ein "Hetzen" des Hundes auf die lebende Ente dar (von Pückler, a. a. O.; Lauven, a. a. O.). Denn der maßgebliche Zweck dieser Übung liegt darin, daß der Jagdhund die Ente aus der Deckung treibt und dann über das Gewässer verfolgt, so daß sie erlegt werden kann. Ein solches "Hetzen" des Hundes auf die Ente ist gemäß § 3 Nr. 8 TierSchG grundsätzlich verboten, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern. Im Hinblick auf diesen Rechtfertigungsgrund ist umstritten, ob er auch vorliegen kann, wenn es sich bei der zu beurteilenden Handlung nicht um "Jagdausübung" oder "Jagdschutz" selbst handelt (wie von Lorz, a. a. O., § 3 Rdnr. 56, gefordert) und offenbar auch von dem Antragsgegner in seiner Verfügung zugrundegelegt. Nach einer anderen Auffassung setzt der Rechtfertigungsgrund des § 3 Nr. 8 TierSchG nicht voraus, daß dieses Verhalten im Rahmen der Jagdausübung erfolgt; es müsse vielmehr nur nach den "Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung" erforderlich sein (Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 21.06.1994 - 1 A 69/93 -). Danach soll die Hundeverbandsgebrauchsprüfung an und hinter lebender Ente deshalb im Sinne des § 3 Nr. 8 TierSchG zulässig sein, weil die Prüfung zur Möglichkeit des Einsatzes brauchbarer Jagdhunde führe, der zur Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden krankgeschossenen Wildes nach § 22 a Bundesjagdgesetz - BjagdG - erforderlich sei. Eine weidgerechte Jagdausübung könne insoweit nur durch die Ausbildung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gewährleistet werden. Auch wenn man dieser Auffassung insoweit folgte, daß auch ein "Hetzen" von Tieren auf andere Tiere im Sinne des § 3 Nr. 8 TierSchG nicht nur bei der Jagdausübung, sondern auch bei der Ausbildung von Jagdhunden zulässig sei, soweit dies die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor (ein Verstoß gegen § 3 Nr. 8 TierSchG wird im Ergebnis auch bejaht von VG Braunschweig, U. v. 01.07.1993 - 1 A 1007/93 -). Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (a. a. O.) ist im Rahmen des § 3 Nr. 8 TierSchG nicht zu prüfen, ob das Hetzen des Jagdhundes auf die lebende Ente im Rahmen der Prüfung der Wasserarbeit u. a. nach § 72 VGPO für die Ausbildung eines brauchbaren Jagdhundes erforderlich ist. Denn § 3 Nr. 8 TierSchG enthält keinerlei Abwägungs- oder Verhältnismäßigkeitsklausel, in deren Rahmen zulässigerweise geprüft werden könnte, ob das grundsätzlich rechtswidrige "Hetzen" eines Tieres auf ein anderes Tier deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil dies der Ausbildung eines brauchbaren Jagdhundes dient. Insoweit wird übersehen, daß die Rechtfertigungsklausel des § 3 Nr. 8 TierSchG nicht dazu dienen kann, wegen des Zwecks der Ausbildung brauchbarer Jagdhunde, die den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspricht, Mittel einzusetzen, die selbst nicht den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entsprechen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Handlung nach § 3 Nr. 8 TierSchG ist entscheidend, ob die Handlung selbst durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung gefordert wird. Ist dies nicht der Fall, ist es völlig unerheblich, ob, wie das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ausführlich prüft, eine sachgerechte Ausbildung brauchbarer Jagdhunde auch durch andere Alternativen als die Gebrauchsprüfung an oder hinter lebender Ente durchzuführen ist. Denn es kann nicht eine Handlung bei der Ausbildung von Jagdhunden nur deshalb gerechtfertigt sein, weil sie zu brauchbaren Jagdhunden führt, wenn die Ausbildungs- oder Prüfungshandlung selbst den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung widerspricht. Insoweit ist nach § 3 Nr. 8 TierSchG allein und maßgeblich zu prüfen, ob die von dem Antragsgegner verbotene Handlung selbst, unabhängig von ihrem Zweck, der Ausbildung brauchbarer Jagdhunde zu dienen, durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung gefordert wird. Diese Handlung liegt darin, daß für die Wasserarbeit gemäß § 64 VGPO voll ausgewachsene Stockenten verwendet werden, deren Flugfähigkeit durch das Überziehen einer Papiermanschette über die Schwungfedern des Tieres für kurze Zeit eingeschränkt wird, so daß es, wenn es von dem Hund aus der Deckung gedrückt und sichtig verfolgt wird, nicht wegfliegen kann. Dieses "Hetzen" einer künstlich flugunfähig gemachten Ente durch einen Jagdhund entspricht nicht den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung. Weidgerecht bei der Jagdausübung ist es unzweifelhaft nicht, Tiere künstlich so zu präparieren, daß sie in ihrer natürlichen Funktionsfähigkeit entscheidend eingeschränkt sind, so daß sie nicht mehr auf natürliche Weise fliehen können, und dann Jagdhunde auf die zuvor künstlich in ihrer Fluchtfähigkeit entscheidend eingeschränkten Tiere zu hetzen. Die Auffassung, nach der das Hetzen eines Jagdhundes auf eine flugunfähig gemachte Ente durch "Grundsätze weidgerechter Jagdausübung" gefordert werde, weil diese Handlung "letztlich" dazu diene, brauchbare Jagdhunde auszubilden (vgl. von Pückler, a. a. O.; Lauven, a. a. O.; und dem folgend Schleswig-Holsteinisches VG, a. a. O.), läßt die nach dem Tierschutzgesetz zu prüfende Handlung selbst völlig außer Betracht und stellt allein darauf ab, ob diese Handlung unabhängig davon, ob ihre Durchführung gegen "die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung" verstößt, einem späteren Zweck, nämlich der Ausbildung brauchbarer Jagdhunde, dient. Dies wird damit gerechtfertigt, daß nach § 22 a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BJagdG krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, und deshalb (zum Beispiel in § 23 HessAGBJagdG) vorgeschrieben ist, daß bei der Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Waldschnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche "brauchbare Jagdhunde zu verwenden" sind. Mit dieser Argumentation mit dem Zweck der Wasserarbeit hinter der lebenden Ente wird außer acht gelassen, daß das Verbot des § 3 Nr. 8 TierSchG sich allein auf die dort untersagte Handlung, also "das Hetzen" eines Tieres auf ein anderes Tier bezieht, und nicht darauf, ob diese Handlung weiteren Zwecken dient, die mit den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung übereinstimmen. Das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier ist nur zulässig, soweit diese Handlung selbst, also das Hetzen, hier des Jagdhundes auf die künstlich flugunfähig gemachte Ente, durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung gefordert wird. Dies ist nicht der Fall. Das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier, das künstlich in seiner Fluchtfähigkeit entscheidend beeinträchtigt worden ist, würde auch bei der Jagd einer weidgerechten Jagdausübung nicht entsprechen; dann kann es auch in anderen Zusammenhängen nicht durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung gefordert werden. Die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern es im Sinne des § 3 Nr. 8 TierSchG nicht, daß ein Jagdhund auf eine flugunfähig präparierte Ente gehetzt wird. Da diese Handlung durch § 3 Nr. 8 TierSchG zwingend und ohne Einschränkung untersagt ist, gibt es entgegen der oben dargestellten Auffassung rechtlich nicht die Möglichkeit, dieses Verbot dadurch zu umgehen, daß zugrundegelegt wird, der tierschutzwidrige Verstoß gegen dieses Verbot sei im Hinblick auf die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung gefordert. Zum einen enthält die gesetzliche Vorschrift des § 3 Nr. 8 TierSchG eindeutig nicht eine solche Zweck-Mittel-Relation, nach der ein durch das Tierschutzgesetz verbotenes Mittel wegen eines nach jagdrechtlichen Vorschriften sachgerechten Zwecks gerechtfertigt werden könnte. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, daß eine Handlung, die selbst gegen Grundsätze weidgerechter Jagdausübung verstößt, durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung gefordert sein sollte. Soweit zur Begründung der oben genannten Auffassung die Ansicht vertreten wird, Verstöße gegen die zwingenden Gebote des § 3 TierSchG seien nach § 1 Satz 2 TierSchG zulässig, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, verkennt dies die gesetzliche Systematik (so aber von Pückler, a. a. O., nach dem alle Verstöße gegen Verbote des Tierschutzgesetzes durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt werden könnten). Unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen das zwingende Verbot des § 3 Nr. 8 TierSchG nach § 1 Satz 2 TierSchG gerechtfertigt sein könnte, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorläge, was allein im Rahmen der Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften der §§ 17, 18 TierSchG von Bedeutung sein kann, ist jedenfalls die Anordnung des Antragsgegners, die das Verbot des § 3 Nr. 8 TierSchG im Hinblick auf das Hetzen eines Jagdhundes auf eine flugunfähig präparierte Ente konkretisiert, rechtmäßig. Denn § 3 TierSchG enthält insoweit keinerlei Einschränkungen dahingehend, daß ein Verstoß gegen dieses Verbot gerechtfertigt sein könnte, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorläge. Vielmehr ist nach der Gesetzessystematik davon auszugehen, daß § 1 TierSchG, so wie diese Norm mit der Überschrift des ersten Abschnitts bezeichnet ist, einen "Grundsatz" für den Tierschutz aufstellt. § 1 Satz 2 TierSchG stellt aber nicht alle nachfolgenden Ge- und Verbote unter den Vorbehalt des Vorliegens eines "vernünftigen Grundes". Stünden alle Ge- und Verbote des Tierschutzgesetzes unter diesem Vorbehalt, würden die Ge- und Verbote weitgehend wirkungslos. Sowohl Wortlaut als auch gesetzliche Systematik sowie Sinn und Zweck eines wie § 1 TierSchG als "Grundsatz" bezeichneten Programmsatzes sprechen ganz eindeutig dafür, daß es sich dabei nicht um eine Vorschrift handelt, die alle nachfolgenden Ge- und Verbote unter den Vorbehalt des Vorliegens eines vernünftigen Grundes stellt. Dann wären alle konkreten Einschränkungen der Ge- und Verbote überflüssig, wie sie unter anderem auch in § 3 und zum Beispiel in § 5 ff. TierSchG ausdrücklich vorgesehen sind. So wird in § 5 Abs. 1 Satz 3 geregelt, daß für die Betäubung mit Betäubungspatronen die zuständige Behörde Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 zulassen kann, "sofern ein berechtigter Grund" nachgewiesen wird. In § 6 Abs. 1 TierSchG wird das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen u. ä. eines Wirbeltieres verboten. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden dann genau umgrenzte Einzelfälle aufgeführt, in denen dieses Verbot nicht gilt. Alle diese und viele weitere Regelungen im Tierschutzgesetz über zwingende Ge- und Verbote mit teilweisen Einschränkungen wären völlig überflüssig, wenn alle Ge- und Verbote unter dem Vorbehalt des Programmsatzes des § 1 Satz 2 TierSchG ständen, daß das Verbot selbstverständlich nicht gelte, wenn ein "vernünftiger Grund" für einen Verstoß gegen das in der konkreten Vorschrift normierte Verbot vorläge. Dies würde auch für § 3 Nr. 8 TierSchG selbst gelten; denn nach dieser Auffassung wäre § 3 Nr. 8 TierSchG dann so zu verstehen, daß das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier zulässig sei, wenn dafür "ein vernünftiger Grund" vorläge. Diese Auslegung der Vorschrift wäre aber erkennbar contra legem, da der Gesetzgeber eben gerade nicht allgemein "einen vernünftigen Grund" für das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier hat ausreichen lassen, sondern nur die Erfordernisse der Grundsätze weidgerechter Jagdausübung. Insgesamt ist deshalb festzustellen, daß die Verbote des § 3, wie auch nach dem Wortlaut dort eindeutig geregelt, zwingend sind und sie nicht zur Disposition eines "vernünftigen Grundes" stehen. Liegt deshalb, wie hier, ein Verstoß gegen § 3 Nr. 8 TierSchG vor, ist diese Handlung verboten, ohne daß noch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines "vernünftigen Grundes" eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen einem rechtswidrigen Mittel in Form einer tierschutzwidrigen Handlung und einem durch Grundsätze weidgerechter Jagdausübung geforderten "vernünftigen Grund" vorzunehmen wäre. Da § 3 Nr. 8 TierSchG zwingend für das Verbot des Hetzens eines Tieres auf ein anderes Tier, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, regelt, geht diese Vorschrift wegen Spezialität § 1 Satz 2 TierSchG vor, so daß es nicht erheblich ist, ob die Anordnung des Antragsgegners auch auf den allgemeinen Grundsatz des § 1 Satz 2 TierSchG gestützt werden kann (so grds. VG Aachen, B. v. 06.08.1992 - 6 L 1332/92 -, AgrarR 1993, 169). Der Antragsgegner hat auch rechtmäßig das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser offensichtlich rechtmäßigen Verfügung bejaht, indem er ermessensfehlerfrei darauf abgestellt hat, daß angesichts der tierschutzwidrigen Leiden, denen die zur Prüfung verwendeten Enten ausgesetzt sind, ein besonderes öffentliches Interesse an einem wirksamen Tierschutz auch während des Rechtsschutzverfahrens besteht, das bei weitem das Interesse des Antragstellers, Jagdhundeprüfungen hinter lebenden Enten auch während dieser Zeit durchzuführen, überwiege. Unter Berücksichtigung der Wertungen des Tierschutzgesetzes in § 1 ist diese Gewichtung und die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an einem Sofortvollzug der Anordnung des Antragsgegners sachgerecht. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung des vollen Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist jedenfalls im Hinblick auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherzustellen, der Gesichtspunkt einer "Vorwegnahme der Hauptsache" in der Regel nicht sachgerecht. Dieser Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache kommt grundsätzlich in Betracht bei Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in der Regel auf eine vorläufige Regelung gerichtet; nur in Ausnahmefällen, in denen sich wegen Zeitablaufs ein auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogener belastender Verwaltungsakt erledigt, könnte dieser Gesichtspunkt eine Rolle spielen. So liegt der Fall hier aber nicht, da die Verfügung des Antragsgegners ausweislich ihres Tenors dem Antragsteller grundsätzlich und allgemein untersagt, "Hunde im Wasser an oder hinter lebender Ente zu prüfen". Der Senat hat deshalb entsprechend dem in der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend zugrundegelegten und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVWZ 1996, 563) in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO den halben Auffangstreitwert für jede Instanz angesetzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).