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Urteil

10 E 1395/95

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:1120.10E1395.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer, da die Beteiligten damit einverstanden sind. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landes vom 12.09.1994 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheide begegnen bereits Bedenken hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit. So hat ausweislich des Schreibens vom 25.10.1994 der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung weder die Prüfungsmitteilung des Rechnungshofes vorgelegen, noch wurde die Klägerin gesondert zur Frage der Rückforderung der Zuwendung angehört. Ein Entbehrlichkeitsgrund für eine solche Anhörung nach § 28 Abs. 2 und 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ist nicht ersichtlich. Der diesbezüglich formelle Mangel ist jedoch durch das Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten am 26.06.1995 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden. Die angegriffenen Bescheide begegnen jedoch auch im Hinblick auf § 39 HVwVfG rechtlichen Bedenken. Die in den angegriffenen Bescheiden gegebene Begründung trägt den Anforderungen von § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVwVfG nach Auffassung des Gerichts nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Die erteilte Begründung läßt die der Entscheidung zugrundeliegenden Ermessensgesichtspunkte nicht einmal ansatzweise erkennen. Der Zweck der Begründungspflicht, welcher darin besteht, über die Gründe, welche für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren zu informieren, um den Adressaten zu überzeugen oder aber die Möglichkeit zu eröffnen, sich über eventuelle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden (vgl. Kopp, VwVfG-Kommentar, § 39 Rdnr. 3) wird durch die angegriffenen Bescheide vollständig verfehlt. Die gegebene Begründung reduziert sich auf die Feststellung, daß Verstöße gegen Vergabevorschriften durch den Hessischen Rechnungshof festgestellt worden seien. Auch das Schreiben des beklagten Landes an Rechtsanwalt Zulauf vom 20.03.1995 vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Die angegriffenen Bescheide halten auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 7 Haushaltsgesetz 1988/89 (GVBl I 1987, S. 216 i 1988, S. 429) in Verbindung mit § 49 Abs. 2, 48 Abs. 4 HVwVfG in der Fassung vom 01.12.1976 (GVBl I S. 454, ber. 1977 I. S. 95) zuletzt geändert durch Art. 10 BetreuungsG - AnpassungsG vom 05.02.1992 (GVBl I, S. 66), im folgenden alte Fassung (a.F.) genannt, nicht vor. Das Gericht geht zwar davon aus, daß ein Widerrufsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz dem Grunde nach gegeben ist, die angegriffenen Bescheide jedoch an Ermessensfehlern leiden und erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 HVwVfG a.F. ergangen sind. Ein Widerrufsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz ist im vorliegenden Fall deshalb zu bejahen, weil die Klägerin gegen Auflagen, welche mit den Zuwendungsbescheiden verbunden waren, verstoßen hat. Bestandteil der ergangenen Bewilligungsbescheide waren die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), welche gemäß Ziffer 5.1 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO) zum Bestandteil der ergangenen Zuwendungsbescheide gemacht worden sind. Gemäß Ziffer 3.1 der ANBest-GK sind bei der Vergabe von Aufträgen die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 VOB/A soll der Wettbewerb die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. Danach muß eine öffentliche Ausschreibung grundsätzlich stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen (§ 3 Nr. 2 VOB/A). Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, insbesondere weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen läßt (§ 3 Nr. 4 Lit c VOB/A). Dabei ist jedoch stets vom Ausnahmecharakter der freihändigen Vergabe gegenüber der Vergabe in Form von Ausschreibungen auszugehen. Eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung ist nur dann als unzweckmäßig anzusehen, wenn der Aufwand, den eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung verursachen würde, in keinem Verhältnis zu dem Wert der zu vergebenden Leistung stünde. Die diesbezügliche Wertgrenze ist allerdings sehr niedrig anzusetzen, soll nicht der der VOB/A innewohnende Wettbewerbsgedanke gefährdet werden. Grundsätzlich ist diese Wertgrenze nicht höher als 10.000,-- DM anzusetzen (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB-Kommentar, 13. Auflage, A § 3 Nr. 4 Rdnr. 37). Diese Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 Lit. c VOB/A sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Sowohl im 3. wie im 4. Bauabschnitt der streitgegenständlichen Maßnahmen wurden von seiten der Klägerin erhebliche Erweiterungen gegenüber den ursprünglichen Planungen, die den Bewilligungsbescheiden des beklagten Landes zugrunde gelegen haben, durchgeführt. Von einer "kleinen Leistung" im Sinne des § 3 Nr. 4 c VOB/A kann daher nicht ausgegangen werden. Das beklagte Land ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Grundsatz nach ein Widerrufsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz 1988/89 vorgelegen hat. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes eröffnet jedoch gemäß § 7 Abs. 1 HaushaltsG erst ein entsprechendes Widerrufsermessen, dessen Ausübung die angegriffenen Bescheide nicht erkennen lassen. Vielmehr vermitteln die angefochtenen Bescheide aufgrund des Wortlautes der Begründung ("die anteilige Zuwendung zu diesem Bauvolumen ist um 20 % zu kürzen und zurückzufordern") den Eindruck einer gebundenen Entscheidung. Die Begründung läßt die Abwägung ermessensrelevanter Gesichtspunkte nicht einmal ansatzweise erkennen. Der Vortrag des beklagten Landes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, diesen Mangel im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO zu beheben, da nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Ermessensbetätigung zumindest im Ansatz bereits in den angegriffenen Bescheiden vorhanden sein muß und im übrigen der Vortrag inhaltlich auch nicht geeignet ist, eine unzureichende Begründung entsprechend zu ergänzen. Im Rahmen der durch das beklagte Land anzustellenden Ermessenserwägungen wäre neben dem Tatbestand eines Verstoßes gegen die VOB/A auch der Tatsache Rechnung zu tragen gewesen, daß dem Land selbst kein finanzieller Schaden entstanden ist, und daß die Umplanung der nach Ausführung der ursprünglich geplanten Maßnahme verbleibenden Mittel durch die Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen vom 11.04.1990 eine nachträgliche Legitimation erfahren hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf den Bestand der Zuwendung zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallen dürfte. In Abwägung der ermessensrelevanten Gesichtspunkte wird davon auszugehen sein, daß der festgestellte VOB/A Verstoß als nicht sehr schwerwiegend einzustufen ist. Die angegriffenen Bescheide sind auch deshalb rechtswidrig, weil sie nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HVwVfG ergangen sind. Zwischen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung ist streitig, ab wann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG zu laufen beginnt. Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19.12.1984 - Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat 1. und 2. 84 = BVerfGE 70, 356 ff. (362 ff.); HessVGH, Beschluß vom 21.02.1995, 6 UE 1709/92 mit weiteren Nennungen) beginnt die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die Rücknahme eines rechtswidrigen, sondern um den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes können daher auf den hier zu entscheidenden Fall nur sinngemäß angewandt werden. In bezug auf den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes sind die genannten Entscheidungen daher so zu verstehen, daß die Behörde - und zwar der zur Entscheidung berufene Amtswalter (Bundesverwaltungsgericht a.a.O. S. 364) - positive Kenntnis bezüglich aller Tatsachen hat, die für die Widerrufsentscheidung von Bedeutung sind. Gegen diese Rechtsprechung der Obergerichte ist in der verwaltungsgerichtlichen Kommentarliteratur mit beachtlichen Argumenten Kritik geübt worden. So kritisiert vor allem Knack (vgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Auflage 1996, § 48 Rdnr. 5.3.1 2 f.), daß der Fristablauf gemäß dem Wortlaut der Vorschrift nicht davon abhängig gemacht werden könne, daß der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die eine Rücknahme bzw. Widerrufsentscheidung rechtfertigen. Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG sei als Bearbeitungsfrist zu sehen. Erforderlich sei auch allein die Kenntnis der Behörde als solcher und nicht die eines an der Entscheidung beteiligten Amtswalters. Die Forderung nach Rechtssicherheit zwinge dazu ein "Kennenmüssen" der positiven Kenntnis gleichzuachten (kritisch zu BVerwGE 70, 356 auch Kopp, VwVfG-Kommentar, 6. Auflage (1996), § 48 Rdnr. 97). Ob der Kritik der herrschenden Literaturmeinung an der obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall deshalb dahinstehen, weil nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, wonach die Jahresfrist als Entscheidungsfrist (BVerwG a.a.O., S. 363) aufzufassen ist, die erst mit der positiven Kenntnis des zuständigen Amtswalters hinsichtlich der für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Tatsachen zu laufen beginnt, die Frist bei Erlaß der streitgegenständlichen Bescheide bereits abgelaufen war. Eine erste Kenntnisnahme vor Vorliegen von Widerrufsgründen erfolgte aufgrund der Prüfungsmitteilungen des Hessischen Rechnungshofes vom 17.09.1991, welche bei der zuständigen Behörde des beklagten Landes am 24.10.1991 eingegangen sind. In der Folge hat das Wasserwirtschaftsamt Marburg gegenüber dem Regierungspräsidium Gießen zu der Vorgehensweise der Klägerin Stellung genommen. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen zu den streitgegenständlichen Vorgängen ist am 15.01.1992 bei dem zuständigen Landesministerium eingegangen. Soweit sich das beklagte Land darauf beruft, daß nachfolgende Erörterungen mit dem Wasserwirtschaftsamt und die Beratungen im Unterausschuß zur Prüfung des Staatshaushaltes des Hessischen Landtages für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung gewesen sind, kann das Gericht diesem Vortrag keine rechtliche Bedeutung beimessen. Die vorgelegten Protokolle der Beratungen im Unterausschuß zur Prüfung des Staatshaushaltes des Hessischen Landtages lassen nicht erkennen, daß weitere, für die zu treffende Entscheidung maßgebliche Tatsachen und Informationen im Rahmen dieser Beratungen dem beklagten Land bekannt geworden sind. Auch hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 20.11.1993 eingeräumt, daß die reinen Fakten bereits mit den Prüfungsmitteilungen des Hessischen Rechnungshofes und der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen vorgelegen haben. Es ist daher davon auszugehen, daß die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HVwVfG auch in Ansehung der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung spätestens am 15.01.1993 zu laufen begonnen hat. Soweit sich das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 20.11.1997 darauf berufen hat, man habe vor einer Widerrufsentscheidung die Beurteilung durch den Hessischen Landtag abwarten wollen, so ist dieser Vortrag nicht geeignet, ein späteres Einsetzen des Fristablaufs gemäß den genannten Vorschriften zu begründen. Zwar obliegt dem Unterausschuß zur Prüfung des Staatshaushaltes des Hessischen Landtages gegenüber der Landesregierung eine sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip abzuleitende Kontrollfunktion, diese führt im Ergebnis jedoch nicht dazu, daß die Exekutive des beklagten Landes in ihrem Verwaltungshandeln von den Beurteilungen des Unterausschusses zur Prüfung des Staatshaushaltes rechtlich abhängig wäre. Die Kontrollfunktion des Unterausschusses zur Prüfung des Staatshaushaltes ist im wesentlichen eine Ex-post-Kontrolle. Die Landesregierung als politisch verantwortliches Verfassungsorgan ist gehalten, ihre Entscheidungen gegenüber diesem Gremium politisch zu rechtfertigen. Hinsichtlich der zu treffenden Verwaltungsentscheidungen kann gerade aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung keine rechtliche Bindung im Hinblick auf die getroffene Widerrufsentscheidung festgestellt werden. Politisch motivierte Rücksichtnahmen auf die Bewertung der betreffenden Vorgänge durch die Abgeordneten des Unterausschusses zur Prüfung des Staatshaushaltes des Hessischen Landtages können in keinem Falle als "Tatsachen", welche für die Widerrufsentscheidung von Bedeutung sind, angesehen werden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, daß die Widerrufsfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HVwVfG mit dem 15.01.1994, das heißt mehr als ein halbes Jahr vor Erlaß der streitgegenständlichen Bescheide, abgelaufen ist. Nach alledem sind die ergangenen Bescheide sowohl formell als auch materiell als rechtswidrig einzustufen, sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rückforderung von Zuwendungen für die Errichtung von Abwasseranlagen. Im Jahre 1985 begann die Klägerin mit dem Bau einer Abwasseranlage für die Ortsteile W., K., Groß-F., E. und Z.. Die Baumaßnahme gliederte sich in fünf Bauabschnitte. Der dritte und vierte Bauabschnitt erfuhren eine Förderung durch das Land Hessen. Der dritte Bauabschnitt betraf die Regenüberlaufbecken "K." und "Groß-F." sowie Zulaufsammler zur Kläranlage. Der vierte Bauabschnitt umfaßte die Regenentlastungsanlage "E." sowie die Verbindungssammler E.-Z. und Arbeiten an der Kläranlage. Mit Erlaß vom 12.04.1988 erfolgte bei in Aussicht genommenen Investitionskosten von 1.500.000,- DM eine Zuweisung des beklagten Landes in Höhe von 883.000,- DM. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises mit Kosten von 1.453.179,20 DM wurde der Förderungsbetrag endgültig auf 855.000,- DM festgesetzt. Den Differenzbetrag von 28.000,- DM zahlte die Klägerin an das beklagte Land zurück. Hinsichtlich des vierten Bauabschnitts erfolgte durch Erlaß vom 29.03.1989 bei Investitionskosten in Höhe von 2.000.000,- DM eine Zuwendung in Höhe von 1.275.000,- DM. Die Ausschreibungen sowohl für den dritten Bauabschnitt im März 1988 als auch für den vierten Bauabschnitt im Februar 1989 ergaben solch günstige Ergebnisse, daß die Klägerin in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Marburg mit den restlichen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der beiden Bauabschnitte die Sammlerstrecken weiterführen konnte. Der diesbezügliche Antrag vom 27.12.1989, in dem ausgeführt wurde, daß weitere Finanzierungsmittel in Höhe von 370.000,- DM aus dem vierten Bauabschnitt für Vorarbeiten der Kläranlage E. verfügbar blieben, lagen dem Wasserwirtschaftsamt und dem Regierungspräsidium Gießen vor. Dieses stimmte am 11.04.1990 nachträglich der Umplanung zu, da die Weiterführung der Sammlerstrecken ohnehin erforderlich gewesen wäre, um die Ortsteile an die Gruppenkläranlage anschließen zu können und die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Marburg durchgeführt wurden. Mit den Prüfungsmitteilungen vom 17.09.1991, bei dem Beklagten am 24.10.1991 eingegangen, beanstandete der Hessische Rechnungshof die durchgeführten Baumaßnahmen weil gegenüber den Bewilligungsbescheiden erhebliche Verschiebungen vorgenommen worden seien. Die nach den Zuwendungsbescheiden vorgesehenen Maßnahmen hätten mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten nichts zu tun. Der Rechnungshof bemängelte, daß entgegen der Regelungen des Erlasses vom 31.10.1983 - VA-79 m 12.01-227/83 - das Regierungspräsidium Gießen der erfolgten Umplanung nachträglich mit Bescheid vom 11.04.1990 zugestimmt habe. Ferner wurde moniert, daß das Wasserwirtschaftsamt Marburg nicht rechtzeitig eingeschritten sei. Die Klägerin müsse sich schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der VOB/VOL entgegenhalten lassen. Im Rahmen des dritten Bauabschnitts seien die Arbeiten des Zulaufsammlers zur Kläranlage öffentlich ausgeschrieben worden. Günstigster Anbieter sei die Firma S., A., gewesen, welche den Auftrag (212.608,72 DM) erhalten habe. Das Wasserwirtschaftsamt Marburg habe am 26.04.1988 der Vergabe zugestimmt. Dieses Angebot habe im wesentlichen die Verlegung von ca. 950 Meter Kanal der Dimension O PE 300 beinhaltet. Tatsächlich seien aber 1.443 Meter O PE 300, 500 Meter O 800 sowie 30 Meter O 500 verlegt worden. Diese Zusatzleistungen seien ohne erneuten öffentlichen Wettbewerb aufgrund von Nachtragsangeboten an die Firma S., A., vergeben worden. Das Auftragsvolumen habe nach den eingesehenen Unterlagen ca. 520.000,- DM betragen. Das Wasserwirtschaftsamt Marburg sei nicht beteiligt worden. Ein Verwendungsnachweis habe zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechnungshofes noch nicht vorgelegen. Diese Verfahrensweise stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vergabegrundsätze dar und könne nicht hingenommen werden. Dies gelte auch für die im Rahmen des vierten Bauabschnitts zusätzlich durchgeführten Maßnahmen, bei denen gleichfalls kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen sei. Unter Bezugnahme auf die Prüfungsmitteilungen des Hessischen Rechnungshofes vom 17.09.1991 (Az.: VB/lue-17 c allg.) kürzte das beklagte Land mit Bescheiden vom 12.09.1994 die für den dritten und vierten Bauabschnitt bewilligten Zuwendungen um 20%. Bezüglich des dritten Bauabschnittes wurden 62.000,- DM, bezüglich des vierten Bauabschnittes 58.000,- DM zurückgefordert. Hinsichtlich des dritten Bauabschnittes wurde dabei ein Bauvolumen von 520.000,- DM, hinsichtlich des vierten Bauabschnitts von 457.933,- DM zugrundegelegt. Die Kürzungen wurden damit begründet, daß die Klägerin gegen die Vergabevorschriften verstoßen habe. Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern sowie dem Ministerium der Finanzen werde daher die Zuwendung gemäß Nr. 2 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) - Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO entsprechend gekürzt. Mit Schriftsatz vom 11.09.1995, bei Gericht eingegangen am 13.09.1995, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, bereits die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sei in Zweifel zu ziehen. So trügen die angefochtenen Bescheide nicht den Anforderungen des § 37 HWVfG Rechnung. Insbesondere ließen sie nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage sie basierten. Auch sei die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 HWVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 HWVfG verstrichen. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen eines Widerrufs sei davon auszugehen, daß das beklagte Land das ihm durch die Vorschrift des § 49 HWVfG eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Sinn der Ermessensausübung gemäß § 49 HWVfG sei es, den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch Rechnung zu tragen, daß die öffentlichen Belange und die Interessen des Zuwendungsempfängers gegeneinander abgewogen werden. Die Ermessensausübung des beklagten Landes sei diesbezüglich defizitär. Dieses Defizit schlage sich auch auf die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs nieder. Die angefochtenen Bescheide genügten nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 HWVfG, wonach in der Begründung eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen seien, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Zwar handele es sich bei § 39 Abs. 1 S. 3 HWVfG nur um eine Sollvorschrift, jedoch sei diese, wie Sollvorschriften allgemein, im Regelfall als zwingende Vorschrift anzusehen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Ausnahmefall handele, seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Ermessensausübung durch den Beklagten sei zu berücksichtigen gewesen, daß eine Umplanung der zur Verfügung gestellten Geldmittel deshalb erfolgt sei, um eine effektivere Mittelausnutzung zu gewährleisten. Demgegenüber hätte sodann das Interesse des Beklagten an einer Einhaltung der VOB-Bestimmungen einbezogen werden müssen. Schließlich hätte in die Erwägungen ergänzend einfließen müssen, daß der Beklagte bisher nicht bereit oder nicht in der Lage war, der Klägerin die entsprechenden Ausführungen des Hessischen Rechnungshofes zur Verfügung zu stellen, damit sich die Klägerin im einzelnen gegen die behaupteten Vergabeverstöße hätte wenden können. Daß solche Verstöße vorgelegen haben, werde bestritten. Aus den vorgelegten Zahlen sei ersichtlich, daß eine Überschreitung der Abrechnungskosten gegenüber dem Leistungsverzeichnis sowohl im Bauabschnitt 3 als auch im Bauabschnitt 4 um mehr als 50% nicht stattgefunden habe. Der Umfang der streitigen Maßnahme halte sich im Rahmen des § 3 Nr. 4 Lit.C VOB/A. Zum einen handele es sich um eine "kleine Leistung" im Vergleich zur größeren Hauptleistung. Dies ergebe sich insbesondere im Vergleich zum Inhalt des § 3a Nr. 5 Lit.E VOB/A. Danach werde die Möglichkeit des Verhandlungsverfahrens (Innerstaatliches Vergaberecht: Freihändige Vergabe) im Wege eines sogenannten Anschlußauftrages eröffnet, wenn der Anschlußauftrag 50% der Auftragssumme des Hauptauftrages nicht überschreite. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Verfahrens sei dieser Grundsatz auf das innerstaatliche Vergabeverfahren zumindest im Sinne eines Auslegungskriteriums übertragbar. Zwar sei diese Regelung erst im Zusammenhang mit der VOB 1990 eingeführt worden, sie könne aber dessen ungeachtet zur Bestimmung der "kleinen Leistung" auch auf den vorangehenden Zeitpunkt bezogen werden. Ferner sei zu beachten, daß die Ausschreibungsergebnisse gezeigt hätten, daß die von der Klägerin beauftragte Firma sehr niedrige Angebote abgegeben habe. Aufgrund der Preissituation sei nicht zu erwarten gewesen, daß hier bei einer erneuten Ausschreibung ein günstigeres Angebot hatte erzielt werden können. Eine erneute Ausschreibung hätte, aller Voraussicht nach, nur zu einer Verteuerung der Maßnahme geführt. Im übrigen sei der Weiterbau auch unter dem Gesichtspunkt einer zügigen Weiterführung der Kanaltrasse erfolgt. Da die Trasse in großen Teilen auch durch private, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke führe, sei es notwendig gewesen, die Weiterführung zügig voranzutreiben. Hierdurch hätten sich Zahlungen von Nutzungsausfallentschädigungen in Grenzen gehalten. Ferner seien zusätzliche Kosten für neue Baustellenzufahrten sowie Zwischenausbaustufen - Provisorien etc. - vermieden worden. Unter Berücksichtigung all dessen sei davon auszugehen, daß sich die kleinere Nachfolgeleistung nicht ohne Nachteil von der größeren Hauptleistung habe trennen lassen. Auch finanzielle Erwägungen seien nach der einschlägigen Kommentarliteratur insoweit von Bedeutung. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 12.09.1994 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, entgegen der Auffassung der Klägerin trügen die Bescheide vom 12.09.1994 den Anforderungen des § 37 HWVfG ausreichend Rechnung. Ihnen sei klar zu entnehmen, daß die Klägerin als Adressat der Bescheide die ihr im dritten und vierten Bauabschnitt gewährten Zuwendungen teilweise zurückzahlen solle. Auch sei die Jahresfrist des § 49 HWVfG eingehalten. Nach § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HWVfG beginne diese Frist, sobald die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalte, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigten. Sie stelle nach der heute fast allgemein akzeptierten herrschenden Meinung keine Handlungsfrist dar, sondern eine Entscheidungsfrist die erst mit der Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginne. Es sei daher nicht ausschlaggebend, daß das Wasserwirtschaftsamt Marburg bereits am 06.03.1989 von der Nichtbeachtung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung im dritten Bauabschnitt Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte habe von den VOB-Verstößen erstmals durch Prüfungsmitteilung des Hessischen Rechnungshofes vom 17.09.1991 erfahren. Diese habe man zunächst aufarbeiten müssen. Am 13.10.1993 seien im Unterausschuß des Hessischen Landtages zur Prüfung der Staatshaushaltsrechnung des Hessischen Landtages Fragen zu VOB-Verstößen, unter anderem betreffend die Klägerin, abschließend erörtert worden. Zuvor seien am 11.10.1993 beim Wasserwirtschaftsamt Marburg noch offene Fragen geklärt worden. Erst danach seien alle für die Ermessensentscheidung bedeutsamen Tatsachen und Gesichtspunkte bekannt gewesen, so daß ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist zu laufen begonnen habe. Die angegriffenen Bescheide seien auch nicht im Hinblick auf § 39 Abs. 1 HWVfG rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der Klägerin sei jeweils mitgeteilt worden, daß wegen der vom Hessischen Rechnungshof beanstandeten Verstöße gegen Vergabevorschriften die hiervon betroffene Landeszuwendung um 20% gekürzt werde. Für die Klägerin sei es aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit dem Wasserwirtschaftsamt Marburg ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Nichtbeachtung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung zum teilweisen Widerruf der Zuwendungen geführt habe. Spätestens seit dem Bekanntwerden zahlreicher Korruptionsfälle, gerade im Bereich der Wasserwirtschaft, habe es den hessischen Kommunen aufgrund der einschlägigen Erlasse der hessischen Landesregierung (unter anderem vom 18.08.1992, Staatsanzeiger 1992, Seite 2662) bekannt sein müssen, daß unbegründete Abweichungen von diesem Grundsatz nicht mehr hingenommen werden könnten. Selbst wenn die Begründungen des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht ausreichend gewesen sein sollten, so sei jedenfalls in dem Schreiben vom 20.03.1995 an den von der Klägerin eingeschalteten Rechtsanwalt Dr. Zulauf eine entsprechende Begründung nachgeholt worden. Bei der Abwicklung des dritten und vierten Bauabschnittes habe die Klägerin gegen die Regelungen der VOB verstoßen, weil sie im Rahmen dieser Bauabschnitte Zusatzleistungen freihändig vergeben und nicht öffentlich ausgeschrieben habe. Die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 5 VOB/A für eine freihändige Vergabe hätten nicht vorgelegen. Die freihändig vergebenen Leistungen seien nicht als kleine Leistungen anzusehen. Die von der Klägerin diesbezüglich vorgelegten Zahlen könnten vom Wasserwirtschaftsamt Marburg ausweislich eines Vermerkes des Amtes vom 01.08.1995 nicht nachvollzogen werden. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die nachgeordneten Behörden in das Vergabeverfahren eingebunden gewesen seien. Das Wasserwirtschaftsamt Marburg habe vielmehr nach der freihändigen Vergabe die Gemeinde um eine eingehende Begründung gebeten, wieso vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde. Das Regierungspräsidium habe zwar in seiner Verfügung vom 11.04.1990 der Umplanung von Mitteln zugestimmt, sich aber hierbei nicht zu vergaberechtlichen Fragen geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte die Akte betreffend die Entlastung der Landesregierung (Beratungen des Hess. Landtages, die Prüfungsmitteilung des Hess. Rechnungshofes vom 17.09.1991 (IV 1007.87-89; 1742.87-89) sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.