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Urteil

10 E 965/98

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:0428.10E965.98.0A
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Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums G vom 10.04.1997 und 04.05.1998 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind bereits gemäß § 39 Abs. 1 HVwVfG als rechtswidrig zu qualifizieren, weil sie ersichtlich von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgehen. Im Widerspruchsbescheid wird explizit ausgeführt, daß der mit Bericht des Regierungspräsidiums Gießen vom 19.10.1996 gestellte bzw. weitergeleiteten Antrag, die Mehrkosten des 4. Bauabschnittes im 5. Abschnitt abzurechnen, mit Erlaß des Hessischen Fachministeriums vom 28.02.1997 abgelehnt worden sei. Eine Abweichung von dem Bewilligungsbescheid vom 18.04.1988 habe nur nach vorheriger Genehmigung der Bewilligungsbehörde ergehen können. Letztlich hätte nach entsprechender rechtzeitiger Berichterstattung an das Ministerium eine Änderung der Bewilligung erfolgen müssen. Bei diesen Ausführungen verkennt der Beklagte, daß die Klägerin bereits unter dem 12.05.1989 einen entsprechenden Abänderungsantrag gestellt hatte. Zwar hat sie diesen Abänderungsantrag an das Regierungspräsidium G gerichtet und beim Wasserwirtschaftsamt M eingereicht, gleichwohl hätte dieser Antrag aber Grundlage für die Prüfung des Abänderungsbegehrens sein müssen. In den maßgeblichen Bewilligungsbescheiden des zuständigen Ministeriums vom 02.02.1987 (4. Bauabschnitt) und vom 18.04.1988 (5. Bauabschnitt) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Wasserwirtschaftsamt in den Verwaltungsvollzug eingebunden und im übrigen auch zuständig zur Annahme von Änderungsanträgen ist. Damit hat die Klägerin den Änderungsantrag bei der vom zuständigen Fachministerium bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht. Infolge dieses Antrages vom 12.05.1989 ist es zu zahlreichen Besprechungen und zur Vorlage ergänzender Unterlagen beim Wasserwirtschaftsamt gekommen, die dieses unter dem 19.06.1996 an das Regierungspräsidium G weitergeleitet hat. Unerheblich ist nach der ausdrücklichen Regelung der Kompetenzen in den Bewilligungsbescheiden des Fachministeriums, daß das Regierungspräsidium G erst unter dem 19.06.1996 vom Wasserwirtschaftsamt und das Fachministerium erst unter dem 18.10.1996 vom Regierungspräsidium G von dem Abänderungsbegehren der Klägerin unterrichtet wurde. Maßgeblich ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrages beim Wasserwirtschaftsamt am 16.05.1989. Diesen Sachverhalt lassen die angefochtenen Bescheide indes völlig außer Acht, vielmehr wird lediglich darauf abgestellt, daß ein Abänderungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Ausgehend hiervon hätte sich die Überlegung aufdrängen müssen, zu prüfen, ob der Abänderungsantrag im Zeitpunkt des Eingangs beim Wasserwirtschaftsamt am 16.05.1989 rechtzeitig gestellt worden ist. Hierzu enthalten die angefochtenen Bescheide aber ebenfalls keinerlei Angaben, ebensowenig wie der in Bezug genommene Erlaß des zuständigen Fachministeriums. Im Widerspruchsbescheid wird lediglich auf den Bericht des Regierungspräsidiums G vom 19.10.1996 abgestellt, was aber nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung genügt. Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, daß das Regierungspräsidium Gießen oder das zuständige Fachministerium im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung von einem rechtlich und tatsächlich zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Damit erweisen sich die angefochtenen Bescheide bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide sind weiterhin als rechtswidrig zu qualifizieren, weil sie dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG nicht entsprechen. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde bei der Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob zuständige Behörde zur Abänderung der Bewilligung vom 19.10.1987 das hierfür zuständige Fachministerium oder das Regierungspräsidium Gießen ist (vgl. §§ 3, 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 HVwVfG), denn weder das Fachministerium noch das Regierungspräsidium Gießen haben in ihren Entscheidungen Ermessensgesichtspunkte hinreichend dargetan. Die Neufestsetzung der Landeszuwendung im Hinblick auf den 5. Bauabschnitt stellt sich verfahrenstechnisch als Teilrücknahme bzw. Teilwiderruf der ursprünglichen Bewilligung vom 18.04.1988 dar, die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 HVwVfG einer Ermessensausübung bedarf (vgl. auch Nr. 8.1 und 8.3 der VV zu § 44 LHO). Zwar mag es sein, daß diese Ermessensausübung, wie das beklagte Land ausführt, dahingehend intendiert ist, bei Nichteinhaltung der Zuwendungsbedingungen die Zuwendungsbescheide - teilweise - aufzuheben und die Zuwendung neu festzusetzen (vgl. BVerwG, DÖV 1997, 1006 ), indes liegen in dem konkret zu entscheidenden Fall hinreichende Tatsachen und Anhaltspunkte dafür vor, daß es den zur Entscheidung berufenen Behörden oblegen hätte, gleichwohl Ermessenserwägungen anzustellen und diese, § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG genügend, darzulegen. Derartige Umstände im Sinne einer atypischen Fallgestaltung (vgl. BVerwG, a.a.O., HessVGH, Beschluß vom 20.02.1996, 14 TG 430/95) sieht das erkennende Gericht darin, daß es sich bei den in Rede stehenden Baumaßnahmen an Abwasseranlagen, die die Klägerin seit 1984 betreibt, grundsätzlich um die ihr nach dem Hessischen Wassergesetz (§§ 51 ff. HWG) auferlegte Pflicht zur Abwasserbeseitigung handelt. Wenn die Klägerin umfangreiche Maßnahmen auf diesem Gebiet - sei es aus Kostengründen oder aus sonstigen Erwägungen - örtlich und zeitlich in verschiedene Bauabschnitte gliedert und hinsichtlich eines jeden Bauabschnittes einen Antrag auf Landeszuwendung stellt, so bleibt doch die Tatsache, daß der Ausbau der Abwasseranlagen in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dem Grunde nach als einheitlicher Vorgang zu verstehen ist, woran auch die Aufteilung in einzelne Bauabschnitte nichts wesentliches zu ändern vermag. Anders als bei isolierten zuwendungsfähigen Maßnahmen, denen keine weitere Maßnahmen vorangingen oder folgen, birgt die Durchführung einer Gesamtmaßnahme in Abschnitten immer die Gefahr und die Möglichkeit, daß einzelne Abschnitte, auch kostenmäßig, ineinander übergreifen und eventuell Änderungen erforderlich werden. Zudem datiert der Änderungsantrag der Klägerin vom 12.05.1989 und es ist nichts dafür ersichtlich, daß dieser Änderungsantrag nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Fristen gestellt worden sein könnte, zumal die Bewilligungsbescheide von 1986 und 1987 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Änderung auf Antragstellung hinweisen und hierfür keine Fristbindung vorsehen. Nach alledem liegt zur Überzeugung des Gerichts ein atypischer Subventionssachverhalt vor, der eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordert hätte und der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG die Darstellung der maßgeblichen Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden erfordert, woran es aber völlig fehlt. Die soeben dargestellten atypischen Umstände sind weder in dem Erlaß des Hessischen Fachministeriums noch in den angefochtenen Bescheiden des Regierungspräsidiums auch nur ansatzweise erwähnt. Die Begründung war auch nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG entbehrlich, da die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Besprechungen mit den untergeordneten Fachbehörden von einer positiven Entscheidung über ihren Änderungsantrag ausgehen durfte (vgl. auch VGH Mannheim, NVwZ 1998, 86 f. ) Die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums G erweisen sich darüber hinaus noch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 stützt das Regierungspräsidium Gießen seine Entscheidung auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HVwVfG (vgl. insoweit auch Nr. 8.1 VV-LHO zu § 44 LHO). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der Bewilligungsbescheid des Fachministeriums vom 19.10.1987 ursprünglich als rechtmäßiger oder rechtswidriger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, denn der Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 48 Abs. 4 bzw. §§ 49 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 4 HVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme/den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Nach Auswertung der vorgelegten Behördenvorgänge ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß die hiernach maßgebliche Jahresfrist nicht eingehalten wurde. Dabei kann auch offenbleiben, ob die in § 48 Abs. 4 HVwVfG normierte Frist als Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist zu qualifizieren ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20.11.1997, 10 E 1395/95), denn in beiden Fällen ist die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 19.10.1987 nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgt. Bereits mit Änderungsantrag vom 12.05.1989 hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß im 4. Bauabschnitt Mehrkosten in Höhe von circa 160.000,-- DM angefallen seien, die man im 5. Bauabschnitt, in dem sich Minderkosten in gleicher Höhe ergeben hätten, abzurechnen wünsche. Damit wurden hinreichende Kenntnisse davon vermittelt, daß im 5. Bauabschnitt die ursprünglich als zuwendungsfähig bescheinigten Kosten nicht erreicht werden und es hätte hinreichend Anlaß bestanden, den Bewilligungsbescheid vom 19.10.1987 zeitnah erneut zu überprüfen und - gegebenenfalls teilweise - aufzuheben. Auch die Tatsache, daß nachfolgende Prüfungen ergeben haben, daß der Bescheid vom 19.10.1987 einer darüber hinausgehenden Änderung bedarf, ändert hieran nichts, denn bereits durch den Änderungsantrag der Klägerin lagen hinreichende Anhaltspunkte für einen Teilwiderruf oder eine Teilaufhebung vor. Diese hätte nach Auffassung des Gerichts auch unter dem Vorbehalt einer weiteren kostenmäßigen Nachprüfung erfolgen können und gegebenenfalls müssen. Mit dem Änderungsantrag vom 12.05.1989 wurden nach alledem hinreichende Tatsachenkenntnisse im Sinne der §§ 48, 49 HVwVfG vermittelt, aufgrund derer die zuständige Behörde hätte handeln können und müssen, ohne daß es darauf ankommt, aus welchen Gründen die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Wasserwirtschaftsamt derart lange gedauert hat (vgl. auch Nr. 10 der Hinweise zu Nr. 8.4 der VV zu § 44 LHO). Diese, durch den Eingang des Änderungsantrages vom 12.05.1989 bei dem Wasserwirtschaftsamt M begründete Kenntnis hat sich das Land Hessen zurechnen zu lassen. Zwar kommt es im Regelfall auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters bei der zuständigen Behörde an (VG Gießen, a.a.O.), indes ist die vorliegende Konstellation durch Besonderheiten gezeichnet, die eine Kenntnis des Wasserwirtschaftsamtes M als ausreichend erscheinen lassen. Diese Besonderheiten ergeben sich dadurch, daß das Wasserwirtschaftsamt in den Bewilligungsbescheiden des zuständigen Fachministeriums vom 02.02.1987 und 18.04.1988 als zuständig erklärt wurde für die Überwachung der Durchführung der Baumaßnahme, den Abruf der zugewiesenen Mittel und die Entgegennahme von Änderungsanträgen. Hinsichtlich der Änderungsanträge ist ausdrücklich ausgeführt: "Darüber hinausgehende Abweichungen sowie Änderungen der Bauausführung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Änderungsanträge sind über das zuständige Wasserwirtschaftsamt dem Regierungspräsidenten vorzulegen." Aus dieser Delegation der Zuständigkeiten vom Ministerium über das Regierungspräsidium hin zum Wasserwirtschaftsamt, das vor Ort tatsächlich zuständig sein soll, ist zu folgern, daß für die nach § 48 Abs. 4 HVwVfG geforderte Kenntnis eine Kenntniserlangung durch das Wasserwirtschaftsamt genügen muß, denn ansonsten erschiene es fast als rechtsmißbräuchlich, eine untergeordnete Behörde mit der Durchführung sämtlicher Maßnahmen zu beauftragen, hinsichtlich der Kenntnis von Umständen, die zu einer Aufhebung führen können, aber auf die Kenntnis einer anderen - übergeordneten - Behörde oder Delegationsbehörde abzustellen. Hinzu kommt weiter, daß das Hessische Fachministerium mit Erlaß vom 28.02.1997 die Zuständigkeit für die Neufestsetzung der Zuwendung des 5. Bauabschnittes auf das Regierungspräsidium übertragen hat. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob dies originär eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründen soll oder ob lediglich die Durchführung einer bestimmten Aufgabe auf das Regierungspräsidium delegiert werden soll, so daß letztlich gar nicht klar wäre, ob es im Rahmen des § 48 Abs. 4 HVwVfG auf eine Kenntnis des Sachbearbeiters im Fachministerium oder im Regierungspräsidium ankommt. Dies alles kann aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen, vielmehr ist die in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden vorgenommene Zuständigkeitsregelung dahingehend zu verstehen, daß es für die Kenntnis der im Rahmen des § 48 Abs. 4 HVwVfG bedeutsamen Tatsachen und Umstände allein auf eine Kenntnis des Wasserwirtschaftsamtes ankommt, soweit dieses für zuständig erklärt wird. Selbst wenn es auf eine Kenntnis des Sachbearbeiters beim Regierungspräsidium ankommen sollte, ist die Frist des § 48 Abs. 4 HVwVfG, die auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG Geltung beansprucht, verstrichen. Ausweislich des Inhalts der vorgelegten Behördenvorgänge haben bereits frühzeitig Gespräche und Besprechungen unter Beteiligung des Ingenieurbüros M... und des Mitarbeiters H... vom Regierungspräsidium G stattgefunden. So fanden Besprechungen statt am 11.05.1989 und am 20.09.1990, an denen der damalige Sachbearbeiter des Dezernates Wasserwirtschaft beim Regierungspräsidium G teilgenommen hat. Auch wenn sich, wie der Beklagte zu Recht ausführt, aus den mündlichen Zusagen in den damaligen Besprechungsterminen keine rechtsverbindliche Zusicherung ableiten läßt (vgl. § 38 Abs. 1 HVwVfG), so ergibt sich aus dem Inhalt dieser Besprechungen gleichwohl, daß dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums G die Umstände bekannt waren, die letztlich zur Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18.04.1988 geführt haben. Spätestens im Jahr 1990 lag damit eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 48 Abs. 4 HwVfG vor. Mithin ist die Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18.04.1988 mit dem angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.04.1997 nicht innerhalb der gesetzlich normierten Jahresfrist erfolgt. Die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 190.200,-- DM gemäß § 49a Abs. 1 HVwVfG liegen damit ebenfalls nicht vor. Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.04.1997 und 04.05.1998 als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend. Sie unterliegen damit der Aufhebung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Zuwendungen für die Errichtung von Abwasseranlagen. Die Klägerin betreibt seit 1984 abschnittsweise den Ausbau der Abwasseranlagen in ihren Ortsteilen und beantragte jeweils für die einzelnen Bauabschnitte die Gewährung einer Finanzierungshilfe zum Bau von Abwasseranlagen. Für den 4. Bauabschnitt beantragte sie unter dem 06.08.1986 eine derartige Finanzierungshilfe. Mit Bescheid vom 02.02.1987 setzte der Hessische Minister für Umwelt und Energie die Landeszuweisung auf 1.016.000,-- DM fest. Für den 5. Bauabschnitt beantragte die Klägerin unter dem 19.10.1987 eine Landeszuweisung, die das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit mit Bescheid vom 18.04.1988 auf 626.000,-- DM festsetzte. Mit Schreiben vom 12.05.1989 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium G Mehrkosten des 4. Bauabschnitts unter den geschilderten Umständen im 5. Bauabschnitt abrechnen zu dürfen bzw. einen gemeinsamen Bauabschnitt zu bilden. Der Antrag vom 12.05.1989 ging am 16.05.1989 beim Wasserwirtschaftsamt Marburg ein und befindet sich in dessen Behördenvorgängen. Eine Weiterleitung an das Regierungspräsidium G ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Behördenvorgänge des Regierungspräsidiums legte das Wasserwirtschaftsamt M mit Schreiben vom 19.06.1996 die geprüften Verwendungsnachweise für den 5. Bauabschnitt zur weiteren Veranlassung vor. Gleichzeitig teilte das Wasserwirtschaftsamt dem Regierungspräsidium mit, daß in Aktenvermerken und in Telefonaten mit dem Regierungspräsidium, Dezernat 39a dokumentiert, jedoch nicht bestätigt worden sei, die Mehrkosten aus dem 4. Bauabschnitt in Bauabschnitt 5 abzurechnen. Diese Zweckänderung hätte seinerzeit die Zustimmung des Amtes gefunden. Auf Nachfrage teilte das Wasserwirtschaftsamt M dem Regierungspräsidium am 18.09.1996 detailliert mit, welche Mehrkosten des 4. Bauabschnitts im 5. Bauabschnitt abgerechnet worden seien. Nach der Aufstellung des Wasserwirtschaftsamtes handelte es sich um Kosten in Höhe von insgesamt 332.871,80 DM. Unter dem 18.10.1996 bat das Regierungspräsidium G das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit unter Beifügung von Kopien der Berichte des Wasserwirtschaftsamtes um Entscheidung, ob die Mehrkosten des 4. Bauabschnittes im 5. Bauabschnitt abgerechnet werden könnten. Mit Erlaß vom 28.02.1997 teilte das Ministerium dem Regierungspräsidium mit, daß dem Anliegen, die im 4. Bauabschnitt entstandenen Mehrkosten mit dem 5. Bauabschnitt aufrechnen zu dürfen, nicht entsprochen werden könne. Maßgeblich hierfür seien die Bestimmungen der Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Besondere Gründe, die eine Ausnahme von dieser Regelung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor, zumal beide Bauabschnitte sogar verschiedene Zweckbestimmungen hätten. Es müsse bei der geübten Praxis bleiben, einzelne Bauabschnitte nach ihrer Ausführung getrennt abzurechnen. Gleichzeitig wurde das Regierungspräsidium Gießen gebeten, gemäß Erlaß vom 28.04.1995 die Neufestsetzung der Zuwendung des 5. Bauabschnittes vorzunehmen. Mit Bescheid vom 10.04.1997 setzte das Regierungspräsidium G unter Abänderung des Bewilligungsbescheides des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18.04.1988 aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 28.02.1997 die Landeszuwendung für den 5. Bauabschnitt auf 435.800,-- DM fest und forderte den überzahlten Betrag von 190.200,-- DM von der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Wasserwirtschaftsamt Marburg habe ergeben, daß Mehrkosten in Höhe von 332.871,80 DM aus dem 4. Bauabschnitt im 5. Bauabschnitt abgerechnet worden seien. Der Antrag, die Mehrkosten des 4. Bauabschnittes im 5. Bauabschnitt abzurechnen, sei vom zuständigen Hessischen Ministerium abgelehnt worden. Die Mehrkosten seien damit im 5. Bauabschnitt in Abzug zu bringen. Daher sei die Landeszuwendung neu festzusetzen. Hiergegen legte die Klägerin am 28.04.1997 Widerspruch ein, den sie unter dem 01.12.1997 begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1998 wies das Regierungspräsidium G, Abteilung Staatliches Umweltamt M, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.1997 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Bescheid vom 10.04.1997 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung ergebe sich aus §§ 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 48 Abs. 4 HVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 LHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen. Sowohl der Antrag der Gemeinde vom 19.10.1987 als auch der Bewilligungsbescheid vom 18.04.1988 enthielten entsprechende Erklärungen und Hinweise auf die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und Rückzahlungsverpflichtungen, soweit die Zuwendungsbedingungen nicht eingehalten würden. Danach seien die im 4. Bauabschnitt entstandenen und im 5. Bauabschnitt abgerechneten Mehrkosten von den Baukosten des 5. Abschnittes in Abzug zu bringen. Der mit Bericht des Regierungspräsidiums vom 19.10.1996 gestellte bzw. weitergeleitete Antrag der Gemeinde, die Mehrkosten des 4. Bauabschnittes im 5. Abschnitt abzurechnen, sei mit Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 28.02.1997 abgelehnt worden. An diese ablehnende Entscheidung sehe sich das Regierungspräsidium gebunden, weil sich unter Berücksichtigung der genannten verfahrens- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften keine andere Entscheidung treffen ließe. Im Rahmen der Festlegungen des Zuwendungsbescheides vom 18.04.1988 sei es ohne zulässige Abänderung nicht möglich, andere Kosten als die festgestellten zuwendungsfähigen Kosten in die Abrechnung einzustellen. Insofern sei von dem Antrag vom 19.10.1987 auszugehen. Eine Abweichung von dem Bewilligungsbescheid vom 18.04.1988 hätte nur nach vorheriger Genehmigung der Bewilligungsbehörde ergehen können. Dies sei nicht geschehen. Die in der Widerspruchsbegründung angeführten Besprechungen führten zu keiner rechtsverbindlichen Änderung der Bewilligung. Selbst wenn mündliche Zusagen erfolgt seien, könne hieraus eine Verbindlichkeit nicht hergeleitet werden. Zwar sei in der Besprechungsniederschrift des Ingenieurbüros M... vom 20.09.1990 auf ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des Regierungspräsidiums G Bezug genommen worden, jedoch sei auch hier eine rechtsverbindliche Vereinbarung nicht getroffen worden. Letztlich hätte nach entsprechender rechtzeitiger Berichterstattung an das Ministerium eine Änderung der Bewilligung erfolgen müssen. Nur so könnten die an strenge haushaltsrechtliche Vorgaben geknüpften Entscheidungen abgeändert werden. Nach alledem sei der Widerspruch zurückzuweisen. Am 28.05.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums G vom 10.04.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G vom 04.05.1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 21.04.1999 (Beklagter) und vom 22.04.1999 (Klägerin) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge (2 Hefter Regierungspräsidium G und 3 Hefter Wasserwirtschaftsamt M) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.