Beschluss
5 E 189/24 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0423.5E189.24GE.00
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Leitsätze
1. Anlieger einer öffentlichen Straße haben unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein Recht auf eine fehlerfreie Planungs- und Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Eignung einer Straße für den öffentlichen Busverkehr. (Rn.88)
2. Zu den Planungsgrundsätzen bei der Einrichtung einer Umsteigehaltestelle für Busse („Rendezvous-Haltestelle“). (Rn.91)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlieger einer öffentlichen Straße haben unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein Recht auf eine fehlerfreie Planungs- und Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Eignung einer Straße für den öffentlichen Busverkehr. (Rn.88) 2. Zu den Planungsgrundsätzen bei der Einrichtung einer Umsteigehaltestelle für Busse („Rendezvous-Haltestelle“). (Rn.91) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem gerichtlichen Eilantrag gegen den Bau einer Umsteigehaltestelle für drei Omnibuslinien des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Wohnhauses. Die Antragstellerin wohnt in der S ... im Ortsteil S ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die S ... ist die Bundesstraße ... (B ... ). Diese verläuft durch den Ortsteil S ... . Dabei führt sie über den dortigen Straßenverkehrskreisel „B ... “.Von dort aus gesehen läuft die B ... in südliche Richtung nach S ... (als S ... ) und in westliche Richtung nach B ... (als B ... ). Vom Kreisel geht ferner in nordöstlicher Richtung die S ... (Kreisstraße ... ) ab. Diese Straße verläuft zur Stadtmitte der Antragsgegnerin hin. Die Antragstellerin wohnt in ihrem Zweifamilienhaus zusammen mit ihrem Ehemann und der Familie ihrer Tochter. Ihr Grundstück wird von der S ... durch eine parallel zu ihr verlaufende geteerte (namenlose) Anliegerstraße, eine Sackgasse, getrennt. Die Sackgasse weitet sich etwa auf der Höhe des Kreisels zu einer freien Fläche, welche an die B ...stößt bzw. an ihr liegt. Auf einem Teil der Freifläche stand früher das mehrgeschossige Gasthaus „B ... “. Seit dem Abriss wird ein Teil der Freifläche zum Parken von Pkws genutzt. Die Sackgasse und dieser Teil der Freifläche (Parkplatz) stehen heute im Eigentum der Antragsgegnerin; der weitaus größere Teil der Freifläche (Flurstücke a, b) gehört ei-nem Investor. Die Zufahrt des Grundstücks der Antragstellerin geht zur Sackgasse hin. An der Rückseite ihres Wohnhauses befindet sich ihr großer Garten. Dieser wird durch einen (namenlosen) geschotterten Anliegerweg erschlossen. Dieser Weg verläuft parallel zur S ... . Neben dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich weitere Wohnbebauung; die Grundstücksverhältnisse sind dort ähnlich. Gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf der anderen Straßenseite der S ... ist Wohnbebauung vorhanden. An der S ... befinden sich gegenwärtig auf Höhe bzw. in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin zwei Bushaltestellen („B ... “), und zwar eine in Richtung S ... (westliche Seite der S ... ), eine in Richtung B ... bzw. der Kernstadt der Antragsgegnerin (östliche Seite der S ... ). Diese Haltestellen werden gegenwärtig von den Buslinien ... (Städtedreiecksverkehr) und ... (Regionalverkehr) bedient. Die Busse der Linie ... fahren bis auf eine Ausnahme an der westlichen Haltestelle nur tagsüber ab (also nicht im Nachtzeitraum 6.00 bis 22.00 Uhr). Die Busse der Linie ... fahren - mit Ausnahme eines Halts im Nachtzeitraum an der östlichen Haltestelle -, ebenfalls an der westlichen Haltestelle ab. Der 2006 beschlossene Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin weist den Bereich S ... bis ..., zu dem auch der Vorhabenbereich gehört, als Mischgebiet aus. Der Beigeladene zu 1 nimmt für die Landkreise S ... und S ... die Auf-gabe wahr, den ÖPNV zu planen, zu organisieren und zu finanzieren. Der Beigeladene zu 1 hat die Beigeladene zu 2 beauftragt, die Omnibus-Verkehrsleistungen zu erbringen. Am 9. September 2016 schlossen die Antragsgegnerin, der Beigeladene zu 1 und der Freistaat Thüringen den „Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme „Neubau ÖPNV-Verknüpfungsanlage R ... „B ... “ in R ... “ (Beiakte 2, Blatt 522 ff.). Nach der Präambel des Vertrages bereiten die Vertragsparteien seit 2012 den Neubau der ÖPNV-Verknüpfungsanlage R ... „B ... “ vor. Nach dem Vertrag (§ 2) soll der Bereich von Sackgasse, Freifläche (Perkplatz) und B ... zu einer Umsteigehaltestelle baulich verändert werden. Es handelt sich um die in der Gemarkung Schwarza, Flur 1 gelegenen Flurstücke c, d, e und eine Teilfläche des Flurstücks f (Eigentum der Antragsgegnerin) sowie g, h, i und j (Eigentum der Bundesrepublik Deutschland). An der Verknüpfungsanlage sollen sich künftig die Omnibuslinien ..., ... und ... treffen. Damit soll der Omnibusverkehr des Städtedreiecks B ..., R ... und S ...miteinander verbunden werden. Das Vorhaben besteht ausweislich des Vertrages im Wesentlichen aus den folgenden Elementen: Teilobjekt 1: Die S ... (B ... ) wird auf einer Länge von ca. 75 Metern in Richtung We-sten um ca. 1,50 Meter verbreitert. Dazu wird die dortige Busbucht an der Ostseite der B ... zurückgebaut. In der Fahrbahnmitte der S ... wird im Ein- und Ausfahrtsbereich der R ...eine Sperrmarkierung mit einer Breite von bis zu 2,30 Metern aufgebracht. Teilobjekt 2: Die auf der südwestlichen Seite der S ... vorhandenen Busbucht wird an- gepasst. Geändert wird die Zufahrt zur R ... und eine Ausfahrt zum Kreisverkehr „B ... “ neu geschaffen. Der gesamte Bereich zwischen der B ... und der Wohnbebauung S ... bis ... wird auf einer Länge von ca. 75 Metern und einer durchschnittlichen Breite von ca. 17 Metern grundhaft ausgebaut. Es wird eine Haltestellenmittelinsel, die beiderseits mit einem Busbord ausgestattet ist, errichtet. Dort werden drei Haltestellen mit einer Länge von ca. 15 Metern (zwei auf der West-, eine auf der Ostseite), eine Fahrgastüberdachung und das Fahrgastinformationssystem des Busunternehmens errichtet. Die Fahrbahn wird als sog. Mischverkehrsfläche in Beton ausgeführt und an die angrenzenden Grundstückszufahrten angebunden. Bestehende Gehwege erhalten einen barrierefreien Übergang. Die Ausfahrt aus der R ... in den Kreisverkehr wird über einen gestalteten Gehwegbereich mit Rundbord zur Kreisverkehrfahrbahn abgegrenzt. Die Fahrbahn kann ausschließlich im Richtungsverkehr von Süden nach Norden befahren werden. Zur Veranschaulichung des Projekts wird zudem auf den Lageplan „Genehmigungsplanung“ vom 20. April 2023 (BA 2, Bl. 7) verwiesen. Mit dem Vorhaben ist vor allem für die westlich der S ... gelegenen Gebäude S ... bis ... - also auch für das Wohnhaus der Antragstellerin - eine deutliche Zu- nahme der Busbewegungen im Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr und voraussichtlich erstmals im Nachtzeitraum verbunden (montags bis freitags bezogen auf 24 Stunden voraussichtlich ca. einhundert Anfahrten der ca. 14,5 Meter langen Busse, davon wohl etwa elf Anfahrten nachts). Zudem rücken die beiden neu zu schaffenden Omnibusstellplätze wesentlich näher an die vorhandenen Gebäude heran als der bisherige Stellplatz an der S ... . Die Antragsgegnerin ließ die Schallimmissionsprognose LG 03/17 der Ingenieurbüro F ... GmbH erstellen (Immissionsprognose A ... ), die sie in der beantragten Planfeststellung zur baulichen Veränderung der B ... bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt einreichte. Diese Behörde erließ am 21. Dezember 2021 den bestandskräftigen Bescheid, wonach das Vorhaben der Schaffung der Umsteigehaltestelle wegen der „unwesentlichen Bedeutung der Baumaßnahme“ keiner Planfeststellung bedürfe (Gerichtsakte, Bl. 292-301). Daraufhin beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange sowie ihre Einwohner durch öffentliche Auslegung der Unterlagen und entsprechende Bekanntmachung an der Planung des Vorhabens (vgl. BA 2, Bl. 68 sowie die Übersicht der Stellungnahmen, BA 2, Bl. 73). Der Ehemann der Antragstellerin hatte bereits zuvor die „Schalltechnische Stellungnahme“ des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schallimmissionsschutz Dipl.-Phys. ... H ... aus B ... in Auftrag gegeben (GA, Bl. 109 ff.). Der Sachverständige H ... wandte in seinem Gutachten vom 25. April 2017 vor allem gegen die Immissions-prognose A ... ein, dass diese fehlerhaft die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmverordnung - 16. BImSchV) für auf das Vorhaben für anwendbar erachte. Die Immissionsprognose A ... stelle allein auf den fließenden Straßenverkehr ab. Sie nehme keinen Aufschlag für die erhöhte Störungswirkung durch das störungsintensive Anhalten und Abfahren der Busse im Bereich der Haltestelle vor. Die geplante Umsteigehaltestelle müsse, so der Sachverständige H ..., als Anlage im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eingestuft werden. Es sei zu unterscheiden zwischen Busfahrten auf der öffentlichen Straße und solchen auf dem Haltestellengelände. Die von der Haltestelle in der Umgebung hervorgerufenen Immissionen müssten nach der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) beurteilt werden. Es könne von einem überschlägigen Spitzenpegel von 80 dB(A) ausgegangen werden. Im Dezember 2022 erstellte die Erfurter Firma I ... – I ... GmbH für die Antragsgegnerin die aktualisierte schalltechnische Untersuchung (BA 2, Bl. 355-392 – I ... -Untersuchung). Diese modellierte und prognostizierte die von dem Vorhaben ausgehenden Schallemissionen für die Umgebung anhand der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 (RLS-19) sowie dem Softwareprogramm „SoundPlan, Version 8.2“. Der Lärmprognose wurde basierend auf dem aktuellen Kraftfahrzeugaufkommen für den Abschnitt der S ... zwischen Kreisverkehr und geplanter Busschleife von 6.038 Kfz/24 h erstellt. Für die geplante Busschleife wurden 110 Busbewegungen rechnerisch angenommen (BA 2, Bl. 362). Bei der Straßenoberfläche wurde von dem Standardbelag „nicht geriffelter Gussasphalt“ nach der Tabelle 4 a der RLS-19 ausgegangen. Die von den Bussen zu befahrenden Bereiche würden in Asphaltbauweise als sog. halbstarre Decken ausgeführt, nachdem zuvor Betonfahrbahnen geplant gewesen seien. Der dafür in Ansatz gebrachte Lärmzuschlag von 1 dB sei beibehalten worden. In der I ... -Untersuchung wurde für die Busschleife entsprechend der RLS-19 eine Schallreflexion von 2 dB angenommen (BA 2, Bl. 363). Ferner wurden die durch die An- und Abfahrt der Busse in den Haltestellen-Bereichen selbst hervorgerufenen Schallemissionen anhand der Ziffer 8.2 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt abgeschätzt. Dazu wurde der flächenbezogene Schallleistungspegel aller Vorgänge im Haltestellenbereich modellhaft ermittelt (BA 2, Bl. 365). In diese Ermittlung wurden vor allem ein „Zuschlag für die Parkplatzart“ (Bus-Stellplätze) von 10 dB(A) und ein „Zuschlag für Impulshaltigkeit“ von 4 dB für Busstellplätze (Dieselmotorenantrieb) eingestellt. Die Berechnung der Beurteilungspegel an den einzelnen Gebäuden wurde mit Hilfe fassaden- und stockwerksbezogener Immissionsorte vorgenommen. Für die Überprüfung des Kriteriums „wesentliche Änderung“ der Straße im Sinn des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV seien detaillierte Einzelpunktberechnungen an sämtlichen Wohngebäuden im Bereich der vorhandenen und geplanten Bushaltestellen, getrennt für den Prognose-Nullfall (Bezugsfall ohne Umbau) und den Prognose-Planfall (mit Umbau zur R ... ) sowie die Zeitbereiche Tag und Nacht durchgeführt worden. Die schall- technischen Berechnungen hätten ergeben, dass Pegelerhöhungen von 3 dB(A) im Erdgeschoss der Nordost- und der Südostfassade des Anwesens S ... (Erhöhung um 2,5 dB(A)) sowie an der benachbarten Nordwestfassade des Anwesens der Antragstellerin (Erhöhung um 2,4 dB(A)) zu erwarten seien. Damit liege eine „wesentliche Änderung“ im Sinn des § 1 der 16. BImSchV vor, die durch passive Lärmschutzmaßnahmen auszugleichen sei. Für das an der S ... befindliche Gebäude hätten sich bei einem Gesamtbeurteilungs-pegel von 66,0/57,5 dB(A) tags bzw. nachts folgende Teilpegel ergeben: Quelle LrT dB(A) LrN dB(A) S ... ., FR Süd 60,9 51,9 Doppelhaltestelle 58,2 52,1 S ... ., FR Nord 58,1 49,0 Busschleife 55,8 47,4 B ... ., FR Ost 54,7 45,4 B ... ., FR West 54,2 44,9 Kreisverkehr 53,6 44,1 S ... ., FR Ost 49,1 38,8 S ... . Str., FR West 48,9 38,5 Haltestelle West 48,4 36,7 Der Sachverständige H ... erhob in seiner daraufhin vorgelegten Stellungnahme vom 26. Februar 2023 (GA, Bl. 192 ff.) Bedenken gegen die I ... -Untersuchung. Seines Erachtens sei für das Vorhaben weiterhin der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht eröffnet. Es fehle dazu an einem wesentlichen baulichen Eingriff im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV in den Verkehrsweg B ... . Vielmehr gehe es um die Errichtung einer zentralen Omnibushaltestelle auf einem eigenen Grundstück abseits der Bundesstraße. Überdies sei die Berechnung des von der Umsteigehaltestelle ausgehenden Lärms auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt fehlerhaft. Bei der Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels LWAeq fehle zum korrekten Erfassen der Parkplatzfläche der Term lg(S/S0). Um das Vorhaben realitätsgerecht zu bewerten, müsse die geplante Umsteigehaltestelle als Anlage im Sinne des BImSchG eingestuft werden, die unter die TA Lärm falle. Die zulässigen Immissionswerte der TA Lärm würden generell 4 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV liegen. Nach der TA Lärm würde die besondere Störwirkung von Geräuschen während der Nachtstunden und nicht anhand eines achtstündigen Nachtzeitraums wie nach der 16. BImSchV berechnet. Ferner müssten Lärmzuschläge für das Fahrgastinformationssystem, von Fahrgästen ausgehender Lärm und tieffrequente Geräusche berücksichtigt werden. Zudem müssten die von den Omnibussen ausgehende Erschütterungen für die Wohnbebauung („sekundärer Luftschall“) berücksichtigt werden. Nach seinen Berechnungen sei der nach der TA Lärm für das Gebiet zulässige Wert um 15 dB(A) überschritten. Nach der TA Lärm seien für Gewerbelärm, um den es gehe, grundsätzlich keine passiven Schallschutzmaßnahmen erlaubt. Der Erläuterungsbericht der E ... GmbH aus W ... vom 12. September 2017 in der Fassung vom 20. April 2023 (BA 2, Bl. 157 ff. [162-166]) knüpft in Bezug auf die Darstellung des Vorhabens im Wesentlichen an den Vertrag vom 9. September 2016 (vgl. oben S. 3 des Beschlusses) an. Der Erläuterungsbericht hob hervor, dass im Bereich der Freifläche eine Doppelhaltestelle von 32 Meter Länge entstehen solle. Die dritte Haltestelle solle an der Westseite der S ... (an der Stelle der bisherigen, nur weiter nach Norden zum Verkehrskreisel hin verschoben) gebaut werden. Die Einfahrt in die Umsteigehaltestelle erfolge über die heutige Sackgassenzufahrt von der S ... aus. Die vom Kreisverkehr kommenden Busse müssten dazu eine 180 Grad-Kehre fahren. Es sei mittels „dynamischer Schleppkurven“ ermittelt worden, welcher Flächenbedarf hierfür bestehe und dass die beiden von der Beigeladenen zu 2 eingesetzten Bustypen die 180 Grad-Kehre befahren könnten (BA 2, Bl. 163 f.). Vor den Grundstücken S ... bis ... solle ein zwei Meter breiter Gehweg neu angelegt wer- den. Für den Neubau der R ... solle eine Widmung nach § 6 des Thüringer Straßengesetzes erfolgen. Nach dem Projektbericht der Antragsgegnerin vom 20. April 2023 (GA, Bl. 119 ff.) ist auf das Vorhaben nicht die TA Lärm, sondern die 16. BImSchV in Verbindung mit der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen - RLS 90 - anzuwenden, weil es um eine Einrichtung des ÖPNV als „Nebenanlage“ der (Bundes-)Straße gehe. Sie habe vier Alternativstandorte für die Umsteigehaltestelle geprüft, nämlich die S ... (westlich der Einmündung F ... ), die S ... (F ... ), die B ... (Ortsausgang) und eine Fläche östlich des Bahnhofs S ... . Diese Standorte habe sie vor allem auf Grund der längeren Fahrstrecken, der damit einhergehenden Fahrzeitverluste und des finanziellen Mehraufwandes ausgeschieden (BA 2, Bl. 70 f.). Die Gesamtkosten für das Vorhaben würden etwa 923.000,00 € betragen. Sie erwarte einen öffentlichen Förderbetrag in Höhe von ca. 644.000,00 € (BA 2, Bl. 72). Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 25. Mai 2023, das Vorhaben „R ... D ... “ in der Fassung der Entwurfsplanung umzusetzen. Nach der Begründung der Beschlussvorlage (BA 2, Bl. 64) dient das Vorhaben „der Umsetzung der in Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts … der Stadt R ... im Abschnitt 5.3 Verkehr, Mobilität und technische Infrastruktur unter der Überschrift „Schienengebundener Personennahverkehr (SPNV)/Öffentlicher Personennahverkehr“ genannten Strategie, durch eine verbesserte Anbindung an das überregionale SPNV-/ÖPNV-Netz sowie eine gute innerstädtische Erschließung mit einem optimierten und nutzerfreundlichen Angebot die SPNV-/ÖPNV-Nutzung in Rudolstadt und im Städtedreieck weiter auszubauen.“ Nach dem Beschluss habe die Antragsgegnerin bei der Entscheidung die Anregungen und Einwendungen aus dem Beteiligungsverfahren berücksichtigt. Sie habe die öffentlichen und die privaten Belange mit- und gegeneinander abgewogen. Die Stellungnahmen enthielten schlagwortartig vor allem folgende Einwände und Anregungen: - Sinnlosigkeit des Vorhabens wegen leerer Busse (Nr. 19.1) - Wertminderung der angrenzenden Häuser durch zusätzlichen Lärm und Abgase (Nr. 19.1) - Verschwendung von Fördergeldern (Nr. 19.3) - kleine Elektrobusse einsetzen (Nr. 19.3) - erhöhte Feinstaubbelastung (Nr. 21.1) - Zerstörung des Ortskerns, statt Umgehungsstraße (Nr. 22.1) - Alternativstandort auswählen (Nr. 22.2., 29.4, 35.3) - zu enge Einfahrtschleife in die R ..., Überstreichen des Gehwegs (Nr. 24.2, 29.1, 35.2) - Vorhaben sei nach BImSchG und TA Lärm nicht genehmigungsfähig (Nr. 33). Die Antragstellerin hat am 13. Februar 2024 bei dem Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Ihr stehe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der erforderliche Anordnungsanspruch und -grund zur Seite. Dem Vorhaben könne sie begründet den ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in entsprechender Anwendung, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entgegenhalten. Die Antragsgegnerin habe bei der Planung des Vorhabens die privaten und die öffentlichen Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen. Der von der Antragsgegnerin ihren Planungen zu Grunde gelegte Flächennutzungsplan von 2006 weise das Vorhabengebiet zwar bauplanungsrechtlich als Mischgebiet aus (§ 6 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Der Flächennutzungsplan sei aber teilweise überholt. Tatsächlich handele es sich bei dem Vorhabengebiet um ein allgemeines Wohngebiet. Das beruhe zunächst darauf, dass das in der B ... ansässige Unternehmen „H ... L ... “ nicht mehr zur näheren Umge- bung des Vorhabenstandorts gehören würde. Das Unternehmen befinde sich zudem seit 2022 in der Insolvenz. Die sog. S ..., die S ... K ... sowie die W ... und die R ... S ... seien Einrichtungen, die kirchlichen-, kulturellen- oder sozialen Zwecken im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dienen würden. Ansonsten seien in der näheren Umgebung des Vorhabengebiets ausschließlich Wohngebäude vorhanden. Auch die Werbeanlagensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 31. Juli 2013 gehe für die S ... von einem „Wohngebiet“ aus. Zu den von der Antragsgegnerin angeführten Gewerbebetrieben sei, so die Antragstellerin, Folgendes auszuführen: Der K ... des Ehemanns der Antragstellerin befinde sich in R ... ; die ursprünglich (in der S ... ) betriebene Tankstelle existiere nicht mehr. Die Firma A ... sei ein kleines Autohaus, das an der S ... kurz vor demS ... Ortsausgang liege. Bei der Firma M ... . H ... gehe sie, die Antragstellerin, davon aus, dass diese nicht mehr betrieben werde. Die Firma E ... G ... liege in der S ... ca. 50 Meter vom Verkehrskreisel entfernt. Die Firma E ... H ... befinde sich in der H ... jenseits des Kreisels. Die Firma N ... -M ... befinde sich an der S ... ca. 300 Meter vom Verkehrs- kreisel entfernt. Das M ... V ... der T ... befinde sich auf der anderen Seite der S ... gegenüber der Firma N ... -M ... . Die Firma A ... S ... sei ebenfalls in der S ... und noch weiter zum Stadt- zentrum der Antragsgegnerin hin gelegen. Schließlich sei die Einrichtung des K ... J ... eine soziale Einrichtung, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Die Antragsgegnerin habe zudem, so die Antragstellerin weiter, ihre Planungen auf der Grundlage schalltechnischer Gutachten erstellt, welche für das Vorhaben fehlerhaft die 16. BImSchV in Verbindung mit der RLS 19 für anwendbar erachtet hätten. Diese Rechtsquellen seien für die im Streit stehende Busumsteigehaltestelle nicht einschlägig. Die 16. BImSchV in Verbindung mit der RLS 19 diene lediglich der Ermittlung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Bereits das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt habe in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zutreffend hierauf hingewiesen. Es hätte zur Bestimmung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen eine schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage der TA Lärm erfolgen müssen. Dazu werde vor allem auf die schalltechnischen Stellungnahmen des Sachverständigen H ... verwiesen. Dessen Einwände habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Durch die Einfahrt der Omnibusse mittels einer „Schleppkurve“ würden auch ihr Wohnhaus deren Scheinwerferlicht ausgesetzt werden. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluss eines noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens den Neubau der R ... „D ... “/Rückbau der Busbucht an der Ostseite der B ... (S ... in R ..., Ortsteil S ... ) zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erachtet das Vorhaben als rechtmäßig und führt dazu im Wesentlichen aus: Die mit der Einrichtung der Busumsteigehaltestelle verbundenen Emissionen seien grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung als zumutbar angesehen würden. Sie habe die unterschiedlichen Belange in einem mehrjährigen Prozess umfassend ermittelt, bewertet und abgewogen. Vor dem Haus der Antragstellerin bzw. in dessen Nähe befinde sich bereits jetzt die Sackgasse, ein Parkplatz (Freifläche), die B ... und eine Bushaltestelle. Das Vorhaben bewirke keine wesentliche Verschlechterung der Verkehrssituation und keinen Eingriff in Rechte der Antragstellerin. Das Vorhaben beurteile sich in Bezug auf die von ihm hervorgerufenen Lärmimmissionen allein nach der 16. BImSchV. Die Prüfung der Lärmauswirkungen sei rechnerisch nach Maßgabe der RLS-19 auf der Basis eines digitalen dreidimensionalen Gelände- und Bebauungsmodells durch Vergleich des Ist- und des Sollzustands (d.h. ohne bzw. mit der Umsteigehaltestelle) erfolgt. Die durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelästigungen für die Wohnhäuser an der S ... und sowie an der S ...seien dadurch auszugleichen, dass die Eigentümer Anspruch auf passive Lärmschutz-maßnahmen hätten, sofern die Vorsorgegrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV nicht eingehalten würden. Die Antragstellerin ordne das Vorhabengebiet unzutreffend als allgemeines Wohngebiet ein. Es handele sich auf Grund des Flächennutzungsplans um ein Mischgebiet. Diese Einordnung sei auch nicht wegen eines tatsächlichen Wandels in der baulichen Nutzung im Bereich des Vorhabengebiets entfallen. Die Beigeladenen haben weder eine Stellungnahme abgegeben, noch einen Antrag gestellt. Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhabengebiet und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Zum Ergebnis wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Aktenordner, 1. Heftung) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Immissionsabwehr-Eilantrag gegen den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Bau und Betrieb einer Omnibusumsteigehaltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Bautätigkeit und der Betrieb sind faktisches bzw. schlicht-hoheitliches Handeln. Dieses steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten straßenrechtlichen Widmung, der für die Haltestelle zu erteilenden personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung und der bevorstehenden straßenverkehrsrechtlichen Ausweisung von Sackgasse, Freifläche und B ... im Vorhabenbereich als Haltestelle. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11. November 1983 – V ZR 231/82 – juris) angenommen hat, für eine Immissionsabwehrklage gegen die Verlegung einer Bushaltestelle sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet, so richtete sich die dortige Klage gegen einen privaten Omnibusunternehmer. Zwar beruhe, so der BGH, die Verlegung der Bushaltestelle auf einer behördlichen Genehmigung oder Zustimmung, es gehe aber um das Verhalten dieses Privaten. Im vorliegenden Eilverfahren geht es hingegen um den Streitgegenstand „Bau der Umsteigehaltestelle“ seitens der Antragsgegnerin (und des Beigeladenen zu 1). Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist die von der Antragstellerin gewählte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In einem Hauptsacheverfahren müsste die Antragstellerin gegenwärtig eine allgemeine Leistungsklage in der Gestalt einer Unterlassungsklage (ggf. auch eine Feststellungsklage im Sinn des § 43 VwGO) erheben. Der Antragsgegnerin soll es vorbeugend untersagt werden, mit dem Bau der Omnibusumsteigehaltestelle zu beginnen, um vor allem mit dem späteren Vorhandensein und dem Betrieb der Haltestelle verbundene wesentliche Nachteile für das unmittelbar benachbarte Hausgrundstück der Antragstellerin (Eigentum) und sie selbst (Gesundheit) zu verhindern. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Errichtung und der Betrieb der Omnibusumsteigehaltestelle können wegen der von ihr ausgehenden Emissionen (vor allem Lärm) die Antragstellerin möglicherweise in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und in ihrem Eigentum am Hausgrundstück (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Für den vorläufigen Rechtsschutzantrag besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Da es bei der einstweiligen Anordnung um vorbeugenden Rechtsschutz geht, kann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nur bejaht werden, wenn der Betroffene beim Verweis auf nachlaufenden Rechtsschutz mit irreversiblen Tatsachen konfrontiert und deshalb nicht wiedergutzumachende, mehr als nur geringfügige Nachteile erleiden würde (vgl. nur Funke-Kaiser, in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind gleichfalls erfüllt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil die Antragstellerin darauf zu verweisen ist, zunächst den Erlass von Verwaltungsakten im Sinn des § 35 Satz 1 und 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes seitens der Antragsgegnerin in Bezug auf die Umsteigehaltestelle abzuwarten und hiergegen dann Rechtsbehelfe zu ergreifen. Unter dem Gesichtspunkt des Bauens im öffentlichen Straßenraum kommt der Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich einer Baugenehmigung, für das Vorhaben bereits nicht in Betracht. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBauO) gilt dieses Gesetz nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude. Ein Gebäudebau ist mit dem Vorhaben aber nicht verbunden. Der Fahrgastunterstand, der Bestandteil der Umsteigehaltestelle werden soll, ist eine so genannte verfahrensfreie Anlage (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) ThürBauO). Ferner regelt § 4 Satz 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG), dass es (bei dem Bau von Bundesfernstraßen) anderer behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen als diejenigen der Straßenbaubehörden nicht bedarf. Dass das Vorhaben keiner Planfeststellung oder -genehmigung bedarf, steht auf Grund des Bescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21. Dezember 2021 bestandskräftig fest. Die Möglichkeit, gegen die offenbar anstehende (oder bereits erfolgte) straßenrechtliche Widmung der Sackgasse und der Freifläche gemäß § 6 ThürStrG als öffentliche Straße und Platz mit dem Widmungszweck „Zugang für Fahrgäste des ÖPNV und Anwohner“ - ebenfalls ein Verwaltungsakt -, Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage zu erheben (vgl. §§ 68, 42 VwGO), schließt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ebenfalls nicht aus. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufstellung des Verkehrszeichens „Haltestelle“ auf der Sackgasse, der Freifläche (Parkplatz) und der B 88 gemäß § 45 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 2, Nummer 224 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Denn es erscheint denkbar, dass die Umsteigehaltestelle bereits vor Ergehen dieser Verwaltungsakte gebaut wird. Die Bauarbeiten können nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Die nachfolgende Inbetriebnahme der Haltestelle würde die Antragstellerin für die Zeit der Inbetriebnahme mit nicht rückgängig zu machenden Belastungen konfrontieren. Im Sinn der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist es wegen der die Antragstellerin treffenden nicht unerheblichen Lärmemissionen geboten, dass sie sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Verwaltungsakte vorbeugend gegen das Baugeschehen wehren darf (in diesem Sinne bereits: HessVGH, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 2 B 2698/20 – juris Rn. 8). Dieses Vorgehen erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass mit öffentlichen Haushaltsmitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen ist (vgl. § 7 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung). Denn im Fall einer rechtswidrigen Baumaßnahme würde eine erst nachträglich ergehende gerichtliche Entscheidung den dann nutzlosen Einsatz öffentlicher Mittel nicht verhindern. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Der erforderliche Anordnungsgrund ist zweifellos gegeben. Die Antragstellerin hat durch die beiden schalltechnischen Stellungnahmen des Sachverständigen H ... glaubhaft dargelegt, dass für sie die Gefahr einer Beeinträchtigung durch hohe Lärmimmissionen droht, welche von dem Betrieb der Umsteigehaltestelle hervorgerufen werden. Mit dem Beginn der Bauarbeiten kann auch in absehbarer Zeit gerechnet werden. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin aber nicht der notwendige Anordnungsanspruch auf Unterlassen der Arbeiten zum Bau der Umsteigehaltestelle zu. Sie kann ihr Rechtsschutzziel, die Verhinderung der Errichtung und der Betriebsaufnahme der Busumsteigehaltestelle, allein auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruchs (§§ 1004, 906 BGB analog, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 GG) erreichen. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass das Vorhaben der Antragsgegnerin objektiv rechtswidrig ist und in Rechte der Antragstellerin eingreift. Zwar ist die Antragsgegnerin grundsätzlich die richtige Verpflichtete des Anspruchs (siehe unter 1.). Die Antragstellerin steht aber der geltend gemachte Abwehranspruch nicht zu. Denn nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage beruht der Bau der Umsteigehaltestelle auf einer rechtmäßigen Ermessens- und Planungsentscheidung der Antragsgegnerin (siehe unter 2.). 1. Die Antragsgegnerin ist die richtige Verpflichtete des Abwehranspruchs. Sie führt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 9. September 2016 zur Vorbereitung und Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme „Neubau R ... “ für sich und als Geschäftsbesorgerin des Beigeladenen zu 1 die Bauarbeiten durch. Sie ist überdies (künftige) Trägerin der Straßenbaulast der gemeindlichen Sackgasse und der Freifläche (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG). Die Antragsgegnerin ist zudem gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) und Abs. 8 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (StrVZuStVO) in Verbindung mit § 1 Nr. 11 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit von Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung des Busverkehrszeichens auf den hier in Rede stehenden Flächen sachlich zuständig. 2. Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Arbeiten zum Bau der Umsteigehaltestelle auf der S ... und in der Sackgasse am Straßenverkehrskreisel „B ... “ unterlässt. Diese Arbeiten sind nach dem Erkenntnisstand der Kammer rechtmäßig. Die beabsichtigten Arbeiten beruhen auf einer rechtmäßige Planungs- und Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Diese verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung über das Ob der Umsteigehaltestelle und die Auswahl des Vorhabenstandorts ist der Sache nach eine Ermessens- und Planungsentscheidung der Antragsgegnerin. In verkehrswirtschaftlicher Hinsicht obliegt die Standortentscheidung über Bushaltestellen und deren Festsetzung zunächst dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde von Fahrplan und Buslinie für den Linienverkehr im Sinn des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Danach muss der Fahrplan die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten. Fahrpläne bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Deren Entscheidung kann allerdings Rechte von Verkehrsnutzern und Anliegern nicht verletzen. Denn § 40 Abs. 1 PBefG ist nicht drittschützend, schützt also nicht subjektive Rechte Dritter zumindest mit. Die Vorschrift beinhaltet ausschließlich objektives Recht. Bei der Zustimmung zu Fahrplänen und Haltestellen wird nicht darüber mitentschieden, ob die Lärm- und Abgasimmissionen, die vom Buslinienverkehr hervorgerufen werden, von den Anwohnern zu dulden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 7 B 188/89 – NZV 1990, 366 [zu § 13 PBefG]; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, Kommentar, § 40 Rn. 7). Maßgeblich für den betroffenen Bürger ist, dass die Straßenverkehrsbehörde unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen der potentiell betroffenen Anlieger nach § 45 Abs. 3 StVO zu bestimmen hat, ob und an welcher konkreten Stelle die Haltestelle eingerichtet und die Haltestellenzeichen anzubringen sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. November 2022 – 6 A 73/21 - juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 26. Februar 2021 -2 B 2698/20 - juris Rn. 10; OVG Saarland, Urteil vom 4. November 2022 -1 A 112/21 - juris Rn. 31). Insoweit haben die Anlieger ein Recht auf eine fehlerfreie Planungs- und Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Eignung einer Straße für den Busverkehr unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74, 234-241, juris Rn. 13). Danach ermöglicht und gewährt „… § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO [a. F.; Befugnis zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs] … Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Nur dies entspricht auch dem Schutzzweck der in Rede stehenden Vorschrift; … Denn ein Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landstraße bzw. einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, ist nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsanlage zumutbar.“ Das bedeutet, dass private Belange ein Abrücken von einer Haltestellenentscheidung gebieten können, wenn die Beeinträchtigung für Anwohner durch den Haltestellenbetrieb den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder „sonst schlechterdings unzumutbar“ wäre (SächsOVG, Beschluss vom 21. November 2022 – 6 A 73/21 - juris Rn. 8 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 S 474/94 - juris Rn. 22). Der geplante Betrieb der Busumsteigehaltestelle führt zweifellos zu Immissionen, welche die Antragstellerin belasten. Denn die Umsteigehaltestelle rückt näher in die Sackgasse und damit an ihr Haus heran. Zudem steigen die Busbewegungen. Zwar mag es sein – das deutete sich in der mündlichen Verhandlung an -, dass die Beigeladene zu 2 nun doch nicht elfmal nachts die Umsteigehaltestelle anfährt, sondern lediglich einmal. Die Taktungen tagsüber gehen aber deutlich über die Busbewegungen hinaus, welche die Antragstellerin bislang zu gewärtigen hat. Nunmehr sollen drei Buslinien und nicht nur zwei die Umsteigehaltestelle bedienen. Allerdings – und das ist ein wichtiger Gesichtspunkt - liegt das Grundstück der Antragstellerin an einer vielbefahrenen Ortsdurchfahrt. Es befindet sich in der Nähe der Bundesstraße ... unweit des Kreisels „B ... “. Dort erfolgen aktuell werktags ca. 6.000 Kraftfahrzeugbewegungen in 24 Stunden. Ferner befinden sich am bzw. gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin an der S ... gegenwärtig bereits zwei Bushaltestellen. Wegen dieser verkehrsmäßigen Vorbelastung, der exponierten Lage des Grundstücks der Antragstellerin unweit eines Verkehrsknotenpunkts und im Hinblick auf das beabsichtigte Ergreifen von Schutzmaßnahmen durfte die Antragsgegnerin das Vorhaben noch als ortsüblich und den dortigen Anwohnern zumutbar beurteilen. Die Antragsgegnerin hat nach den Erkenntnissen der Kammer bei der Planung des Vorhabens die allgemeinen, letztlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Planungsgrundsätze beachtet. Im Einzelnen: Die Planung der Umsteigehaltestelle an dem Vorhabenstandort beruht zunächst auf einem sachlich gewichtigen Grund und ist damit gerechtfertigt. Ob die Busumsteigehaltestelle überhaupt einzurichten ist, betrifft die Planrechtfertigung. Dieses Erfordernis ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit den Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die Planung muss geeignet und erforderlich sein, zur Erreichung des im jeweiligen Gesetz genannten Zwecks. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens gegeben, sondern bereits dann der Fall, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (SächsOVG, Beschluss vom 21. November 2022 – 6 A 73/21 – juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 34). Das ist der Fall. § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) bestimmt in diesem Zusammenhang Folgendes: 1Der ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2Er soll im Interesse der Herstellung und Sicherung gleichartiger Lebensbedingungen, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen und damit einen weiteren Anstieg des motorisierten Individualverkehrs insbesondere in und zwischen den Verdichtungsräumen verhindern. 4Beim Neu- und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur soll der ÖPNV in Verdichtungsräumen Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden. Das Vorhaben „R ... “ dient der Realisierung der gesetzlichen Ziele des ÖPNV. Die Einrichtung der Umsteigehaltestelle ist „vernünftigerweise geboten“, um die Ziele des ÖPNV zu erreichen. Die Antragsgegnerin hat in der Vorlage des Stadtratsbeschlusses vom 25. Mai 2023 dargelegt, dass die R ... ein wichtiger Baustein bei dem Ausbau ihres ÖPNV ist (vgl. oben S. 6 f. des Beschlusses). Die Umsteigehaltestelle „B ... “ liegt verkehrsgünstig an den drei Verkehrsadern S ... -, B ... - und S ..., und dazu relativ zentral im Ortsteil S ... . Die Haltestelle soll den Omnibusverkehr der drei Städte B ..., R ... und S ... miteinander verknüpfen. Die höhere Taktung der Fahrpläne will in größerem Umfang als bislang Benutzer erreichen. Ihnen soll es ermöglicht werden, die umliegenden Städte tags und auch (eingeschränkt) nachts zu erreichen und wieder an ihren Wohnort zurückzukehren. Die Ausweitung und Verstetigung des Omnibusverkehrs stellt eine Alternative zum individuellen Pkw-Verkehr dar. Die Planung der Umsteigehaltestelle beachtet auch das gesetzliche Abwägungsgebot. Das planerische Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat. Ferner müssen sämtliche nach der Sachlage relevanten Interessen in die Abwägung eingestellt werden. Die Behörde darf die Bedeutung der einzelnen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt haben. Zudem muss der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden sein, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (SächsOVG, Beschluss vom 21. November 2022 – 6 A 73/21 - juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 14.18 - juris Rn. 45). Die Planungsentscheidung beruht weder auf einem Abwägungsausfall noch auf einem Abwägungsdefizit. Die Antragsgegnerin hat alle wichtigen Belange in die Abwägung eingestellt. Das sind die von der Planung berührten Interessen. Aus dem Beschluss des Stadtrats vom 25. Mai 2023 ergibt sich, dass er bei seiner Entscheidung die Anregungen und Einwendungen der beteiligten Bürger und Verwaltungen zur Kenntnis genommen, geprüft und abgewogen hat. Die privaten Belange werden aus den Einwendungen der Bürger deutlich (vgl. oben S. 8 des Beschlusses). Insbesondere hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren vier Alternativstandorte für die Umsteigehaltestelle geprüft, nämlich die S ... (westlich der Einmündung F ... ), die S ... (F ... ), die B ... (Ortsausgang) und eine Fläche östlich des Bahnhofs S ... . Diese Standorte hat sie auf Grund der längeren Fahrstrecken, der damit einhergehenden Fahrzeitverluste und des finanziellen Mehraufwandes ausgeschieden bzw. weil die Fahrgäste zum Umsteigen die Fahrbahn am Alternativstandort überqueren müssten (BA 2, Bl. 70 f.). Die Antragsgegnerin hat die betroffenen Belange auch nicht in ihrer Bedeutung verkannt. Das gilt an erster Stelle für den privaten Belang „Gesundheitsbeeinträchtigung durch Haltestellenlärm“. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die von der Umsteigehaltestelle hervorgerufenen Geräuschimmissionen beurteilen. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage bildet § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG. Danach gelten für den Bau öffentlicher Straßen die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Maßgabe der §§ 41 bis 43. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gilt für den erstmaligen Bau und alle wesentlichen Änderungen des eigentlichen Straßenkörpers (vgl. Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 2 BImSchG Rn. 14). Zugleich ist § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImschG in den Blick zu nehmen. Danach ist die Anwendung der anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf öffentliche Straßen ausgeschlossen; diese sind keine Anlagen im Sinne des BImSchG. Vor allem aber bestimmt § 41 BImSchG Folgendes: (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen … ist unbeschadet des § 50 [raumbedeutsame Planungen] sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Bei den angesprochenen „öffentlichen Straßen“ muss es sich um diejenigen Verkehrsflächen handeln, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind oder gewidmet werden sollen (Dietlein, in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 2 BImSchG Rn. 13). Erfasst werden Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Erfasst werden auch öffentliche Stichstraßen. Privatstraßen hingegen, etwa Wirtschafts- und Feldwege sowie kurze Straßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (und die auch nicht gewidmet werden sollen), fallen hingegen nicht unter § 41 BImSchG (vgl. Jarass; BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 12 f.). Geht es um den Bau oder die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, dann kommt nicht die TA Lärm, sondern die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - zur Anwendung. Das folgt aus Nr. 1 Satz 2 TA Lärm. Danach gilt die TA Lärm für „Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen“. Öffentliche Straßen sind aber gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG keine Anlagen, die dem Zweiten Teil des BImSchG unterfallen. Überdies regelt § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass die Verkehrslärmschutzverordnung für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt. § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV enthalten die Konzeption, dass vor allem Lärmimmissionen, die durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen in der Umgebung des Vorhabens hervorgerufen werden, durch Schallschutzvorkehrungen zu begegnen ist. Das bedeutet, dass bei einem Überschreiten der Immissionsgrenzwerte regelmäßig lediglich Anspruch auf eine Lärmsanierung besteht, nicht aber auf Unterlassung des Vorhabens. Der Vorhabenträger (etwa die Gemeinde oder der Zweckverband ÖPNV) muss sich zunächst bewusst werden, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den sein Straßenbauvorhaben auslöst. Kommen aktive Schutzvorkehrungen (vor allem Lärmschutzwall, Lärmschutzwand) aus technischen oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat der Vorhabenträger zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange seine Verkehrsplanung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht er das, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (vor allem Lärmschutzfenster) vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt werden. Das gilt auch für eine bereits vorhandene Bebauung an der Straße. In diesem Fall haben die betroffenen Anlieger einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Durchführung der erforderlichen passiven Schutzmaßnahmen am Gebäude sowie gegebenenfalls einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihres Außenwohnbereichs. Können allerdings Gesundheitsgefahren und Eingriffe in das Eigentum auch durch passive Schutzvorkehrungen und Ausgleichsansprüche nicht vermieden werden und scheiden Planungsalternativen angesichts der örtlichen Verhältnisse aus, muss der Vorhabenträger von dem beabsichtigten Straßenbauvorhaben Abstand nehmen. Das gebieten die ihn treffenden grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 – 4 BN 14/06 - juris Rn. 5 f. mit weiteren Nachweisen). Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist mit dem Vorhaben R ... die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße bzw. die Schaffung eines öffentlichen Platzes im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV verbunden. Die B ..., die bisherige Sackgasse und die Freifläche (Parkplatz), die baulich verändert werden, sind keine Privatstraßen, sondern „öffentliche Straßen“ (und Plätze) bzw. sie werden dies spätestens im Zuge der Realisierung des Vorhabens durch Widmung seitens der Antragsgegnerin. Die R ... dient dem öffentlichen Personennahverkehr und soll dazu in den öffentlichen Straßenverkehr eingebunden werden. Das Haltstellengelände wird durch die öffentlichen Busse befahren. Es darf vorrangig durch alle Benutzer des ÖPNV betreten werden. Zudem sind die Anlieger weiter über die bisherige Sackgasse an den öffentlichen Straßenverkehr angebunden. Auch Fußgänger, die nicht den ÖPNV nutzen, dürfen den Bereich der R ... queren, um in Schwarza unterwegs zu sein. Ein entsprechender Fußweg, der auch am Haus der Antragstellerin vorbeiführt, ist geplant. Auch sonst werden Busbahnhöfe und Bushaltestellen als Bestandteil der öffentlichen Straße betrachtet und die von ihnen hervorgerufenen Immissionen nach der 16. BImSchV beurteilt (vgl. VG Koblenz, Urteile vom 21. Juli 2022 – 4 K 46/22.KO - juris [Busbahnhof] und vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO - juris [Verlegung einer Bushaltestelle]). Die öffentlichen Straßen (B ..., Sackgasse, Freifläche) sollen „baulich verändert“ werden. Dazu wird auf die obigen Ausführungen auf Seite 3 f. des Beschlusses verwiesen. Dort werden in dem Vertrag vom 9. September 2016 die Bauarbeiten für die Teilobjekte 1 und 2 umrissen. Es handelt sich auch um eine „wesentliche“ Änderung der betroffenen öffentlichen Straßen. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV regelt, dass die „wesentliche Änderung“ einer öffentlichen Straße gegeben ist, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm mit mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel(A) am Tag oder mindestens 60 Dezibel(A) in der Nacht erhöht wird. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt vor, dass der Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche, die durch den Bau oder sie wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße hervorgerufen werden, einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf: „2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten“ tags 59 Dezibel(A) und nachts 49 Dezibel(A) und 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten“ tags 64 Dezibel(A) und nachts 54 Dezibel(A)“. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 - RLS-19 (VKBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. Die aktualisierten schalltechnischen Berechnungen der Firma I ... von Dezember 2022 haben ergeben, dass sich durch das Vorhaben der Beurteilungspegel des von der öffentlichen Straße und des Platzes ausgehenden Verkehrslärms um (aufgerundet) 3 Dezibel (A) erhöhen wird. Das Vorhaben lässt nämlich konkret Lärmpegelerhöhungen im Erdgeschoss der Nordost- und der Südostfassade des Anwesens S ... um 2,5 dB(A) sowie an der benachbarten Nordwestfassade des Anwesens der Antragstellerin um 2,4 dB(A) erwarten. In der Untersuchung der Firma I ... wurden zusätzlich die durch die An- und Abfahrt der Busse in den Haltestellen-Bereichen selbst hervorgerufenen Schallemissionen anhand der Ziffer 8.2 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt abgeschätzt. Es wurde der flächenbezogene Schallleistungspegel aller Vorgänge im Haltestellenbereich modellhaft ermittelt. In diese Ermittlung wurden vor allem ein „Zuschlag für die Parkplatzart“ (Bus-Stellplätze) von 10 dB(A) und ein „Zuschlag für Impulshaltigkeit“ von 4 dB für Busstellplätze (Dieselmotorenantrieb) eingestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem Urteil vom 21. Juli 2022 (4 K 46/22.KO juris Rn. 35) das Vorgehen des dortigen Sachverständigen gebilligt, der die vom Busverkehr ausgehenden Emissionen ebenfalls mit einem Zuschlag von 10 dB(A) in seine Berechnungen hat einfließen lassen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eingewandt hat, bei der Berechnung des von der Umsteigehaltestelle ausgehenden Lärms auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sei bei der Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels LWAeq das Rechenelement „lg(S/S0)“ vergessen worden, so kann die Kammer diesen Einwand und seine Erheblichkeit gegenwärtig nicht nachvollziehen. Festzuhalten ist damit: Das Vorhaben bedeutet eine „wesentliche Änderung“ im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV. Diese deutliche Verschlechterung der Lärmsituation für die Antragstellerin ist vorrangig durch aktive Lärmschutzmaßnahmen auszugleichen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten des Vorhabengebiets haben ergeben, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand zur B ... hin ausscheidet. Denn die Anwohner, darunter die Antragstellerin, haben ihre Grundstückszufahrten zur Sackgasse hin. Diese Zufahrten könnten auch nur – wenn das technisch möglich (und gewünscht) ist – mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand auf die rückwärtigen Seiten der betroffenen Hausgrundstücke verlagert werden. Vor allem würde eine Lärmschutzwand derart dicht an die Gebäude der Anwohner heranrücken, so dass von ihr eine bedrängende Wirkung ausginge. Auch unter ästhetischen Gesichtspunkten erscheint eine solche aktive Lärmschutzlösung als indiskutabel. Die Antragsgegnerin darf und muss passive Lärmschutzmaßnahmen ergreifen, da hinreichend gewichtige Verkehrsbelange ihrer Verkehrsplanung das Vorhaben rechtfertigen. Die passiven Lärmschutzmaßnahmen hängen in ihrer Wirksamkeit davon ab, ob es sich bei dem Gebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, um ein allgemeines Wohngebiet (Immissionsgrenzwerte: tags 59 Dezibel(A) und nachts 49 Dezibel(A)) oder um eine Mischgebiet (Immissionsgrenzwerte: tags 64 Dezibel (A) und nachts 54 Dezibel(A)) handelt. In diesem Zusammenhang hat der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin keine bindende Wirkung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Nach herrschender Meinung besitzt der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung als vorbereitende Planung für die nachfolgende und mit Außenwirkung ausgestatte verbindliche Bauleitplanung. Es handelt sich bei ihm grundsätzlich um ein bloßes Verwaltungsprogramm (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 5 Rn. 45). Der Flächennutzungsplan entfaltet faktische und rechtliche Wirkungen in den gesetzlich bestimmten Fällen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die fehlende Rechtssatzqualität und seine nicht vorhandene unmittelbare Wirkung auf die Bodennutzung zeigen sich besonders in den Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben in den Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB). Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für die nach §§ 30 und 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben ohne Bedeutung. Sie ändern deren Zulässigkeitsregeln nicht. In Gebieten mit Bebauungsplänen richtet sich die Zulässigkeit nach deren Festsetzungen. In Gebieten ohne Bebauungsplänen und in Bereichen von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band I, 130. Lieferung 2018, § 5 Rn. 7a). Mithin kommt es auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort an. Ein „allgemeines Wohngebiet“ ist gegeben, wenn das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Ein „Mischgebiet“ ist demgegenüber gegeben, wenn das Gebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Es muss dazu eine quantitative Mischung von Wohnen und Gewerbe vorhanden sein, bei denen eine Hauptnutzungsart optisch nicht eindeutig dominiert, wobei es auf ein bestimmtes Verhältnis der Nutzungsarten nicht ankommt. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall (vgl. Ficker/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 1.4). Nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten in S ... durch die Kammer lässt sich sa-gen, dass im Bereich des Vorhabengebiets und der näheren Umgebung die Wohnnutzung vorherrscht. Es sind aber an verschiedenen Stellen ehemalige und aktive Gewerbebetriebe vorhanden. In der S ... etwa dreißig Meter vom Vorhabenbereich ist die Firma M ...O ... H ... ansässig. Weiter ca. siebzig Meter stadtauswärts befindet sich an der Ecke S ... /S ... die Niederlassung der Firma A ... W ... . In der B ... befindet sich in dem Bereich, in dem die W ... und die E ... von ihr abgehen, das E ... G ... .Auf der anderen Straßenseite befindet sich das Gebäude der Firma F ... K ... E ... . Noch weiter südlich liegt das Gelände der ehemaligen H ... in der dortigen Straße „A ... “. In der Nähe des Kreisels „B ... “ befindet sich das Gebäude der Firma E ... . In der in der Nähe gelegenen H ... ist die Firma E ... H ... ansässig. Ferner gibt es in der weiteren Umgebung noch andere gewerbliche Nutzungen. Dazu wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Dass diese gewerblichen Nutzungen eindeutig durch die Wohnbebauung beherrscht werden, lässt sich wohl nicht sagen. Der Punkt der korrekten Einordnung des Gebietscharakters darf aber letztlich in diesem Verfahren auch offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin den privaten Belang „Gesundheitsbeeinträchtigung durch Haltestellenlärm“ zutreffend erkannt hat. Ihr ist bewusst und sie ist auch bereit dazu, dass sie zugunsten der Antragstellerin passive Lärmschutzmaßnahmen ergreifen muss. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht geltend gemacht, dass passive Lärmschutzmaßnahmen von vornherein nicht ausreichend sind, um Gesundheitsbeeinträchtigungen, die der Verkehrslärm hervorrufen kann, abzuwehren. Die Antragsgegnerin hat auch den privaten Belang „Beeinträchtigung durch Erschütterungen, Geruch (Kohlenmonoxid), Ruß und Feinstaub“ richtig erkannt. Der im Streit stehende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch nach §§ 1004, 906 BGB analog setzt eine Beeinträchtigung des Eigentums voraus. Bei der Anwendung der Vorschrift auf das Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, worum es hier letztlich geht, denn der Antragstellerin bzw. der Bundesrepublik Deutschland gehören die Vorhabengrundstücke, kann der sich gestört fühlende Grundstückseigentümer nur solche vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen verbieten, die entweder auf das Grundstück selber schädigend einwirken oder die auf dem Grundstück sich aufhaltenden Personen derart belästigen, dass ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1985 – V ZR 172/84 – BGHZ 95, 307-312, juris Rn. 11). Dass die Schwelle zur Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Antragstellerin bzw. der Substanz ihres Wohnhauses durch das häufige Einfahren und die Anwesenheit der Busse an der Umsteigehaltestelle beeinträchtigt wird, hat sie nicht substantiiert dargelegt, so dass insoweit nicht von einer Fehlgewichtung dieses Belangs durch die Antragsgegnerin gesprochen werden kann. Gleiches gilt für den privaten Belang „immaterielle Beeinträchtigung durch nahes Anfahren der Busse an Wohnhaus und durch das Scheinwerferlicht“. Auch insoweit fehlt es an der nachvollziehbaren Darlegung einer Gesundheitsgefahr für die Antragstellerin. Hinzu kommt, dass nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten es als ausgeschlossen erscheint, dass das Scheinwerferlicht der Busse in eines der Fenster des Wohnhauses der Antragstellerin leuchten kann. Dafür erscheint die Lage der Fenster als deutlich zu hoch. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planungsentscheidung schließlich die betroffenen Belange nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts auch rechtmäßig gegeneinander abgewogen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die von dem Vorhaben berührten Belange zueinander in einer Weise in Beziehung gesetzt worden sind, die zu ihrem tatsächlichen Gewicht außer Verhältnis steht. Diese Abwägung ist erkennbar ordnungsgemäß erfolgt. Den öffentlichen Belang „Ausbau des ÖPNV“ an der verkehrsgünstigen Stelle Verkehrskreisel „B ... “, den die Antragsgegnerin für das Vorhaben anführt, darf als schwergewichtig beurteilt werden. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Antragsgegnerin diesem Belang Vorrang gegenüber den privaten Rechten der Antragstellerin gegeben hat – vorausgesetzt, dass sie effektiv durch passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt wird, was die Antragsgegnerin beabsichtigt. 3. Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Deren Kosten sind nicht aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin noch aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben weder einen Antrag gestellt und sind damit kein Kostenrisiko eingegangen, noch haben sie das Verfahren durch die Abgabe einer Stellungnahme gefördert. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in Streitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Ausfüllung dieses dem Gericht eingeräumten Ermessens sieht Nr. 34.2.1.1 des so genannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Planfeststellungrecht bei Klagen eines drittbetroffenen Privaten für Beeinträchtigungen eines Eigenheimgrundstücks einen Streitwert von 15.000,00 € vor (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll [Hrsg.], VwGO, Anhang). Die Kammer erachtet diese Streitwertbemessung auch für den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wegen des „planungsrechtlichen Einschlags“ für interessengerecht. Dieser Betrag wäre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu halbieren. Davon ist aber dann abzusehen und kann der für das Hauptsacheverfahren geltende Streitwert angenommen werden, wenn durch den vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). So liegt es hier. Der vorläufige Rechtsschutzantrag nimmt das Ergebnis einer in der Hauptsache zu erhebenden allgemeinen Leistungsklage (Unterlassungsklage) vorweg. Ohne das Ergehen einer einstweiligen Anordnung werden die Bauarbeiten in Angriff genommen und kann dann der Betreib der Umsteigehaltestelle aufgenommen werden.