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Beschluss

2 B 2698/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0226.2B2698.20.00
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Leitsätze
1. Gegen Straßenbaumaßnahmen als Realhandlungen steht betroffenen Anliegern der Verwaltungsrechtsweg offen. 2. Auch eine nur verwaltungsintern getroffene planerische Entscheidung über den Aus- oder Umbau von Haltestellen für den Linienverkehr mit Bussen muss den an hoheitliche Planungen zu stellenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.Oktober 2020 teilweise abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 2. wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen Straßenbaumaßnahmen als Realhandlungen steht betroffenen Anliegern der Verwaltungsrechtsweg offen. 2. Auch eine nur verwaltungsintern getroffene planerische Entscheidung über den Aus- oder Umbau von Haltestellen für den Linienverkehr mit Bussen muss den an hoheitliche Planungen zu stellenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.Oktober 2020 teilweise abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 2. wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. In der Gemeinde Schaafheim - Antragsgegnerin zu 2. und Beschwerdeführerin - befindet sich vor dem unbebauten Grundstücksteil des Anwesens der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin in der A-Straße, Schaafheim derzeit die Bushaltestelle „X...“. Diese Haltestelle soll barrierefrei ausgebaut werden. Im Zuge dieser Maßnahme ist beabsichtigt, die Haltestelle ein Stück in Richtung Osten und damit vor das Wohngebäude der Antragstellerin zu verschieben und mit dem Profilbordstein „Kasseler Sonderbord“ für eine Einstiegshöhe von +21 cm auszustatten. Aufgrund der Anhebung der Bordsteinkante muss im Gehwegbereich der Oberflächenbelag höhenmäßig angepasst werden. Die Antragsgegnerin zu 2. schloss mit dem Antragsgegner zu 1., einem kommunalen Zweckverband des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt – DADINA -, einen Kooperationsvertrag über den barrierefreien Ausbau von Haltestellen. Gegenstand dieses Vertrags ist die Antragstellung für Mittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz sowie die Realisierung der Maßnahmen durch die DADINA für die Partner zur Erfüllung der Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG - zum barrierefreien ÖPNV (§ 1 Abs. 1 und 2 des Kooperationsvertrags; vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte – GA -). Die Lage der auszubauenden Haltestelle wurde in einem Ortstermin am 14. Februar 2018 zwischen dem vom Antragsgegner zu 1. beauftragten Ingenieurbüro Y... AG und der Antragsgegnerin zu 2. im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung erörtert und abgestimmt. Von dem Vorhaben erhielt die Antragstellerin erstmals durch das Aufstellen von Halteverbotsschildern auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite Kenntnis, woraufhin sie gegenüber dem Antragsgegner zu 1. Bedenken äußerte und vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, mit der Verlegung der Haltestelle werde auf Flächen zugegriffen, die in ihrem Eigentum stünden. Auch plane sie, ihr Grundstück zu teilen und in dem Bereich, in den die Haltestelle verlegt und der Bürgersteig erhöht werden solle, eine weitere Grundstückszufahrt zu schaffen. Die Antragsgegnerin zu 2. habe offenbar ohne straßenverkehrsrechtliche Anordnung die streitbefangene Verlegung der Bushaltestelle entweder selbst betrieben oder jedenfalls durch den Antragsgegner zu 1. zugelassen. Es fehle dafür an jeglicher Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin zu 2. hätte nach § 45 Abs. 3 S. 1 Straßenverkehrsordnung - StVO - in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - über den Standort der einzelnen Haltestellen für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen entscheiden und als Eigentümerin des betroffenen Gehsteigbereiches und verantwortliche Behörde für die Lage der Haltestellen dafür Sorge tragen müssen, dass die Baumaßnahmen des Antragsgegners zu 1. am aktuellen Ort nicht durchgeführt werden. Am 2. Juli 2020 führten Vertreter der Verfahrensbeteiligten mit der Antragstellerin einen Ortstermin durch, bei dem von dem Antragsgegner zu 1. eine Planänderung vorgeschlagen wurde. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 den Antrag hinsichtlich des Antragsgegners zu 1. abgelehnt und der Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, mit den Bauarbeiten im Zuge der Verlegung der Bushaltestelle „X…“ zu beginnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und damit an einer Ermessensentscheidung, in die auch die Interessen der betroffenen Anlieger einzustellen seien. Auch der Kooperationsvertrag stelle keine Rechtsgrundlage für die Haltestellenverlegung dar, da nach dessen § 5 mit der Bauausführung erst begonnen werden dürfe, wenn die planungs-, verwaltungs- und baurechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsgegner zu 1. sei nicht passivlegitimiert und der Antrag sei ihm gegenüber deshalb abzulehnen, da die Verlegung der Bushaltestelle aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu erfolgen habe, für die nur die Antragsgegnerin zu 2. zuständig sei. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin zu 2. im Wesentlichen geltend, bei der Straßenbaumaßnahme handele es sich um eine Realleistung, die zwar unter Umständen Anliegerrechte verletzen könne, wenn in deren Eigentum eingegriffen werde oder die tatsächliche Erreichbarkeit von bestehenden Zufahrten zu einem Grundstück verhindert werde. Dies sei aber nicht der Fall. Die baulichen Maßnahmen dienten lediglich der Realisierung eines barrierefreien Busverkehrs, führten jedoch nicht zur Verlegung des bestehenden Bushaltepunktes. Der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung vor Beginn der Baumaßnahmen sei deshalb nicht erforderlich. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin scheitert insbesondere nicht daran, dass die Lage der Bushaltestelle letztlich durch die Anordnung für das Aufstellen und Anbringen von Verkehrszeichen (Zeichen 224 und 299 zu § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO -) bestimmt wird, denn diese wird erst nach Durchführung der baulichen Maßnahmen getroffen und ist vor ihrem Erlass nicht anfechtbar. Es fehlt auch nicht deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, weil mit der einstweiligen Anordnung Verwaltungsmaßnahmen untersagt werden sollen, gegen die, wenn sie erfolgen, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch genommen werden kann (§ 123 Abs. 5 VwGO) und es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst die behördliche Anordnung abzuwarten. Hier kann die Antragstellerin schon deshalb nicht auf einen nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden, weil sie sich gegen die unmittelbar bevorstehenden Bauarbeiten wendet, die im Falle ihrer Verwirklichung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können (vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 1987 - 2 TG 3079/87 - juris, Rn. 7). Denn durch die geplanten Baumaßnahmen werden die verkehrsbehördlichen Entscheidungen über die Anordnung von Verkehrszeichen weitgehend vorbestimmt. Da für die Gestaltung der Haltestelle bauliche Veränderungen im Bereich des Gehwegs erforderlich werden, die nur mit einem beträchtlichen Kostenaufwand rückgängig gemacht werden könnten, wird der Entscheidungsspielraum der Verkehrsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Verkehrszeichen erheblich eingeschränkt, da sich die verkehrsbehördliche Ermessensbetätigung auch an den baulichen Gegebenheiten orientieren muss (Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 1987, a.a.O., juris, Rn. 6). Die Antragsgegnerin zu 2. macht mit ihrer Beschwerde im Ergebnis aber zu Recht geltend, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil schutzwürdige Belange der Antragstellerin durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Die Antragsgegnerin zu 2. geht zwar fehl mit ihrer Ansicht, bei den Straßenbaumaßnahmen handele es sich um Realhandlungen gegen die der Antragstellerin per se keine Möglichkeit eröffnet sei, dagegen vorzugehen. Auch eine vorgreifliche Prüfung der noch zu erlassenden verkehrsrechtlichen Anordnung sei rechtlich nicht möglich. Denn den beabsichtigten Baumaßnahmen liegt eine planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2. als Trägerin der Straßenbaulast, als Straßenverkehrsbehörde und als Vertragspartnerin des mit der DADINA geschlossenen Kooperationsvertrages zugrunde. Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sind Teil des Straßenkörpers der öffentlichen Straßen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG -). Die Zuständigkeit für die Durchführung von Ausbauarbeiten zur Herstellung möglichst weitreichender Barrierefreiheit obliegt der Antragsgegnerin zu 2. als Straßenbaulastträgerin (vgl. § 9 Abs. 1 HStrG). Sie ist zudem als Straßenverkehrsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 3 StVO für die Planung des konkreten Standortes der Haltestelle innerhalb der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Streckenführung und der im Rahmen der Genehmigungsentscheidung örtlich bezeichneten Haltestellen zuständig (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 PBefG) sowie ausweislich des Kooperationsvertrags (§§ 7 und 8, Bl. 31 GA) an Entscheidungen über die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf den Gemeindestraßen zu beteiligen. Für die durch die Antragsgegnerin zu 2. getroffene Entscheidung zur Festlegung des genauen Standortes der Haltestelle bedurfte es keines förmlichen Planungsverfahrens. Die Vorschriften über die Errichtung von Straßenbahnen und deren Haltestellen sind gemäß § 41 Abs. 1 PBefG nur auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr, nicht aber auf den hier in Streit stehenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen anwendbar. Diese mithin nur verwaltungsintern zu treffende planerische Entscheidung muss aber gleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an hoheitliche Planungen zu stellen sind. Die Einhaltung dieser Planungsschranken ist jedenfalls dann gerichtlich überprüfbar, wenn die Planung - wie im vorliegenden Fall - hinreichend konkretisiert ist, d.h. wenn sie erkennen lässt, ob und in welchem Umfang öffentliche Interessen und Belange Einzelner berührt werden. Daraus folgt in objektiv-rechtlicher Hinsicht, dass die Planungsmaßnahme nicht nur einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern auch auf einer fehlerfreien Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruhen muss. Mit dem an die Verwaltung gerichteten Abwägungsgebot korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des durch die Planung Betroffenen auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange, so dass ein Anspruch auf Unterlassung einer Baumaßnahme nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum, sondern auch bei einer Verletzung des Abwägungsgebots bestehen kann (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 1987 - 2 TG 3079/87 - juris, Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Antragsgegnerin zu 2. geplante Baumaßnahme zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle „X…“ rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wird weder in ihrer Rechtsposition als Eigentümerin aus Art. 14 Grundgesetz - GG - noch in ihren Rechten aus dem Anliegergebrauch nachteilig betroffen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine sachliche Rechtfertigung für die streitige Verlegung der Bushaltestelle aufgrund des barrierefreien Ausbaus gegeben. Das Gebot der Planrechtfertigung beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung, vor allem, wenn sie sich über Belange Einzelner hinwegsetzt, ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, sondern einem sachlichen Bedürfnis Rechnung tragen muss. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Vorhaben - erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005 - 2 TG 3093/03 -, Bl. 9). Die Planrechtfertigung für die Verlegung der Haltestelle folgt aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG und § 4 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen - ÖPNVG HE -. Nach der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Verlegung der Haltestelle unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie zur Zielerreichung vernünftigerweise geboten ist. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Antragsgegner ergibt sich plausibel, dass der barrierefreie Ausbau der Haltestelle, der zu einer Erhöhung des Bürgersteigniveaus führt, am bisherigen Standort nicht durchführbar ist, weil ansonsten die vorhandenen Hofeinfahrten nicht weiter genutzt werden könnten (vgl. Bl. 249 der GA und Bl. 94 der BA). Deshalb wurde die Möglichkeit des Ausbaus am bisherigen Standort von der Antragsgegnerin zu 2. ohne Rechtsverstoß ausgeschieden. Soweit die Antragstellerin die Notwendigkeit der Baumaßnahmen zur Verlegung der Haltestelle vor ihr Wohnhaus in Abrede stellt, greift sie nicht die Planrechtfertigung, sondern die Entscheidung für eine bestimmte Planungsalternative an. Ob ein Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung oder insgesamt an widerstreitenden Belangen scheitert, ist, soweit nicht strikte Rechtsbindungen bestehen, bei der Abwägungskontrolle nach den hierfür vorgesehenen Maßgaben zu behandeln (Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005 - 2 TG 3093/03 -, Bl. 11). Die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme wird den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Weder ist ein Abwägungsausfall noch sind durchgreifende Abwägungsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennbar. Nicht zweifelhaft ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zunächst, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Diese hatte die Antragsgegnerin zu 2. erkennbar bei der gemeinsam mit dem vom Antragsgegner zu 1. beauftragten Ingenieurbüro am 14. Februar 2018 durchgeführten Vor-Ort-Begehung zur Festlegung der geplanten Maßnahmen und der Haltestellenstandorte vorgenommen und auf die dort getroffenen Feststellungen die Gestaltung des barrierefreien Ausbaus der Haltestellen gestützt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Haltestelle „X…“ zwischen Grundstückszufahrten liegt und damit Belange des Anliegergebrauchs eingestellt. Ausweislich des Antrags auf Gewährung einer Landeszuwendung im Zuge des barrierefreien Haltestellenausbaus von Mai 2018 wurde deshalb nur ein verkürzter Ausbau am Fahrbahnrand über eine Länge von 12 m statt 18 m mit einer Bordsteinhöhe von +21 cm vorgesehen (vgl. Bl. 90 und 94 der Behördenakte - BA -). Ein Abwägungsfehler zum Nachteil der Antragstellerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Schonungsgebots gegeben. Die Antragsgegner haben keine Planungsalternative ausgeschlagen, die dem Planungsziel ebenso gerecht wird, aber Belange der Antragstellerin weniger als die beabsichtigte Lösung beeinträchtigt. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Haltestelle könne in Gegenrichtung zum jetzigen Standort vor die 15 m lange Mauer eines benachbarten Grundstücks Richtung Ortsmitte verlegt werden (Bl. 159, 189 der GA), legt keine geeignete Planungsalternative dar. Nach Angaben des für die Bauausführung zuständigen Antragsgegners zu 1. entstünden an diesem Standort auch bei der Einrichtung einer verkürzten Haltestelle bauliche Probleme mit Blick auf den dortigen Grundstückseingang (Bl. 184, 3. Abs. der GA). Zudem haben die Antragsgegner überzeugend vorgetragen, dass ein anderer Standort aus verkehrlichen Gründen nicht sinnvoll sei, da die gegenüberliegende Haltestelle bereits ausgebaut wurde und nach dem Konzept der Antragsgegner angestrebt wird, Haltestellen so anzuordnen, dass diese sich gegenüberliegen (Bl. 184, 3. Abs., 199, 3. Abs. der GA). Das Halten von Linienbussen zum Fahrgastwechsel richtet sich nämlich nicht allein nach den gemäß § 47 Abs. 1 HStrG zu beachtenden Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs, sondern zusätzlich auch nach den von der Antragsgegnerin zu 2. als Straßenverkehrsbehörde zu beachtenden Bedürfnissen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 32 Abs. 1 BOKraft). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der auf der streitgegenständlichen Linie üblichen Praxis, Haltestellen für beide Fahrtrichtungen entsprechend dem Linienführungsplan auf gegenüberliegenden Straßenseiten anzuordnen, entsprochen wurde. Gleiches gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegner, wonach eine Standortverlegung in Richtung der westlichen Ortseinfahrt von Mosbach sowohl verkehrstechnisch schwierig als auch vom Einzugsbereich der Haltestelle nachteilig wäre, da die Nutzer möglichst kurze Wege haben sollen, was bei einer Verlegung an den Rand der Bebauung nicht einzuhalten wäre (Bl. 101 der GA). Dass die Antragsgegner in ihrer Argumentation auch auf das einer finanziellen Förderung zugrundeliegende Konzept abstellen, wonach zumindest zwei Bustüren an der Bushaltestelle beim An- und Abfahren im erhöhten Bereich des Bordsteines liegen müssen (Bl. 250 der GA), was eine Mindestlänge des Hochbordsteins von 9 m voraussetzt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die in den Vergaberichtlinien an die Mittelvergabe geknüpften Voraussetzungen erscheinen nicht willkürlich, sondern sollen vielmehr dazu beitragen, einen möglichst umfassenden barrierefreien Ein- und Ausstieg bei der Benutzung der Busse zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass eine weitere Verkürzung des einzurichtenden Hochbordsteins neben dem Verlust etwaiger Fördermittel auch dazu führen würde, dass wegen einer einzigen Haltestelle auf allen in Mosbach verkehrenden Linien, die von Aschaffenburg über Schaafheim nach Babenhausen führen, nicht die üblicherweise im dortigen Linienverkehr verwendeten Busse eingesetzt werden könnten (Bl. 250, 2. Abs. der GA). Es erscheint nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegner die Schaffung einer Infrastruktur, durch die dauerhafte Beschränkungen beim Betrieb der Buslinien eintreten, ausschließen, da diese Entscheidung auf einem sachlichen Grund beruht. Diese planerische Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die streitgegenständliche Errichtung der Bushaltestelle nehme auch einen Teil ihres Grundstücks, der vor dem Wohnhaus gelegen ist, in Anspruch, wird sie nicht in ihrer Rechtsposition aus Art. 14 GG verletzt. Dies folgt daraus, dass dieser Teil ihres Grundstücks schon bisher als Gehweg und Teil der Wartefläche und damit als öffentliche Verkehrsfläche aufgrund einer bestandskräftigen Widmung genutzt wird (Bl. 25 der BA). Die Widmung einer Grundstücksfläche als öffentliche Verkehrsfläche begründet die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Straße, zu der auch der Gehweg gehört (Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005, a.a.O., Bl. 6, u.H.a. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG), und macht diese zu einer Sache im Gemeingebrauch, d.h. sie eröffnet die allgemeine, für jedermann offenstehende Nutzung der öffentlichen Straße. Die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft überlagert das Recht des privaten Eigentümers und schränkt es kraft staatlicher Hoheitsgewalt in Anwendung des Straßen- und Wegerechts ein (Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005, a.a.O., Bl. 6, u.H.a. § 13 Abs. 1 HStrG). Durch die Widmung werden die Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und von ihm verschiedenen (privaten) Eigentümern des Straßengrundstücks gestaltet und dem Straßenanlieger die Möglichkeit entzogen, sich später gegen den Gemeingebrauch der Straße zu wenden, wenn es infolge der Widmung zu Beschränkungen seines eigenen Grundstücks kommt (Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005, a.a.O., Bl.6 f.). Dies stellt weder eine Enteignung bzw. einen enteignungsgleichen Eingriff dar, sondern lediglich eine gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die Widmung stets die gesamte Straße in ihrem bestehenden Umfang einschließlich technischer Erweiterungen erfasst, bedarf es bei einem Aus- oder Umbau der Straße keiner (erneuten) Widmung eines neu hinzukommenden Teils (Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005, a.a.O., Bl. 7, m.w.N.). Ein unzulässiger Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum der Antragstellerin durch die Erhöhung des Bürgersteiges und die Nutzung als Wartefläche für die streitgegenständliche Bushaltestelle ist schon aus diesem Grund nicht gegeben. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme ihres Grundeigentums durch die baulichen Maßnahmen vor. Die Antragsgegnerin zu 1. hat dargelegt, dass das Wohngebäude der Antragstellerin beim Auffüllen des Gehsteiges durch den Einbau einer Noppenfolie geschützt wird, sodass es nicht zu einem von der Antragstellerin befürchteten Gebäudeschaden durch Feuchtigkeit kommt. Schließlich wurde der Antragstellerin nach ihrem Hinweis auf Beschädigungen und Risse am Haus bei früheren Baumaßnahmen zugesagt, vor Durchführung der Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 250 der GA). Weitere Anhaltspunkte für eine Eigentumsbeeinträchtigung in Bezug auf das Wohnhaus selbst sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wird auch nicht in ihrem aus dem Anliegergebrauch folgenden Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2. über den konkreten Standort der in Rede stehenden Bushaltestelle verletzt. Da sie insoweit nur die hinreichende Berücksichtigung ihrer Anliegerinteressen mit Erfolg geltend machen kann, nicht jedoch auch der übrigen objektiv-rechtlichen Belange, insbesondere der allgemeinen Verkehrsbelange, führt die vorgebrachte Beeinträchtigung oder Gefährdung von Passanten wegen des von ihr befürchteten „Grabens“, der sich bei Errichtung der Bushaltestelle auftun werde, nicht zum Erfolg. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss ein Ausgleich zwischen den von der Baumaßnahme berührten Interessen geschaffen werden. Auf die Belange der Anlieger ist insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7/99 - juris, Rn. 5). Dem trägt die Regelung in § 22 HStrG Rechnung und markiert eine Grenze, die bei der gebotenen Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange nicht kurzerhand überwunden werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1990, a.a.O., ebenda, zu § 8a Bundesfernstraßengesetz - FStrG -). Der aus dem Anliegergebrauch folgende Anspruch der Antragstellerin auf Zugang zu ihrem Grundstück wird durch den geplanten Ausbau der Haltestelle nicht beeinträchtigt. Die bereits bestehende Zufahrt kann auch danach uneingeschränkt genutzt werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, zukünftig eine weitere Grundstückszufahrt errichten zu wollen, fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung dieser Absicht. Denn maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7/99 - juris, Rn. 7 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG). Dass - wie schriftsätzlich angekündigt (Schriftsatz vom 6. Juli 2020, Bl. 91 der GA) - zwischenzeitlich der beabsichtigte Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde, ist weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Eine nicht hinreichend konkretisierte bloße Absicht stellt aber noch keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar, der in die planerische Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Im Übrigen haben die Antragsgegner auf diese von der Antragstellerin geltend gemachte Erwägung hin angeboten, die Planung der Haltestelle so zu überarbeiten, dass ein Hochbordstein nur noch über eine Länge von 9 m reichen würde und die Errichtung einer weiteren Zufahrt auf dem in östlicher Richtung liegenden noch unbebauten Grundstücksteil möglich wäre, sofern sich diese Planung der Antragstellerin konkretisieren sollte. Schließlich ist das von der Antragstellerin gerügte Verhalten von wartenden Fahrgästen schon im Ansatz nicht geeignet, das Gewicht der gegen eine Verlegung der streitgegenständlichen Haltestelle sprechenden Belange derart zu verstärken, dass die von der Antragsgegnerin zu 2. vorzunehmende Abwägung fehlerfrei nur noch in einem bestimmten Sinn, nämlich entsprechend dem Antragsbegehren, ausgeübt werden könnte. Beeinträchtigungen durch wartende Fahrgäste, die sich nach Verlegung der Haltestelle um einige Meter in Richtung des bebauten Grundstücksteils der Antragstellerin dann eventuell auf die rechte Klinkermauer setzen und dabei möglicherweise den Zaun beschädigen (vgl. Bl. 26 der BA), können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegner insoweit auch keine Verantwortung für ein rechtswidriges Verhalten der wartenden Fahrgäste tragen. Denn nur solche Beeinträchtigungen betroffener Straßenanlieger sind beachtlich, die sich als zwangsläufige oder typische Folge eines bestimmungsgemäßen Betriebs einer Haltestelle darstellen, nicht hingegen auch Belästigungen, die sich aus einem „Fehlverhalten“ einzelner Personen ergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2005 – 2 TG 3093/03 – Bl. 17 m.w.N). Dies gilt auch für das von der Antragstellerin geltend gemachte (Fehl-)Verhalten einiger wartender Busgäste, die Müll in den Garten der Antragstellerin geworfen haben sollen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Danach bemisst der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem begehrten Unterlassen der geplanten Baumaßnahmen zur Errichtung der Bushaltestelle in Höhe des Auffangstreitwertes. Der Betrag war gemäß den Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).