Beschluss
1 A 112/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1104.1A112.21.00
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Leitsätze
1. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der planerischen Entscheidung über den Standort einer Linienbushaltestelle neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen. (Rn.31)
2. Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2021 – 5 K 1907/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der planerischen Entscheidung über den Standort einer Linienbushaltestelle neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen. (Rn.31) 2. Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden. (Rn.31) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2021 – 5 K 1907/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Verlegung einer Bushaltestelle, die sich vor ihrem Wohnhaus befindet. Sie ist Eigentümerin des Anwesens … in A-Stadt. Südlich und östlich ihres Grundstücks findet sich Wohnbebauung; in (süd-)westlicher Richtung schließen sich unter anderem ein Gymnasium, eine Sporthalle und ein Hallenbad an. Nördlich des Grundstücks der Klägerin liegt eine Gemeinschaftsschule. Die streitgegenständliche Bushaltestelle „…“ befand sich zunächst unmittelbar vor dem Anwesen der Klägerin. Nach einem Ortstermin am 26.3.2015 wurde sie auf die gegenüberliegende Straßenseite – die …weitet sich an dieser Stelle zu einem Verkehrskreisel – vor ein unbebautes „Wiesengrundstück“ (westlich der …) verlegt. In der Folge betrieb die Beklagte die grundhafte Erneuerung der …. In diesem Zusammenhang empfahl der Ortsrat der Gemeinde im November 2018 unter anderem, die Bushaltestelle „…“ (wieder) vor das Grundstück der Klägerin zu verlegen. Dem entsprechend ließ die Beklagte dort seit Sommer 2019 eine etwa 15 m lange, niederflurgerechte (barrierefreie) Bushaltestelle errichten. Auf eine Zuschrift der Klägerin im Juli 2019 erklärte der Landkreis B-Stadt (Straßenverkehrsbehörde) mit Schreiben vom 10.9.2019, anlässlich des Ortstermins im März 2015 sei „vereinbart“ worden, die Haltestelle vor das „Wiesengrundstück“ zu verlegen, nachdem die Klägerin sich über den alten Standort beschwert habe. Seit der Verlegung habe es keine Beschwerden mehr gegeben. Die erneute Verlegung vor das Anwesen der Klägerin sei straßenverkehrsbehördlich weder beantragt noch genehmigt. Die Bushaltestelle ist seit Dezember 2019 in Betrieb. Im Dezember 2019 hat die Klägerin die gegenständliche Klage erhoben, mit der sie (ursprünglich) beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die vor ihrem Anwesen eingerichtete Haltestelle zu entfernen und auf den vereinbarten Standort … zu verlegen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, über die Haltestelle „…“ werde erheblicher Busverkehr (Linien- und Schulbusse) abgewickelt. Damit gehe eine im Lichte des Art. 14 GG unzumutbare Lärmbelästigung einher. Lärmspitzen von mehr als 70 dB(A) seien nicht ausgeschlossen. Zudem hinterließen die wartenden Schüler auf ihrem Grundstück (Zigaretten-)Abfall. Der streitbefangene Standort der Bushaltestelle verstoße ferner gegen eine im Zuge des Ortstermins im Frühjahr 2015 geschlossene Vereinbarung. An dem Termin hätten neben ihr, der Klägerin, ein Vertreter der beklagten Gemeinde (Ordnungsamt), der Straßenverkehrsbehörde und des Linienbusunternehmers, der …, teilgenommen. Die Beklagte habe die Haltestelle eigenmächtig (tatsächlich) verlegt, ohne dass eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorgelegen habe. Der Abwehranspruch sei daher im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin wende sich der Sache nach gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer Bushaltestelle. Dieses Ziel könne sie nur im Wege der Anfechtungsklage verfolgen. In der Sache sei auszuführen, dass die Haltestelle nur behelfsmäßig auf die gegenüberliegende Straßenseite (vor das „Wiesengrundstück“) verlegt worden sei. Es werde bestritten, dass im Ortstermin am 26.3.2015 vereinbart worden sei, sie dauerhaft dort zu belassen. Jedenfalls würde eine solche Vereinbarung sie, die Beklagte, mangels Einbeziehung und Kenntnis nicht binden und wäre zudem unter Verletzung der Schriftform (§ 57 SVwVfG) ergangen und damit unwirksam. Es sei unzutreffend, dass sie die Haltestelle eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Landkreis B-Stadt verlegt habe. Für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Bushaltestelle sei zwar grundsätzlich der Landkreis (Straßenverkehrsbehörde) zuständig. Es sei aber übliche Verwaltungspraxis, dass diese Information mündlich erteilt werde und keine schriftliche Genehmigung erfolge. Lediglich die Linie 308 fahre die Bushaltestelle an. Es werde bestritten, dass damit eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Klägerin einhergehe. Zudem sei das Anwesen der Klägerin das ehemalige „Hausmeisterhaus“ des angrenzenden Gymnasiums, so dass sie habe wissen müssen, dass es wegen der Schüler zu einer gesteigerten Lärmentwicklung kommen könne. Die Auswahl des aktuellen Standorts der Haltestelle beruhe – wie die Beklagte näher ausführt – auf verkehrsplanerischen und „verkehrssichernden“ Erwägungen und sei nicht ermessensfehlerhaft. Im Januar 2020 wurde an der Bushaltestelle am streitbefangenen Standort … das Verkehrszeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO („Haltestelle“) aufgestellt. Mit Schriftsatz vom 24.8.2020 teilte die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises B-Stadt auf gerichtliche Nachfrage mit, dass sie für den neuen Platz der Bushaltestelle keine Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO getroffen habe. Am 2.9.2020 beantragte die Beklagte bei der Straßenverkehrsbehörde „nachträglich“ die Verlegung der Bushaltestelle und führte zur Begründung unter anderem aus, nach § 8 PBefG sei der öffentliche Personennahverkehr barrierefrei auszubauen. Der frühere – behelfsmäßig errichtete – Standort habe sich dafür nicht geeignet, da das „Wiesengrundstück“ nur durch die … erschlossen werde und nach einem (barrierefreien) Ausbau der Haltestelle am alten Platz von der …. aus nicht mehr zugänglich gewesen wäre. Zudem biete die Haltestelle vor dem Anwesen der Klägerin im Sinne der Verkehrssicherheit und barrierefreien Mobilität den Vorteil, dass die Fahrgäste keine weitere Straße überqueren müssten, um die Schule oder das Schwimmbad zu erreichen. Die Haltestelle „…“ werde nur von den Linienbussen 308 und 708 bedient. Alternative Standorte kämen nicht in Betracht. Insbesondere scheide der Busbahnhof am Schulzentrum aus, da er alleine dem Schulbusverkehr diene. Mit an die … gerichtetem, auch der Beklagten zur Kenntnis gegebenen Schreiben vom 28.9.2020 ordnete die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises B-Stadt unter Verweis auf § 45 Abs. 3 StVO eine Bushaltestelle vor dem Anwesen … an. Für die Aufstellung des Haltestellenschildes sei die … verantwortlich. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 hat die Klägerin hilfsweise weiter beantragt, das im Januar 2020 aufgestellte Verkehrszeichen aufzuheben und die Bushaltestelle vor ihrem Anwesen zu entfernen. Sie habe mit Schreiben vom 5.6.2020 Widerspruch gegen das Verkehrszeichen erhoben, der noch nicht beschieden worden sei. Der Hilfsantrag sei damit als Untätigkeitsklage zulässig. Die Verlegung der Bushaltestelle sei rechtswidrig, da durch die am 26.3.2015 getroffene mündliche Vereinbarung, die Haltestelle auf die gegenüberliegende Straßenseite zu verlegen, ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, dem die Beklagte nunmehr zuwiderhandele. Ob diese Vereinbarung einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstelle, sei nicht entscheidend. Sie, die Klägerin, beanstande nicht nur den (Bus-)Verkehrslärm, sondern auch, dass ihr Grundstück durch die mehr als 1.000 Schüler der angrenzenden Schulen „vermüllt“ werde. Der streitige Haltestellenstandort belaste sie über Gebühr und sei ermessensfehlerhaft ausgewählt worden. Die Beklagte ist dem Hilfsantrag entgegengetreten und hat ergänzend unter anderem ausgeführt, sie habe im Oktober eine Fahrgastzählung an der Haltestelle „…“ vornehmen lassen. Es werde nicht annähernd die Zahl von 1.000 Fahrgästen erreicht.1vgl. im Einzelnen die Anlage zum Schriftsatz vom 17.11.2020, Bl. 155 ff. d.A.vgl. im Einzelnen die Anlage zum Schriftsatz vom 17.11.2020, Bl. 155 ff. d.A. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.3.2021 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für Haupt- und Hilfsantrag komme nur der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Beklagte die Bushaltestelle verlegt hätte, ohne dazu berechtigt zu sein und dazu befugt wäre, die Verlegung rückgängig zu machen. Das sei nicht der Fall. Eine Bushaltestelle werde (erst) durch das Aufstellen des Verkehrszeichens 224, einer Allgemeinverfügung, an einem bestimmten Standort eingerichtet. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO i.V.m. § 7 SStVZustG2Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13.6.2001, ABl. S. 1430Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13.6.2001, ABl. S. 1430 bestimme fallbezogen der Landkreis B-Stadt (Straßenverkehrsbehörde) und nicht die Beklagte, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen seien. Es habe nicht die Beklagte, sondern die … das Verkehrszeichen im Januar 2020 am Standort … angebracht, wofür das Unternehmen gemäß § 32 BOKraft auch verantwortlich sei. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28.9.2020 habe der Landkreis B-Stadt (Straßenverkehrsbehörde) erlassen. Damit sei die Beklagte von Rechts wegen nicht berechtigt, das Bushaltestellenzeichen zu entfernen, um so die Haltestelle zu verlegen. Rechtsschutz könne die Klägerin nur durch eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde auf ein Einschreiten gegen den Betrieb der Bushaltestelle erlangen. Ohne dass es noch streitentscheidend darauf ankomme, sei – so die Urteilsbegründung weiter – darauf hinzuweisen, dass die mit dem Betrieb einer Bushaltestelle verbundenen Lärmimmissionen als grundsätzlich zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Auch für solche Verhaltensweisen Dritter (Fahrgäste), die sich nicht mehr im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Bushaltestelle bewegten, sei weder die Straßenverkehrsbehörde noch die Beklagte verantwortlich. Die beanstandeten Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Grundstücks – Lärm der an- und abfahrenden Busse, Abfall der wartenden Fahrgäste – gingen offenkundig nicht von den baulichen Anlagen aus, die die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast errichtet habe (Wartehäuschen usw.), sondern seien alleine den Fahrgästen zuzurechnen. Die Klägerin sei damit darauf zu verweisen, rechtliche Schritte gegen die einzelnen Verursacher zu ergreifen. Der Umstand, dass die Bushaltestelle von Schülern der nahegelegenen Schulen genutzt werde, beruhe im Übrigen darauf, dass sich das Grundstück der Klägerin im Umfeld der Schulen befinde und damit auf der Situationsgebundenheit ihres Eigentums. Ein Abwehranspruch gegen legale Nutzungen anderer Grundstücke folge daraus nicht. Am 16.4.2021 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26.3.2021 zugestellte Urteil beantragt. Mit taggleich eingegangenen Schriftsätzen vom 18.5. und 16.7.2021 hat sie ihren Zulassungsantrag begründet. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (dazu 1.), noch zeigt die Klägerin eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache auf (dazu 2.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 – Rn. 19, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 – Rn. 19, juris Solche Gesichtspunkte, die gegen die (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen, lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. a) Das gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, es sei bereits im Ansatz falsch, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass Rechtsschutz „gegen die Bushaltestelle“ alleine im Wege der Anfechtung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung des Landkreises vom 28.9.2020 zu gewähren sei. Anlass der Leistungsklage sei, so die Klägerin, der Umstand gewesen, dass die beklagte Gemeinde die Bushaltestelle eigenmächtig – ohne Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde – verlegt habe. Erst als das Verwaltungsgericht diese Problematik im Rahmen des Klageverfahrens aufgeworfen habe, habe die Beklagte beantragt, die Haltestelle vor das Anwesen der Klägerin zu verlegen. Festzuhalten sei jedoch, dass eine entsprechende straßenverkehrsbehördliche „Genehmigung“ nicht vorgelegen habe, als die Beklagte die Bushaltestelle am streitgegenständlichen Standort habe errichten lassen. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die gegen die beklagte Gemeinde gerichtete Leistungsklage (Hauptantrag) zulässig ist. Dafür spricht, dass die Beklagte die Baumaßnahmen im Zuge der Verlegung der Bushaltestelle als Trägerin der Straßenbaulast (§ 50 SStrG) veranlasst hat und die Haltestelle als Einrichtung auch schlicht-hoheitlich betreibt.4OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 – 1 S 9.18 – Rn. 6, jurisOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 – 1 S 9.18 – Rn. 6, juris Ferner ist nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO grundsätzlich der Baulastträger zur (tatsächlichen) Anbringung und Entfernung der (angeordneten) Verkehrszeichen verpflichtet. § 32 BOKraft, auf den die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Zusammenhang abstellt, trifft demgegenüber keine abweichende Regelung. Es fragt sich jedoch, ob es der Klägerin prozessrechtlich freistand, ihr Begehren auf Entfernung/Verlegung der Bushaltestelle auch dann (noch) im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte zu verfolgen, nachdem die Regelung, gegen die sie sich der Sache nach wendet, straßenverkehrsbehördlich angeordnet, durch das Aufstellen des Haltestellenschilds 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in Gestalt eines Verwaltungsakts5vgl. zur Einstufung als Verwaltungsakt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.4.1991 – 1 W 197/90 –, jurisvgl. zur Einstufung als Verwaltungsakt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.4.1991 – 1 W 197/90 –, juris (§ 35 Satz 2 SVwVfG) bekanntgemacht6Die verkehrsbehördliche Anordnung des Landkreises … vom 28.9.2020 stellt gegenüber Klägerin hingegen – anders als die Zulassungsbegründung wohl meint – als vorbereitende Handlung ohne Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 – 1 W 37/06 – Rn. 4, jurisDie verkehrsbehördliche Anordnung des Landkreises … vom 28.9.2020 stellt gegenüber Klägerin hingegen – anders als die Zulassungsbegründung wohl meint – als vorbereitende Handlung ohne Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 – 1 W 37/06 – Rn. 4, juris und damit grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage (nur) unter spezifischen Voraussetzungen (etwa § 74 Abs. 1 VwGO) einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen sein könnte. Möglicherweise hätte sich in diesem Verfahrensstadium angeboten, dieses Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären und einen Kostenantrag zu Lasten der Beklagten zu stellen. Die Frage der Zulässigkeit der Leistungsklage bedarf indes im Zulassungsverfahren keiner abschließenden Erörterung. Denn jedenfalls steht der Klägerin der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in der Sache nicht zu, weil die Bushaltestelle vor ihrem Anwesen nicht unter Verletzung subjektiver Rechte errichtet wurde. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Errichtung/Inbetriebnahme einer Haltestelle ohne die erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO) rechtlichen Bedenken begegnet. Die Klägerin übersieht in ihrer Argumentation jedoch, dass es für den Erfolg ihrer Leistungsklage maßgeblich auf das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Leistung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im März 2021 lag für den streitbefangenen „neuen“ Standort der Haltestelle jedoch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung (Schreiben vom 28.9.20207Bl. 142 d.A.Bl. 142 d.A.) vor. b) Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit dieser Anordnung legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Was die Klägerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Standorts der Haltestelle vorbringt, verfängt nicht. aa) Ohne Erfolg betont sie (erneut), ihrem Hauptantrag sei zu entsprechen, weil die Errichtung der Bushaltestelle vor ihrem Anwesen gegen die Vereinbarung „aller Beteiligter“ vom 26.3.2015 verstoße. Zum einen ist die Existenz einer solchen (rechtsverbindlichen) Absprache bereits in tatsächlicher Sicht nicht hinreichend dargetan. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben des Landkreises B-Stadt vom 10.9.20198Bl. 5 d.A.Bl. 5 d.A., dass im Zuge des Ortstermins im März 2015, an dem auch ein Vertreter des Ordnungsamts der Beklagten teilgenommen habe, „vereinbart“ worden sei, die Haltestelle vor das „Wiesen-grundstück“ zu verlegen. Die Beklagte hat im Klageverfahren demgegenüber bestritten, dass man sich damals dahingehend geeinigt habe, die Haltestelle (dauerhaft) dort einzurichten. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, scheiterte die Wirksamkeit der behaupteten Abrede, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, jedenfalls daran, dass sie entgegen § 57 SVwVfG nicht schriftlich geschlossen wurde. Dass die Verlegung der Bushaltestelle – die Existenz einer anderslautenden, indes unwirksamen Vereinbarung unterstellt – gleichwohl rechtswidrig (Verstoß gegen einen „Vertrauenstatbestand“) sein könnte, ist nicht dargetan. bb) Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die Errichtung der Bushaltestelle vor ihrem Anwesen folgt auch nicht aus dem (erneuten) Einwand im Zulassungsverfahren, die Lärmemissionen seien nicht der einzige Gesichtspunkt, der eine Unzumutbarkeit der Haltestelle begründe. Weit mehr als 1.000 Schüler nutzten die Haltestelle Tag ein Tag aus und vermüllten ihr Grundstück, wenn sie auf den Bus warteten. Zwar hat die Straßenverkehrsbehörde bei der planerischen Entscheidung über den Standort eine Linienbushaltestelle – wovon auch das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Ausführungen der Sache nach ausgegangen ist – neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen.9OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 – 1 S 9.18 – Rn. 6, jurisOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 – 1 S 9.18 – Rn. 6, juris Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind jedoch grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.7.2004 – 1 W 11/04 – Rn. 10, juris, dort zum (zumutbaren) Betrieb einer Bushaltestelle im reinen WohngebietOVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.7.2004 – 1 W 11/04 – Rn. 10, juris, dort zum (zumutbaren) Betrieb einer Bushaltestelle im reinen Wohngebiet Dass der Betrieb der streitigen Bushaltestelle – davon abweichend – ausnahmsweise unzumutbare Lärmbelästigungen mit sich brächte, legt die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Klägerin als Standort des ehemaligen „Hausmeisterhauses“ in unmittelbarer Nähe des Gymnasiums erkennbar vorbelastet ist, was eine gesteigerte „schuladäquate“ Lärmkulisse angeht. Dass an der Haltestelle wartende Schüler das Grundstück der Klägerin „vermüllen“, behauptet die Zulassungsbegründung – fern einer im Lichte des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichenden Darlegung – nur pauschal. Im Übrigen läge ein solches Verhalten außerhalb des Widmungszwecks der Bushaltestelle und wäre der Beklagten (wohl) nicht zuzurechnen.11OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 – 1 S 9.18 – Rn. 6, jurisOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 – 1 S 9.18 – Rn. 6, juris c) Fehl geht schließlich der lapidare Einwand, jedenfalls der Hilfsantrag sei „gerechtfertigt“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss eine gegen die Beklagte erhobene Anfechtungsklage gegen das Verkehrszeichen 224 („Haltestelle“) mangels Passivlegitimation der Gemeinde I…en ohne Erfolg bleiben, nachdem die verkehrsbehördliche Anordnung, die dem Verkehrszeichen zugrunde liegt, durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises B-Stadt erlassen wurde. 2. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die Rechtssache keine „besonderen“ Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die zu beurteilende Frage eines gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs auf Entfernung/Verlegung der Bushaltestelle „…“ ist nicht signifikant (rechtlich) schwieriger als der Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle. Ebenso wenig trägt die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Erkundigungen über das Bestehen einer verkehrsbehördlichen Anordnung eingeholt hat, die Annahme, die Sache sei (tatsächlich) besonders schwierig. Die betriebene Erforschung des Sachverhalts ist Ausdruck des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und betraf keine (besonders) komplexen tatsächlichen Vorgänge. Nichts anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – aus dem Umstand, dass das angefochtene Urteil den Sachverhalt auf fast 14 Seiten wiedergibt. Der Umfang des erstinstanzlich niedergelegten Tatbestands sagt für sich genommen nichts über die Schwierigkeit der Sache aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47, 63, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.