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Urteil

3 K 415/22 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2023:0616.3K415.22GE.00
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Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob die Änderung des beschlossenen Wortlauts einer Satzung noch als Berichtigung anzusehen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid vom 7. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurteilung, ob die Änderung des beschlossenen Wortlauts einer Satzung noch als Berichtigung anzusehen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.38) Der Bescheid vom 7. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte keinen Beitrag nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung vom 30. Mai 2016 erheben. Die Satzung als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrages ist unwirksam, denn die ausgefertigte und veröffentlichte Fassung entspricht in § 4 Abs. 6 Nr. 2 nicht dem Wortlaut der Satzungsbeschlüsse. Der ausgefertigte und veröffentlichte Text einer Satzung muss mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen Text exakt übereinstimmen. Die Ausfertigung muss gewährleisten, dass der authentische, vom Normgeber gewollte Inhalt der Satzung festgestellt wird, denn es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar, wenn die auszufertigende Norm mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird (ThürOVG, Urteil vom 26. Januar 2022 – 1 N 247/19 – juris Rn. 41; Urteil vom 9. Januar 2013 – 1 N 664/09 -; BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 – 8 CN 1/02 - juris m. w. N.). Wie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzungsnorm nicht erfüllt, wenn die Norm nicht mit dem beschlossenen Wortlaut ausgefertigt und bekannt gemacht wird bzw. die ausgefertigte und bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist. Das nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltete Satzungsverfahren setzt voraus, dass die Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt ausgefertigt und veröffentlicht wird. Bezüglich des normsetzenden Teils ist nur die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten möglich. Derartige Berichtigungen dienen der Wiedergabe des Willens der Gemeindevertreter. Dabei ist bei der Beurteilung, ob die Änderung des Wortlauts der Wiedergabe des Willens der Gemeindevertreter dient, ein strenger Maßstab anzulegen, denn es ist nicht immer eindeutig und einheitlich zu beantworten, ob eine Veränderung im Bedeutungsgehalt vorliegt. Der Ausfertigende ist nicht dazu berufen, seinen Willen an die Stelle des Willens des Beschlussgremiums zu setzen. Er soll lediglich die Übereinstimmung des auszufertigenden mit dem beschlossenen Text bekunden und auf die Vermeidung offenbarer Unrichtigkeiten achten. Werden andere Unzulänglichkeiten einer beschlossenen Satzung bei ihrer Ausfertigung erkannt, obliegt ihre Behebung dem Beschlussgremium in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2012 – OVG 2 A 20.09 – juris Rn. 26; Beschluss vom 1. Juli 2008 – OVG 1 A 1.07 – juris Rn. 52; SächsOVG, Urteil vom 28. September 1995 – 1 S 442/94 – juris). Anhand dieser Grundsätze liegt nicht lediglich eine Berichtigung vor. Mit dem Satzungsbeschluss vom 18. Dezember 2012 hat der Stadtrat § 4 Abs. 6 Nr. 2 mit folgendem Inhalt beschlossen: Im Sinne des Absatzes 5 gelten als …. 2. verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen oder anderen Verkehrsbeschränkungen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können; … Nach § 4 Abs. 5 SAB werden für diese Anlagen gesonderte Satzungen erlassen. Mit dem ergänzenden Satzungsbeschluss vom 19. Dezember 2013 änderte der Satzungsgeber die Regelung wie folgt: 2. verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und anderen Verkehrsbeschränkungen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können; Dieser Normtext findet sich so zwar noch in der Ausfertigung vom 30. Januar 2015. Allerdings hat die am 30. Januar 2015 ausgefertigte und am 20. Februar 2015 veröffentlichte Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge keine Wirksamkeit erlangt, denn Ausfertigung und Bekanntmachung entsprachen nicht den Satzungsbeschlüssen des Stadtrates vom 18. Oktober 2012 und 19. Dezember 2013. Die Regelung des § 5 Abs. 7a SAB in der Ausfertigung („Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.“) ist nicht identisch mit der Beschlusslage vom 19. Dezember 2013 gewesen („Bei bebauten Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.“). Damit stimmten die Ausfertigung und Bekanntmachung nicht mit dem in den Beschlüssen zum Ausdruck gekommenen Willen des Satzungsgebers überein. Dieser Mangel wurde zwar mit der erneuten Ausfertigung der Satzung am 30. Mai 2016 und der sich anschließenden Veröffentlichung beseitigt. Allerdings wurde gleichzeitig der Wortlaut des § 4 Abs. 6 Nr. 2 ohne entsprechenden Beschluss des Stadtrates nunmehr mit folgenden Wortlaut ausgefertigt und veröffentlicht: 2. verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und gegebenenfalls anderen Verkehrsbeschränkungen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können; Diese Veränderung stellt sich nicht lediglich als Korrektur eines Schreibfehlers, eines grammatikalischen Fehlers oder einer sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten dar. Ob nach dem Wortlaut der beschlossenen Fassung davon auszugehen sein sollte, dass eine gesonderte Satzung für als Mischverkehrsflächen ausgestaltete Anliegerstraßen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen nur kumulativ mit anderen Verkehrsbeschränkungen notwendig ist oder aber eine Auslegung dahingehend erfolgt, dass es für das Vorliegen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht darauf ankommt, ob es gleichzeitig neben einer Geschwindigkeitsbeschränkung noch andere Verkehrsbeschränkungen gibt, kann dahingestellt bleiben. Die Regelung entsprach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers, der mit der Änderung von „oder“ durch „und“ einer entsprechenden Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde nachkommen wollte (vgl. Bl. 27, 28 BA 2 im Verfahren 3 K 150/22 Ge). Bedarf es angesichts der vorgenommenen Änderungen erst einer Auslegung der Norm unter Einbeziehung ihrer Entstehungsgeschichte, dann ist es gerade nicht eindeutig und einheitlich zu beantworten, ob eine Veränderung im Bedeutungsinhalt vorliegt. Unabhängig hiervon wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ohne diesen Mangel eine wirksame Satzung vorliegen würde. Insoweit wird auf die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 – 3 K 189/21 Ge – juris Rn. 21 ff. verwiesen. Der Einwand, dass eine Änderungssatzung in ihrem konkreten Wortlaut und nicht bereits als eingearbeiteter Gesamttext zu veröffentlichen sei, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich bei dem Satzungsbeschluss vom 19. Dezember 2013 nicht schon um eine Änderungssatzung, mit der nach Abschluss eines Satzungsverfahrens eine vorhandene, wenn auch unwirksame Satzung geändert werden sollte, sondern lediglich um eine Änderung eines Satzungsbeschlusses während eines laufenden Satzungsverfahrens. Zum anderen setzt eine fehlerfreie Bekanntmachung einer Ausgangssatzung und ihrer Änderungssatzung nicht voraus, dass die Satzung in der Ursprungsfassung sowie jede Änderungssatzung bekannt gemacht werden muss, sondern es ist auch möglich, die Satzung in der Fassung zu veröffentlichen, die sie durch die zwischenzeitlich beschlossenen und angezeigten Änderungssatzungen erfahren hat (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 ZEO 513/99 – juris Rn. 5). Auch rechtfertigt allein ein zeitlicher Abstand zwischen der Beschlussfassung und ihrer Veröffentlichung nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme, dass sich zwischenzeitlich der Wille des Stadtrates geändert hat (vgl. ThürOVG, Urteil vom 22. September 2008 – 3 KO 1011/05 – juris Rn. 74 f.). Des Weiteren hat die Beklagte auch nicht die Berechtigung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verloren, denn sie hat mit den Satzungsbeschlüssen aus den Jahren 2012 und 2013 rechtzeitig vor 2015 eine Satzung beschlossen. Der Wortlaut des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) stellt nicht auf das Inkrafttreten der Satzung, sondern auf einen Satzungsbeschluss ab (vgl. hierzu ausführlich ebenfalls VG Gera, Urteil vom 16. Juni 2022 – 3 K 189/21 Ge – juris Rn. 41 ff.). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass nach der thüringer Rechtslage bei Erlass der Beitragsbescheide die Abrechnung der baulichen Maßnahmen ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich (vgl. VG Gera, Urteil vom 16. Juni 2022 – 3 K 189/21 Ge – juris Rn. 48 f.). Schließlich ist die Beitragserhebung auch nicht unter Vertrauensschutzaspekten dem Grunde nach rechtswidrig. Der Rückwirkung von Gesetzen sind durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170/81 – juris Rn. 16). Nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist eine nachträgliche Änderung durch eine neue Satzung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 – 8 C 83/87 – juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 72 f.). Vorliegend ist jedoch mangels wirksamer Satzung kein abgeschlossener Sachverhalt vorhanden. Die sachliche Beitragspflicht konnte bisher nicht entstehen (ThürOVG, Beschluss vom 9. Mai 2000 – 4 ZEO 946/98 – juris Rn. 6). Zwar ist bei der rückwirkenden Heilung einer fehlerhaften Satzung zu beachten, dass die Heilung nicht zum Anlass genommen werden darf, rechtlich unbedenkliche Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen zu ändern. Führt die rückwirkende Heilung einer rechtswidrigen Regelung, z.B. eines rechtswidrigen Beitragsmaßstabs, dazu, dass sich die Beitragspflichten erhöhen, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1978 – VII C 32.76 und vom 7. April 1989 – 8 C 83.87 – juris jeweils zu einer rückwirkend in Kraft gesetzten Satzung, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 74). Die Heilung von formellen Mängeln rechtfertigt indes nicht die rückwirkende Änderung im Übrigen rechtmäßiger Regelungen. In derartigen Fällen ist die Rückwirkungsanordnung unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 – OVG 10 B 10.07 – juris Rn. 30). Die Beklagte hat allerdings, nachdem es ihr hier über viele Jahre hinweg nicht gelungen war, eine wirksame Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge zu erlassen, die Straßenausbaubeitragssatzung von 2016 nicht rückwirkend erlassen, sondern sie trat erst mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Es bedurfte nach der damaligen Rechtslage auch keiner rückwirkenden Inkraftsetzung, da ohne eine wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen konnte. Bereits mit dem Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 1991 (GVBl. S. 329) war geregelt, dass ein Beitrag auch für Maßnahmen erhoben werden kann, die vor dem Inkrafttreten der Abgabensatzung durchgeführt worden sind (§ 7 Abs. 8 ThürKAG 1991). Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. März 2022 (GVBl. S. 61) wurde sodann diese Regelung (nunmehr in § 7 Abs. 12) dahingehend ergänzt, dass die Satzung spätestens vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres zu beschließen ist, in dem die Maßnahme beendet wurde. Die Übergangsregelung des § 21a Abs. 10 Satz 1 ThürKAG 2011 hat gerade um zu vermeiden, dass für Altmaßnahmen keine Beiträge mehr erhoben werden können, bestimmt, dass die Vierjahresfrist erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 beginnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung - Drs. 5/1759 S. 24). Die Beitragserhebung ist auch nicht deshalb dem Grunde nach rechtswidrig, weil die Bescheide über den wiederkehrenden Beitrag in früheren Jahren bestandskräftig geworden sind. Ein Beitragsbescheid enthält im Regelfall nicht zugleich die begünstigende Regelung, dass eine über den festgesetzten Beitrag hinausgehende Heranziehung verbindlich ausgeschlossen werden soll (ThürOVG; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 ZKO 610/07 – juris Rn. 20; Urteil vom 21. Juli 2010 – 4 KO 173/08 – juris Rn. 63). Der Ausnahmefall einer vergleichsweisen Regelung, der sich auch eine begünstigende Regelung entnehmen lässt, dass ein Streit verbindlich beendet werden soll, oder einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der Beklagten liegen hier nicht vor. Im Übrigen ist das Vertrauen in die Endgültigkeit eines Beitragsbescheides nur geschützt, wenn der Beitragspflichtige sein Vertrauen bestätigt hat, es schutzwürdig ist sowie die Interessen des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 12. Aufl. 2012, § 10 Rn. 23). Die hier mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2014 erfolgte Bildung des Abschnitts Dr.-Wilhelm-Külz-Straße von der Bahnhofsstraße bis einschließlich der Einmündung der Gutenbergstraße der bis zur Saalfelder Straße verlaufenden Anlage dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Eine Gemeinde darf allerdings nicht beliebig für Teilstrecken Abschnitte bilden und im Ergebnis eine Abrechnung nach zeitlichen Bauphasen vornehmen. Die Abschnittsbildung dient lediglich der Vorfinanzierung. Kann eine Gemeinde aus finanziellen Gründen eine Anlage nicht sogleich im vollen Umfang ausbauen, hat sie mit der Abschnittsbildung die Möglichkeit, bereits vor dem Ausbau der gesamten Anlage über die Beitragserhebung eine Refinanzierung zu ermöglichen. Eine Vorfinanzierung ist jedoch begrifflich nur dann möglich, wenn noch ein weitergehender Ausbau durch die Gemeinde vorgesehen ist. Die mit der Abrechnung eines Abschnitts verbundenen Änderungen setzen dabei voraus, dass auch die Anlieger im noch nicht ausgebauten Bereich einer öffentlichen Einrichtung später für eine vergleichbare Baumaßnahme zu Beiträgen herangezogen werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein weitergehender beitragsfähiger Ausbau vorgesehen ist. Deshalb ist ein Bauprogramm erforderlich, das einen Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde über den schon ausgebauten Abschnitt hinaus in absehbarer Zeit beinhaltet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2022 – 4 M 20/22 – juris Rn. 7 f.; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 13 – konkreter zeitlicher Horizont erforderlich; NiedersOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - Az: 9 ME 108/09 - juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. August 2005 - Az: 2 LB 38/04 - juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2022, § 8 Rn. 111b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat zwar bereits 1997/1998 den hier abgerechneten Abschnitt ausgebaut. Den Abschnitt von der Gutenbergstraße bis zur Saalfelder Straße hat sie in den folgenden Jahren bis zum Beginn des Graphischen Großwerks als 2. Bauabschnitt ausgebaut. Der beitragsrechtliche Abschnitt von der Gutenbergstraße bis zur Saalfelder Straße umfasst noch einen 3. Bauabschnitt, der gegenwärtig ausgebaut wird. Allerdings hat die Beklagte den Bauabschnitt durchaus in absehbarer Zeit ausbauen wollen. Nach ihren Angaben wurden bereits schon 2003 diesbezüglich mit dem Ingenieurbüro Verträge gemacht. Die Baumaßnahme konnte jedoch aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt werden. Gleichwohl gab es immer wieder Anläufe und Anmeldungen für Fördermittel, die jedoch erst jetzt zum Tragen kamen. Damit dürfte im Zeitpunkt der Abschnittsbildung jedenfalls mehr als eine bloße Absichtsbekundung, den 3. Bauabschnitt irgendwann in der Zukunft auszubauen, vorhanden gewesen sein. Bei der Baumaßnahme in dem abgerechneten Abschnitt Dr.-Wilhelm-Külz-Straße hat es sich auch um eine beitragsfähige Maßnahme gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG gehandelt. Danach kann der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen auf diejenigen umgelegt werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme besondere Vorteile bietet. Diese Voraussetzungen liegen für sämtliche Teileinrichtungen vor. Bezüglich der Fahrbahn und dem Gehweg ist von einer beitragsfähigen Erneuerung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG auszugehen. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine nicht mehr voll funktionsfähige Anlage infolge ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verschlissen ist und nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer in einen im Wesentlichen vergleichbaren Zustand versetzt wird. Maßstab für die Beurteilung ist dabei der übliche technische Standard, nicht aber die subjektive Sicht der Beitragspflichtigen. Bezüglich der üblichen Nutzungsdauer gibt es keine festen Werte, sondern die übliche Nutzungsdauer ist von der Qualität der Teileinrichtung und ihrer Belastung abhängig, wobei für „normale“ Straßen sowie für Gehwege im Allgemeinen nach einer grundhaften Sanierung ein Wert von 20 – 30 Jahren angesetzt wird (VG München, Urteil vom 4. August 2021 – M 28 K 20.1141 – juris Rn. 48; BayVGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 15 E 70/17 - juris Rn. 23; VG Kassel, Urteil vom 26. November 2020 – 6 K 2433/17.KS – juris Rn. 44). Dies hängt von dem Umfang und der Qualität des Ausbaus ab. Vorliegend ist die übliche Nutzungsdauer von Fahrbahn und Gehweg 1997 abgelaufen gewesen. Die Beklagte verfügt zwar nicht über Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die Straße letztmals grundhaft ausgebaut worden ist. Allerdings konnte im Rahmen der Einvernahme der Zeugen festgestellt werden, dass jedenfalls seit den 1960er Jahren keine grundlegende Ausbaumaßnahme stattgefunden hat und die Fahrbahn und der Gehweg vor der Baumaßnahme erneuerungsbedürftig gewesen sind. Der Zeuge S..., der seit 1972 in der Straße wohnt, gab an, dass die Straße zum Teil gepflastert und zum Teil bituminiert gewesen sei. In den 1980er Jahren sei dann eine Teerschicht aufgebracht worden. Ab und zu habe es Aufbrüche gegeben, wobei er die Fahrbahn als relativ in Ordnung beschreibt und darauf hinweist, dass es Anfang der 1990er Jahre schlechtere Straßen in der Stadt gegeben habe. Der 67-jährige Zeuge P..., der sein bisheriges Leben lang in der Straße gewohnt hat, erinnert sich an eine Pflasterung der Straße sowie ebenfalls daran, dass eine Schwarzdecke aufgebracht worden sei. Vor dem Ausbau habe es Abnutzungen gegeben und es sei hier und da geflickt worden. Dies hat auch der Zeuge I... bestätigt, der 1992 ein Grundstück in der Straße gekauft hatte und der angibt, dass die Straße in einem guten Zustand gewesen sei und es hin und wieder Ausbesserungsarbeiten gegeben habe. Der Zeuge S... führt zwar ebenfalls aus, dass die Straße mehrfach ausgebessert worden sei, wobei er allerdings keine Erinnerung mehr hat, ob die Straße in den 1960er Jahren gepflastert oder bituminiert gewesen ist. Die Ausführungen machen indes deutlich, dass die Fahrbahn zwar funktionsfähig gewesen ist. Allerdings fand in den 1980er Jahren kein grundhafter Ausbau statt, sondern, wie dies auch durch die vorgelegten Fotos (BA 2 der GA 3 K 415/22 Ge) bestätigt wird, wurde eine Bitumenschicht auf eine vorhandene Pflasterdecke aufgebracht. Erfolgte seit den 1960er Jahren kein grundhafter Ausbau der Fahrbahn, war 1997 die Lebensdauer der Fahrbahn abgelaufen. Hieran hat das Auftragen einer Bitumenschicht in den 1980er Jahren nichts geändert, denn das Aufbringen einer Bitumenschicht auf eine vorhandene Pflasterdecke stellt sich nicht als Herstellung einer Fahrbahn dar, deren Lebensdauer 20 bis 25 Jahre erwarten lässt. Die vorgelegten Fotos sowie die Beschreibung der Fahrbahn 1995 (Bl. 79 GA 3 K 1035/21 Ge; Bl. 90 GA 3 K 506/22 Ge) dokumentieren dies: Die vorhandene bituminöse Deckschicht war verschlissen, teilweise aufgebrochen sowie mit Fahrbahnschäden behaftet gewesen. Die Verkehrsfläche reichte weit an die vorhandenen Straßenbäume heran. Die vorhandenen Granit-Straßenborde wurden durch die unmittelbar dahinter befindlichen Bäume zum Teil so stark angehoben, dass verstärkte Gefahrenquellen auftraten. Angesichts dessen kommt es nach Ablauf der üblichen Lebensdauer der Fahrbahn nicht darauf an, ob die Verschlissenheit auch auf einer länger andauernden Nutzung der Anlage als Umleitungsstrecke für die Bundesstraße beruht. Bezüglich des Gehweges hat der Zeuge S... ausgeführt, dass er von seinem Schwiegervater weiß, dass Ende der 1960er / Anfang der 1970er Jahre die Anwohner mit von der Stadt gestellten Material selbst die Gehwege mit entsprechenden Platten gepflastert haben. Lediglich die Grundstückseinfahrten selbst waren bereits gepflastert. An die Baumaßnahme durch die Anlieger erinnert sich auch der 67 Jahre alte und in der Straße aufgewachsene Zeuge P.... Aus diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass die Gehwegsplatten bereits mindestens 25 Jahre vorhanden gewesen waren. Der Zeuge I... führt dazu aus, dass der Gehsteig angesichts aufgeworfener Platten und Stolperkanten in einem nicht so guten Zustand gewesen sei. Ausweislich der Fotos waren die Flächen zwischen den Bäumen außerhalb der Grundstückszufahrten nicht mit einer befestigten Deckschicht versehen. Der verschlissene Zustand des Gehweges beruhte insbesondere nicht auf den starken Verkehr infolge der Umleitung der Bundesstraße. Die Teileinrichtungen Beleuchtung und der Entwässerung wurden jedenfalls verbessert. Eine beitragsfähige Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der Erneuerung in der Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Hinsichtlich einer Beleuchtungsanlage ist dabei eine beitragsfähige Verbesserung in den Fällen gegeben, in denen die Ausleuchtung der Anlage erhöht und damit der Verkehrsablauf bei Dunkelheit gefahrloser und sicherer gestaltet wird (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, § 8 Rn. 317; Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 70). In dem abgerechneten Abschnitt hat die Beklagte die Beleuchtung von 10 auf 15 erhöht. Eine derartige Erhöhung der Anzahl gleich leistungsfähiger Leuchtkörper führt zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Anlage und damit zu einer Verbesserung. Eine Verbesserung liegt selbst dann vor, wenn nicht in der gesamten Anlage die Anzahl der Lichtmasten erhöht worden sein sollte. Die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße umfasst etwa 30 % der Gesamtanlage, so dass in einem nicht nur unerheblichen Bereich eine Verbesserung vorläge (BayVGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - Az: 6 BV 08.3043 - zit. nach juris; Driehaus, § 8 Kommunalabgabenrecht, Rn. 311, Stand März 2010 m.w.N.). Angesichts des Anteils der Beleuchtung an den Kosten von nur 5,2 % (vgl. Bl. 33 Umlageakte) würde dies auch nicht zu einem deutlich erhöhten Beitrag für die Anlieger der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße von mehr als einem Drittel führen. Im Übrigen wäre von einer Verbesserung der Beleuchtungsanlage auch dann auszugehen, wenn mittels Freileitung an das Stromversorgungsnetz angeschlossene Straßenlampen durch moderne Beleuchtungskörper mit in der Erde verlegten Kabeln ersetzt werden, denn derartige Maßnahmen verringern die Gefahr von Störungen (vgl. VG Gera, Urteile vom 13. April 2010 - 4 K 1013/09 - sowie vom 22. März 2005 - Az: 4 K 2221/02 -; ThürOVG, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 - LKV 2004, S. 39 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2015 – 4 L 24/14 - juris; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, § 8 Rn. 317). Bezüglich der Beleuchtung erinnert sich der Zeuge S... jedenfalls noch daran, dass die Straßenbeleuchtung, die an den Masten der Energieversorgung angebracht gewesen war, noch mit Freikabeln versorgt wurden. Dass die Beleuchtung an den Masten der Energieversorgung angebracht war, ist dem Zeuge S... ebenfalls noch in Erinnerung. Dies wird durch die vorgelegten Fotos bestätigt. Bezüglich der Entwässerung erfolgte erstmals die Herstellung eines Trennsystems. Bis zur abgerechneten Baumaßnahme hat der vorhandenen Mischwasserkanal das Schmutzwasser und das Regenwasser aufgenommen. Die Fotos (BA 2, 3 K 415/22 Ge) zeigen im Übrigen, dass die Ableitung des Regenwassers nicht optimal erfolgte. Mit der abgerechneten Baumaßnahme wurde eine separate Regenentwässerung gemeinsam für das Regenwasser der Grundstücke und der Straße angelegt. Die Trennung von dem Schmutzwasser sowie dem Regenwasser in separate Kanäle führt zu einer Verbesserung, denn durch die Trennung der Entwässerungssysteme werden Störungen der Straßenentwässerung vermieden. Eine geringere Störanfälligkeit erhöht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 1 M 40/07 – juris Rn. 10; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2022, § 8 Rn. 312, 316). Soweit die Klägerseite einwendet, dass die Leitungen in der Bahnhofsstraße wieder in einen Mischwasserkanal, der sowohl das Schmutzwasser, als auch das Regenwasser von den Grundstücken sowie der Straße führt, eingebunden werden, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Ob eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt, ist in Bezug auf die zu beurteilte Anlage zu beurteilen. Dies gilt für die Ableitung des auf der Straße anfallenden Regenwassers, auch wenn die Leitungen – ebenso wie die Straße – ihre Funktion nur im Verbund mit anderen Anlagen sicherstellt. Bezüglich des Radweges und der Parkflächen handelt es sich um die erstmalige Herstellung dieser Teileinrichtungen, denn diese waren vorher nicht vorhanden. Ihre Anlegung ist zugleich eine Verbesserung, denn mit der Trennung des Radverkehrs sowie des ruhenden Verkehrs von dem Kraftfahrzeugverkehr wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage verbessert (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2022, § 8 Rn. 315 f.; NiedersOVG, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 LB 132/17 – juris Rn. 161 ff., 167). Das Hinzufügen weiterer Teileinrichtungen unterfällt insbesondere gem. § 242 Abs. 9 BauGB nicht dem Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB), denn die ausgebaute Anlage war bereits erstmals hergestellt und deshalb aus dem erschließungsbeitragsrechtlichen Regime entlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 C 2/02 – juris). Sie verfügte schon vor dem Ausbau 1997/1998 über eine hinreichend befestigte Fahrbahn, eine Entwässerung und eine den ungefährdeten Haus-zu Haus-Verkehr ermöglichende Straßenbeleuchtung (ThürOVG, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 KO 583/08 – juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 – juris Rn. 40). Die Beitragsfähigkeit bzw. die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht scheitert insbesondere nicht daran, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der Flurstücke 893/16, 896/24 und 1808/6 ist. Dies trifft nicht zu, denn die Beklagte ist noch vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 Eigentümerin der Flächen geworden (vgl. vom Gericht eingeholter Grundbuchauszug – BA 3 und 4 im Verfahren 3 K 506/22 Ge). Darüber hinaus ist der Grunderwerb ohne ausdrückliche Entscheidung der Beklagten, dass der Grunderwerb zum Bauprogramm gehört und die Ausbaumaßnahme nicht ohne den Grunderwerb als beendet angesehen werden soll, nicht für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht relevant (ThürOVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 ZKO 313/09 – juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 15 A 1809/05 – juris Rn. 45; NiedersOVG, Beschluss vom 29. August 2003 – 9 ME 421/02 – juris Rn. 1; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2022, § 8 Rn. 489a). Aber auch für die Widmung spielt der Grunderwerb keine Rolle. Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass die jeweilige Grundstücksfläche nicht schon vor dem Ausbau 1997/1998 der öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hat und gem. § 52 Abs. 6 ThürStrG als öffentlich gewidmet galt bzw. es ist nicht vorgetragen, dass der Träger der Straßenbaulast gem. § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 ThürStrG den Besitz nicht durch Vertrag, Einweisung etc. erhalten hat. Schließlich sind auch die in Ansatz gebrachten Kosten nicht zu beanstanden. Die Beitragserhebung umfasst die in dem jeweiligen Abschnitt angefallenen Kosten zur Verwirklichung des Bauprogrammes. Allerdings bedarf es für das Entstehen eines beitragsrelevanten Vorteils nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a.F. keines förmlichen Ausbaubeschlusses des Stadtrates. Das Bauprogramm kann sich auch aus der Auftragsvergabe oder einer formlosen Ausbauplanung der Verwaltung ergeben (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23. November 2012 – 4 EO 571/09 – juris Rn. 41; Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 - juris). Vorliegend werden die Kosten der Baumaßnahme erfasst, die sich auf die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße von der Einmündung der Gutenbergstraße entsprechend des Abschnittsbildungsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 bis zur Bahnhofsstraße erstreckt. Die Schlussrechnung vom 8. Mai 1998 bezieht sich auch auf die Rekonstruktion der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße. Soweit gerügt wurde, dass Arbeiten im Kreuzungsbereich zur Bahnhofsstraße aufgrund der Anbindung der Entwässerung an die dortige Kanalleitung stattgefunden haben, handelt es sich insoweit um Folgekosten der Maßnahme, die der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße zuzurechnen sind. Insbesondere sind keine erhöhten Kostenpositionen für eine eventuelle Nutzung der als Haupterschließungsstraße eingeordneten Dr.-Wilhelm-Külz-Straße als Umleitungsstrecke der Bundesstraße in Abzug zu bringen. Es ist nicht festzustellen, dass beim Ausbau der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße Maßnahmen realisiert wurden, die für die Baumaßnahme nicht erforderlich gewesen sind. Den Gemeinden steht bezüglich der Erforderlichkeit der Baumaßnahme als auch bei der Art ihrer Durchführung sowie der Angemessenheit der Kosten ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es besteht keine Beschränkung auf das Notwendigste, sondern es wird lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit markiert, die erst dann überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar ist bzw. erkennbar eine grob unangemessene Höhe erreichen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2022, § 8 Rn. 348). Daran fehlt es vorliegend. Die in der Schlussrechnung ausgewiesenen Einbauschichten (Bl. 47 Umlageakte) sprechen für den Ausbau in der Bauklasse III der RStO 01. Die Bauklassen II und III sind für Hauptverkehrsstraßen, Industriestraßen, Straße im Gewerbegebiet, die Bauklassen III und IV für Wohnsammelstraßen, Fußgängerzone mit Ladeverkehr vorgesehen. Damit ist die Bauklasse III für Haupterschließungsstraßen nicht fernliegend. Zwar wird in der Tabelle 1 Zeile 3 eine Frostschutzschicht von 33 cm angegeben und die Beklagte hat 37 cm eingebaut. Allerdings handelt es sich bei den in der Richtlinie enthaltenen Angaben nicht um starre Maßstäbe. Vielmehr wird die Dicke der Frostschutzschicht auch in der Bauklasse III mit 31 bis 42 cm angegeben, so dass eine Frostschutzschicht von 37 cm nicht überhöht ist. Dass sich die Beklagte für die Bauklasse III und nicht lediglich für die Bauklasse IV entschieden hat, findet seine Gründe auch in dem Umstand, dass durch die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße Busverkehr führt und das Graphische Großwerk als Anlieger der Anlage erheblichen Lkw-Verkehr verursacht. Angesichts der Fehler in der Satzung kann aber dahingestellt bleiben, ob die Kosten des Regenwasserkanals überhöht sind. Da der abgerechnete Kanal nur das Regenwasser der Straße und der Grundstücke ableitet, durfte der Zweckverband die Kosten des Schmutzwasserkanals der Beklagten nicht in Rechnung stellen. Hiervon sind die Beklagte und der Zweckverband ausweislich ihrer vertragliche Vereinbarung vom Juli 1997 (Bl. 61 GA 3 K 415/22 Ge) auch ausgegangen. Zwar ist diese Vereinbarung widersprüchlich, denn einerseits wird von einer Beteiligung in Höhe des Betrages, der für den Bau einer eigenen Straßenentwässerung aufzuwenden wäre, gesprochen. Das entspricht den Regelungen des § 23 Abs. 5 ThürStrG, der jedoch nicht die beitragsrechtlich relevanten Kosten wiedergibt, da mit § 23 Abs. 5 ThürStrG auch die Abgeltung der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage verbunden ist. Allerdings wird in der Vereinbarung sodann die Beteiligung nach dem ThürKAG erwähnt und festgestellt, dass die Kostenbeteiligung 50 % der Herstellungsgesamtkosten beträgt. Aus den Bescheiden lässt sich in der Folge entnehmen, dass im Ergebnis 50 % der Kosten in Ansatz gebracht worden sind. Zwar hat grundsätzlich eine Cent-genaue Abrechnung zu erfolgen. Das ist unproblematisch, wenn entsprechende Rechnungen vorhanden sind. Wird aber aus Gründen der Kostenersparnis kein separater Kanal zur Entwässerung der Straße errichtet, muss aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Ermittlung der beitragsrelevanten Kosten kein Aufwand betrieben werden, der zum Ertrag in keinem Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 8 C 112/82 – juris Rn. 18). Vielmehr können die Kosten des Regenwasserkanals, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Entwässerung des Regenwassers der Grundstücke dient, im Verhältnis von 1 : 1 aufgeteilt werden, denn die Kosten einer jeweils getrennten Entwässerung sind weitgehend gleich. Die Kosten der Herstellung einer Regenwasserkanalisation werden erfahrungsgemäß weniger durch die Dimensionierung der Rohre und dem entsprechenden Materialaufwand bestimmt als vielmehr durch den für die Verlegung der Rohre entstehenden Lohnaufwand (einschließlich des Aufwands für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln). Deshalb gleichen sich typischerweise die Kosten für die Herstellung getrennter Entwässerungsanlagen für die Straßen- und die Grundstücksoberflächen in einem sehr hohen Maße. Dementsprechend führt die Herstellung einer gemeinsamen Kanalisation zu einer annähernd gleichen Kostenersparnis für die Straßen- und die Grundstücksoberflächenentwässerung. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich in der Regel, die sonstigen Kostenunterschiede zu vernachlässigen und die Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die Herstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanalisation entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 8 C 112/82 – juris Rn. 20; NiedersOVG, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 LB 132/17 – juris Rn. 245). Zu diesen Kanalkosten sind dann noch die allein auf die Straßenentwässerung entfallenden Kosten (vgl. Schlussrechnung der Firma S… Bl. 41 f. UA – Straßenabläufe, Anschlüsse an Schacht, Entwässerungsrinne) hinzuzuaddieren. Zwar wird in der Vereinbarung und in den beiden Kostenbescheiden die Regenwasserkanalisation in der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße und der Karl-Marx-Straße erwähnt. Dabei datieren die beiden Kostenbeteiligungsbescheide vom 27. November 1997 i.H.v. 185.674,72 DM und vom 27. August 1998 i.H.v. 42.812,59 DM. Der 2. Bauabschnitt fand allerdings erst in den Jahren 1998/1999 statt. Angesichts dessen erscheint es wenig überzeugend, dass die Kanalarbeiten im 2. Bauabschnitt, der in etwa die gleiche Länge wie der 1. Bauabschnitt aufweist, lediglich Kosten i.H.v. nur einem Viertel im Vergleich mit dem 1. Bauabschnitt verursachen. Darüber hinaus ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung vom Juli 1997 und den beiden Kostenbescheiden, dass der Zweckverband gegenüber der Beklagten 50 % der Kosten für die Regenwasserkanalisation in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hat aber aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen von den 50 % nochmals 50 % abgezogen (Bl. 31 Umlageakte: mit dem Hinweis, dass nur 25 % der Gesamtkosten auf die Straßenentwässerung entfallen). Dies wäre nur sinnvoll, wenn es sich um einen Kanal gehandelt hätte, der neben dem Regenwasser von Straße und Grundstücken auch das Schmutzwasser abführen würde. In einer solchen Konstellation hätten aber der Beklagten nicht die Hälfte der Kosten in Rechnung stellen dürfen, denn die Beklagte hat nicht die Kosten des Schmutzwasserkanals und des Anteils der Regenwasserableitung von den Anliegergrundstücken zu tragen. Angesichts dessen drängt es sich jedenfalls nicht auf, dass die Beklagte die Kanalkosten für die Straßenentwässerung überhöht in die Abrechnung einbezogen hat. Der Umstand, dass die Beklagte trotz Verbindung der Straßenbaumaßnahme mit Kanalbauarbeiten keinen Anteil am Kostenaufwand für die Öffnung und Schließung der Fahrbahn- bzw. Gehwegsfläche in Abzug gebracht hat, führt ebenfalls nicht zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Die gemeinsame Ausführung von Straßenbauarbeiten und Arbeiten anderer Versorgungsträger führt nicht zu einem fiktiven Abzug der aus der gemeinsamen Ausführung resultierenden Kostenersparnis. Eine Kostenersparnis ergibt sich daraus, dass der andere Versorgungsträger, wie z. B. Zweckverband, Energieunternehmen etc., die Straße nicht öffnet bzw. schließt, sondern nach Öffnung der Straße durch die Gemeinde der Versorgungsträger selbst die Arbeiten an seinen Leitungen vornimmt und anschließend das von der Gemeinde beauftragte Bauunternehmen die Straße entsprechend des vorgesehenen Bauprogrammes erneuert, verbessert etc. Damit erspart sich der Versorgungsträger gegenüber einer selbständigen Durchführung seiner Arbeiten das Öffnen und Schließen der Fahrbahn bzw. des Gehweges. Grundsätzlich ist eine Kostenersparnis, die durch die gleichzeitige Durchführung einer Baumaßnahme entsteht, auch zugunsten der Anlieger zu berücksichtigen (Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Sept. 2022, § 8 Rn. 329 ff. m.w.N.; VGH Hessen, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 5 TG 3143/97; Beschluss vom 9. Juli 1999 – 5 TZ 4571/98). Allerdings muss dabei bei der Gemeinde auch tatsächlich eine Kostenersparnis eintreten. Hat die Gemeinde jedoch davon abgesehen, mit dem jeweiligen Versorgungsträger einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen, so ist dies nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit dann von Bedeutung, wenn die Gemeinde hierfür keinen sachlichen Grund hat (Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Sept. 2022, § 8 Rn. 330). Ein solcher sachlicher Grund liegt jedoch darin, dass sowohl die Anlieger als auch die Gemeinde ein erhebliches Interesse daran haben, dass in gemeindliche Straßenausbaumaßnahmen die übrigen Versorgungsträger anstehende Arbeiten integrieren. Dies verhindert, dass die Straße bereits nach kurzer Zeit nochmals aufgebrochen wird. Zwar sind die Versorgungsträger in einer solchen Konstellation zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet, gleichwohl verringert jeder umfangreichere Aufbruch der Straße deren allgemeine Lebenserwartung. Die Kostenersparnis der Versorgungsträger bei Einbeziehung in die Baumaßnahme ist jedoch ein erheblicher Anreiz, die Arbeiten an den eigenen Versorgungsleitungen mit den Ausbauarbeiten der Gemeinde zu verbinden. Darüber hinaus führt das Ausnutzen der Baumaßnahme durch andere Versorgungsträger nicht zu einer Erhöhung der Kosten für die Anlieger. Sie hätten bei Durchführung einer weiteren Baumaßnahme vor Beginn bzw. nach Abschluss der Ausbaumaßnahme der Gemeinde die Kosten in gleicher Höhe tragen müssen (SächsOVG, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 5 A 218/10 – juris Rn. 71; VG Gera, Urteil vom 22. September 2005 – 4 K 340/03 – n.v.; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 1998 – 2 L 79/96 – zit. nach juris als obiter dictum). Des Weiteren ist die Einstufung als Hauptverkehrsstraße nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid fehlerhaft den Begriff der Hauptverkehrsstraße erwähnt, aber gleichwohl die Anliegeranteile einer Hauptverkehrsstraße der Berechnung zu Grunde legt, ist nicht von Bedeutung. Haupterschließungsstraßen sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SAB Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. Letzteres ist der Fall, wenn die Straßen überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Bei der Einstufung der Straße handelt es sich um die Anwendung der Satzung durch die Verwaltung, die von dem Gericht voll nachgeprüft werden kann. Dabei sind die vom Satzungsgeber verwendeten Begriffe nicht straßenrechtlich, sondern beitragsrechtlich und damit relativ, d.h. bezogen auf die Funktionen der Straßen im Hoheitsgebiet der jeweiligen Gemeinde zu verstehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 - KStZ 1987, S. 136 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2022, § 8 Rn. 378 ff.). Maßgeblich für die Einordnung der Straße sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Sie orientiert sich in erster Linie an der Funktion der jeweiligen Anlage im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, die sich aus einer Gesamtbetrachtung der weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, die in Verkehrszählungen zum Ausdruck kommen, sind lediglich allenfalls als Bestätigungsmerkmal von Bedeutung, denn sie können sich jederzeit ändern (ThürOVG, Urteil vom 15. September 2011 - 4 KO 805/06; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2022, § 8 Rn. 380). In diese Bewertung fließt auch die Beschilderung der Straßen ein (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept 2022, § 8 Rn. 382). Es ist festzustellen, dass die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße / Karl-Marx-Straße parallel zur Saalfelder Straße, der Bundesstraße B 281, verläuft. Angesichts dieser Lage ist schlicht nicht zu erwarten, dass der überörtliche Verkehr die B 281 verlässt, um innerstädtisch über die hier ausgebaute Anlage mit einer 30 km/h – Zone vor der Schule und dem vorhandenen Busverkehr wieder auf die B 281 aufzufahren. Der Umstand, dass die Anlage gegebenenfalls als Umleitungsstrecke dient, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die zeitweise Nutzung als Umleitung berührt nicht die Einordnung der Funktion der Anlage, da es sich insoweit um Ausnahmesituationen handelt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. Oktober 2016 – W 3 K 15.829 – juris Rn. 36). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung des Radwegenetzes. Zum einen ist der nur einseitig vorhandene Radweg relativ schmal und der Platz für Radfahrer wird durch die vorhandenen Bäume noch weiter eingeschränkt. Zum anderen rechtfertigt die Einbindung der Straße in das Radwegenetz, selbst wenn sie zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen sollte, es nicht, dass der Radverkehr der Straße das Gepräge einer Hauptverkehrsstraße gibt. Es handelt sich nicht um eine ausgewiesene qualifizierte Fahrradstraße mit dem Verkehrszeichen 244.1 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, bei der andere Fahrzeugführer ausdrücklich mittels eines Zusatzschildes zugelassen werden und die sich dem Radverkehr anpassen müssen (wie bei OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 – juris Rn. 34 ff.). Insbesondere ist zu beachten, dass die Beklagte bei der satzungsgemäßen Bewertung des Vorteils von Anliegern und Allgemeinheit einen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf sämtliche Anlagen in der Stadt bezieht, so dass Pauschalierungen möglich sind. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.253,71 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks a, Gemarkung Pößneck, das an die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße grenzt. Die Beklagte plante 1995 den Ausbau der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße sowie der Karl-Marx-Straße in drei Bauabschnitten: 1. BA von Bahnhofstraße bis Gutenbergstraße 2. BA von Gutenbergstraße bis Graphischen Großbetrieb 3. BA von Graphischen Großbetrieb bis Saalfelder Straße (B 281) 1997/1998 baute die Beklagte die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße aus. 1998/1999 realisierte die Beklagte auch den 2. Bauabschnitt bis zu dem Graphischen Großbetrieb. Gegenwärtig erfolgt der Ausbau im 3. Bauabschnitt. 1993 erließt die Beklagte eine Satzung zur Erhebung einmaliger Beiträge. Nachdem 1994 die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge in das Thüringer Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, hat die Beklagte 1995, 1997 und 2004 Satzungen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge erlassen, die vom Verwaltungsgericht Gera jeweils für unwirksam erklärt worden sind. Mit Beschlüssen des Stadtrates vom 18. Oktober 2012 und 19. Dezember 2013 hat die Beklagte sodann eine Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge beschlossen. Am 3. Februar 2015 fertigte die Beklagte die Satzung aus und veröffentlichte sie am 20. Februar 2015. Aufgrund von Fehlern fertigte sie die Satzung nochmals am 30. Mai 2016 aus und veröffentlichte sie am 17. Juni 2016. Mit Beschluss des Stadtrates vom 17. Dezember 2014 erfolgte eine Abschnittsbildung für die aus der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße und der Karl-Marx-Straße bestehenden Anlage nach § 7 Abs. 6 ThürKAG. Danach verläuft der erste Abschnitt unter Hinweis auf die Anlage 1 von der Bahnhofsstraße bis (einschließlich dem Kreuzungsbereich) zur Gutenbergstraße. Der zweite Abschnitt verläuft von der Gutenbergstraße bis zur Saalfelder Straße (Karl-Marx-Straße). Mit Bescheid vom 7. November 2019 setzte die Beklagte unter Anrechnung der geleisteten wiederkehrenden Beiträge i.H.v. 689,83 € einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. 1.253,71 € fest. Hiergegen legte die Klägerin am 28. November 2019 Widerspruch ein. Mit Klarstellungsbescheid vom 23. Januar 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass sie im Festsetzungsbescheid die Anlage fehlerhaft als Hauptverkehrs-, statt als Haupterschließungsstraße bezeichnet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2022, zugestellt am 16. März 2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 12. April 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wendet ein, dass der Ausgangsbescheid nicht dem Geltungsbereich der Straßenausbaubeitragssatzung (im Folgenden SAB) vom 30. Mai 2016 unterliege, sondern der SAB vom 5. März 1993. Die nachfolgenden Satzungen über die Erhebung wiederkehrender Beiträge aus den Jahren 1995 bis 2004 haben die SAB 1995 mangels Wirksamkeit nicht außer Kraft gesetzt. Bei Anwendung der SAB vom 5. März 1993 sei die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2002 abgelaufen. Die SAB vom 30. Mai 2016 enthalte keine Rückwirkungsanordnung und könne deshalb keine Anwendung auf die in den 90er Jahren durchgeführte Baumaßnahme finden. Darüber hinaus sei die SAB vom 30. Mai 2016 nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Die Beschlüsse seien am 18. Oktober 2012 und am 19. Dezember 2013 gefasst worden. Das Rechtssetzungsverfahren habe bei der Kommunalaufsicht mehr als 2 Jahre gedauert. Die Ausfertigung und Veröffentlichung der Satzungsbeschlüsse hätte für jeden einzelnen Satzungsbeschluss getrennt erfolgen müssen. Schließlich stimme der Wortlaut der 2015 und 2016 ausgefertigten und veröffentlichten Satzung bezüglich § 4 Abs. 6 Nr. 2 „und gegebenenfalls anderen Verkehrsbeschränkungen“ nicht mit der Beschlusslage überein. Der Beklagten fehle die Beitragserhebungsberechtigung nach § 7 Abs. 10 ThürKAG. Die am 18. Oktober 2012 beschlossene Satzung sei nicht bis zum 31. Dezember 2012 bekanntgemacht worden. Das Hinauszögern der Bekanntmachung über 4 Jahre verkehre den gesetzgeberischen Willen zur Beschleunigung und Rechtsklarheit ins Gegenteil. Von der vierjährigen Festsetzungsfrist für den Satzungserlass sollten lediglich die Ausbaumaßnahmen vom 1. Januar 2007 bis November 2011 umfasst werden. Die Beklagte hätte die Bescheide über die wiederkehrenden Beiträge erst aufheben müssen. Dies sei gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3b ThürKAG i.V.m. § 130 Abs. 3 AO nur innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide möglich. Die Beitragsbescheide für die wiederkehrenden Beiträge seien zu 95 % in Bestandskraft erwachsen. Das Vorgehen der Beklagten verbiete sich hingegen aus Rechtsstaatsgesichtspunkten. Der Übergang zu einmaligen Beiträgen dürfe nicht zu einer Überdeckung der Einnahmen führen. Die Beklagte zeige nicht auf, wie die Anrechnung der Einnahmen aus wiederkehrenden Beiträgen erfolge. Angesichts der Abschaffung der Straßenausbaubeitragspflicht könne es ab 2019 zu keiner weiteren Anrechnung mehr kommen. Dieser Systemfehler führe zur Nichtigkeit der Abrechnung. Es liege auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes vor. Die Klägerin habe in die Bestandskraft der wiederkehrenden Beitragsbescheide vertraut. Aus diesem Grund sei eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage zu ihren Lasten mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar. Es fehle ein förmliches Bauprogramm und eine konkrete Abschnittsbildung. Die Baumaßnahme habe die gesamte Dr.-Willhelm-Külz-Straße und die Karl-Marx-Straße erfasst. Bei der Abrechnung sei es zu Abschnittsbildungen gekommen. Angesichts der damaligen Abrechnung einer Erschließungseinheit habe es keine Abschnittsbildungsbeschlüsse gegeben. Ohne ein entsprechendes Bauprogramm und einer entsprechenden Beschlussfassung zur Abschnittsbildung fehle der Kostenaufteilung die normative Grundlage. Es sei unklar, wo die Beitragsmaßnahme im Kreuzungsbereich zur Bahnhofsstraße beginne. Es stelle sich die Frage, ob die Abschnittsbildung nicht willkürlich erfolgt sei, um die Grundlage für die Erhebung einmaliger Beiträge zu schaffen. Es werde bestritten, dass sich sämtliche Grundstücksflächen der Dr.-Willhelm-Külz-Straße im Eigentum der Beklagten befänden. Der Straßenkörper der Dr.-Willhelm-Külz-Straße sei in keinem die grundhafte Erneuerung rechtfertigenden verschlissenen Zustand gewesen. Der Straßenkörper sei in den 1980er Jahren grundhaft ausgebaut worden. Ab dem Bereich des Graphischen Großbetriebs sei keine Veränderung erfolgt und dort sei die Funktionsweise heute noch erhalten. Es seien ca. 40 % des Straßenzuges nicht erneuert worden. Die Dr.-Willhelm-Külz-Straße sei während der Erneuerung der B 281, Saalfelder Straße, 1993 – 1996 als Ausweichstrecke genutzt worden. Damit sei eine Belastung von ca. 40.000 Fahrzeugen pro Tag verbunden gewesen, die zur Abnutzung der Straße geführt habe. Straßenbeleuchtung, Gehweg und Begleitgrün seien nicht verschlissen gewesen. Es seien nach den Rechnungen 9 Leuchten demontiert und 15 Leuchten neu installiert worden. Die Einstufung der Straße als Haupterschließungsstraße sei zu überprüfen. Im Bescheid sei der Begriff der Hauptverkehrsstraße erwähnt worden. Die Beklagte sei wohl offensichtlich im Hinblick auf die geplante Umleitung des Verkehrs der Bundesstraße von einer Hauptverkehrsstraße ausgegangen. Aber auch der Zusammenhang mit dem Radwegenetz spreche für eine Hauptverkehrsstraße. Ausbauzustand und Funktion dürften für eine Hauptverkehrsstraße sprechen. Zumindest seien die erhöhten Kostenpositionen für die geplante Umleitungsstrecke abzusetzen. Der beitragsfähige Aufwand müsse Cent-genau der jeweiligen Beitragsmaßnahme entsprechen. So sei bei der Oberflächenentwässerung nicht nachvollziehbar, weshalb der Anteil der Straßenentwässerung an den Gesamtkosten für den gemeinsamen Kanal mit 25 % beziffert worden sei. Dies treffe nicht zu, wenn in den Gesamtkosten die Kosten des Schmutzwassers als auch des Regenwasserkanals enthalten seien. Es finde keine Kostenbeteiligung für die Ableitung der Grundstücksentwässerung statt. Die Errichtung eines separaten Regenwasserkanals in der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße sei nicht erforderlich gewesen, denn der Regenwasserkanal und der Abwasserkanal werde in den in der Bahnhofsstraße vorhandenen Mischwasserkanal eingebunden. Auch habe die Beklagte die Kosten für den Straßenaufbruch und Aushub alleine getragen, obwohl die Dimensionierung der Abwasserleitung mindestens 50 % der Straßenfläche betreffe. Es fehlten Aufmaße, Abgrenzungen zu mehreren Beitragsmaßnahmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 7. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie erstmals mit der Satzung vom 30. Mai 2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 über eine wirksame Satzung verfügt habe. Die Satzung vom 3. März 1993 sei nicht wirksam. Sie sei 1992 beschlossen worden, jedoch fehle die Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und die Ausfertigung. Darüber hinaus habe § 6 SAB 1993 für alle Teileinrichtungen den gleichen Anliegeranteil vorgesehen. Mangels wirksamer Satzung habe die Festsetzungsverjährung nicht ablaufen können. Das Rechtssetzungsverfahren bezüglich der Beitragssatzung vom 30. Mai 2016 sei nicht zu beanstanden. 2011 sei bereits ein Entwurf der Satzung erstellt worden. Am 18. November 2012 sei die Satzung beschlossen, aber nicht veröffentlicht worden. Es sei zu ausführlichen Beratungen mit der Kommunalaufsicht gekommen, bei der im Wesentlichen über die Anliegeranteilssätze diskutiert worden sei. Daraufhin sei die Satzung am 19. Dezember 2013 noch einmal mit dem heutigen Wortlaut der Norm beschlossen worden. Die Veröffentlichung von 2015 habe aber nicht mit Wortlaut des Satzungsbeschlusses vom 19. Dezember 2013 übereingestimmt. Deshalb sei 2016 eine nochmalige Veröffentlichung erfolgt. Die bei der Ausfertigung und Bekanntmachung 2016 erfolgte Einfügung des Wortes „gegebenenfalls“ in § 4 Abs. 6 Nr. 2 SAB sei unerheblich und wirke sich inhaltlich nicht aus. Die Beitragserhebung sei weder verjährt noch verwirkt. § 7 Abs. 12 Satz 2 und 3 ThürKAG ThürKAG vom 29. März 2011 stelle nur auf den Satzungsbeschluss ab. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte bei einer fristgemäß beschlossenen, aber nichtigen Satzung die Beitragserhebung nicht ausgeschlossen werden. Eine gesetzliche Klarstellung sei mit dem 9. Änderungsgesetz zum ThürKAG vom 14. Juni 2017 in § 7 Abs. 12 Satz 4 ThürKAG erfolgt. Die Beklagte habe schließlich erstmals 2016 über eine wirksame Satzung verfügt. Angesichts dessen habe frühestens zum 31. Dezember 2020 die Festsetzungsverjährung eintreten können. Der Ausbau habe sich nicht lediglich auf einen Teil eines Abschnittes der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße beschränkt. Die Gutenbergstraße sei ein taugliches Merkmal zur im Jahr 2014 erfolgten Abschnittsbildung. Zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Abschnitt von der Gutenbergstraße bis zur Einmündung in die Saalfelder Straße zeitlich später ausgebaut werden solle. Es seien bereits 2003 Verträge mit dem beauftragten Ingenieurbüro für die Realisierung des 3. Bauabschnitts geschlossen worden. Die zeitnahe Umsetzung sei aus finanziellen Gründen gescheitert. In der Folge habe es immer wieder neue Anläufe und Anmeldungen für Fördermittel gegeben, was letztlich Erfolg gehabt habe, so dass gegenwärtig die Baumaßnahmen im 3. Bauabschnitt stattfinde. Die Flächen der abgerechneten Anlage befänden sich im Eigentum der Beklagten. Die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße habe sich vor dem Ausbau in einem sehr schlechten Zustand gefunden. Dies sei durch Fotos belegt. In den 80er Jahren sei kein grundhafter Ausbau erfolgt. Entsprechende Unterlagen seien nicht auffindbar. Es sei eher wahrscheinlicher, dass lediglich immer wieder geflickt und teilweise eine Bitumenschicht aufgetragen worden sei. Die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße habe ausweislich eines Fotos vor 1945 über eine Kopfsteinpflasterdecke verfügt. Den Fotos von 1995 lasse sich entnehmen, dass unter der schadhaften Bitumendecke Kopfsteinpflaster vorhanden gewesen sei. Die in Ansatz gebrachten Kosten seien nicht zu beanstanden. Zwar habe der Zweckverband die Arbeiten an der Abwasserentsorgung realisiert. Die auf die Straßenentwässerung entfallenden anteiligen Kosten seien der Beklagten in Rechnung gestellt worden. Kosten für die Anlage des Schmutzwasserkanals seien nicht in die Beitragsberechnung eingeflossen. Ausweislich der Kostenbeteiligungsvereinbarung mit dem Zweckverband Orla habe sich die Beklagte gem. § 23 Abs. 5 ThürStrG an den Kosten der Regenwasserkanalisation beteiligen sollen. Der Zweckverband habe der Beklagten 50 % der Kosten in Rechnung gestellt. In diesen Kosten seien aber auch die Kosten für die Regenentwässerung der anliegenden Grundstücke enthalten gewesen. Deshalb habe die Beklagte lediglich 25 % der in Rechnung gestellten Kosten in die Kostenverteilung eingestellt. Die Anlage sei zu Recht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Sie werde nur im Fall der Notwendigkeit einer Umleitung vom überörtlichen Verkehr genutzt. Der überörtliche Verkehr sowie der Verkehr zwischen einzelnen Stadtteilen verlaufe über die Saalfelder Straße. Die Beklagte habe die bereits gezahlten wiederkehrenden Beiträge im Rahmen der Heranziehung vollständig angerechnet. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten sei nicht erkennbar, da die Klägerin nicht doppelt veranlagt worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge in diesem Verfahren sowie der im Verfahren 3 K 1035/21 Ge beigezogenen Umlageakte (Beiakte 1) und auf einen Ordner Satzungsunterlagen aus dem Verfahren 3 K 150/22 Ge ergänzend Bezug genommen.