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Urteil

3 K 1443/19 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Beseitigung der Sperrung eines öffentlichen Weges 1. Der Umstand, dass ein Grundstück an eine weitere Straße angrenzt, lässt die Klagebefugnis für die Geltendmachung des Anspruchs auf allgemeine Teilhabe eines angrenzenden Weges unberührt. 2. Ausgangspunkt für die rückwirkende Berechnung des allgemeinen Konsens über die Öffentlichkeit eines Weges seit mindestens 80 Jahren (unvordenkliche Verjährung) ist das Inkrafttreten des jeweiligen Landesstraßengesetzes. Ein solches ist in Thüringen mit dem Wegegesetz vom 24. Juli 1929 (Gesetzessammlung für Thüringen, S. 127) bereits 1929 in Kraft getreten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beseitigung der Sperrung eines öffentlichen Weges 1. Der Umstand, dass ein Grundstück an eine weitere Straße angrenzt, lässt die Klagebefugnis für die Geltendmachung des Anspruchs auf allgemeine Teilhabe eines angrenzenden Weges unberührt. 2. Ausgangspunkt für die rückwirkende Berechnung des allgemeinen Konsens über die Öffentlichkeit eines Weges seit mindestens 80 Jahren (unvordenkliche Verjährung) ist das Inkrafttreten des jeweiligen Landesstraßengesetzes. Ein solches ist in Thüringen mit dem Wegegesetz vom 24. Juli 1929 (Gesetzessammlung für Thüringen, S. 127) bereits 1929 in Kraft getreten. I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Hindernisse, die einer Nutzung des streitgegenständlichen Weges entgegenstehen. 1. Die Klage, mit der der Kläger einen Anspruch auf behördliches Einschreiten geltend macht, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 6. März 2007 – 2 K 1024/04 Me –, Rn. 19, juris). Insbesondere macht der Kläger keinen privat-rechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB gegen eine Privatperson geltend. Er begehrt vielmehr ein behördliches Tätigwerden zur Sicherung seines öffentlich-rechtlichen Teilhabeanspruchs, der sich aus der Widmung des Weges ergibt und das private Eigentum an einem Grundstück überlagert. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Ein Vorverfahren ist gem. § 68 VwGO nur bei einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage auf den Erlass eines Verwaltungsaktes notwendig, nicht aber bei einer allgemeinen Leistungsklage. Der Kläger ist klagebefugt. Er kann gem. § 42 Abs. 2 VwGO zum Ausschluss von Popularklagen geltend machen, dass die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht. Vorliegend kann sich der Kläger auf das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch berufen, das als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Anspruchs auf Gleichbehandlung unter dem Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG steht und einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Behörde begründen kann. Danach hat jeder einen materiellen Anspruch darauf, eine öffentliche Straße „im Rahmen ihrer Widmung“ sowie der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu nutzen und kann die Beseitigung von Störungen verlangen, soweit sein Teilhaberecht nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird und er auf die Straße zur Nutzung seines Grundstücks angewiesen ist bzw. eine gewisse räumliche Nähe es ausschließt, dass lediglich Rechte der Allgemeinheit geltend gemacht werden. (VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 - juris Rn. 26, 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 - juris Rn. 8; VG Meiningen, Urteil vom 6. März 2007 – 2 K 1024/04 Me – juris Rn. 21, VG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 1999 - 10 K 2378/98 - juris Rn. 26; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 25, Rn. 47). Der Umstand, dass das klägerische Grundstück auch auf der nördlichen Seite über eine öffentliche Straße erreichbar ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er ist zwar nicht zwingend auf die Nutzung des hier maßgeblichen Weges angewiesen, um grundsätzlich zu seinem Grundstück gelangen zu können. Gleichwohl ist aufgrund der Lage des Grundstückes unmittelbar an dem Weg nicht davon auszugehen, dass der Kläger nur Rechte der Allgemeinheit geltend macht, sondern die Benutzung des Weges ist aufgrund der räumlichen Beziehung in der Zukunft überwiegend wahrscheinlich (vgl. Beschluss VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Oktober 1983 - 5 S 2143/82 - juris, VG Halle, Urteil vom 21. Juni 2016 - 6 A 106/14 - juris Rn. 24). Die Frage, ob der Kläger über weitere Zuwegungsmöglichkeiten verfügt, ist vielmehr erst im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 ThürStrG von Bedeutung. Das Eigentum an dem Grundstück schließt es jedenfalls aus, dass lediglich Rechte der Allgemeinheit geltend gemacht werden. Dem Kläger ist auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Im Hinblick auf die mit den unterschiedlichen Zuwegungsmöglichkeiten verbundenen Kosten dürfte es für den Kläger einen Unterschied machen, welchen Weg er nutzt. Die Kosten der Schaffung einer Zufahrt auf das klägerische Grundstück von nördlicher Seite durch eine Verstärkung der vorhandenen Verrohrung bzw. der Schaffung einer Zufahrt über den Bachlauf sind keine Kosten, die der Straßenbaulastträger tragen muss, sondern Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen und die der Kläger nach § 18 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG dem Straßenbaulastträger ersetzen müsste. Soweit für die Zufahrt über den Bachlauf auf der östlichen Seite vom Kulturhaus ebenfalls eine Verstärkung der Überfahrt erforderlich wäre, stünde dem Kläger immer noch die Möglichkeit zu, von Süden aus den Weg zu befahren. Soweit bei Nutzung dieses Wegebereichs auch ein - allerdings deutlich kleineres - Entwässerungsrohr zu überfahren ist, das sich unmittelbar an der Oberfläche im Wegegrundstück befindet, dürften die Kosten für die Zufahrt auf das klägerische Grundstück aus dieser Richtung aber wohl geringer ausfallen. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass er bei einer Zuwegung von Norden bei einer Nutzung der - sehr baufälligen und erst noch sanierungsbedürftigen - baulichen Anlage im hinteren Bereich sein Grundstück überfahren müsste, was bei Regen wegen der Steigung nicht zumutbar sei. Außerdem handelt es sich um eine geschützte Streuobstwiese, die durch ein Überfahren beeinträchtigt werden kann. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass die Nutzung großer und schwerer Technik nicht mit dem Schutz des Biotops Streuobstwiese vereinbar ist. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, was die Regelung des § 8 ThürStrG verdeutlicht. Allerdings hat die Beklagte den Weg bisher weder ganz noch teilweise in dem hierfür vorgesehenen Verfahren entwidmet. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass ein öffentlicher Weg vorliegt (vgl. VG Halle, Urteil vom 21. Juni 2016 - 6 A 106/14 - juris Rn. 24). Der Antrag des Klägers ist insbesondere nicht zu unbestimmt. Der Anspruch auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch vermittelt keinen Anspruch darauf, dass eine öffentliche Zuwegung in einen bestimmten Zustand zu versetzen ist bzw. mehrere Zuwegungsmöglichkeiten eröffnet sein müssen. Der Anspruch auf Beseitigung der Hindernisse für die Ausübung des Teilhabeanspruchs beschränkt sich vielmehr darauf, dass der Eingriff in die subjektive Rechtsstellung beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 - juris). Deshalb steht es im Ermessen der Gemeinde, wie sie den Teilhabeanspruch verwirklicht. Das Grundstück des Klägers muss über den Weg erreichbar sein. Dafür reicht es aus, dass die Beklagte diesen entweder an seinem nördlichen oder seinem südlichen Ende wieder öffnet. Der Weg muss nicht zwingend als Durchgangsweg zur Verfügung gestellt werden. Angesichts dessen ist eine weitere Konkretisierung des Antrags untunlich. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einschreiten gegen die Sperrung des streitgegenständlichen Weges für landwirtschaftliche Fahrzeuge, da es sich um einen öffentlichen Fahrweg handelt, für dessen Nutzung die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast einzustehen hat und dem Kläger ein Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch zusteht. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Thüringer Straßengesetz, das am 14. Mai 1993 in Kraft getreten ist, sieht insoweit grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 ThürStrG den Erlass einer Allgemeinverfügung vor, wodurch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Beklagte hat den Weg jedoch nach 1993 nicht förmlich gewidmet. Die Öffentlichkeit des Weges ergibt sich auch nicht bereits aus dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung. Danach kann die Öffentlichkeit eines Weges (widerlegbar) vermutet werden, wenn ein allgemeiner Konsens über seine Öffentlichkeit seit mindestens 80 Jahren bestand (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - zitiert nach juris, Rn. 28 m.w.N.; ThürOLG, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 24/00 - zitiert nach juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Gera, Urteil vom 17. Februar 2015 - 3 K 1495/12 - n.v.). Das ist schon immer dann der Fall, wenn der Weg nachweislich 40 Jahre lang vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. November 2009 – 5 S 1065/08 –, Rn. 26, juris). Ausgangspunkt für die rückblickende Berechnung dieses Zeitraums ist das Inkrafttreten des jeweiligen Landesstraßengesetzes, das in Thüringen allerdings nicht erst 1993 (hierauf noch abstellend VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 - juris Rn. 38 m.w.N.), sondern bereits 1929 in Kraft getreten ist und bis zum Inkrafttreten der DDR-Verordnung zur Neuordnung des Straßenwesens vom 18. Juni 1957 (GBl. I S. 377) galt (dazu VG Gera, Urteil vom 9. April 1999 - 2 K 319/95 - juris Rn. 47 ff.). Insoweit ändert die Kammer ihre Rechtsprechung. Dementsprechend musste der Weg ab 1889 als öffentlicher Weg genutzt worden sein und es darf seit 1849 keine gegenteilige Erinnerung bestehen (vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 1921, Jahrbuch der Entscheidungen des OVG Thüringen, Bd. 9., 1921/24, S. 30 ff., dazu auch ThürOLG, Urteil vom 21. November 2002 – 1 U 24/00 – juris Rn. 11). Angesichts dieser Zeitläufe (vor 1929) sind jedenfalls keine Zeugen mehr vorhanden, die aus eigenem Erleben hierzu Auskunft geben können. Der Uraufnahme der Karten aus dem Jahr 1842 (Bl. 1 BA 2) lässt sich lediglich entnehmen, dass der Weg damals im südlichen Bereich bereits vorhanden gewesen ist und in Richtung Norden einen weiter westlich liegenden Verlauf aufwies. Die früheste Darstellung des Weges in seiner heutigen katastermäßigen Form erfolgte erstmals 1910 (BA 4). Diese in Vorbereitung des schließlich im Jahre 1930 abgeschlossenen Rezessverfahrens erstellte Karte als Bestandteil enthielt schon die Wegführung, wie sie sich heute auch noch aus dem Kataster ergibt. Aber selbst wenn damit ab 1910 ein Nachweis der heutigen Wegeführung vorhanden sein sollte, wäre er zu jung für den Nachweis der unvordenklichen Verjährung. Jedoch spätestens mit dem im Jahr 1930 abgeschlossenen Rezessverfahren erfolgte die Verlegung des Weges in seine heutige, aus dem Kataster ersichtliche Form. Der Rezess sah die Nutzung als öffentlichen Fahrweg und nicht lediglich als öffentlichen Fußweg vor. Als Besitzer wurde die politische Gemeinde Schwaara angegeben. Ausweislich der Rezessvollziehungsurkunde war die politische Gemeinde durch ihren Bürgermeister auch im Rezessverfahren vertreten. Hierin liegt eine entsprechende Widmung. Gem. § 3 Abs. 3 ThürWegeG vom 24. Juli 1929 (Gesetzsammlung für Thüringen 1929, Nr. 22, S. 127, zu finden auch über https://thulex.de/) entstand zwar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neuer öffentlicher Weg nur dadurch, dass der Träger der Wegelast die Eröffnung des Weges für den allgemeinen Verkehr öffentlich bekannt macht (Widmung). Ein Nachweis für eine solche öffentliche Bekanntmachung liegt jedoch nicht vor. Gem. § 6 Abs. 4 ThürWegeG 1929 ist die Verlegung eines öffentlichen Weges wie die Einziehung zu behandeln. Allerdings gelten nach § 6 Abs. 5 diese Vorschriften nicht, wenn ein öffentlicher Weg in einem Zusammenlegungsverfahren eingezogen oder verlegt werden soll. Maßgebend sind dann die Bestimmungen der Zusammenlegungsgesetze. Vorliegend findet das in dem Rezess auch zitierte Gesetz über die Zusammenlegung von Grundstücken vom 6. Juli 1909 (Gesetzessammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie No. 742, S. 78, https://thulex.de/) Anwendung. Das reußische Gesetz selbst enthält aber keine Regelung über die Widmung verlegter Wegestrecken. Erst die Ministerial-Verordnung vom 30. September 1909, die Ausführung des Gesetzes über die Zusammenlegung von Grundstücken vom 6. Juli 1909 betreffend (Gesetzessammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie No. 746, S. 89), regelte in § 31 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Anlegung von neuen Wegen und Gräben: Erscheint die Abänderung bereits bestehender oder die neue Herstellung öffentlicher oder wirtschaftlicher Anlagen (öffentliche Wege, Wirtschaftswege, Treiben, Wasserabzugsgräben u.s.w.) notwendig oder zweckmäßig, so ist von dem Spezialkommissar, und zwar soweit die öffentlichen Wege in Frage kommen, nach Anhörung der Vertreter der dabei beteiligten Gemeinden und im Einverständnis mit der Wegeaufsichtsbehörde durch Bescheid auszusprechen, daß und in welcher Weise die Abänderung oder Neuherstellung solcher Anlagen zu erfolgen hat. Ein solcher besonderer Bescheid liegt zwar nicht vor. Allerdings bestimmt der Rezess als abschließende Entscheidung, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Weg um einen öffentlichen Fahrweg handelt. Die damit erfolgte Feststellung des Umfanges der Zusammenlegung nach § 31 des Gesetzes über die Zusammenlegung von Grundstücken vom 6. Juli 1909 wurde - soweit ersichtlich - auch nicht im Wege der Berufung nach § 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung von Grundstücken vom 6. Juli 1909 angegriffen. Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Überflugfotos aus den Jahren 1944, 1945 und 1953 besteht auch kein Zweifel daran, dass der Weg existiert hat. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Sackgasse. Angesichts der Widmung 1930 als öffentlicher Fahrweg ist auch davon auszugehen, dass eine Querung des Baches mit Fahrzeugen im nördlichen Bereich möglich gewesen ist. Dies gilt auch für den südlichen Bereich des Weges. Sollte hier früher eine Entwässerung der Flächen gefehlt haben, dann dürfte die Befahrbarkeit des Weges bei Regen zwar beeinträchtigt gewesen sein. Die Widmung wäre hierdurch aber nicht beseitigt worden. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass der Weg auch 1957 im Rahmen der Widmungsfunktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG als öffentlicher Fahrweg anzusehen ist. Ältere Wege, die - wie hier - schon vor dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14. Mai 1993 bestanden, gelten nach der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG als gewidmet, wenn diese Straßen entsprechend den §§ 3 und 4 der vorher geltenden (DDR-) Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (DDR-StraßenVO 1974, GBl. I Nr. 57, Seite 515) als öffentlich bezeichnet waren. Die (DDR-) Straßenverordnung selbst trat erst am 1. Januar 1975 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 1 DDR-StraßenVO 1974). Für noch ältere Wege, die bereits vor dem 1. Januar 1975 als öffentliche Straßen bestanden, stellt die Straßenverordnung ihrerseits auf die zuvor geltende Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49, Seite 377) ab. Die nach dieser Verordnung über das Straßenwesen (DDR-StraßenVO 1957) als öffentlich zu betrachtenden Straßen unterliegen dabei ebenfalls der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG (vgl. insgesamt dazu VG Gera, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 2 E 1179/95 GE - ThürVBl. 1997, 233; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 - LKV 2000, 542 [543] mit weiteren Nachweisen; Sauthoff, Die Straßengesetzgebung der neuen Länder, NVwZ 1994, 864 [866, 867] mit weiteren Nachweisen). Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 1957 bestimmte § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-StraßenVO 1957, dass Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich sind, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Entscheidend für die Öffentlichkeit dieser Straßen war danach allein, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung durch Jedermann nicht widersprochen hatte (VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 - juris Rn. 42 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 - a.a.O., m.w.N.). Den Überflugbildern von 1944, 1945 und 1953 lässt sich entnehmen, dass der Weg genutzt worden ist. Die Zeugeneinvernahme hat ergeben, dass in den 50er Jahren Fuhrwerke den Weg nutzten. Der Zeuge G... hat ausgeführt, dass er mit seinem Vater den Weg mit einem von zwei Pferden gezogenen Fuhrwerk befahren hat. Man habe damals durchfahren können. Zwar kann der Zeuge keine Angaben dazu machen, wer den Weg im Einzelnen benutzt hat und er kann sich auch nicht mehr konkret an den baulichen Zustand des Weges erinnern. Das spricht indes für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der nicht von einem einseitigen Aussageverhalten geleitet wird. Ebenso spricht die Aussage der Zeugin B... für eine Nutzung als öffentlicher Weg für den Fußgängerverkehr sowie auch für Fahrverkehr. Der Weg sei damals als Spazierweg genutzt worden. Sie habe ihn aber auch genutzt, um auf die Felder zu gelangen. Er sei zwar zugewachsen, aber Fahrspuren seien erkennbar gewesen. Des Weiteren bestätigt auch der Zeuge H..., dass der Weg von den Kindern und Jugendlichen zum Spielen und als Abkürzung genutzt worden sei. Er kann zwar ebenso wenig Angaben zum baulichen Zustand des Weges machen, hat den Weg aber als normalen Weg in Erinnerung, auf dem auch manchmal Fuhrwerke gefahren seien. Hierzu stehen die Aussagen des Vaters des Klägers, dem Zeugen K...____, nicht im Gegensatz. Angesichts seines Alters (Jahrgang 1954) ist nicht davon auszugehen, dass er Angaben zum Weg im Zeitpunkt 1957 machen kann. Er führt aber nachvollziehbar aus, dass er sich später in den 60er Jahren an einzelne Fuhrwerke erinnern kann und hat geschildert, dass seine Mutter und andere Frauen den Weg - mit dem Rad - genutzt haben, um auf die dahinter liegenden Felder zu gelangen. Er sei auch selbst mit dem Fuhrwerk seines Großvaters, der einen Bauernhof in Trebnitz gehabt habe, den Weg entlang gefahren. Gleichzeitig hat er eingeräumt, dass mit dem Aufkommen der LPG und deren Erweiterungen größere Traktoren in der Landwirtschaft genutzt worden seien, die aber nicht den Weg, sondern die Straßen in der Ortslage nutzten. Dies fügt sich in die Aussagen der anderen Zeugen ein. Angesichts der Nutzung des Weges ausweislich des Rezesses 1930 als öffentlicher Fahrweg sowie der damaligen Überflugbilder sprechen diese Umstände für eine öffentliche Nutzung des Weges und insbesondere auch für die Nutzung durch landwirtschaftliche Fuhrwerke. Zwar wurde der Weg später wohl nicht mehr regelmäßig von Fuhrwerken befahren und ist zunehmend so zugewachsen, dass keine Fahrspuren mehr erkennbar waren. Das ändert aber nichts daran, dass er als öffentliche Wegefläche gilt, solange sich aus dem jeweils anwendbaren Recht nichts anderes ergibt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2018 – 11 A 129/15 –, Rn. 67, juris; OVG RP, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 A 11381/11 - juris; Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 11, Rn. 13). Anhaltspunkte für eine Beseitigung der öffentlichen Nutzung durch den zuständigen staatlichen Rechtsträger sind nicht ersichtlich. Für den Entzug der Öffentlichkeit hat es sowohl nach § 3 Abs. 4 der DDR-StraßenVO 1957 wie auch nach § 4 Abs. 3 der späteren Straßenverordnung vom 22. August 1974 einer Entscheidung der zuständigen Staatsorgane bzw. eines Beschlusses des Rates der Gemeinde bedurft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – OVG 1 B 4.16 – a. a. O., Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Allerdings konnte sich auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben, dass eine solche Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit, und sei es auch nur faktisch, getroffen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 40). Wie auch bei der für eine öffentliche Nutzung damals erforderlichen Freigabe durch die zuständigen staatlichen Organe bedurfte es für den Entzug der öffentlichen Nutzungsmöglichkeit eines entsprechenden Willens der für die öffentlichen Straßen zuständigen Stelle. Fehlen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins der zuständigen Stelle. Für die Freigabe waren deshalb Planungen der staatlichen Stellen über die Gestaltung einer Straße ausreichend oder aber auch die Durchführung der Straßenarbeiten (vgl. insbesondere bei Sackgassen: VG Gera, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 K 1261/16 Ge – juris Rn. 33; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 – OVG 1 B 3.10 – Juris, Rn. 22; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 2 KO 730/00 – juris Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 C 24/01 – juris Rn. 15). Für die Entwidmung sind jedenfalls keine weiter gehenden Anforderungen notwendig. In diesem Zusammenhang rechtfertigt der Umstand, dass bei der Beklagten im Zeitpunkt des Inkrafttreten des ThürStrG 1993 nicht das Bewusstsein vorgelegen hat, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Weg um einen öffentlichen Weg handelt, keine Annahme einer Entwidmung. Allein das Fehlen des Bewusstseins von der Öffentlichkeit eines Weges stellt keine - zumindest konkludente - Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit dar. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 - juris) bezieht sich nicht auf eine Entwidmung, sondern dort geht es um die Frage, ob durch die zuständigen staatlichen Organe eine Freigabeentscheidung für einen während der DDR-Zeit hergestellten Weg vorlag. In diesem Zusammenhang forderte das Gericht für die Feststellung des Willens der zuständigen staatlichen Organe, einen Weg künftig als öffentliche Straße behandeln zu wollen, entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte für die Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins, das bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 – OVG 1 B 3.10 – juris Rn. 22). Hieraus lässt sich indes nicht der Gedanke ableiten, dass das Fehlen eines Bewusstseins von der Öffentlichkeit eines Weges bei der zuständigen Behörde automatisch eine Entwidmung nach sich zieht. Eine Entwidmung bedarf ebenso wie die Widmung eines entsprechenden Willens der jeweiligen Behörde. Derartige Umstände, die auf den Willen der zuständigen staatlichen Stellung für einen Entzug der Öffentlichkeit sprechen, sind jedoch nicht erkennbar. Aus den in den 1980er Jahren aufgenommenen Überflugbildern sowie den Zeugenaussagen lässt sich zwar entnehmen, dass an dem Weg keine Befestigungsarbeiten stattgefunden haben und auf dem Weg zumindest Gras wuchs. Gleichwohl kann sich nicht ein Zeuge daran erinnern, dass die Durchgängigkeit des Weges beseitigt wurde. Eine Sperrung des Weges verneinen die Zeugen G... und K... ausdrücklich. Sowohl der Zeuge G... als auch die Zeugin B...___ weisen darauf hin, dass sie in allen Jahren vor 1993 den Weg genutzt haben. Eine Erklärung für die auf dem Foto Bl. 247 der Gerichtsakte erkennbare Sperrung im Jahr 1976 fehlt völlig. Angesichts dessen lässt sich nicht ausschließen, dass es sich hier nur um eine temporäre Baumaßnahme sowie Absperrung im Rahmen des Dorffestes gehandelt hat. Die Beklagte hat den Weg auch nach 1993 nicht wirksam entwidmet. Es bedarf für eine Einziehung der Straße nach § 8 Abs. 1 ThürStrG eines besonderen Verfahrens. Der Erlass eines Flächennutzungsplans bzw. die Ausweisung eines Biotops ersetzen dieses gesetzlich geregelte Verfahren nicht. Handelt es sich dementsprechend um einen öffentlichen Weg der zumindest auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann, hat die Beklagte die Hindernisse für die Befahrbarkeit zu beseitigen und das Erreichen des klägerischen Grundstücks über den Weg zu ermöglichen. Wie sie dies im Einzelnen ausgestaltet, ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Sie muss dem Kläger nicht zwingend die für ihn bequemste Zuwegungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, solange die grundsätzliche Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks sichergestellt wird. Soweit die Beklagte einwendet, der Kostenaufwand für die (Wieder-)Herstellung des Weges i.H.v. 200.000 € sei unzumutbar, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Widmung ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, den Gemeingebrauch aufrecht zu erhalten (Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 34). Er muss den Straßenkörper und seine Bestandteile unterhalten. Hierzu gehören auch die notwendigen Brücken. Allerdings besteht die Verpflichtung zur Erhaltung des Straße bzw. des Weges nur im Rahmen der - finanziellen - Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Ist der Straßenbaulastträger hierzu nicht im Stande, muss er auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Warnzeichen hinweisen (Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 13 Rn. 3). Da es sich um eine Pflicht im Interesse der Allgemeinheit handelt, besteht kein Anspruch des Einzelnen darauf, dass der Straßenbaulastträger seiner Verpflichtung nachkommt (Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 13 Rn. 5). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Herstellung der Befahrbarkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung zwingend einen derartigen Kostenaufwand nach sich zieht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Geltendmachung seines Teilhaberechts wird in Anlehnung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013 (zu finden unter www.bverwg.de) mit 7.500 € und das zurückgenommene Begehren auf Schaffung einer Zufahrt wird in Anlehnung an Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs mit 500 € bewertet. Der Kläger, ein selbständiger Landwirt, ist Eigentümer des Flurstücks a, Flur 4, Gemarkung Schwaara. Das Grundstück wird als Streuobstwiese genutzt. Es grenzt im Norden an den in einem Graben fließenden Lutschebach. Dahinter liegt die Ortsstraße, die nach Trebnitz führt. Der Lutschebach ist im Bereich des Nachbarflurstücks b, auf dem ein Kulturhaus steht, und zum Teil vor dem klägerischen Grundstück verrohrt und ermöglicht so eine Zuwegung von der Ortsstraße aus Trebnitz. Östlich des klägerischen Grundstücks befindet sich ein Weg auf dem Flurstück c, der hier streitgegenständlich ist. Der Weg steht im Eigentum der Beklagten und ist mit Gras bewachsen. Er mündet beim Kulturhaus auf die Ortsstraße nach Trebnitz und schließt im Süden ebenfalls an eine Straße an. Die Wegefläche war in der Urkarte von 1842 zum Teil bereits als Weg enthalten, wies aber in Richtung Norden einen weiter östlich liegenden Verlauf auf (BA 1 Bl. 1). In einem 1930 abgeschlossenen Rezessverfahren über die Grundstückszusammenlegung wurde u.a. geregelt: § 3 Wege und Wasserläufe Bei der Zusammenlegung sind innerhalb der zusammengelegten Flurstücke an Stelle der bisherigen Wege und Wasserläufe folgende auf der Zusammenlegungskarte eingezeichnete Wege und Wasserläufe ausgewiesen worden: a) Öffentliche Fahrwege A Dorfweg, verschieden breit. A I Dorfweg, verschieden breit. … b) Öffentliche Fußwege sind als besondere, selbständige Wege nicht ausgewiesen worden. …. …. § 5 Eigentumsverhältnisse an den neuen Anlagen. a) Die öffentlichen Fahrwege in § 3 unter a sind der politischen Gemeinde Schwaara … zu Eigentum überwiesen worden …. …. § 12 Erste Instandsetzung und Unterhaltung der Anlagen Die erste Instandsetzung der Wege und Wasserläufe in § 3 nebst den darin befindlichen und zu ihnen gehörenden Brücken und Durchlässen ist erfolgt, und zwar auf die gemeinschaftlichen Kosten der Zusammenlegungsberechtigten, …. a) An der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der öffentlichen Wege und Bachstrecken ist durch die Zusammenlegung nichts geändert worden; auch nicht durch die Veränderungen, die an ihnen infolge der Zusammenlegung vorgenommen worden sind….. Ausweislich der zum Rezess gehörenden Karte wurde der Weg in seiner heutigen Form als „A I verschieden breit“ ausgewiesen. Die Rezessvollziehungsurkunde zeigt auch, dass die politische Gemeinde durch ihren Bürgermeister im Rezessverfahren vertreten war. Anfang 2018 erwarb der Kläger das Flurstück a. In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu Auseinandersetzungen insbesondere bezüglich der Zufahrt, über die Fällung eines Apfelbaums sowie über den Grenzverlauf. Im Oktober 2018 versperrte die Beklagte auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses vom 16. Oktober 2018 die Zufahrt über den östlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Weg, indem sie beide Einmündungen durch Felsbrocken blockierte und an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück fünf Obstbäume pflanzte. Mit Schreiben vom 1. November 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Zufahrt wieder herzustellen. Die Zuwegung über die Straße nach Trebnitz westlich des Kulturhauses sei nicht mit schweren landwirtschaftlichen Gerät befahrbar. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 7. Juni 2019 gleichwohl auf die bestehende Zufahrt westlich des Kulturhauses. Bezüglich der Zufahrtsbreite sei die Gemeinde bereit, dem Kläger entgegen zu kommen. Am 18. Juli 2019 hat der Kläger Klage erhoben und begehrte ursprünglich, die durch den Umbau und die Bepflanzung der Gemeindestraße, Flur c, Kirchsteig entstandene Beeinträchtigung der östlichen Grundstückszufahrt des Klägers zu beseitigen und dem Kläger die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück Flur 4, Flurstück a, Gemarkung Schwaara und damit die ungehinderte Nutzung der Zufahrt im früheren Umfang zu gewähren. Er ist der Ansicht, der Weg sei bereits 1813 auf den Karten als Weg geführt. So ergebe sich aus einem Konzessionsgesuch des Herrn Heinrich Sieler aus dem Jahr 1874, dass es sich nach reußischen Recht um einen Kommunikationsweg und gleichbestimmt Ortsweg gehandelt habe. Schriftverkehr zeige, dass in den Jahren 1843 bis 1901 die Gemeinde als Rechtsträgerin den Weg unterhalten und gepflegt habe. Der als Kommunikationsweg bezeichnete Weg sei nach dem Landesrecht Reuß jüngere Linie als öffentlicher Fahrweg gewidmet (Anlage K 41 - Bauexpedition). 1910 sei der streitgegenständliche Weg als Fahrweg im Rahmen der Planung zur Flurbereinigung auf der Karte verzeichnet gewesen. Auch zeige ein Bauantrag aus dem Jahr 1921 den jetzigen Verlauf. Mit dem Inkrafttreten des Thüringer Wegegesetzes 1929 sei bereits ein öffentlicher Weg vorhanden gewesen. Die Kommission der Grundstückszusammenlegung Thüringen habe sämtliche Wege 1930 als Fahrwege gewidmet. Dabei sei die politische Gemeinde Schwaara Rechtsträgerin des Weges gewesen. Der Rezess aus dem Jahr 1930 zeige auch, dass der Kirchsteig erst nach der Ortslage beginne und nicht den hier streitgegenständlichen Weg betreffe. Der Weg sei Teil des Ortsverbindungsnetzes in Richtung Korbußen/Pöppeln und Trebnitz gewesen und habe dem Durchgangsverkehr gedient. Die Chronik von Schwaara spreche ebenfalls für die Existenz eines öffentlichen Fahrtweges. Die Luftbilder 1944, 1945 und 1953 zeigten die Befahrbarkeit des Weges. Eine überfahrbare Brücke sei schon vor 1955 vorhanden gewesen. Damals sei lediglich eine Erneuerung der Brücke durch Verrohrung erfolgt. Im südlichen Bereich des Weges habe es keinen Entwässerungsgraben gegeben. Zeugen könnten bestätigen, dass der Weg in den 50er Jahren und in den 80er und 90er Jahren öffentlich genutzt worden sei. Eine dauerhafte Sperrung des Weges sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auf den von der Beklagten vorgelegten Bildern sei kein Zaun erkennbar. Es handele sich lediglich um eine temporäre Verbindung einer Wasserleitung aus dem „Wassergebäude“. Ein Zaun habe sich ausschließlich auf dem Flurstück b befunden. Zwischen 1994 und 2012 seien Verkehrsschilder, wie Tonnagebegrenzungen, aufgestellt worden. Der Weg sei nur aufgrund der Schließung durch die Gemeinde mittlerweile zugewachsen und werde vom Sohn des Bürgermeisters nunmehr als Schafwiese genutzt. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliches Gerät stehe ihm - dem Kläger - nicht zur Verfügung und sei auch nicht seit jeher genutzt worden. Erst nach dem Bau des Kulturhauses sei in den 1980er Jahren im Norden des klägerischen Grundstücks eine Verrohrung des Baches erfolgt. Die dortige Zufahrt sei auch erst nach 1999 entstanden. Zwischen einem Telefonmasten und dem Geländer / Kulturhaus sei sie gerade einmal 2,70 m breit. Aufgrund des vorgegebenen Kurvenradius könne der Kläger von dort aus nicht mit landwirtschaftlichem Gerät auf sein Grundstück gelangen. Die Zufahrt sei außerdem einsturzgefährdet, da ein zu überfahrendes Betonrohr brüchig sei. Der Bachkanal liege nur geringfügig unter der Erde und würde auch durch ein Überfahren beschädigt. Es dürfe dort schon keine legitime Zufahrt errichtet werden. Auch habe die Beklagte keine bauliche Veränderung hinsichtlich des Telefonmastes zugesagt. Ebenso wenig sei ein Haftungsverzicht hinsichtlich einer Beschädigung des Rohres durch Überfahren des Klägers oder das Auftragen einer Zwischenschicht auf die vorhandene Verrohrung in Aussicht gestellt worden. Im südlichen Teil seines Grundstücks liege auch - gleich neben dem streitgegenständlichen Weg ein Wirtschaftsgebäude, das schon von den Voreigentümern genutzt worden sei. Er beabsichtige lediglich dessen Sanierung. Aufgrund der leichten Hanglage sei ein Überfahren der Streuobstwiese bei Regenwetter nicht möglich. Die Wiese würde durch die Fahrspuren zerstört. Ihm seien der Abriss des Gebäudes und eine Neuerrichtung an anderer Stelle nicht zumutbar. Die Möglichkeit der Nutzung von nur kleinem Gerät schränke ihn - den Kläger - in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ein. Der nördliche Bereich des streitgegenständlichen Weges sei nicht als Streuobstwiese bzw. Biotop nach § 18 ThürNatG ausgewiesen. Vielmehr ergebe sich aus dem Flächennutzungsplan die Nutzung als Hauptverkehrsstraße. Er habe keine Abwasserleitung beschädigt. Es befinde sich im Bereich der begehrten östlichen Zufahrt zum Grundstück kein beschädigtes Abwasserrohr. Lediglich im oberen Bereich der Gemeindestraße sei ein Abwasserrohr vorhanden, das seit 20 Jahren nicht mehr funktionstüchtig sei. Ein legitimer Abwasserkanal sei nicht in der Karte eingetragen. Der Kläger beantragt unter Rücknahme des weitergehenden Antrags, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Heranfahren mit landschaftlichen Fahrzeugen an sein Grundstück über den östlich seines Flurstück a liegenden Weg zu ermöglichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges. Im Übrigen sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt, da weder die konkreten Umbaumaßnahmen noch die konkret zu beseitigende Anpflanzung benannt werde. Auf dem Grundstück befinde sich lediglich ein ungenutztes früher zu Wasserzwecken genutztes Behälterbauwerk, das der Kläger zu einem Wirtschaftsgebäude umbauen möchte. Der frühere Eigentümer habe über einen Pächter das Grundstück immer über die bestehende Zufahrt von der Ortsstraße, westlich des Kulturhauses, genutzt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine weitere Zufahrt benötige. Die Zufahrt zwischen dem Telefonmast und dem Geländer des Kulturhauses sei 3,90 m breit. Die Beklagte habe sich auch bereit erklärt, diese Zufahrt zu verbreitern, falls dies notwendig sei. Insbesondere sei die vorhandene Zufahrt nicht einsturzgefährdet. Über das vorhandene Betonrohr sei bisher eine Nutzung unproblematisch möglich gewesen. Auch hier sei dem Kläger angeboten worden, über einen Haftungsverzicht nachzudenken und dem Kläger die Ertüchtigung der Zufahrt durch den Auftrag einer Zwischenschicht zwischen Oberfläche und Rohr zu ermöglichen. Es sei nicht klar, welche Technik der Kläger nunmehr einsetzen wolle. Eine zu große und schwere Technik sei auch mit dem Schutz des Biotops Streuobstwiese nicht vereinbar. Bei dem streitgegenständlichen Teil des Flurstücks c handele es sich nicht um eine unbefestigte Gemeindestraße. Die als Kirchsteig bezeichnete Grünfläche habe nie der Befahrung oder als öffentlicher Weg für den Gemeingebrauch gedient. Historisch sei der Kirchsteig als fußläufiger Gang zur Kirche genutzt worden. Dies habe der durch den Kläger beseitigte Apfelbaum gezeigt. Auch sei das Rohr zur Abwasserableitung viel kleiner als das im Bereich westlich des Kulturhauses und könne nicht überfahren werden, ohne Schäden zu verursachen. Die erkennbaren Fahrspuren stammten ausschließlich vom Kläger. Es handele sich schlicht um eine Wiese. Eine Widmung als öffentlicher Weg existiere nicht. Sämtliche anliegenden Grundstücke wiesen eine anderweitige straßenseitige Erschließung auf. Die Kosten für die Anlegung einer Straße würden sich auf mindestens 200.000 € belaufen. Das vorgelegte Kartenmaterial stelle allenfalls ein Indiz für eine Widmung dar. Welcher Art die Nutzung gewesen sei, ergebe sich hieraus aber nicht. Als Schul- und Kirchweg dürfte lediglich eine fußläufige Nutzung erfolgt sein. Die Schule sei 1970 geschlossen worden und damit die behauptete Nutzung entfallen. Nach der DDR-StraßenVO sei kein formalisierter Entwidmungsakt notwendig gewesen. Im nördlichen Bereich der vermeintlichen Wegefläche sei die Querung des Lutschebachs 1950 verrohrt worden. Anfang der 50er Jahre hätten Mitglieder der Familie M... den südlichen Bereich des „Kirchsteiges“ verrohrt. Ohne die Verrohrung sei eine Nutzung mit Fuhrwerken oder Traktoren nicht möglich gewesen. Ohne jegliche Befestigung sei ein Durchgangsverkehr für Fuhrwerke und anderes landwirtschaftliches Gerät nicht vorstellbar. Soweit die Familie M... ihren Hof über den Weg bewirtschafte, beruhe dies auf entsprechenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei 1975 das Kulturhaus der Beklagten fertig gestellt worden. Im August 1976 habe dort ein Dorffest stattgefunden. Auf den damals gefertigten Fotos sei ein Zaun über den hier streitgegenständlichen Weg erkennbar. Außerdem habe schon damals keine befestigte Wegefläche existiert. Der vorhandene Bewuchs zeige deutlich, dass der Weg faktisch nicht durch die Öffentlichkeit genutzt worden und deshalb noch vor dem Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 eine Öffentlichkeit entfallen sei. Darüber hinaus hätte bei der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Straßengesetzes das Bewusstsein bestehen müssen, dass es sich um einen öffentlichen Weg handele. Sei die Behörde von der Nichtöffentlichkeit des Weges ausgegangen, könne eine Änderung der Rechtsauffassung nicht den Eintritt der Widmungsfiktion bewirken (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 - 1 B 3.10). Der nördliche Teil des Weges, östlich des Kulturhauses sei im 1994 genehmigten Flächennutzungsplan der Beklagten ausdrücklich als Streuobstwiese und damit als besonders geschütztes Biotop ausgewiesen. Die Sperrung sei die Folge von Eingriffen des Klägers gewesen. Dieser habe einen auf dem Gemeindegrundstück befindlichen Apfelbaum beschädigt und schließlich nach Erteilung einer Genehmigung gefällt. Die Leitung zur Ableitung des Oberflächenwassers sei durch Überfahren geschädigt worden. An Stelle des gefällten Apfelbaums seien die Ersatzpflanzungen erfolgt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Behördenvorgang (eine Heftung), die Unterlagen des Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (eine Heftung) sowie die als Beiakten geführten Anlagen des Klägers (4 Beiakten) ergänzend Bezug genommen.