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Urteil

1 A 11381/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist eine Wegeteilstrecke im Urkataster vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (01.04.1963) als Gemeindeweg verzeichnet, kann daraus auf einen staatlichen Willensakt und damit auf Öffentlichkeitsqualität geschlossen werden, wenn weitere indizielle Anhaltspunkte vorliegen. • Die bloße tatsächliche Nutzungsabnahme, Bewuchs oder rechtswidrige Selbstsperrung durch Private beseitigt nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter eines früheren Gemeindeweges; für die Rechtswirkung ist eine formelle Einziehung nach § 37 LStrG erforderlich. • Nach § 54 Satz 1 LStrG werden vor dem 01.04.1963 öffentliche Wege zu öffentlichen Straßen im Sinne des LStrG, sofern sie nicht kraft besonderer Regelung (z. B. § 1 Abs.5 LStrG für reine Wirtschaftswege) ausgeschlossen sind. • Für die Feststellung der früheren Öffentlichkeit können Urkataster, historische Karten und stimmige Zeugenaussagen zusammen hinreichende Indizien ergeben. • Ein Verlust der Verbindungsfunktion nach Inkrafttreten des LStrG macht die förmliche Einziehung nach § 37 LStrG nicht entbehrlich; solange diese fehlt, bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter bestehen.
Entscheidungsgründe
Feststellung: Parzelle 1894/2 ist weiter öffentliche Straßenfläche (§ 54 LStrG) • Ist eine Wegeteilstrecke im Urkataster vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (01.04.1963) als Gemeindeweg verzeichnet, kann daraus auf einen staatlichen Willensakt und damit auf Öffentlichkeitsqualität geschlossen werden, wenn weitere indizielle Anhaltspunkte vorliegen. • Die bloße tatsächliche Nutzungsabnahme, Bewuchs oder rechtswidrige Selbstsperrung durch Private beseitigt nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter eines früheren Gemeindeweges; für die Rechtswirkung ist eine formelle Einziehung nach § 37 LStrG erforderlich. • Nach § 54 Satz 1 LStrG werden vor dem 01.04.1963 öffentliche Wege zu öffentlichen Straßen im Sinne des LStrG, sofern sie nicht kraft besonderer Regelung (z. B. § 1 Abs.5 LStrG für reine Wirtschaftswege) ausgeschlossen sind. • Für die Feststellung der früheren Öffentlichkeit können Urkataster, historische Karten und stimmige Zeugenaussagen zusammen hinreichende Indizien ergeben. • Ein Verlust der Verbindungsfunktion nach Inkrafttreten des LStrG macht die förmliche Einziehung nach § 37 LStrG nicht entbehrlich; solange diese fehlt, bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter bestehen. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass Parzelle 1894/2 entlang ihres Grundstücks 1888/3 weiterhin eine öffentliche Straße ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesen H. Mühle 1; gegenüber liegt H. Mühle 2, dessen Eigentümer 2010 die streitige Parzelle von der Beklagten (Straßenbaulastträgerin) erworben hat. Im Urkataster von 1843/44 sind Wege mit verschiedenen Nummern verzeichnet; streitig ist, ob die heutige Parzelle 1894/2 Teil der früheren Wegeparzelle 1884 (als Gemeindeweg) war oder nur zu 1894 (als Feld- und Holzweg) gehörte. Die Beklagte verweigert eine Erklärung über die Öffentlichkeitsqualität; die Klägerin rügt fehlendes Entwidmungsverfahren und drohenden Erschließungsverlust. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde zugelassen. Der Senat nahm Beweis durch Zeugen über die Nutzung vor 1963; die Beteiligten legten historische Karten und Katasterunterlagen vor. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig und fristgerecht. Es besteht Feststellungsinteresse der Klägerin, auch wegen drohender Nutzungskonflikte und geplanter Entwässerungsmaßnahmen. • Auslegung des Rechtsbegriffs: Nach § 54 Satz 1 LStrG gelten vor dem 01.04.1963 öffentliche Straßen als öffentliche Straßen des LStrG; der Begriff ‚Straße‘ im Gesetz erfasst auch Wege und Pfade (§ 1 Abs.2 LStrG). • Beweiswürdigung: Urkataster und alte Karten zeigen, dass die heutige Parzelle 1894/2 historisch zur Wegeparzelle 1884 gehörte, die im Urkataster als Gemeindeweg mit ‚freier und zur öffentlichen Benutzung bestimmt‘ verzeichnet ist. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Karten nicht substantiiert bestritten. • Zeugenaussagen: Mehrere Zeugen bestätigten Nutzung der Strecke vor 1963 als Verbindung zwischen Gemeinden; vereinzelte spätere Sperrungen durch Private fanden erst nach 1960 statt und konnten den früheren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht beseitigen. • Rechtsfolge: Mangels eines staatlichen Willensakts zur Einziehung gemäß § 37 LStrG behielt die Strecke ihre Öffentlichkeitsqualität bis zum Inkrafttreten des LStrG und damit gemäß § 54 Satz 1 LStrG den Status einer öffentlichen Straße; eine blosse Verwilderung oder Nutzungsabnahme entbindet den Straßenbaulastträger nicht von der formellen Einziehungspflicht. • Abgrenzung: Soweit frühere Wege als reine Wirtschaftswege im Sinne des § 1 Abs.5 LStrG weggefallen wären, war das hier nicht nachzuweisen; für die Parzelle 1884/→heute 1894/2 liegen hinreichende Indizien für frühere Gemeindewidmung vor. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass Parzelle 1894/2 als Teilstrecke eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LStrG bestehenden öffentlichen Gemeindeweges weiterhin als öffentliche Wegefläche zu qualifizieren und damit gemäß § 1 Abs.2 i.V.m. § 54 Satz 1 LStrG eine öffentliche Straßenfläche ist. Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein formelles Einziehungsverfahren nach § 37 LStrG wurde von der Beklagten nicht vorgetragen, weshalb der öffentlich-rechtliche Charakter fortbesteht, obwohl die Strecke verwildert war oder später teilweise rechtswidrig gesperrt wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.