Urteil
3 K 484/13 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2016:1206.3K484.13GE.0A
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Leitsätze
Zur Bestimmung der Breite eines öffentlichen Weges(Rn.28)
Soweit die genaue Lage der gewidmeten Wegfläche nicht ausdrücklich, etwa durch die Angabe der entsprechenden Flurstücksnummern, festgesetzt ist, kann der Verlauf bzw. die Breite des öffentlichen Weges aus den tatsächlichen Verhältnissen in der Örtlichkeit und der Zweckbestimmung des Weges zum Zeitpunkt der Widmung(sfiktion) entnommen werden. (in Anlehnung an BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1986 - Nr. 14 B 84 A.2889 - BayVBl. 1987, 213).(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 27. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als er den Kläger zur Beseitigung von zwei Zaunfeldern mit Stahlrohrpfosten im oberen Bereich des Weges „A...“ verpflichtet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen zu 1. bis 4. haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung der Breite eines öffentlichen Weges(Rn.28) Soweit die genaue Lage der gewidmeten Wegfläche nicht ausdrücklich, etwa durch die Angabe der entsprechenden Flurstücksnummern, festgesetzt ist, kann der Verlauf bzw. die Breite des öffentlichen Weges aus den tatsächlichen Verhältnissen in der Örtlichkeit und der Zweckbestimmung des Weges zum Zeitpunkt der Widmung(sfiktion) entnommen werden. (in Anlehnung an BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1986 - Nr. 14 B 84 A.2889 - BayVBl. 1987, 213).(Rn.28) Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 27. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als er den Kläger zur Beseitigung von zwei Zaunfeldern mit Stahlrohrpfosten im oberen Bereich des Weges „A...“ verpflichtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Obwohl die Beigeladenen zu 3. und 4. nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, konnte das Gericht verhandeln und entscheiden. Denn die beiden Beteiligten sind in der ordnungsgemäßen Ladung vom 7. September 2016 auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Die zulässige Anfechtungsklage ist (nur) teilweise begründet. Soweit sich der Kläger gegen die Beseitigung der beiden Zaunfelder wendet, die er im oberen Bereich des Weges errichtet hat, hat seine Klage Erfolg (unten I.). Hinsichtlich der anderen Gegenstände, mit denen der Kläger den unteren Bereich des Weges eingeengt hat, ist seine Klage dagegen unbegründet (unten II.). I. Soweit der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 27. Mai 2008 dem Kläger die Beseitigung der Zaunfelder auferlegt, die er „auf dem öffentlich gewidmeten Weg“ errichtet habe (vgl. Blatt 26 Gerichtsakte), ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn diese Zäune stehen nicht auf der öffentlich gewidmeten Wegfläche (unten 1.). Die diesbezügliche Beseitigungsverfügung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig dar (unten 2.). 1. Die Verfügung der Beklagten hat die Widerspruchsbehörde auf die einschlägige Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung einer Straße anordnen, wenn diese ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der errichteten Zaunfelder aber nicht vor. Denn diese befinden sich neben und nicht auf dem öffentlichen Weg. Die Frage, wo ein öffentlicher Weg konkret verläuft und ob sich Gegenstände demzufolge innerhalb oder außerhalb dieses Bereichs befinden, ist eng verbunden mit der Festlegung seiner Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürStrG, also seiner Widmung. Diese umfasst nicht nur die Feststellung, dass eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll, sondern bestimmt zugleich auch, auf welche konkrete Fläche sich dieser Status einer öffentlichen Straße bezieht. Diese Bezeichnung der gewidmeten Straßenfläche nach Länge und Breite kann etwa durch die Angabe der entsprechenden Flurstücksnummern, aber auch durch bestimmte Merkmale in der Natur erfolgen. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der genauen Lage der öffentlichen Straße die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit und die Zweckbestimmung des Weges im Zeitpunkt der Widmung maßgeblich (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1986 - Nr. 14 B 84 A.2889 - BayVBl. 1987, 213 [214]; Nds. OVG, Urteil vom 8. März 1993 - 12 L 291/90 - zitiert nach juris, Rdnr. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 1 B 485/99 - UA Seite 7, Blatt 402 ff. Gerichtsakte; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rdnr. 75 mit weiteren Nachweisen). Insofern ist hier auf den Zeitpunkt im Juli 1957 abzustellen. Danach hat der Weg „A...“, der weitgehend auf einem eigenen Grundstück (Flurstück c) verläuft, als damaliger landwirtschaftlicher Fahrweg eine durchschnittliche Wegbreite von 3 Metern. Im Einzelnen: Ob der Weg schon vor über 100 Jahren als öffentlicher Weg gewidmet wurde, lässt sich hier nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht eindeutig feststellen. Danach kann vermutet werden, dass in früherer Zeit - ausdrücklich oder stillschweigend - eine Widmung stattgefunden hat, wenn ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren bestanden hat. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die rückblickende Berechnung dieses Zeitraums ist das Inkrafttreten des jeweiligen Landesstraßengesetzes (vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2009 - 5 S 1065/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - zitiert nach juris, Rdnr. 56 f. mit weiteren Nachweisen; HessVGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 UE 1331/92 - zitiert nach juris, Rdnr. 26; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 5/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 21 [gerichtlicher Entscheidungszeitpunkt]; ThürOLG, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 24/00 - zitiert nach juris, Rdnr. 27 [Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behinderung]). In Thüringen, wo das Straßengesetz gemäß § 53 Abs. 1 ThürStrG am 14. Mai 1993 in Kraft trat, ist also auf einen Zeitraum zumindest bis 1913 abzustellen. Für diese Zeit lassen sich hier aber noch keine ausreichenden Feststellungen treffen. Aus den vorliegenden Karten, insbesondere dem Fortführungsriss 493 (Eisenbahnvermessungsriss) der Gemarkung Glasbach aus dem Jahr 1903, auf dem die Bezeichnung „Weg“ eingetragen ist (vgl. Blatt 460 Gerichtsakte), ergibt sich zwar, dass es diesen Weg bereits damals gegeben hat. Es ist jedoch nicht belegt, dass der Weg auch schon zu dieser Zeit durchgehend als öffentlicher Weg angesehen wurde. Ursprünglich mag es sich dabei - wie der Zeuge S... ausgesagt hat - um einen sehr alten Handelsweg gehandelt haben (vgl. Blatt 324 Gerichtsakte). Diese Funktion besaß der Weg um 1900 aber schon lange nicht mehr. Denn nach der Ortschronik der beklagten Gemeinde hatte der alte Handelsweg bereits im 18. Jahrhundert durch den damaligen Bau der befestigten Schwarzatalstraße, die auch geradliniger verlief, rasch an Bedeutung verloren und wurde dann nicht mehr genutzt (vgl. http://www.mellenbach-glasbach.eu/wissenswertes/zur-geschichte-des-handelsweges-durch-mellenbach/index.php). Eine anderweitige öffentliche Nutzung hat der Weg dann aber in der Folgezeit als landwirtschaftlicher Verbindungsweg erhalten. Eine entsprechende Widmung ist hier kraft Gesetzes im Juli 1957 eingetreten. Ältere Wege, die - wie hier - schon vor dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14. Mai 1993 bestanden, gelten nach der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG als gewidmet, wenn diese Straßen entsprechend den §§ 3 und 4 der vorher geltenden (DDR-)Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (DDR-StraßenVO 1974, GBl. I Nr. 57, S. 515) als öffentlich bezeichnet waren. Die (DDR-)Straßenverordnung selbst trat erst am 1. Januar 1975 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 1 DDR-StraßenVO 1974). Für noch ältere Wege, die bereits vor dem 1. Januar 1975 als öffentliche Straßen bestanden, stellt die Straßenverordnung ihrerseits auf die zuvor geltende Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49, S. 377) ab. Die nach dieser Verordnung über das Straßenwesen (DDR-StraßenVO 1957) als öffentlich zu betrachtenden Straßen unterliegen dabei ebenfalls der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG (vgl. insgesamt dazu VG Gera, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 2 E 1179/95 GE - ThürVBl. 1997, 233; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 - LKV 2000, 542 [543] mit weiteren Nachweisen; Sauthoff, Die Straßengesetzgebung der neuen Länder, NVwZ 1994, 864 [866, 867] mit weiteren Nachweisen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Weg „A...“ vor dem 31. Juli 1957 öffentlich genutzt worden. Für diesen Zeitraum bestimmte der § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-StraßenVO 1957, dass Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich sind, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Entscheidend für die Öffentlichkeit dieser Straßen war danach allein, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde, und dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung durch Jedermann nicht widersprochen hatte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 - a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dies war hier der Fall. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S... wurde der Weg zum einen von den Bewohnern des Ortes als „Ernteweg“ zu den oberhalb liegenden Feldern genutzt (vgl. Blatt 325 Gerichtsakte). Diese örtlichen Gegebenheiten sind auch auf den Postkartenansichten aus den Jahren 1917, 1929 und 1930 zu erkennen (vgl. Blatt 243, 255, 257, 258 Gerichtsakte). Zum anderen diente der Weg zu dieser Zeit auch für die An- und Abfahrt bei Waldarbeiten. So hat der Zeuge S... weiter geschildert, wie bei solchen Arbeiten 1953/54 ein Fuhrunternehmer aus dem Ort mit Pferd und Wagen über den Weg „A...“ in den Wald gefahren kam und die Holzstämme später auf diesem Weg auch wieder ins Tal gebracht wurden (vgl. Blatt 325, 331 Gerichtsakte). Danach wurde der Weg „A...“ als Fahrweg und nicht nur, wie die Klägerseite vorgetragen hat (vgl. Blatt 70 Gerichtsakte), als Fußweg genutzt. Dass der Weg auch als Fahrweg vorgesehen war, zeigt sich in der Größe des gebildeten Wegegrundstücks, das nach dem Gutachten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 24. Oktober 2016 überwiegend eine durchschnittliche Breite von 3 Metern aufweist und damit für eine Nutzung durch Fahrzeuge ausgelegt war (vgl. Blatt 445 ff. Gerichtsakte). Diese Wegbreite setzte sich auch bergaufwärts auf dem anschließenden Wegegrundstück, Gemarkung Glasbach, Flur 3, Flurstück d, das hier die Bezeichnung „D...“ trägt, fort (vgl. Blatt 458 Gerichtsakte). Diese Benutzung als Fahrweg wurde offenbar auch allgemein akzeptiert. Jedenfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass jemand gegen diese Art der Nutzung Widerspruch erhoben hätte. Diese damalige Funktion eines Fahrweges zur Bewirtschaftung der oben am Berg liegenden Felder und Waldflächen bestimmt die Breite des Weges, die für die öffentliche Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge erforderlich war. Diese erforderliche Breite deckt sich dabei weitgehend mit den Abmessungen des Wegegrundstücks, das im oberen Verlauf des Weges Flurstücksbreiten zwischen 2,4 m und 3,6 m aufweist (vgl. Blatt 457 f. Gerichtsakte, Gutachten vom 24. Oktober 2016, Anhänge 3 und 4, Position H bis N). Von dieser räumlichen Ausdehnung des öffentlichen Weges geht das Gericht hier aus. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs befinden sich die beiden Zaunfelder, die der Kläger im oberen Bereich des Weges - auf Höhe des Hauses der Beigeladenen zu 4. - auf seinem Grundstück errichtet hat (vgl. Beiakte 1, Anlage d, Blatt 2 [Fotos links und rechts unten]), nicht auf der öffentlichen Wegfläche. Denn an dieser Stelle erstreckt sich der öffentliche Weg nicht auf das angrenzende private Grundstück des Klägers, weil die Flurstücksbreite des Wegegrundstücks hier 2,8 m bzw. 2,9 m beträgt (vgl. Blatt 458 Gerichtsakte) und damit für die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Wagen ausreichend breit war. 2. Allerdings kann auch bei Zäunen, die - wie hier - nicht auf, aber unmittelbar neben einer öffentlichen Straße stehen, eine Beseitigungsverfügung gerechtfertigt sein. Dies ist hier jedoch auch nicht der Fall. Die Beklagte hat - anders als die Widerspruchsbehörde, die sich nachfolgend auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG gestützt hat - für ihre Beseitigungsverfügung im Ausgangsbescheid vom 7. November 2006 die Vorschrift des § 26 Abs. 2 ThürStrG herangezogen (vgl. Blatt 27 Gerichtsakte [„§ 26 Ziffer 2“]). Dies entsprach allerdings nicht der eigentlichen Rechtsansicht der Beklagten, die davon ausging, dass sich die Zaunfelder auf der öffentlichen Straßenfläche befinden, während die Vorschrift des § 26 Abs. 2 ThürStrG dagegen nur auf Hindernisse Anwendung findet, die neben der öffentlichen Straße liegen (vgl. auch Aust in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kap. 31, Rdnr. 19). Da der Sachverhalt nun die Anwendung des § 26 Abs. 2 ThürStrG eröffnet, hat das Gericht jedoch von sich aus diese Vorschrift als mögliche Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Beseitigung der beiden Zäune zu prüfen (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 A 990/14 - zitiert nach juris, Rdnr. 4 f. mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürStrG dürfen unter anderem Zäune nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 ThürStrG). Die Regelung zielt in erster Linie darauf ab, Sichtbehinderungen und andere Verkehrsgefährdungen zu vermeiden. Notwendig ist insoweit eine konkrete Gefahr. Daher muss im Einzelfall aufgrund der gegebenen Umstände festgestellt werden können, dass eine Gefahrenlage besteht, die über das hinausgeht, was der Verkehrsteilnehmer „überall“ hinnehmen muss (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Oktober 2015, Art. 29 BayStrWG, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen; Aust in Kodal, a.a.O., Kap. 31 Rdnr. 19.3). Eine solche Gefahrensituation ist hier aber nicht ersichtlich. II. Anders stellt sich die Situation bei den Steinen, Brettern und Pflanzringen dar, die der Kläger entlang des unteren Zugangsbereiches des Weges abgelegt hat. Die diesbezügliche Beseitigungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 7. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn diese Ablagerungen stellen eine unerlaubte Benutzung des Weges im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG dar, weil sie sich - im Gegensatz zu den beiden Zaunfeldern - auf der öffentlichen Wegfläche befinden. Wie oben unter I. 1. ausgeführt, ergibt sich die Breite des Weges „A...“ aus seiner damaligen Funktion als landwirtschaftlicher Fahrweg. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung gilt dabei ein öffentlicher Feldweg, dessen Breite - wie hier - nicht ausdrücklich festgesetzt ist, als von Anfang an in der Breite gewidmet, dass er eine maßvoll vermehrte räumliche Inanspruchnahme abdecken kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1986 - Nr. 14 B 84 A.2889 - a.a.O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rdnr. 76). Insofern ist hier im unteren Bereich des Weges - im Unterschied zum oberen Wegverlauf - die öffentliche Wegfläche nicht auf das eigene Wegegrundstück (Flurstück c) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf das angrenzende private Grundstück des Klägers. Denn das Wegegrundstück, das talabwärts spitzwinklig zuläuft (vgl. Blatt 450 Gerichtsakte) und an der Weggabelung auf Höhe der Grundstückseinfahrt des Klägers nur noch eine Flurstücksbreite von 1,1 m besitzt (vgl. Blatt 453, 455 Gerichtsakte), war allein zu schmal, um die durchfahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge aufzunehmen. Dieser Umstand und die topografisch bedingte Linienführung des Weges zwischen der aufsteigenden Böschung auf der Bergseite und dem talseitigen Abhang erforderten in diesem Bereich die teilweise Inanspruchnahme des angrenzenden privaten Grundstücks bis zur Hangkante. Einen Anhaltspunkt für die räumliche Ausdehnung des Weges gibt hier auch die (gestrichelt) eingetragene Nutzungsartengrenze in der Ergänzungskarte von 1903, die eine Einbeziehung des Randbereichs des privaten Grundstücks des Klägers in den Weg dokumentiert (vgl. Anhang 5 zum Gutachten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 24. Oktober 2016, Blatt 459 Gerichtsakte; Beiakte 3, Blatt 6). Trotz relativer Ungenauigkeiten, auf die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Blatt 492 Gerichtsakte), kann hier aber ausweislich der Angaben im Fortführungsriss (Eisenbahnvermessungsriss) 493 der Gemarkung Glasbach aus dem Jahr 1903 - und damit in Übereinstimmung mit dem oberen Wegverlauf - von einer durchschnittlichen Wegbreite von 3 Metern ausgegangen werden (vgl. Anhang 6 zum Gutachten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 24. Oktober 2016, Blatt 454, 460 Gerichtsakte). Dass diese Wegbreite im Zeitpunkt der Widmungsfiktion im Jahr 1957 nicht mehr bzw. nicht mehr in diesem Umfang bestanden hätte, ist nicht ersichtlich und kann auch nicht unterstellt werden. Denn die äußeren Umstände hatten sich zu dieser Zeit (noch) nicht geändert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Verkehr mit Fahrzeugen erst in späteren Jahren deutlich nachgelassen. Der Zeuge S... hat anschaulich geschildert, dass z. B. noch längere Zeit die Kohlen mit Pferd und Wagen zum oben am Weg liegenden Haus Nr. 5 gebracht worden sind (vgl. Blatt 325 Gerichtsakte). Dies muss noch bis Anfang der 70er Jahre der Fall gewesen sein. Denn nach seiner weiteren Aussage bauten die dortigen Bewohner, die Familie A..., dann erst ab 1970/71 einen Lastenaufzug (vgl. Blatt 326 Gerichtsakte), den die Beigeladene zu 4. ab 1977 übernahm (vgl. 328 Gerichtsakte). Danach wurde der Weg offensichtlich nicht mehr in ganzer Breite für einen Fahrzeugverkehr genutzt. Diesen Zustand zeigt das von der Beigeladenen zu 4. überreichte Foto (Blatt 333 Gerichtsakte), das nach der Erklärung des Klägers vor 1982 entstanden sein muss (vgl. Blatt 328 Gerichtsakte). Diese veränderte Nutzung führte allerdings nicht dazu, dass die öffentliche Wegfläche auf dem angrenzenden privaten Grundstück des Klägers aufgehoben worden wäre. Eine entsprechende staatliche Entscheidung über einen Entzug der Öffentlichkeit auf dieser privaten Teilfläche im Sinne des § 4 Abs. 3 der damals geltenden DDR-Straßenverordnung von 1974 ist nicht erfolgt. Dementsprechend ist der Weg nach den weiteren Aussagen des Zeugen S... und der Beigeladenen zu 4. auch in den 80er Jahren - wenn auch nur sehr selten im Rahmen einer Baumaßnahme bzw. eines Krankentransports - durch Kraftfahrzeuge befahren worden (vgl. Blatt 325, 329, 332 Gerichtsakte). Unter Berücksichtigung dieser nach wie vor bestehenden öffentlichen Wegbreite, die das private Grundstück des Klägers bis zur Hangkante umfasst, befinden sich die vom Kläger unterhalb bzw. bis auf Höhe des Hauses der Beigeladenen zu 3. (A...) deponierten Steine, Bretter und Pflanzringe (vgl. Beiakte 1, Anlage c, Blatt 1 [Fotos rechts oben und unten]; Anlage d, Blatt 1 [Fotos]) auf der öffentlichen Wegfläche. Die Beklagte hat somit zu Recht die Beseitigung dieser Hindernisse nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG angeordnet. Das Ermessen wurde hierbei sachgerecht ausgeübt. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 hat die Behörde hierzu ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des sehr schmalen Straßenquerschnittes eine weitere Einschränkung dieses Querschnittes durch die Ablagerungen nicht hinnehmbar sei. Da der Kläger bezüglich der auferlegten Beseitigung der beiden Zaunfelder danach obsiegt, während er hinsichtlich der angeordneten Beseitigung der Steine, Bretter und Pflanzringe (im unteren Bereich des Weges) unterliegt, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Dabei hat die Beseitigung dieser Hindernisse im Zufahrtsbereich des Weges für den Kläger eine ungleich größere Bedeutung als die Entfernung der beiden Zaunfelder im oberen Wegverlauf. Denn die Steine, Bretter und Pflanzringe sind Mittel und Zweck für das eigentliche Anliegen des Klägers, die Nutzung des Weges durch Kraftfahrzeuge zu verhindern oder zumindest einzuschränken. Die Zaunfelder hat der Kläger dagegen nach seinem eigenen Bekunden im Erörterungstermin am 2. September 2009 bereits 1993 - und damit unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit - aufgestellt (vgl. Blatt 146 Gerichtsakte). Entsprechend dieser unterschiedlichen Bedeutung hält das Gericht eine Kostenquotelung von ¾ zu Lasten des Klägers und von ¼ zu Lasten der Beklagten für angemessen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger allerdings gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen, da diese auf eine Antragstellung verzichtet haben und somit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für das Verwaltungsgericht lagen die Voraussetzungen, die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, nicht vor. Andererseits ist das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO auch nicht befugt, die Berufung nicht zuzulassen. Über die Zulassung der Berufung hat nach § 124 a Abs. 5 VwGO gegebenenfalls das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Oberhalb des Grundstücks des Klägers verläuft ein bergaufwärts führender öffentlicher Weg. An diesem Weg stehen die Häuser der Beigeladenen. Entlang dieses Weges, jedoch auf seiner Grundstücksseite hat der Kläger - am Fuß des Weges - Steine, Bretter und Pflanzringe abgelegt und - weiter aufwärts - zwei Zaunfelder errichtet. Dagegen hat die Beklagte eine Beseitigungsverfügung erlassen, die der Kläger angreift. Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger vorgenommenen Begrenzungen auf dem Weg liegen und damit letztlich um die Frage, wie breit der öffentliche Weg ist. Auf der nördlichen Talseite der Beklagten liegt der Weg „A...“. Hinter dem Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. (A...), das am Anfang des Weges steht, befindet sich einige Meter weiter die Grundstückseinfahrt zum Hausgrundstück des Klägers (Gemarkung Blumenau, Flur 1, Flurstück a, alt b). Oberhalb davon führt der Weg am Hang bergaufwärts - zunächst vorbei am Haus der Beigeladenen zu 3. (A...), noch weiter aufwärts steht das Haus der Beigeladenen zu 4. (A...). Dahinter verläuft der Weg weiter in den Wald. Bezüglich der Örtlichkeiten wird ergänzend auf die in der Verwaltungsakte befindliche Flurstückskarte (Beiakte 1, Anlage b) und den in der Gerichtsakte enthaltenen Auszug aus der Liegenschaftskarte (Blatt 450 Gerichtsakte) sowie die hierzu vorliegenden Lichtbildaufnahmen (Blatt 338 f. Gerichtsakte) verwiesen. Für den Weg „A...“ besteht ein vermessenes Wegegrundstück (Gemarkung Blumenau, Flur 1, Flurstück c). Das unterhalb davon gelegene Grundstück des Klägers schließt im Bereich der Hangkante daran an. Während das Wegegrundstück im oberen Bereich des Weges - auf Höhe des Hauses der Beigeladenen zu 4. - eine Breite bis zu 3,6 m aufweist, verringert sich die Flurstücksbreite im unteren Bereich - auf Höhe der Grundstückseinfahrt des Klägers - auf 1,1 m. Nach eigener Darstellung errichtete der Kläger bereits 1993 gegenüber dem Haus der Beigeladenen zu 4. zwei Zaunfelder, mit denen er sein Grundstück von dem Weg abgrenzte. In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen um die Befahrbarkeit des Weges. Insofern befürchtete der Kläger, dass der Hang auf seinem Grundstück abrutschen könnte. Um eine weitere Durchfahrt zu verhindern, legte er daraufhin entlang des Weges bis auf Höhe des Hauses der Beigeladenen zu 3. Steine, Bretter und Pflanzringe. Nach vergeblichen Vergleichsgesprächen gab die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2006 auf, die von ihm vorgenommenen Ablagerungen und Teilerrichtungen von Zaunfeldern auf dem öffentlich gewidmeten Weg „A...“ zu beseitigen. Die unberechtigten Ablagerungen von Pflanzringen, Brettern und Natursteinen sowie die im oberen Bereich des Weges errichteten zwei Zaunfelder mit Stahlrohrpfosten stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlich gewidmeten Straßenfläche dar. Dabei bezog sich die Beklagte unter anderem auf die Vorschrift des „§ 26 Ziffer 2“ des Thüringer Straßengesetzes. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. In der diesbezüglichen Begründung bestritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23. Januar 2007, dass sich Teile des Zaunes bzw. die beanstandeten Ablagerungen auf der öffentlich gewidmeten Straße befänden. Der Weg „A...“ erstrecke sich nicht auf das private Grundstück des Klägers. Denn der Weg sei ab der Grundstückszufahrt des Klägers bergaufwärts nur als (schmaler) Fußweg gewidmet, der ausschließlich auf dem eigenen Wegegrundstück verlaufe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 wies das Landesamt für Bau und Verkehr den Widerspruch zurück. Gemäß § 20 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz könne die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung einer Straße anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt werde. Die vom Kläger vorgenommenen Ablagerungen und Teilerrichtungen der Zäune seien ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommen worden und beeinträchtigten den Gemeingebrauch des Weges „A...“, selbst wenn die Straße aufgrund ihres geringen Querschnittes hauptsächlich von Fußgängern genutzt werde. Vor dem Hintergrund des sehr schmalen Straßenquerschnittes sei eine weitere Einschränkung des Querschnittes durch die Ablagerungen und die Zaunfelder nicht hinnehmbar. Gegen diesen, ihm am 31. Mai 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid, hat der Kläger am 30. Juni 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben, das in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides (versehentlich) als zuständiges Gericht benannt wurde. Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen (3 K 687/08 Ge). Der Kläger ist der Auffassung, dass sein an den Weg angrenzender Grundstücksstreifen nicht als öffentliche Wegfläche gewidmet worden sei. Bei dem Weg habe es sich schon immer nur um einen Fußweg gehandelt, einen Weg in einer befahrbaren Breite habe es nicht gegeben. So seien z. B. früher auch die Kohlen am Fuß des Weges abgeladen und dann mit einer Karre zum Haus der Beigeladenen zu 4. hochgezogen worden. Die Beklagte ist dagegen sinngemäß der Ansicht, dass die öffentliche Wegfläche den Grundstücksstreifen des Klägers mit umfasse. Dabei sei von einer Widmung in dem Umfang auszugehen, in dem die Straße zum Zeitpunkt der Herstellung der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung benutzt werden sollte. Bei dem Weg „A...“ habe es sich aber um eine uralte Handelsstraße gehandelt. Auch noch nach dem 2. Weltkrieg sei der Weg durch Fuhrwerke benutzt worden. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 2. September 2009 hat das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Danach hat die Kläger- und Beklagtenseite (nochmals) versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang ist die im unteren Wegbereich - bis zur Höhe des Hauses der Beigeladenen zu 3. - an den Weg angrenzende Grundstücksfläche des Klägers trennvermessen worden (Flurstück e). Im Juni 2013 wurden die Einigungsbemühungen ergebnislos abgebrochen. Das bis dahin ruhende Gerichtsverfahren erhielt das neue Aktenzeichen 3 K 484/13 Ge. In der Folge hat das Gericht über die Entstehung, die Breite und den tatsächlichen Verlauf des Wegegrundstücks Auskünfte beim Amtsgericht Rudolstadt - Grundbuchamt -, beim Thüringischen Staatsarchiv Rudolstadt und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation - Katasterbereich Saalfeld - eingeholt. Die Beklagte hat ihrerseits unter anderem Postkarten mit Ansichten aus den Jahren 1917 bis 1930 vorgelegt. Zudem ist über die Frage der Nutzung des Weges „A...“ und seine Ausgestaltung vor 1957 und in der Folgezeit Beweis durch Zeugenvernehmung sowie die informatorische Befragung des Klägers und die Vernehmung der Beigeladenen zu 4. erhoben worden. Insofern wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016 verwiesen. Der Kläger hält an seinem Rechtsstandpunkt fest. Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine öffentliche Widmung von Teilen seines Grundstücks existierte, seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2006, Aktenzeichen …, in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008, Aktenzeichen 2/25-08-01 K..., aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus den vorliegenden Karten lasse sich katastermäßig die Breite des Weges belegen, die im streitgegenständlichen Bereich der gestrichelten Linie ca. 3 m betrage. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Das Gericht hat im Nachgang der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016 mit Beweisbeschluss vom 3. August 2016 Beweis über die Breite des Wegegrundstücks im oberen und unteren Bereich des Weges durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Insofern wird auf das Gutachten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 24. Oktober 2016 Bezug genommen. Der Sachverständige, Herr Dipl.-Ing. S., hat dieses Gutachten in der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2016 erläutert. Hierzu haben die Beteiligten kontrovers Stellung genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) sowie die zum Verfahren beigezogenen Beiakten (1 Ordner und 4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.