Urteil
6 UE 1331/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0725.6UE1331.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn eine Eingriffsgenehmigung für den Rückschnitt der Hecke auf der gesamten Länge von 150 m und in einer Breite von 3 m ist nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Neufassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) nicht erforderlich. Da es um ein Feststellungsbegehren geht, kommt es für die Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage auf die Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung an. Das Verwaltungsgericht mußte zur Zeit seiner Entscheidung am 28. Januar 1992 das Hessische Naturschutzgesetz vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. I S. 429) anwenden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HENatG a.F. bedurfte der Verursacher für einen Eingriff der Genehmigung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HENatG galt dies unter anderem nicht für den "Wirtschaftswegebau". Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Erneuerung der erstmaligen Anlegung eines Wirtschaftsweges gleichgestellt werden müsse, wenn der Weg längere Zeit nicht oder nur geringfügig genutzt worden sei und sich ein üppiger Pflanzenbewuchs entwickelt habe. Diese Frage und die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erste Alternative HENatG a.F. gegen § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoße und daher gemäß § 31 des Grundgesetzes nichtig sei, stellen sich nicht mehr, denn inzwischen ist das Hessische Naturschutzgesetz durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775) nicht unwesentlich geändert und unter dem 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) neu bekanntgemacht worden. Da es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts ankommt, ist die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Heckenschnitts nach dem HENatG in der Neufassung zu beurteilen. Nunmehr ist § 6 HENatG n.F. einschlägig. Nach § 6 Abs. 1 HENatG n.F. bedürfen Eingriffe in Natur und Landschaft der Genehmigung. In Absatz 2 der Vorschrift sind diejenigen Maßnahmen aufgezählt, die ohne Genehmigung zulässig sind. Ohne Genehmigung zulässig ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG u.a. auch die Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen "ohne Neu- und Ausbaumaßnahmen". Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Klägerin beabsichtigte Rückschnitt der Hecke auf einer Länge von 150 m und in einer Breite von 3 m ist eine Maßnahme im Rahmen der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Weges und stellt keine Neu- oder Ausbaumaßnahme dar. Zur Unterhaltung von Straßen und Wegen gehört auch die Pflicht, Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen (vgl. Franz, Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Kommentar, 2. Aufl., 1996, Anmerkungen zu Nr. 9 "Unterhaltungsmaßnahmen" und zu § 26 "Verkehrssicherungspflicht für Bäume"). Dies muß auch für Hecken und Bäumen gelten, die den Verkehr auf landwirtschaftlichen Wegen behindern. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin ca. 30 Jahre lang den nötigen Rückschnitt unterlassen und damit die Unterhaltung des hier streitigen Wegestücks auf einer Länge von ca. 150 m vernachlässigt hat. Da ein jährlicher Rückschnitt der Hecke unzweifelhaft als Unterhaltungsmaßnahme anzusehen ist, sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, nicht von Unterhaltungsmaßnahmen auszugehen, wenn der Rückschnitt in größeren Zeitintervallen oder - wie hier - nach einem längeren Zeitraum erfolgt. Auch der Umstand, daß es hier erforderlich sein mag, im Rahmen der Rückschnittmaßnahme Wurzelstöcke zu roden, ändert nichts daran, daß es begrifflich um die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Weges geht. Unterhaltungsmaßnahmen, die landwirtschaftlichen Wegen dienen, sind begrifflich nicht auf die Beseitigung von in den Luftraum hineinragenden Ästen und Zweigen beschränkt. Auch im Rahmen regelmäßiger Unterhaltungsmaßnahmen kann es erforderlich sein, Pflanzen einschließlich ihres Wurzelwerks zu beseitigen, damit der Weg weiterhin seiner Bestimmung gemäß genutzt werden kann. Dies gilt besonders für landwirtschaftlich genutzte Wege, wenn sie nicht asphaltiert oder mit einer sonstigen festen Decke versehen sind, da hier auch bei regelmäßiger Pflege Pflanzen einschließlich Wurzelwerk erheblich leichter in die eigentliche Verkehrsfläche einwachsen können als dies bei befestigten Wegen der Fall ist. Der von der Klägerin beabsichtigte Rückschnitt stellt auch keine Neu- und Ausbaumaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. dar. Was unter "Neu- und Ausbaumaßnahmen" zu verstehen ist, ergibt eine unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vorgenommene Auslegung dieser Begriffe. In § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. wird die "Unterhaltung" von Straßen sowie land- und forstwirtschaftlichen Wegen im Gegensatz zu den "Neu- und Ausbaumaßnahmen" gesehen. Diejenigen Maßnahmen, die der Unterhaltung dienen, sind keine Neu- bzw. Ausbaumaßnahmen und umgekehrt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll der in Unterhaltungsmaßnahmen liegende Eingriff ohne Genehmigung zulässig sein, weil er sich auf Flächen bezieht, die schon vor der Unterhaltungsmaßnahme für den Verkehr in Anspruch genommen waren. Unter "Neu- und Ausbaumaßnahmen" sind demgegenüber diejenigen Maßnahmen zu verstehen, durch die noch nicht Verkehrszwecken dienende Flächen neu oder zusätzlich in Anspruch genommen werden. Hier handelt es sich um einen Weg, der schon im Jahre 1888 vorhanden war. Aus der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten abgehefteten Kopie des am 26., 27., 28. und 29. Juni 1888 verhandelten Rezesses in der Zusammenlegungssache von W ergibt sich, daß ein Grundstück mit der Katasterbezeichnung 138 Gegenstand des Rezesses war. In Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums vom 14. November 1990 ist davon auszugehen, daß es sich bei der mit dieser Katasterbezeichnung bezeichneten Fläche um den weg handelt, wofür auch die Größe der Fläche spricht. Somit steht fest, daß bereits seit langer Zeit der weg Verkehrszwecken diente, so daß die hier streitigen Rückschnittmaßnahmen nach dem oben Gesagten die Unterhaltung und nicht den Neu- und Ausbau eines Weges betreffen. Der weg ist auch in seiner gesamten Länge ein landwirtschaftlicher Weg im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. Er ist durch das Wuchern der Hecke nicht zu einer sonstigen Grundfläche geworden und hat die Eigenschaft als Weg nicht verloren. Aus dem oben bereits erwähnten Rezeß in der Zusammenlegungssache ergibt sich, daß der weg im Jahre 1888 schon vorhanden war. An der Wegequalität hat sich bis ca. 1960, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hecke die Wegeparzelle zu überwuchern begann, nichts geändert. Aber auch in der Zeit danach hat der Weg seine Eigenschaft als Weg weder faktisch noch rechtlich verloren. Der Weg ist ursprünglich als landwirtschaftlicher Weg genutzt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Nutzung in den vergangenen ca. 30 Jahren eingestellt wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte und aus dem Jahre 1990 stammende Luftbild darauf hin, daß der Weg nach wie vor insbesondere von den Landwirten genutzt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Nutzer wegen der Ausdehnung der streitigen Hecke seit einiger Zeit gezwungen waren, im Bereich der Hecke die eigentliche Wegeparzelle zu verlassen und über Anliegergrundstücke entlang der Hecke und damit entlang des Weges zu fahren und zu gehen. An der Verbindungsfunktion des weges und an dem Bedürfnis an seiner Aufrechterhaltung hat das ungehemmte Wuchern der Hecke demnach nichts geändert. Dafür, daß ein Weg seine Eigenschaft als Weg nicht ohne weiteres dadurch verliert, daß Teile des Wegs durch Pflanzenbewuchs zeitweise unpassierbar sind, spricht auch das Hessische Straßengesetz. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HStrG kann eine öffentliche Straße eingezogen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Der Landesgesetzgeber geht somit davon aus, daß eine öffentliche Straße bis zur Einziehung eine öffentliche Straße bleibt, selbst wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht (vgl. auch Neumeyer, Das Hessische Straßengesetz, Kommentar, 3. Aufl., Stand: Dezember 1995, Anm. 2. zu § 2 HStrG und Anm. 1.a zu § 6 HStrG). Somit behält eine öffentliche Straße bei Wegfall des Verkehrsbedürfnisses sowohl die Eigenschaft als Straße als auch ihre wegerechtliche Öffentlichkeit. Dies soll ausnahmsweise nur dann nicht gelten, wenn die Straßensubstanz völlig vernichtet wird und wenn deshalb die Sache "Straße" tatsächlich und nicht nur auf Teilstrecken aufgehört hat zu existieren (vgl. Neumeyer, a.a.O., Anm. 1.a zu § 6 HStrG). Hier ist das Verkehrsbedürfnis nicht entfallen, wie oben bereits gesagt wurde. Auch ist nur ein Teil des T weges von dem Heckenüberwuchs betroffen. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, bei dem weg handele es sich wegerechtlich um einen privaten und nicht um einen öffentlichen Weg. Die Klägerin habe als Eigentümerin die Benutzung des Weges eingestellt, indem sie von einer Instandhaltung abgesehen habe. Diesen Erwägungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar ist es durchaus zweifelhaft, ob es sich bei dem weg um einen Privatweg oder um einen öffentlichen Weg handelt. Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis der Entscheidung des Senats nicht aus, wie unten näher ausgeführt wird. Privatwege unterscheiden sich von den öffentlichen Wegen vornehmlich in zwei Punkten, wegerechtlich durch das Fehlen der Widmung und aller sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Wirkungen, funktionell durch die Zweckbestimmung für private Verkehrsbedürfnisse; als solche kommen nicht nur Bedürfnisse privater Personen, sondern auch "private Bedürfnisse" von Trägern öffentlicher Gewalt in Betracht, so daß die Abgrenzung des Begriffs "privat" in dem Gegensatz zu den Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit zu finden ist; es kommt insofern nicht darauf an, ob der Benutzer ein Privater oder ein Träger öffentlicher Gewalt ist (vgl. Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., 1985, Kapitel 4, Rdnr. 10). Durch die Widmung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG -) oder durch die Verkehrsübergabe einer aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebauten Straße (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG) oder durch die Überleitung alter Wege und Straßen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 HStrG wird die wegerechtliche Öffentlichkeit eines Weges bzw. einer Straße begründet. Damit wird der Weg/die Straße zu einer Sache im Gemeingebrauch (vgl. auch Neumeyer, a. a. O., Anm. 2. zu § 2). Da hier eine Widmung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG und eine Indienststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG nicht feststellbar sind, kann der weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges allenfalls bis zum Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes am 1. November 1962 (vgl. § 55 HStrG) nach bisherigem Recht erlangt haben und wäre in diesem Fall nach § 52 Abs. 2 Satz 1 HStrG öffentlicher Weg im Sinne des Hessischen Straßengesetzes. Jedoch läßt sich eine Widmung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes nicht nachweisen. Es ist nicht geklärt, ob der weg mit dem Willen der Wegepolizeibehörde für den öffentlichen Verkehr freigegeben war (vgl. zu diesen Voraussetzungen Neumeyer, a.a.O., Anm. 3. zu § 52 HStrG). Daß es sich bei dem weg im Jahre 1888 um einen vorhandenen Weg gehandelt hat, wurde oben bereits ausgeführt. Schlüsse auf eine wegerechtliche Öffentlichkeit des weges lassen sich daraus jedoch nicht ziehen. Die Öffentlichkeit des Weges läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung herleiten. Nach diesem Rechtsinstitut spricht eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser seit langer Zeit unter Umständen benutzt wird, die auf seine Öffentlichkeit schließen lassen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 18. Februar 1976 - II TH 145/75 - Hess.VGRspr. 1976, 42 ff., 43 f.; Neumeyer a.a.O., Anm. 3. zu § 52 HStrG mit weiteren Nachweisen). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß man in der Zeit von 1888 bis zum Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes davon ausging, der T weg sei ein dem Gemeingebrauch gewidmeter öffentlicher Weg. Vielmehr spricht mehr dafür, daß er sowohl 1888 als auch in der Zeit danach als landwirtschaftlicher Interessenten- oder Wirtschaftsweg angesehen wurde, der den Landwirten zum Erreichen ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen diente. Daß dies die Klägerin ebenso sieht, ergibt sich aus einem Schreiben ihres Bürgermeisters vom 9. Oktober 1990, das an das Regierungspräsidium gerichtet ist. Dort wird unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums vom 4. Oktober 1990 sowie die Kopie eines Lageplanes und die Kopie des Rezesses zum Ausdruck gebracht, aus dem Rezeß gehe hervor, daß es sich bei diesem Weg - der Bürgermeister nennt die Flurstücksbezeichnung 138/5 - um einen Wirtschaftsweg handele. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Weg um einen Privatweg oder um einen öffentlichen Weg handelt, denn insoweit wird in § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n.F. nicht unterschieden. Nach dieser Vorschrift ist die Unterhaltung aller landwirtschaftlichen Wege ohne Genehmigung zulässig. Nicht nur die öffentlichen, sondern auch die privaten landwirtschaftlichen Wege fallen darunter. War der Weg ein Privatweg, so läßt sich im übrigen daraus, daß die Klägerin als Eigentümerin des T weges über Jahre hinweg die streitige Hecke nicht beschnitten und diesen Teil des Weges freigehalten hat, nicht schließen, sie habe den Weg stillschweigend der Benutzung durch die Anlieger oder andere Benutzer entzogen. Da die Klägerin über lange Zeit hinweg Eigentümerin der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke war, konnte die Verkehrsverbindung, die der weg darstellte, auch dann aufrechterhalten werden, wenn man zunächst das Freischneiden der Hecke unterließ und um sie herumfuhr und -ging. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Klägerin habe den weg auf Dauer für den Durchgangsverkehr sperren wollen. Auf diesen Willen kommt es aber - wenn man dem Beklagten folgt und den Weg als wegerechtlich privat ansieht - an. Auch der Umstand, daß sich in Teilen der streitigen Hecke Basaltansammlungen befinden, läßt nicht darauf schließen, daß die Klägerin den Weg für den Durchgangsverkehr sperren wollte. Vermutlich haben Landwirte der anliegenden Ackerflächen die bei der Bearbeitung des Bodens zum Vorschein kommenden Steine in die streitige Hecke geworfen. Dafür, daß die Klägerin dies billigte oder duldete, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Steinansammlungen in der Hecke können der Klägerin daher nicht zugerechnet werden und sind nach allem nicht geeignet, der Klägerin zu unterstellen, sie habe den weg schließen wollen. War der Weg ein öffentlicher Weg, dann hat er die Eigenschaft, ein Weg zu sein, sowie die wegerechtliche Öffentlichkeit nach dem oben Gesagten ohnehin durch das Wuchern der Hecke nicht verloren. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 HENatG n.F. berufen, wonach die Wiederaufnahme einer ackerbaulichen Nutzung nur dann ohne Genehmigung zulässig ist, wenn die Fläche weniger als 10 Jahre nicht bewirtschaftet wurde. Diese Vorschrift ist für landwirtschaftliche Wege nicht einschlägig. Für diese gilt die in § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n.F. getroffene spezielle Regelung. Der Berechtigung der Klägerin, im Rahmen der Unterhaltung des T weges die Hecke auf der gesamten Länge von 150 m und in einer Breite von 3 m zurückzuschneiden, steht § 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG n. F. nicht entgegen. Durch § 23 Abs. 1 HENatG n. F. werden bestimmte Lebensräume und Landschaftsbestandteile unter den besonderen Schutz des Gesetzes gestellt. Dies gilt auch für Hecken im Außenbereich, die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG n. F. genannt werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der in Abs. 1 genannten Lebensräume oder Landschaftsbestandteile führen können, unzulässig. Allerdings ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März zulässig, wobei Pflegemaßnahmen so vorzunehmen sind, daß die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird. Auf in § 23 HENatG n. F. enthaltene Regelungen kommt es hier schon deshalb nicht an, weil alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage ist, ob eine Eingriffsgenehmigung nach den §§ 5, 6 HENatG in der Neufassung vom 16. April 1996 für den Rückschnitt der Hecke im genannten Umfang erforderlich ist oder nicht. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten weist der Senat aber darauf hin, daß § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. in den Fällen der Unterhaltung von Straßen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Wegen als Spezialvorschrift den in § 23 HENatG n. F. getroffenen Regelungen vorgeht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 HENatG n. F., wonach die dort im einzelnen genannten Maßnahmen ohne Genehmigung zulässig sind. Aus § 23 HENatG n. F. ergibt sich nicht, daß im Außenbereich stehende Hecken, die im Zuge der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Weges zurückgeschnitten werden sollen, nicht verändert werden dürfen. Dies wäre auch kaum nachvollziehbar, denn dann wäre z. B. der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderliche Rückschnitt einer in eine Bundesautobahn hineinragenden Hecke außerhalb der Pflegeschnittzeit vom 1. September bis 15. März nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde (vgl. § 23 Abs. 4 HENatG n. F.) zulässig, ein Ergebnis, das der Gesetzgeber nicht bezweckt haben dürfte. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Die klagende Stadt und der beklagte Landkreis streiten darüber, ob die Klägerin ohne Genehmigung eine Hecke in einer Breite von 3 m in der Mitte einer Feldwegeparzelle zurückschneiden darf. Zwischen den Ortsteilen N und W verläuft unter der Bezeichnung das Wegegrundstück Gemarkung G gweg, Flur 2, Flurstück 138/7, das auf einer Länge von ca. 150 m von einer Hecke überwuchert ist. Mit Schreiben vom 12. Februar 1990 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Beseitigung dieses Heckenzuges und führte zur Begründung aus, der beabsichtigte Eingriff bedürfe an sich keiner Genehmigung gemäß § 6 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG a.F. -, da es sich um eine Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HENatG a.F. (Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung) handele. Zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Verkehrs sei eine maßvolle Beseitigung des Heckenzuges durch Freischneiden des Weges auf einer Breite von 3 m unabdingbar. Der Beklagte lehnte die Genehmigung mit Schreiben vom 21. Februar 1990 ab und führte zur Begründung aus, es sei eine ökologisch wertvolle Hecke entstanden, die Zuwegung zu den landwirtschaftlich genutzten Parzellen sei auch von anderen Wegen her möglich. Landwirtschaftliche Nutzung sei im Bereich des weges derzeit kaum vorhanden. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1990 zurück und führte zur Begründung aus, das Entfernen einer Hecke sei ein genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft. Hier solle ein Wirtschaftsweg freigelegt werden. Der Wirtschaftswegebau sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HENatG a.F. von der Genehmigungspflicht für Eingriffe ausgenommen. Aus einem "Recess", der zwischen den Gemeinden im Jahre 1888 abgeschlossen worden sei, ergebe sich eine Fläche mit der Katasterbezeichnung 138, wie sie heute der in Rede stehende Weg trage. Auch aus der Größe der Fläche lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schließen, daß es sich um den im Streit stehenden Weg handele. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HENatG a.F. sehe nur eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für den Wirtschaftswegebau, nicht aber für die Freilegung bzw. die Unterhaltung bereits bestehender Wirtschaftswege vor. Da die hierzu erforderlichen Maßnahmen in der Regel aber einen wesentlich weniger intensiven Eingriff darstellten, finde § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HENatG a.F. auch auf die Freilegung von Wirtschaftswegen Anwendung mit der Folge, daß die zur Freilegung erforderlichen Eingriffe grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig seien. Solle jedoch ein Eingriff in einen besonders geschützten Lebensraum im Sinne des § 23 Abs. 1 HENatG a.F. erfolgen, dann sei unabhängig von § 6 Abs. 1 HENatG a.F. für die Eingriffsmaßnahme eine Genehmigung nach den Vorschriften des 3. Abschnitts erforderlich. Hier könne die Genehmigung für die Beseitigung einer landschaftsprägenden Hecke im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG a.F. nicht erteilt werden. Die Hecke sei ökologisch wertvoll. Es seien bereits Bäume hineingewachsen, so daß aus naturschutzrechtlichen Gründen eine Beseitigung dieses wichtigen Lebensraums nicht zu rechtfertigen sei. Eine derartige Maßnahme stehe auch in keinem Verhältnis zum späteren Nutzen. Ein Weg, dessen Benutzung weit über 20 Jahre nicht dringend erforderlich gewesen sei, könne nicht plötzlich so zwingend notwendig sein, daß naturschutzrechtliche Interessen zurücktreten müßten. Am 6. Dezember 1990 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, im Laufe der letzten beiden Jahrzehnte sei der Feldweg mit einer Hecke zugewachsen. Dies sei unproblematisch gewesen, solange die Gemeinde W Eigentümerin der angrenzenden Fläche gewesen sei. Inzwischen seien jedoch die Flurstücke 116/8 und 116/7 verkauft worden. Der jetzige Grundstückseigentümer wehre sich verständlicherweise gegen die Nutzung seines Grundstücks als Wirtschaftsweg. Das Freischneiden des Wirtschaftsweges sei daher unumgänglich. Der Beklagte hat vorgetragen, der größte Teil der Hecke bestehe aus schwarzem Holunder, Pflaume, Schlehe, Weißdorn, rotem Hartriegel, Kirsche und Rosen. Dominierend seien schwarzer Holunder und Kirsche. Die Kirschbäume seien zum Teil abgestorben. In die Hecke eingelagert seien Lesesteinhügel aus Basalt. Nördlich an diesen Bereich anschließend befinde sich ein ausschließlich aus Brombeere gebildeter Abschnitt. Das nördliche Ende des Weges werde von einer Hochstaudenflur gebildet. Hecken dienten dem Bodenschutz, der Windbremsung, der Verbesserung des Kleinklimas, dem Bodenwasserhaushalt, dem Schutz vor Wassererosion sowie der Förderung des ökologischen Gleichgewichts allgemein. In bezug auf die Bedeutung für die Fauna wiesen Hecken allgemein und auch die in Rede stehende Hecke eine hohe ökologische Bedeutung auf. In Feldhecken Süddeutschlands seien 900 Tierarten festgestellt worden. Es könne davon ausgegangen werden, daß hier ähnliche Verhältnisse vorlägen. Auch die Hecke bei W sei von einer Vielzahl bedrohter Tiere besiedelt. Die Hecke sei landschaftsprägend. Die landwirtschaftlichen Parzellen in der Nachbarschaft seien auch über andere Wege erreichbar. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 1992 den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 14. November 1990 aufgehoben und auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß eine Eingriffsgenehmigung nach den §§ 5, 6 HENatG a.F. für den Rückschnitt der Hecke auf der gesamten Länge in einer Breite von 3 m in der Mitte der Feldwegeparzelle Flur 2, Flurstück Nr. 138/7, der Gemarkung nicht erforderlich sei. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, das Vorhaben der Klägerin bedürfe zwar keiner allgemeinen Eingriffsgenehmigung nach den §§ 5, 6 HENatG a.F., wohl aber einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 21 Abs. 3 HENatG a.F. in Verbindung mit § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -. Gegen das am 10. März 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. April 1992 Berufung eingelegt. Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hatte, daß nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n.F. unter anderem die Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen ohne Genehmigung zulässig sei, hat der Beklagte vorgetragen, es handele sich nicht um eine Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n.F., sondern um die neuerliche Errichtung eines Feldweges an dieser Stelle, zumindest jedoch um eine Ausbaumaßnahme im Sinne der genannten Bestimmung. Denn die Unterhaltung landwirtschaftlicher Wege setze begriffsnotwendig voraus, daß solche Wege überhaupt vorhanden seien. Gehe ein solcher Weg jedoch durch natürliche Sukzession wieder in einen natürlichen Zustand über - hier die besagte Heckenlandschaft -, so verliere auch die ursprüngliche Wegeparzelle im Laufe der Zeit diese Eigenschaft. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 HENatG n.F. bedürfe die Wiederaufnahme einer ackerbaulichen Nutzung nur dann keiner Genehmigung nach § 6 Abs. 1 HENatG n.F., wenn die Fläche weniger als 10 Jahre nicht bewirtschaftet worden sei. Nichts anderes könne für die Unterhaltung von landwirtschaftlichen Wegen gelten, zumal diese im Gegensatz zur ackerbaulichen Nutzung von Flächen eine unmittelbare Bodennutzung im Sinne der Landwirtschaftsklauseln darstelle. Neu- und Ausbaumaßnahmen von landwirtschaftlichen Wegen bedürften der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Damit seien auch Fälle der vorliegenden Art erfaßt. Bei dem von der Klägerin beabsichtigten "Rückschnitt" der Hecke handele es sich tatsächlich um deren Beseitigung. Die Hecke sei nicht beiderseits der fraglichen Wegeparzelle gewachsen, sondern stehe unmittelbar auf dieser Parzelle. Ein Rückschnitt der Hecke im Bereich der Wegeparzelle würde nicht zur Wiederherstellung des ehemaligen landwirtschaftlichen Weges führen; vielmehr müßten die Wurzelstücke der Heckenpflanzen gerodet und der eigentliche Weg durch Einplanieren, Verdichten des Erdreichs und Aufbringen einer Oberflächenbefestigung und ggf. der Anlage von Seitengräben erneut hergestellt werden. Die Beseitigung der Hecke stelle schließlich auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in diesem Bereich von A dar. Der weg sei kein öffentlicher Weg, da die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, sondern ein privater Weg. Bei einem Privatweg bleibe es dem Eigentümer überlassen, ob er ihn instand halten wolle. Er könne seine Benutzung auch jederzeit einstellen. Dies sei hier geschehen. Der zuvor jedermann eingeräumte Allgemeingebrauch sei dem einzelnen entzogen worden. Der einem Gemeingebrauch ähnelnde Gebrauch eines Privatweges durch die Allgemeinheit wurzele weder im öffentlichen Recht noch sei er grundrechtlich gewährleistet. Ebensowenig bestehe eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Selbst wenn das Gericht den weg für einen öffentlichen Weg halten sollte, ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß es zu einer Entwidmung des Weges gekommen sei. Der weg habe lediglich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken gedient. Er sei in den letzten 30 Jahren nicht mehr genutzt worden. Zumindest aufgrund dieser Gesamtumstände habe er die Eigenschaft als öffentlicher Weg verloren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Januar 1992 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß eine Eingriffsgenehmigung nach den §§ 5, 6 HENatG in der Neufassung vom 16. April 1996 für den Rückschnitt der Hecke auf der gesamten Länge in einer Breite von 3 m in der Mitte der Feldwegeparzelle Gemarkung, Flur 2, Flurstück 138/7, nicht erforderlich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage auch mit diesem neu gestellten Antrag abzuweisen. Die Klägerin trägt vor, es sei unzutreffend, daß der weg seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt worden sei. Vielmehr sei durch das Ausbreiten der Hecke der Verkehr über angrenzende Privatgrundstücke entlang des weges ausgewichen. Die wegerechtlichen Ausführungen der Gegenseite seien abwegig und teilweise irreführend. Der Weg verlaufe tatsächlich auch heute noch überwiegend auf der ursprünglichen Wegeparzelle. Lediglich in einem Abschnitt von etwa 150 m sei es zu einer Parallelverschiebung gekommen, die jedoch an der Identität des Weges nichts ändere. Praxisfremd sei die Meinung der Gegenseite, die Verlagerung eines Wegeabschnitts von 150 m Länge führe dazu, daß ein Weg als nicht mehr existent anzusehen sei. Nicht gefolgt werden könne ferner der Auffassung, daß der grundsätzliche Rechtsnorm-Charakter von Rezeßbestimmungen davon abhängig gemacht werden könne, ob in dem Rezeß auch tatsächlich Bestimmungen über den Unterhalt eines Weges enthalten seien. Der Heckenrückschnitt als Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahme des Weges führe nicht zur gesamten Beseitigung der Hecke, sondern denknotwendigerweise nur zur Beseitigung der vom Rückschnitt betroffenen Substanz. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heftstreifen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.