OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 L 966/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1121.16L966.25.00
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6232/24 wird angeordnet, soweit diese sich gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6232/24 wird angeordnet, soweit diese sich gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6232/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU -). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Ordnungsverfügung vom 11. November 2024 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Bundesgesetzes oder Landesgesetzes entfällt, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2024 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 11. November 2024 getroffenen Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers aber unbegründet. Die diesbezüglich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt hinsichtlich der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Verlustfeststellung als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Verlustfeststellung ist dabei zunächst formell offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie die Ermittlungen aufgenommen hat, die am Ende zu der Verlustfeststellung geführt haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU darf der Fortbestand des Freizügigkeitsrechts nur aus besonderem Anlass und nicht etwa rein routinemäßig überprüft werden. Ein solcher besonderer Anlass hat hier bestanden. Denn die Antragsgegnerin hatte festgestellt, dass der Antragsteller in größerem Umfang Sozialleistungen bezieht. Die Verlustfeststellung ist bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Verlustfeststellung zutreffend auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 –, juris. Nach § 5 Abs. 4 FreizügG kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Der Antragsteller ist nicht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Der 44-jährige Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist von Geburt an geistig behindert; der Grad der Behinderung beträgt 100. Bis August 2021 lebte er in Griechenland und wurde dort von seinen Eltern betreut, die die Betreuung dann aber aus Altersgründen nicht mehr weiterführen konnten – so der Antragsteller. Im August 2021 wurde er zu seiner in Deutschland lebenden Schwester und deren Ehemann gebracht, die sich fortan um ihn kümmerten und auch zu seinen offiziellen Betreuern bestellt wurden. Seit dem 22. August 2022 ist er in einer Werkstatt der C. für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) tätig. Er wohnte zunächst weiter im Haus seiner Schwester und seines Schwagers, zog dann aber – nach Lage der Akten etwa im Februar 2024 - in ein betreute Wohneinrichtung der C. um. Der Antragsteller ist nicht als Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Zwar arbeitet er. Ab dem 22. August 2022 war er zunächst in einem Umfang von 36 Stunden pro Woche im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich der Werkstatt der C. tätig. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. November 2025 übersandten Aufstellung ist er seit dem 22. November 2024 im Arbeitsbereich der Werkstatt tätig und hat dort ein Einkommen von monatlich 133,00 Euro. Die Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, so zeitaufwendig und wertschöpfend sie auch sein mag, begründet indes in der Regel keinen Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Wesentliches Merkmal für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der dem § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu Grunde liegt, ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. März 2018 – Au 1 K 17.1036 -, a.a.O., m.w.N. An dieser Gegenseitigkeit von Leistung und Bezahlung fehlt es aber bei einer Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen regelmäßig. Das in einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Geld ist im Normalfall nicht primär als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen. Die Beschäftigung des behinderten Menschen in einer Werkstatt dient vielmehr regelmäßig in erster Linie seiner Integration und Förderung. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 19 C 16.1719 -, m.w.N. auch zur Rspr des EuGH, in: juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. November 2017 – B 6 K 17.876 -, in: juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 2 FreizügG/EU, Rn. 40 f.; zu einem möglichen Ausnahmefall etwa: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 Sa 224/15 -, juris, Rn. 38. Dementsprechend heißt es in § 221 Abs. 1 SGB IX, dass behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten tätig sind, grundsätzlich (nur) in einem arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis mit der Werkstatt stehen. Umstände, die darauf hindeuten, dass hier ein Ausnahmefall von dieser Regel vorliegen könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragene zusätzliche Tätigkeit in der Arztpraxis Dr. N. in L. seit dem 1. Juni 2025 (einfache Sortier-, Putz- und Reinigungsarbeiten im Umfang von 5,5 Wochenstunden gegen eine monatliche Vergütung von 300,00 Euro) vermag ebenfalls kein Freizügigkeitsrecht des Antragstellers als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu begründen. Art, Umfang und Entlohnung der vorgetragenen Tätigkeit könnten zwar möglicherweise (noch) für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft ausreichend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2022 – 13 LA 368/21 –, juris; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris, Rn. 18; LSG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2021 – L 12 AS 1004/20 –, juris, Rn. 63. Dass die Tätigkeit erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgenommen wurde (in den Worten der Antragsgegnerin „verfahrensangepasst“), steht der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses könnte allerdings wecken, dass Inhaber der Arztpraxis der Schwager und Betreuer des Antragstellers ist und dass bislang auch keine Belege über den tatsächlichen Lohnfluss vorgelegt wurden. Vgl. zu den Anforderungen an die Belege für ein Arbeitsverhältnis etwa Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2025 – 16 L 575/25 -, vom 16. Oktober 2025 – 16 L 798/25 -, vom 22. November 2024 – 16 L 380/24 – und vom 27. September 2024 – 16 L 531/24 – sowie Kammerurteile vom 4. November 2025 – 16 K 852/23 und 16 K 853/23 -, Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller tatsächlich Arbeitnehmer in der Arztpraxis Dr. N. ist, wären die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU jedoch nur rein formal erfüllt. Ein Freizügigkeitsrecht des Antragstellers kann aus dieser rein formal bestehenden Arbeitnehmereigenschaft nicht erwachsen. Die Geltendmachung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer stellt sich hier nämlich als rechtsmissbräuchlich dar. Vgl. hierzu und zum Folgenden: Kammerurteile vom 4. November 2025 – 16 K 852/23 und 16 K 853/23 -. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Unionsrecht – hier: das Freizügigkeitsrecht - bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 –, juris, Rn. 58 m. w. N.; vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, juris. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zunächst voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel des Freizügigkeitsrechts nicht erreicht wurde bzw. wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 –, a.a.O. Die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass nicht unangemessen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG – EG-Freizügigkeits-RL). Wer im Aufnahmestaat unangemessen Sozialleistungen in Anspruch nimmt, verfehlt somit objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts. Um zu beurteilen, ob ein Unionsbürger Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie die Höhe der gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, a.a.O., Niedersächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 13 LA 24/21 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 CS 19.1165 –, juris, Rn. 19. Dabei ist auch eine Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal der „ausreichenden Existenzmittel“ in § 4 FreizügG/EU vorzunehmen. Ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU sind - in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen - solche, die sicherstellen, dass der Unionsbürger die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, a.a.O., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch den Antragsteller als unangemessen zu bewerten. Der Antragsteller verfehlt mit seinem Aufenthalt, der sich durch unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen finanziert, objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts. Der Antragsteller ist im August 2021 nach Deutschland eingereist. Sein Aufenthalt dauert also bislang knapp über vier Jahre. Die persönlichen Umstände des Antragstellers sind dadurch geprägt, dass er geistig behindert mit dem Grad 100 ist. Zu einer Sicherung seines Lebensunterhaltes durch eigene Arbeitstätigkeit ist er nicht in der Lage und wird dies nach Lage der Akten auch niemals sein. Die vorgetragene Tätigkeit in der Arztpraxis Dr. N. erbringt 300,00 Euro monatlich. Selbst unter Hinzurechnung des Einkommens aus der Werkstatt der C. erzielt der Antragsteller nur Einkünfte von 433,00 Euro monatlich. Dem stehen Sozialleistungen in vielfacher Höhe gegenüber. Nach der Aufstellung, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. November 2025 übersandt hat, bezieht der Antragsteller vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe seit dem 18. März 2024 bis heute Eingliederungshilfe nach SGB IX in Höhe von monatlich 2.472,17 Euro. Damit werden die Kosten der Fachleistungen abgeglichen, die der Antragsteller in der betreuten Wohneinrichtung der C. erhält (§ 4 Satz 2 Buchstabe b des Wohn- und Betreuungsvertrags). Darüber hinaus hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin vom 18. März 2024 bis zum 31. Mai 2025 Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von monatlich ca. 700,00 bis 800,00 Euro erhalten (Überbrückungsgeld nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zuzüglich Unterkunftskosten für die Unterbringung in der Wohneinrichtung der C.). Auch über den 1. Juni 2025 hinaus hätte er nach Angabe der Antragsgegnerin Anspruch auf diese Leistungen nach SGB XII. Nur weil diese Leistungen antragsgebunden sind und er keinen Verlängerungsantrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2025 gestellt hat, fließen diese Sozialleistungen derzeit nicht mehr. Insgesamt stehen monatlich ca. 3.200,00 Euro Sozialleistungen/Sozialleistungsansprüchen nur Einkünfte von 430,00 Euro gegenüber. Der Anteil der Einkünfte an den gesamten Lebensunterhaltskosten beträgt somit nur ca. 12 %. Insgesamt wird der Lebensunterhalt des Antragstellers also zum weit überwiegenden Anteil durch Sozialleistungen bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich hieran in Zukunft etwas ändern wird. Eine reguläre Arbeitstätigkeit, durch die er seinen Lebensunterhalt selbst verdient, wird dem Antragsteller nach Lage der Akten nie möglich sein. Es deutet in den Akten derzeit auch nichts darauf hin, dass der Antragsteller wieder in den Haushalt seiner Schwester und seines Schwagers zurückkehren und/oder von diesen finanziell umfangreich und verlässlich – etwa aufgrund einer Verpflichtungserklärung - unterstützt werden wird, so dass der Sozialleistungsbezug deutlich minimiert werden kann. Die bisherige und zu erwartende weitere Inanspruchnahme von Sozialleistungen erweist sich nach alledem als unangemessen. Das Ziel des Freizügigkeitsrechts wird vom Antragsteller objektiv verfehlt. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des EuGH des weiteren ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 –, juris, a.a.O. Auch dieses subjektive Element ist im vorliegenden Fall gegeben, zwar sicherlich nicht beim Antragsteller selbst, der zu einer derartigen Willensbildung wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sein dürfte, aber bei seinen Betreuern, deren Willensbildung dem Antragsteller zuzurechnen ist. Es liegt dem Gericht fern, den Betreuern des Antragstellers betrügerische oder sonstige kriminelle Absichten zu unterstellen. Das Gericht geht aber schon davon aus, dass die Betreuer dem Antragsteller die geringfügige Tätigkeit in der Arztpraxis Dr. N. vor allem deswegen verschafft haben, damit er ein ansonsten gefährdetes Freizügigkeitsrecht behalten und auf diese Weise seinen Aufenthalt auch weiterhin zum ganz überwiegenden Teil durch Sozialleistungen finanziert bekommen kann. Diese Motivation entspricht – so verständlich sie menschlich im vorliegenden Fall vielleicht sein mag – nicht der Zielsetzung des Freizügigkeitsrechts. Sie ist willkürlich. Es ist nicht Zielsetzung des Freizügigkeitsrechts, bedürftigen Angehörigen von Unionsbürgern ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht und in der Folge uneingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen zu verschaffen. Nun dürfte es im Regelfall aus Fairnessgründen zu fordern sein, dass die Ausländerbehörde, bevor sie eine Verlustfeststellung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Arbeitnehmereigenschaft erlässt, eine Warnung an den Unionsbürger ausspricht und ihm Gelegenheit gibt, sein Erwerbsverhalten zu ändern. Vgl. Kammerurteile vom 4. November 2025 – 16 K 852/23 und 16 K 853/23 -. Eine solche Warnung ist jedoch nur geboten, wenn der Unionsbürger überhaupt in der Lage ist, sein Erwerbsverhalten zu ändern. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller wird nach Lage der Akten nie in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit auch nur annähernd selbst zu bestreiten. Er wird von sich aus auch keine sonstigen Einkünfte in nennenswertem Umfang generieren können. Ob er von dritter Seite verlässlich – etwa aufgrund einer Verpflichtungserklärung – größere finanzielle Unterstützung erlangen kann, liegt nicht in seiner Hand. Auch die sonstigen Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller keine Familienangehörigen in Deutschland, von denen er ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten könnte. Seine Schwester ist, da der Antragsteller nicht in aufsteigender oder absteigender Linie mit ihr verwandt ist, keine Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU; vgl. die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Auch hat der Antragsteller kein Freizügigkeitsrecht als nicht Erwerbstätiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU. Denn er verfügt ersichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel. Er lebt ganz überwiegend von Sozialleistungen. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist bei ihm – wie dargelegt - auch kein vorübergehendes Phänomen, sondern prägt seinen Aufenthalt und wird ihn perspektivisch wohl auch weiter prägen; darauf, dass seine Schwester und sein Schwager ihn wieder bei sich zu Hause aufnehmen und/oder ihn finanziell umfangreich und verlässlich – etwa durch Verpflichtungserklärungen - unterstützen werden, so dass der Sozialleistungsbezug deutlich minimiert werden kann, deutet in den Akten derzeit nichts hin. Der Verlustfeststellung steht auch nicht das vom Antragsteller angeführte Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 entgegen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, ist dieses Abkommen nach seinem Artikel 1 nur auf Personen anzuwenden, die sich erlaubt im Vertragsstaat aufhalten. Mangels Freizügigkeitsrechts und mangels anderweitigen Aufenthaltstitels ist der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland jedoch nicht erlaubt. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die Verlustfeststellung nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat die familiäre Situation und die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers auch bei ihrer Ermessensausübung mit in den Blick genommen. Sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass dem Antragsteller ein Leben in Griechenland nach derzeitiger Einschätzung nicht unzumutbar ist. Er hat dort bis zum 40. Lebensjahr gelebt. Das Land und die Sprache sind ihm bekannt. Natürlich wird er auch in Griechenland der Fürsorge bedürfen. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, dass er in der Einrichtung, die er bis August 2021 – ob nur tagsüber oder als Dauerbewohner ist nach Lage der Akten nicht klar - besucht habe, nicht mehr aufgenommen werden könne. Das mag so sein. In diesem Fall wird es in dem EU-Staat Griechenland jedoch andere Einrichtungen geben, die ihn aufnehmen können, falls er nicht bei seinen Eltern oder sonstigen Verwandten unterkommen kann. Etwas anderes ergibt sich auch aus der vorgelegten Bescheinigung des Zentrums für Soziale Wohlfahrt Zentralmakedonien vom 20. Mai 2025 nicht. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls vorläufig weiter im Bundesgebiet bleiben zu können. Es kann dahinstehen, ob das Gericht insofern auf eine Prüfung der von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung angegebenen Gründe beschränkt ist oder ob es – wenn die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe nicht stichhaltig sind – auch auf andere Gründe abstellen kann, die geeignet sind, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 – 17 B 655/24 -. Denn im vorliegenden Fall sind bereits die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht u.a. darauf verwiesen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers den öffentlichen Haushalt auf unabsehbare Zeit in ganz erheblichem Maße belasten würde. Dies reicht für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses hin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung wurde von der Antragsgegnerin konsequenterweise mit einer Abschiebungsandrohung flankiert. Vgl. zu einem insoweit anders gelagerten Fall: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 – 17 B 655/24 -. Einen (hilfsweisen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz hat der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 11. November 2024 bei der Antragsgegnerin nicht gestellt. Dementsprechend ist in der Ordnungsverfügung vom 11. November 2024 keine diesbezügliche Versagungsentscheidung getroffen worden. Die – sprachlich zudem unvollständigen - Ausführungen im Tenor der Ordnungsverfügung zu möglichen Ansprüchen auf Aufenthaltserlaubnisse und Duldungen und auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung sind vielmehr nur informatorischer Art. Dementsprechend sind etwaige Ansprüche des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die in der Ordnungsverfügung vom 11. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung ist hingegen nicht offensichtlich rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist ein Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. In diesem Fall soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Die Abschiebungsandrohung ist bereits eine Rückkehrentscheidung. Sie darf nur ergehen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 -, juris; Das gilt nicht nur bei Minderjährigen, sondern auch bei Erwachsenen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 11 ZB 23.30200 -, juris. Im vorliegenden Fall erscheint bei summarischer Prüfung derzeit nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich auf ein Abschiebungsverbot berufen kann und/oder dass familiäre Bindungen und/oder sein Gesundheitszustand der Abschiebung entgegenstehen. Der Antragsteller kann in Griechenland unstreitig nicht ohne Hilfe zurechtkommen. Ob die Eltern ihn hinreichend betreuen können, ist unklar; nach eigenem Vortrag des Antragstellers waren sie hierzu vor seiner Ausreise nach Deutschland nicht mehr in der Lage. Ob andere Angehörige in Griechenland zur Verfügung stehen, ist nicht bekannt. Für den Fall, dass keine Angehörigen die Betreuung übernehmen können, müsste der Antragsteller in einer behindertengerechten Einrichtung unterkommen. Das Gericht geht zwar – wie ausgeführt - davon aus, dass es im EU-Staat Griechenland derartige Einrichtungen gibt. Gleichwohl muss eine passende Einrichtung zunächst gefunden, müssen Verträge mit ihr abgeschlossen, muss die Finanzierung organisiert werden. Dies kann der Antragsteller nicht selbst tun. Ob die Eltern dies tun können oder ob es die Schwester von Deutschland aus tun kann, ist derzeit für das Gericht nicht hinreichend klar. Nicht hinreichend klar ist auch, ob der Antragsteller, wenn er angemessen in einer Einrichtung in Griechenland untergebracht ist, nicht auch dort vor Ort eine Ansprechperson außerhalb der Einrichtung braucht, die sich – ggf. auch kurzfristig – um seine Belange kümmert. Solange diese Fragen nicht verlässlich geklärt sind, könnte der Antragsteller in Deutschland einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG haben. Wenn dies auf unabsehbare Zeit nicht verlässlich zu klären ist, könnte der Antragsteller eventuell auch einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Die angesprochenen Rechtsfragen bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lassen sie sich nicht klären. Da die Frage, ob einer Abschiebung des Antragstellers Abschiebungsverbote und/oder familiäre Belange und/oder der Gesundheitszustand entgegenstehen, nach alledem derzeit offen ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine offene Interessenabwägung durchzuführen. Diese ergibt, dass die Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegen. Eine sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung könnte vitale Interessen des Antragstellers, was sein körperliches und geistiges Wohlergehen anbelangt, beschädigen. Demgegenüber kann der Antragsgegnerin zugemutet werden, ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zu einer näheren Prüfung der angesprochenen Fragen zurückzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 11. November 2024, hinsichtlich derer der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag Erfolg hat, fällt gegenüber der Verlustfeststellung, hinsichtlich derer der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag keinen Erfolg hat, beim Streitwert des Gesamtverfahrens nicht ins Gewicht, so dass auch bei der Kostenentscheidung keine Quotelung geboten ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.