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Urteil

16 K 853/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1104.16K853.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. 00. 1957 geborene Kläger und seine Ehefrau, die am 00. 00. 1957 geborene Frau L., sind griechische Staatsangehörige. Der Kläger reiste im Oktober 2013 und seine Frau im August 2014 nach Deutschland ein. Kinder haben sie nicht. Im Februar 2020 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts des Klägers und seiner Ehefrau ein, nachdem sie erfahren hatte, dass die beiden Sozialleistungen beziehen. Am 4. Juni 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) auszustellen. Zur Begründung trug er vor, er lebe nun schon seit vielen Jahren in Deutschland und habe regelmäßig gearbeitet Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ab. Hiergegen erhob der Kläger am 21. September 2020 Klage. Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid der Kammer vom 1. März 2023 – 16 K 3608/20 – abgewiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 stellte die Beklagte den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers fest und drohte seine Abschiebung nach Griechenland an. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er derzeit Arbeitnehmer sei. Auch sonst seien keine Tatbestände erkennbar, aus denen für den Kläger ein Freizügigkeitsrecht erwachse. Er habe im Wesentlichen von Sozialleistungen gelebt. Das Arbeitseinkommen habe für seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt nicht ausgereicht. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sei auch ermessensgerecht, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Ebenfalls mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 stellte die Beklagte den Verlust des Freizügigkeitsrechts der Ehefrau des Klägers fest und drohte ihr die Abschiebung nach Griechenland an. Am 8. März 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er sei seit seiner Einreise wechselnden Tätigkeiten nachgegangen. In den letzten beiden Jahren habe er wie folgt gearbeitet: Ab dem 21. Februar 2023 habe er zunächst für die Firma G. gearbeitet, und zwar wöchentlich 21 Stunden zu einem Stundenlohn von 13 Euro. Dieses Arbeitsverhältnis sei dann am 29. März 2023 beendet worden. Ab dem 1. Mai 2023 habe er in Vollzeit für 13,70 Euro pro Stunde bei der Fa. P. gearbeitet. Diese Firma gebe es aber inzwischen nicht mehr. Vom 1. Februar 2025 bis zum 31. März 2025 habe er bei der Fa. X. für jeweils 520,00 Euro monatlich gearbeitet. Ab dem 1. November 2025 werde er erneut eine Arbeit bei der Fa. X. für wöchentlich 10 Stunden zu je 13,00 Euro aufnehmen. Im Übrigen mache er darauf aufmerksam, dass er gesundheitliche Probleme habe. Wegen dieser gesundheitlichen Probleme habe er zeitweise seine Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Angesichts der Vielzahl und Dauer seiner Erwerbstätigkeiten sei ein Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit sicherlich nicht anzunehmen. Seine Ehefrau sei seit dem 1. Mai 2025 ebenfalls Arbeitnehmerin. Sie arbeite als Servicekraft in einem Café, und zwar ca. 10 Stunden pro Woche zu je 13,50 Euro. Mit der Aufnahme ihrer neuen Tätigkeiten werde in Zukunft die Inanspruchnahme von Sozialleistungen beinahe gänzlich vermieden Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Der Kläger habe zwar seit seiner Einreise in der Tat verschiedentlich gearbeitet. Nicht für alle von ihm vorgetragenen Arbeitsverhältnisse habe er aber vollständige Belege vorgelegt. Im Übrigen seien die Tätigkeiten nie von längerer Dauer und oft nur in Teilzeit gewesen . Belege dafür, dass der Verlust der Arbeitsplätze unfreiwillig war, habe der Kläger nur in einigen Fällen vorgelegt. Insgesamt sei sein Lebensunterhalt seit der Anreise überwiegend durch Sozialleistungen gesichert worden. Aktuell sei er nicht gar arbeitstätig. Ob er am 1. November 2025 die behauptete Arbeitsstelle bei der Fa. X. antreten werde, sei offen. Sie, die Beklagte, bezweifele dies. Die Ehefrau des Klägers habe nach ihrer Einreise jahrelang überhaupt nicht gearbeitet. Auch ihr Lebensunterhalt sei seit der Einreise überwiegend durch Sozialleistungen gesichert worden. Es sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger und seine Ehefrau sich nun auf ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer beriefen. Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 16 L 312/23 und 16 L 313/23 – sind im April 2023 im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2025 auf die Durchführung einer solchen weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung ist dabei zunächst formell rechtmäßig. Die Beklagte hat insbesondere nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie die Ermittlungen aufgenommen hat, die am Ende zu der Verlustfeststellung geführt haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU darf der Fortbestand des Freizügigkeitsrechts nur aus besonderem Anlass und nicht etwa rein routinemäßig überprüft werden. Ein solcher besonderer Anlass hat hier bestanden. Denn es hatte sich herausgestellt, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit längerem (auch) durch Sozialleistungen bestritt. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers zutreffend auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach dieser Vorschrift ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 –, juris. Nach § 5 Abs. 4 FreizügG kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Der Kläger hat kein Freizügigkeitsrecht. Insbesondere kann er ein solches Recht nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU herleiten. Der Kläger ist nach seiner Einreise verschiedentlich erwerbstätig gewesen. Seine letzte Arbeitstätigkeit - bei der Fa. X. - endete im März 2025. Für die behauptete neue Arbeitsstelle bei der Fa. X. ab 1. November 2025 hat der Kläger einen – bis auf Unebenheiten in § 2 Abs. 2 – schlüssigen Arbeitsvertrag vorgelegt. Ob der Kläger die neue Arbeitsstelle am 1. bzw. am 3. November 2025 bzw. tatsächlich angetreten hat, ist offen, wird aber zu Gunsten des Klägers unterstellt. Der Umfang der ab 1. November 2025 vorgesehenen Tätigkeit bei der Fa. X. ist grundsätzlich für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2022 – 13 LA 368/21 –, juris; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris, Rn. 18; LSG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2021 – L 12 AS 1004/20 –, juris, Rn. 63. Die Geltendmachung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer stellt sich jedoch im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Unionsrecht – hier: das Freizügigkeitsrecht - bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 –, juris, Rn. 58 m. w. N.; vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24, juris. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zunächst voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel des Freizügigkeitsrechts nicht erreicht wurde bzw. wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 –, a.a.O. Die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass nicht unangemessen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG – EG-Freizügigkeits-RL). Wer im Aufnahmestaat unangemessen Sozialleistungen in Anspruch nimmt, verfehlt somit das Ziel des Freizügigkeitsrechts. Um zu beurteilen, ob der Unionsbürger Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie die Höhe der gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, a.a.O., Niedersächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 13 LA 24/21 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 CS 19.1165 –, juris, Rn. 19. Dabei ist auch eine Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne von § 4 FreizügG/EU vorzunehmen. Ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU sind - in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen - solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtige die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, a.a.O., m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch den Kläger als unangemessen zu bewerten. Der Kläger verfehlt mit seinem Aufenthalt, der sich durch unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen finanziert, objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts. Der Klägerin und seine Ehefrau sind seit 2013 bzw. 2014 in Deutschland. Ihr Aufenthalt dauert also schon mehr als 10 Jahre. Die persönlichen Umstände der Eheleute stellen sich wie folgt dar: Die Eheleute waren zum Zeitpunkt der Einreise 56 Jahre alt, also noch im Erwerbsalter. Heute sind sie 68 Jahre alt. Kinder haben sie nicht. Auch sonst hatten und haben sie keine Angehörigen in Deutschland, um die sie sich kümmern müssten. Dass sie erwerbsunfähig waren/sind oder ihre Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war/ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein - einziges - Attest der Neurochirurgischen Klinik Z. vom 13. August 2023 vorgelegt. Dieses Attest ist jedoch, was die Arbeitsfähigkeit des Klägers anbelangt, nicht aussagekräftig. Schon gar nicht ist ersichtlich, welchen Umfang etwaige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit haben und seit wann sie vorliegen. Die von der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen sind gar nicht belegt. Insbesondere ist auch hier nicht belegt, welchen Umfang diese Einschränkungen haben und seit wann sie vorliegen. Die im Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2025 erwähnten Nachweise zum Gesundheitszustandes des Klägers und seiner Ehefrau waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Der Kläger hat seit seiner Einreise auf wechselnden Arbeitsstellen v.a. auf dem Bau gearbeitet. Zwischen den Beschäftigungen lagen Phasen der Arbeitslosigkeit. Die Ehefrau des Klägers arbeitet erst seit Mai 2025. Beide haben durchgängig Sozialleistungen – zunächst nach SGB II, dann nach SGB XII - bezogen. Wo und wie lange und zu welchen Konditionen der Kläger nach seiner Einreise im Einzelnen gearbeitet, ist nicht vollständig dokumentiert. Aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2025 überreichten Aufstellung ergibt sich aber, welchen Nettolohn er und seine Ehefrau in den einzelnen Jahren empfangen haben und welche Sozialleistungen die aus ihm und seiner Frau bestehende Bedarfsgemeinschaft empfangen hat. Für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2023 ergibt sich danach für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau folgendes Verhältnis zwischen bezogenen Sozialleistungen nach SGB II und Nettoarbeitslohn: 12/2014: 1.019,64 Euro SGB II – Nettolohn 0,00 Euro 2015: 11.570,70 Euro SGB II – Nettolohn: 868,00 Euro 2016: 11.814,84 Euro SGB II – Nettolohn: 713,86 Euro 2017: 10.558,34 Euro SGB II – Nettolohn: 6.555,99 Euro 2018: 6.836,36 Euro SGB II – Nettolohn: 5.636,63 Euro 2019: 16.189,98 Euro SGB II – Nettolohn: 3.898,58 Euro 2020: 14.472,76 Euro SGB II – Nettolohn 4.837,28 Euro – ALG I: 1.696,38 Euro 2021: 12.874,74 Euro SGB II – Nettolohn: 5.560,27 Euro 2022: 15.399,20 Euro SGB II – Nettolohn: 2.334,64 Euro 1-5/2023: 2.564,57 Euro SGB II – Nettolohn: 2.758,62 Euro Insgesamt betrugen in dem Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2023 die Sozialleistungen nach SGB II 87.931,63 Euro und der Nettolohn 30.405,25 Euro. Der Anteil des Nettolohns an den Gesamteinkünften der Bedarfsgemeinschaft betrug damit 25,6 %. In der Zeit ab Mai 2023 bis Oktober 2025 sind nur noch folgende Arbeitstätigkeiten des Klägers aktenkundig: Mai 2023 bis Oktober 2023 - Fa. P. (Vollzeit) Februar 2025 bis März 2025 - Fa. X. (Teilzeit) Die Ehefrau des Klägers arbeitet seit Mai 2025 im Café B. (Teilzeit). Seit September 2023 beziehen der Kläger und seine Ehefrau Sozialleistungen nach SGB XII. Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 vorgelegten Aufstellung war im Gesamtzeitraum September 2023 bis Oktober 2025 das Verhältnis zwischen Sozialleistungen nach SGB XII und Nettolohn wie folgt: Kläger: 25.905,13 Euro SGB XII - 3.072,58 Euro Nettolohn Ehefrau: 19.325,56 Euro SGB XII - 1.500,00 Euro Nettolohn Das Verhältnis zwischen Sozialleistungsbezug und Nettolohn hat sich also gegenüber dem Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2023 weiter verschlechtert. Die von der Ehefrau des Klägers im Mai 2025 aufgenommene Beschäftigung und die vom Kläger ab November 2025 aufgenommene Beschäftigung lassen nicht den Schluss zu, dass wenigstens in Zukunft der Sozialleistungsbezug der Eheleute nachhaltig vermindert wird. Durch diese Tätigkeiten werden zusammen monatlich nur 1.020,00 Euro erwirtschaftet. Dies deckt den Bedarf der Eheleute nicht annähernd ab, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 nachvollziehbar ausgeführt hat. Rentenzahlungen in nennenswertem Umfang sind beim Kläger nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Die in dem Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2025 angesprochenen Nachweise zur Rentenversicherung lagen dem Schriftsatz nicht bei. Vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt, bei dem die nachträgliche Arbeitsaufnahme und die Rentenansprüche des Unionsbürgers wenigstens annähernd zu einer Sicherung des Lebensunterhalts führten: Kammerbeschluss vom 6. Juni 2025 – 16 L 654/25 -. Der Hinweis des Klägers auf eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 – 8 K 1598/22 -, juris, verfängt nicht. In dem dort entschiedenen Einzelfall ging es um jüngere Eheleute mit selbständiger werdenden Kindern, bei denen jedenfalls prognostisch mit einer deutlichen Zunahme der Erwerbstätigkeit gerechnet werden konnte. Im vorliegenden Einzelfall geht es hingegen um ein 68-jähriges Ehepaar, dessen weiterer Erwerbstätigkeit inzwischen auch altersmäßige Grenzen gesetzt sind. Die bisherige und zu erwartende weitere Inanspruchnahme von Sozialleistungen erweist sich nach alledem als unangemessen. Das Ziel des Freizügigkeitsrechts wird vom Kläger trotz seiner bisherigen Beschäftigungen und der Aufnahme der neuen Beschäftigung ab dem 1. November 2025 objektiv verfehlt. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des EuGH des weiteren ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 –, juris, a.a.O. Auch dieses subjektive Element ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Kammer ist nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau nach ihrer Einreise auch subjektiv nicht das Ziel verfolgt haben, am deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß zu fassen. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer alles dafür, dass sie subjektiv das Ziel verfolgt haben und auch weiterhin verfolgen, ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Bezug von Sozialleistungen sicherzustellen. Sofern sie in der Vergangenheit und auch jetzt eine Arbeit aufgenommen haben, erfolgte und erfolgt dies lediglich, um sich willkürlich einen unionsrechtlichen Vorteil, nämlich die Freizügigkeit, zu verschaffen und ansonsten aber weiter in großem Umfang Zugriff auf Sozialleistungen zu nehmen. Dies aber widerspricht der Zielsetzung des Freizügigkeitsrechts. Die Kammer weist insbesondere auf folgendes hin: Die Eheleute sind im erwerbsfähigen Alter nach Deutschland eingereist. Hinderungsgründe, eine Vollzeitarbeitsstelle aufzunehmen, waren objektiv nicht gegeben; jedenfalls sind solche Hinderungsgründe nicht ersichtlich. Kinder und sonstige Angehörige, um die die Eheleute sich in Deutschland hätten kümmern müssen, gab und gibt es nicht. Gesundheitliche Einschränkungen sind nur behauptet, aber nicht ansatzweise belegt. Der Kläger hat zwar wiederholt gearbeitet. Die Arbeitsverhältnisse waren aber oft nur mit beschränkter Stundenzahl, mitunter am unteren Rand dessen, was zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU erforderlich ist. Sämtliche Arbeitsverhältnisse des Klägers wurden zudem nach kurzer Zeit wieder beendet. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit des Arbeitsplatzverlusts liegen nur für wenige Arbeitsverhältnisse vor. Zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen gab es z.T. auch längere Zeiten ohne Arbeitsstelle. Die Ehefrau des Klägers hat bis April 2025 überhaupt nie gearbeitet. Dass die Beklagte jahrelang passiv blieb, mag die Eheleute allerdings darin bestärkt haben, sich bei der Erwerbstätigkeit zurückzuhalten und auf den Bezug von Sozialleistungen zu setzen. Wenn ein Unionsbürger nach seiner Einreise nur eine geringfügige Tätigkeit aufnimmt und ansonsten weit überwiegend Sozialleistungen bezieht, rechtfertigt dies zwar im Regelfall nicht den sofortigen Erlass einer Verlustfeststellung. Dauert dieser Zustand jedoch über längere Zeit an, ohne dass sich eine Änderung im Erwerbsverhalten abzeichnet, könnte es – wenn es keine plausiblen Gründe für das Verhalten des Unionsbürgers gibt – ratsam sein, dass die Ausländerbehörde eine Warnung an den Unionsbürger ausspricht, dass bei unverändertem Erwerbserhalten sich ab einem gewissen Punkt die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit stellen wird. Im vorliegenden Fall ist zwar keine ausdrückliche derartige Warnung der Ausländerbehörde ergangen. Die Beklagte hatte aber bereits mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2020 den Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrechts abgelehnt und dies mit der unzureichenden Erwerbstätigkeit des Klägers begründet. Auch nach Erlass dieser Ordnungsverfügung, selbst nach Erlass der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen und nach den in den gerichtlichen Eilverfahren geschlossenen Vergleichen änderten der Kläger und seine Ehefrau ihr Erwerbsverhalten nicht nachhaltig. Dass die Eheleute, obwohl ihnen die Bedeutung des Erwerbsverhaltens für ihren weiteren Aufenthalt nun klar vor Augen geführt worden war, gleichwohl weiter und sogar zunehmend ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen deckten, bestätigt, dass die subjektive Zielrichtung ihres Aufenthalts nicht in einer Arbeitstätigkeit bestand und besteht. Auch die aktuell vom Kläger und seiner Ehefrau aufgenommenen geringfügigen Tätigkeiten lassen nicht die subjektive Absicht erkennen, nun den Fokus des Aufenthalts auf die Erwerbstätigkeit zu richten. Vielmehr drängt sich auf, dass sich der Kläger und seine Ehefrau mit der Aufnahme dieser Beschäftigungen auch weiterhin lediglich willkürlich einen weiteren Aufenthalt und weiteren Zugriff auf Sozialleistungen sichern wollen. Auch die sonstigen Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger keine Familienangehörigen in Deutschland, von denen sie ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten könnte. Seine Ehefrau ist nicht freizügigkeitsberechtigt, wie sich aus dem Urteil der Kammer vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 16 K 852/23 ergibt. Auch hat der Kläger kein Freizügigkeitsrecht als nicht Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU. Denn er verfügt ersichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist – wie dargelegt - auch kein vorübergehendes Phänomen, sondern prägt den gesamten Aufenthalt des Klägers und seiner Ehefrau und wird ihn perspektivisch auch weiter prägen. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU ist beim Kläger ebenfalls nicht entstanden. Auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid der Kammer vom 1. März 2023 – 16 K 3608/20 – wird verwiesen. Ein zusammenhängender Zeitraum von fünf Jahren, in dem er sich rechtmäßig, d.h. freizügigkeitsberechtigt, in Deutschland aufgehalten hat, ist auch nach Erlass des Gerichtsbescheids nicht entstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die Verlustfeststellung nicht unverhältnismäßig. Ein Leben in Griechenland ist für den Kläger und seine Ehefrau nicht unzumutbar. Sie kennen das Land und die Sprache. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sie inzwischen in Deutschland verwurzelt seien und in Griechenland niemand mehr hätten, ist unsubstantiiert. Die in der Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung, die bereits eine Rückkehrentscheidung ist, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 -, juris, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU. Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass die Berufung auf eine Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU rechtsmissbräuchlich sein kann und nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist, ist durch das OVG NRW und andere Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und nicht zuletzt auch durch den Europäischen Gerichtshof hinreichend geklärt. Die vorliegende Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Erst recht ist die Sprungrevision nicht zuzulassen. Die Gründe des § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.