Beschluss
13 LA 368/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.
• Zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach FreizügG/EU sind objektive Kriterien maßgeblich; Tätigkeiten von derart geringem Umfang, dass sie völlig untergeordnet sind, begründen keine Arbeitnehmerstellung.
• Bei dauerhafter Erwerbsminderung entfällt die unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung; ein ärztliches Gutachten, das auf klinischen Befunden, Anamnese und Berichten behandelnder Ärzte beruht, kann eine solche dauerhafte Einschränkung tragfähig feststellen.
• Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU entsteht nicht, wenn die Erwerbstätigkeit bereits aus einem befristeten oder aus sonstigen Gründen endet und die Erwerbsminderung erst später eintritt.
• Rügen unzureichender Amtsermittlung sind substantiiert darzulegen; die bloße Behauptung unterlassener Aufklärungsmaßnahmen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Richtigkeits- und Verfahrensmängel • Die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach FreizügG/EU sind objektive Kriterien maßgeblich; Tätigkeiten von derart geringem Umfang, dass sie völlig untergeordnet sind, begründen keine Arbeitnehmerstellung. • Bei dauerhafter Erwerbsminderung entfällt die unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung; ein ärztliches Gutachten, das auf klinischen Befunden, Anamnese und Berichten behandelnder Ärzte beruht, kann eine solche dauerhafte Einschränkung tragfähig feststellen. • Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU entsteht nicht, wenn die Erwerbstätigkeit bereits aus einem befristeten oder aus sonstigen Gründen endet und die Erwerbsminderung erst später eintritt. • Rügen unzureichender Amtsermittlung sind substantiiert darzulegen; die bloße Behauptung unterlassener Aufklärungsmaßnahmen genügt nicht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, das ihre Klage gegen die Feststellung des Beklagten vom 4.2.2019 über den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU abgewiesen hatte. Die Behörde hatte aufgrund eines Gutachtens des Gesundheitsamtes den Wegfall unionsrechtlicher Freizügigkeitsrechte festgestellt, weil die Klägerin dauerhaft nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sei. Die Klägerin legte ärztliche Stellungnahmen vor, nach denen eine Restarbeitsfähigkeit von bis zu sechs Stunden bestehe, und berief sich auf Weitergeltung oder auf ein alternatives Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU, weil sie zuletzt 2017/2018 erwerbstätig gewesen sei. Sie rügte zudem Verfahrensmängel der Amtsermittlung durch das Verwaltungsgericht. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. • Zulassungsmaßstab: Eine Berufung ist nach § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder ein Verfahrensmangel vorliegt; solche Zweifel müssen konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert werden. • Arbeitnehmereigenschaft und Freizügigkeitsrecht: Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtskonform weit auszulegen; maßgeblich ist, ob eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt und ob diese nicht völlig untergeordnet ist. Nach Aktenlage war die Klägerin zuletzt im Mai 2018 erwerbstätig; zum Zeitpunkt der Entscheidung stand sie aber dauerhaft nicht mehr in einem dem Arbeitsmarkt verfügbaren Umfang. • Beweiswürdigung: Das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20.12.2018 stützt die Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung auf Anamnese, klinische Befunde und Berichte behandelnder Ärzte; es ist ausreichend begründet und attestiert, dass lohnbringende Tätigkeiten nicht mehr zu erwarten sind. • Gegenärztliche Stellungnahmen: Die späteren ärztlichen Schreiben, insbesondere das Schreiben der Neurologin vom 23.5.2019, sind nicht nachvollziehbar begründet, berücksichtigen psychische Erkrankungen nicht und bieten keinen tragfähigen Ansatz, die Bewertung des Gesundheitsamts zu erschüttern. • Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU: Dieses Recht setzt voraus, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit kausal auf einer vollen Erwerbsminderung beruht; vorliegend endete das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung, sodass die Voraussetzung der kausalen Verbindung fehlt. • Verfahrensmangelrüge: Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Amtsermittlung hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären, dass sie im ersten Verfahren auf deren Durchführung hingewirkt hat oder dass sie sich dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen; dies ist nicht erfolgt. • Folgeentscheidung: Mangels darlegbarer Richtigkeits- oder Verfahrensmängel ist die Berufung nicht zuzulassen; das erstinstanzliche Urteil und die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe bleiben inhaltlich bestätigt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Beschwerde. Das OVG bestätigt, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keine unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung mehr besaß, weil sie dauerhaft nicht in nennenswertem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und die vom Gesundheitsamt festgestellte Erwerbsminderung tragfähig begründet ist. Ein alternatives Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU liegt nicht vor, weil das Ende der Erwerbstätigkeit nicht kausal auf einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung beruhte. Weiterhin liegen keine Verfahrensmängel vor, da die Klägerin keine konkret erforderlichen weiteren Ermittlungen oder ein Hinwirken im erstinstanzlichen Verfahren dargetan hat. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg.