Urteil
A 7 K 1179/19
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1206.A7K1179.19.00
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Leitsätze
1. Für die isolierte Anfechtung des Offensichtlichkeitsmerkmals in einem materiellen Asylbescheid fehlt einem/einer Asylsuchenden das Rechtschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt das Offensichtlichkeitsmerkmal nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6, sondern auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützt hat.(Rn.21)
2. In die realitätsnahe Rückkehrprognose zur Ermittlung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK) sind im Heimatland verbliebene, unterhaltsbedürftige Kinder eines Asylantragstellers (bedarfserhöhend) zumindest dann mit einzubeziehen, wenn der Asylantragsteller im Inland seiner Unterhaltsverpflichtung durch Transferleistungen nachkommt und zu erwarten ist, dass er im Falle seiner Abschiebung wieder mit seinen Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft bilden und sie materiell versorgen wird.(Rn.30)
3. Das sich grundsätzlich aus dem Vorhandensein einer menschenwürdigen Unterkunft, eines Mindestmaßes an materieller Grundversorgung an Lebensmitteln und Gütern des täglichen, insbesondere hygienischen Bedarfs sowie von medizinischen Grundleistungen ergebende Existenzminimum i. S. d. Art. 3 EMRK (juris: MRK) kann für Kinder anzupassen sein, sofern für sie Mittel für die grundlegende schulische Bildung aufzuwenden sind. Solche für die grundlegende schulische Bildung erforderlichen Mittel wirken sich auf das zu sichernde Existenzminimum bedarfserhöhend aus.(Rn.67)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die isolierte Anfechtung des Offensichtlichkeitsmerkmals in einem materiellen Asylbescheid fehlt einem/einer Asylsuchenden das Rechtschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt das Offensichtlichkeitsmerkmal nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6, sondern auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützt hat.(Rn.21) 2. In die realitätsnahe Rückkehrprognose zur Ermittlung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK) sind im Heimatland verbliebene, unterhaltsbedürftige Kinder eines Asylantragstellers (bedarfserhöhend) zumindest dann mit einzubeziehen, wenn der Asylantragsteller im Inland seiner Unterhaltsverpflichtung durch Transferleistungen nachkommt und zu erwarten ist, dass er im Falle seiner Abschiebung wieder mit seinen Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft bilden und sie materiell versorgen wird.(Rn.30) 3. Das sich grundsätzlich aus dem Vorhandensein einer menschenwürdigen Unterkunft, eines Mindestmaßes an materieller Grundversorgung an Lebensmitteln und Gütern des täglichen, insbesondere hygienischen Bedarfs sowie von medizinischen Grundleistungen ergebende Existenzminimum i. S. d. Art. 3 EMRK (juris: MRK) kann für Kinder anzupassen sein, sofern für sie Mittel für die grundlegende schulische Bildung aufzuwenden sind. Solche für die grundlegende schulische Bildung erforderlichen Mittel wirken sich auf das zu sichernde Existenzminimum bedarfserhöhend aus.(Rn.67) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf diesen als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. Über die Sache konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022 verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage durch Beschränkung des Antrags auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022 sinngemäß zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, gilt Folgendes: Die Klage ist, soweit sie sich auf die isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsmerkmals in Ziff. 1-3 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, bereits unzulässig. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer. 4-6 des Bescheids sowie der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Die isolierte Anfechtung des Offensichtlichkeitsmerkmals in Ziff. 1-3 des streitgegenständlichen Bescheids ist zwar statthaft (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2005 - A 11 K 11220/03 - juris Rn. 50). Der Klägerin fehl es insoweit aber an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Denn die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung sowie des subsidiären Schutzes erfolgte im angegriffenen Bescheid vorliegend nicht nach § 30 Abs. 3 AsylG, sondern auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 AsylG. Dies ergibt sich zwanglos aus der Begründung des Bescheids, wonach die Klägerin Nigeria „ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen“ hat. Mit dem Offensichtlichkeitsverdikt, welches auf § 30 Abs. 2 AsylG beruht, gehen für die Klägerin aber keine weitergehenden, negativen ausländerrechtlichen Rechtsfolgen einher (vgl. Fuerst, NVwZ 2012, 213 (215) mit Verweis auf BVerwG, DVBl 1986, 518; hierzu auch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Edt. 01.10.2022, AsylG § 30 Rn. 61; Schröder, in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 30 Rn. 45). Explizit bezieht § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seine Sanktionswirkung nur auf § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG, der hier nicht in Rede steht. Andere negative Rechtsfolgen sind nicht ersichtlich. So bezieht sich auch das VG Stuttgart in der zitierten Entscheidung nur auf die Kommentierung zu § 10 Abs. 3 AufenthG, der hier aber nicht zum Tragen kommt. 2. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a)), noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu b)). a) aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 - juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris) ist Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Nr. 30 Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 14.02.2022 - 1 B 49/21 - juris Rn. 6), in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ausgangspunkt für die Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat. Für die Rückkehrperspektive ist eine realitätsnahe Betrachtung anzustellen, d.h. es ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 16 ff., 19). Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht nur hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei - InfAuslR 2010, 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 44 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Des Weiteren ist von Bedeutung, ob außerordentliche Umstände, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, gerade an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) - NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 142). bb) Ausgehend hiervon ist zunächst zu konstatieren, dass es im Hinblick auf die anzustellende Rückkehrprognose nicht nur auf die Klägerin selbst, sondern zugleich auch auf ihre drei in Nigeria verbliebenen, Unterhaltsbedürftigen Kinder ankommt. Zwar gilt im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene realitätsnahe Betrachtung der Rückkehrperspektive, dass es insoweit nur auf die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ankommt. Wenn aber – wie hier – die Klägerin aus dem Bundesgebiet heraus ihre im Heimatland verbliebenen, ihr gegenüber unterhaltsbedürftigen Kinder materiell versorgt, ist bei der gebotenen realitätsnahen Betrachtungsweise anzunehmen, dass sie dieser Unterhaltsverpflichtung auch im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria weiterhin nachkommen würde. Es wäre mithin eine unrealistische, gar illusorische rechtliche Konstruktion, würde die Klägerin hinsichtlich der anzustellenden Rückkehrprognose isoliert betrachtet. Gleichwohl konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Klägerin zusammen mit ihren drei in Nigeria verbliebenen Söhnen im Falle ihrer Abschiebung einer Lebenssituation ins Auge blicken müsste, die eine Verletzung in/von Art. 3 EMRK mit sich brächte. (1) Hinsichtlich der humanitären Verhältnisse ergibt sich folgende Einschätzung der Lage, wie sie das Verwaltungsgericht Freiburg (im Verfahren A 4 K 5838/18 - juris Rn. 28-32) vorgenommen hat und die sich der erkennende Einzelrichter vorliegend zu Eigen macht: Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist schwierig. Etwa 70% der Bevölkerung leben am Existenzminimum, wobei etwa 87 Millionen Nigerianer (ca. 40% der Bevölkerung) in extremer Armut leben, d.h. sie haben weniger als einen US-Dollar am Tag zur Verfügung. Frauen sind überdurchschnittlich stark von Armut betroffen. Der größte Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-)Landwirtschaft; die Arbeitslosigkeit ist groß. Viele Menschen haben keinen Zugang zu Wasser und Strom (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 05.12.2020, Stand: September 2020, insb. S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020, Version 2, insb. S. 69 ff. und S. 74; UK Home Office, Country Background Note Nigeria, Version 2.0, Januar 2020, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria: Key socio-economic indicators, November 2018, S. 30 f.). Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert, jedoch hauptsächlich für Privatzahler. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen Behandlungen selbst bezahlt werden. Die allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gilt nur für Beschäftigte im formellen Sektor (etwa 10 % der Bevölkerung). Auch hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten kommt es letztendlich darauf an, ob sich der Patient diese leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Auf dem freien Markt sind zwar günstige Generika erhältlich, teilweise allerdings mit zweifelhafter Qualität (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt zu Nigeria, a.a.O., S. S. 73 ff.; EASO, Country of Origin Report, a.a.O., S. 46 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, insb. S. 6 ff. und S. 10 f.). Ein staatliches Hilfsnetz für Bedürftige existiert nicht. Die Bedeutung der erweiterten Verwandtschaft ist daher nach wie vor groß. Es kann mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 17). Diese ohnehin schwierigen Lebensumstände haben sich durch die Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Die vom Ölexport abhängige Wirtschaft Nigerias leidet unter den infolge der Pandemie gesunkenen Rohölpreisen. Die nigerianische Regierung hat eine Reihe von Gegen- und Hilfsmaßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern, etwa frühzeitig Soforthilfen in Form von Krediten beim Internationalen Währungsfond beantragt, Hilfskredite der nigerianischen Zentralbank für die von der Pandemie am stärksten betroffenen Haushalte bewilligt und ein Hilfsprogramm zur Versorgung notleidender Bevölkerungsteile mit Nahrungsmitteln aufgesetzt. So konnte selbst in der Phase des strengen Lockdowns (zwischen März und Mai 2020) eine befürchtete Hungersnot verhindert werden. Auch vonseiten Privater, der Kirchen und NGOs gibt es Hilfsangebote, die auf besonders Bedürftige, insbesondere Familien und alleinstehende Frauen, abzielen. Die zu Beginn der Pandemie in manchen Bundesstaaten verhängten Ausgangssperren und Reisebeschränkungen wurden zwischenzeitlich wieder gelockert oder gänzlich aufgehoben (vgl. zum Ganzen: iMMAP, COVID-19 Situation Analysis, 01.12.2020; Friedrich-Ebert-Stiftung, COVID-19 and the informal economy, August 2020, S. 10 f.; Auswärtiges Amt; Lagerbericht Nigeria, a.a.O., S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, a.a.O., S. 5 f.; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation zu Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage, Stand: 09.07.2020, S. 12 ff.; UNHCR, Assessing the Socioeconomic Impact of COVID-19 on Forcibly Displaced Population, Juni 2021). Ergänzend bezieht sich das Gericht auf die Lagebeurteilung durch das VG Wiesbaden (Urteil vom 08.06.2022 - 3 K 264/19.Wi.A - juris UA S. 14 f.) und macht sich diese zu Eigen: Die extreme Armut (unter 1,9 USD/Tag) betrifft in Nigeria 45 % der Bevölkerung, 59 % der Bevölkerung sind arbeitslos oder unterbeschäftigt, besonders junge Menschen. Die wirtschaftliche Situation droht sich pandemiebedingt weiter zu verschlechtern, ist aber abhängig vom Ölpreis und den Rohstoffpreisen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Nigeria v. 31.01.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 315606, S. 60f). Unterstützung ist für den überwältigenden Anteil der Nigerianer nur durch die Großfamilie zu erwarten, weil der Staat selbst nicht leistungsfähig ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.02.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 316814, S. 20; Österr. BFA, Länderinformationsblatt Nigeria v. 31.01.2022, AsylfactDok.-Nr. 315606, S. 60ff). Gleichwohl kann eine arbeitsfähige Person ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Dazu gehört insbesondere das Minifarming, also selbstständige Tätigkeit bei der Tierzucht und -haltung oder dem Anbau bzw. Verkauf von einheimischem Gemüse (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Nigeria v. 31.01.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 315606, S. 61f). 7 0% der Bevölkerung arbeiten im Agrarsektor. Mit Ausnahme von Nordnigeria ist die Lebensmittelversorgung sichergestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.02.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 316814, S. 20; Österr. BFA, Länderinformationsblatt Nigeria v. 31.01.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 315606, S. 60ff). Rückkehrer können sich an Migrationsberatungszenten in Lagos, Abuja und Benin City wenden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.02.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 316814, S. 20). 10% der Erwerbstätigen verfügen über eine Krankenversicherung, die nicht westlichen Standards entspricht. Vor allem auf dem Land ist die Gesundheitsversorgung mangelhaft. Psychiatrische Leistungen sind nur im Einzelfall verfügbar. Essenzielle Medikamente sind in Apotheken verfügbar, aber oft nicht verlässlich und müssen selbst finanziert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.02.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 316814, S. 2 1; ausf. auch UK Home Office, Country Information Note Nigeria: Medical treatment and healthcare, Asylfact-Dok.-Nr. 316870). Schließlich macht sich der erkennende Berichterstatter die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A - juris Rn. 43 ff.) zu Eigen. Das OVG NRW hat ausgeführt: Auch die globale Coronavirus-Pandemie führt nicht auf humanitäre Gründe, die eine Ausreise der Klägerin und gegebenenfalls ihre Abschiebung nach Nigeria mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwingend als ausgeschlossen erscheinen lassen. Ausweislich der aktuell zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 165.702 bestätigte Corona-Fälle, von denen 156.412 Personen wieder als genesen gelten. Die Zahl der Todesfälle wird mit 2.066 angegeben, vgl. NCDC – Nigeria Centre for Disease Control, Quelle: http://covid19.ncdc.gov.ng/; Africa CDC, Quelle: https://africacdc.org/covid-19/; WHO, Coronavirus (Covid-19) Dashboard, Quelle: https://covid19.who.int/region/afro/country/ng (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021), wobei die Dunkelziffer von Infektionen und auf Coronainfektionen zurückzuführende Todesfällen hoch sein mag Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, zuletzt geändert 23. November 2020, S. 5, 75; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, February 2021, S. 11, Quelle: https://reliefweb.int/report/nigeria/nigeria-immapdfs-covid-19-situation-analysis-february-2021; NZZ vom 13. März 2021, Quelle: https://www.nzz.ch/international/corona-in-afrika-drei-millionen-infizierte-allein-in-lagos-ld.1603834 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021). Die wirtschaftliche Situation in Nigeria hat sich aufgrund der Coronavirus-Pandemie und ihrer Auswirkungen – wie etwa die Beeinträchtigung internationaler Importbeziehungen, stark fallende Ölpreise, die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen sowie Ausgangssperren – verschlechtert, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, vom 5. Dezember 2020 (Stand September 2020), S. 23; BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: Juni 2020, S. 29; BFA, a. a. O., S. 6, 69; GTAI – Germany Trade & Invest, Bericht vom 15. Februar 2021, Quelle: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/special/nigeria/konjunktur-und-wichtigste-branchen-237396; IFC – International Finance Corporation, World Bank Group, Covid-19 Rapid Assessment, Impact on the Nigerian Private Sector and Perspectives on Accelerating the Recovery, September 2020, S. 5, 7 f., Quelle: https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/publications_ext_content/ifc_external_publication_site/publications_listing_page/covid-19-rapid-assessment-nigeria (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021), hat aber weder ein Niveau erreicht noch ist das Erreichen eines Niveaus zu erwarten, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse widerspiegelt, die aus zwingenden humanitären Gründen eine Abschiebung als ausgeschlossen erscheinen lassen. Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 24. Februar 2021 - W 8 K 20.30328 -, juris, Rn. 42 ff., und vom 2. Dezember 2020 - W 1 K 20.31090 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2021 - 9 K 1516/18.A -, juris, Rn. 28 ff. Zu berücksichtigen ist neben allgemeinen, jedenfalls vorsichtig als positiv zu bewertenden Entwicklungen wie etwa dem zu erwartenden wirtschaftlichen Wachstum, vgl. etwa die Wirtschaftsdaten des Internationalen Währungsfonds (IWF), Quelle: https://www.imf.org/en/Countries/NGA; BFA, a. a. O., S. 6, 69 f.; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a. a. O., S. 5 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021), dabei unter anderem, dass der nigerianische Staat den Auswirkungen insbesondere auf den für die Existenzsicherung vieler Nigerianer wichtigen informellen Arbeits- und Wirtschaftssektor nicht tatenlos zusieht, sondern aktiv gegensteuernd eingreift. Die ergriffenen Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht zu bezweifeln ist, reichen von Hilfen aus Notfallfonds über Konjunkturpakete bis hin zur Verteilung von Nahrungsmitteln. Vgl. GTAI – Germany Trade & Invest, Bericht vom 23. Februar 2021, Quelle: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/special/nigeria/konjunktur-und-hilfsprogramme-237398; IFC – International Finance Corporation, a. a. O., S. 5, 9 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021); BAMF, a. a. O., S. 29. Auch internationale Hilfe erreicht das Land und trägt dazu bei, die wirtschaftlichen Auswirkungen der pandemiebedingten Notsituation in Nigeria zu mildern. Vgl. GTAI – Germany Trade & Invest, Bericht vom 23. Februar 2021, a. a. O. Auch bestehen angesichts der nach zwischenzeitlichen Reise-, Freizügigkeits- und Ausgangsbeschränkungen wieder festzustellenden Lockerungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, innerhalb Nigerias seinen Aufenthalts- oder Tätigkeitsort zu verlegen, nachhaltig eingeschränkt ist. So gelten für den Inlandsflugverkehr unter Beachtung der Hygieneregeln keine COVID-bedingten Einschränkungen. Dabei ist insgesamt zu berücksichtigen, dass die als Reaktion auf das Infektionsgeschehen in Nigeria getroffenen Schutzmaßnahmen sich landesweit unterscheiden. Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbstständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland nachts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten, Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (unverändert gültig seit 5. Mai 2021), Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a. a. O., S. 15 f. (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021). Die allgemeine Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, vgl. zur Implementierung von Teststrategien und dem Bemühen um die Ausweitung der Behandlungsinfrastruktur: NCDC, One Year After: Nigeria’s COVID-19 Public Health Response, February 2020 – January 2021, S. 11 ff., 19 ff., Quelle: https://covid19.ncdc.gov.ng/media/files/COVIDResponseMarch1.pdf; zur Betroffenheit privater Haushalte USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a. a. O., S. 19 ff. (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021), ist zur Überzeugung des Senats, die auf den genannten sowie den weiter unten (dazu III.2.a) näher dargelegten Erkenntnissen beruht, nicht in einer derart massiven Weise durch die andauernde Coronavirus-Pandemie in Nigeria beeinträchtigt, dass die Klägerin und ihre Mutter nicht mehr ihren existentiellen Lebensunterhalt sichern, Obdach finden oder Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten können. Dabei ist bereits in Rechnung gestellt, dass die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden muss, und nicht nur regional, sondern auch je nach Einkommensverhältnissen erhebliche Unterschiede bestehen. Vgl. BAMF, a. a. O., S. 25 f.; BFA, a. a. O., S. 73 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Medical and Healthcare issues, January 2020, S. 6 ff. Insbesondere ist festzustellen, dass – soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist – eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias auch für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird; die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist – wenn auch unter prekären Bedingungen – gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a. a. O., S. 17, 24 f.; BFA, a. a. O., S. 53 ff., 66, 69 ff., 77 f.; zur – schlechteren – humanitären Situation insbesondere im Norden Nigerias: UNICEF, Nigeria Humanitarian Situation Report No. 12 (January – December 2020), Quelle: https://reliefweb.int/report/nigeria/unicef-nigeria-humanitarian-situation-report-no-12-january-december-2020, und UNICEF, Humanitarian Action for Children 2020 – Nigeria, Quelle: https://reliefweb.int/report/nigeria/humanitarian-action-children-2020-nigeria-0; BFA, a. a. O., S. 71, 77; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a. a. O., S. 18 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021). (2) Gemessen an diesen tatsächlichen Verhältnissen kommt der erkennende Berichterstatter nicht zu der Einschätzung, dass es der Klägerin zusammen mit ihren Familienangehörigen unzumutbar i. S. d. Art. 3 EMRK, weil faktisch unmöglich wäre, in Nigeria (wieder) Fuß zu fassen, ohne ein Leben ohne Obdach, existentiellen materielle Grundsicherung und medizinische Basisversorgung führen zu müssen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es der Klägerin möglich wäre, in dem Haus, welches sie beim Bundesamt als letzte Adresse angegeben hat und bezüglich dem sie in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, dass es ihrem Vater gehört habe und in dem derzeit einer ihrer Brüder sowie die Familien mehrerer Cusanus und Cousinen lebten, ebenfalls Obdach zu finden. Zugleich dürfte es der Klägerin möglich sein, für sich und ihre drei Söhne die materielle Grundversorgung mit dem Nötigsten aufrechtzuerhalten. Nach ihrem eigenen Vortrag war die Klägerin bis zuletzt – wo sie die Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit als Altenpflegehelferin aufgenommen hat – nur in geringem Umfang in der Lage, Geld zu ihrer Schwester zur Versorgung ihrer drei Nigeria verbliebenen Kinder zu schicken. Demnach muss es der im Heimatland verbliebenen Familie, einschließlich des Vaters der drei Kinder, möglich gewesen sein, diese ohne nennenswerte Transferleistungen seitens der Klägerin materiell zu versorgen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nunmehr angegeben, seit ihrer Arbeitsaufnahme ca. 200-400 € monatlich an die Schwester nach Nigeria zu überweisen. Danach befragt, wofür dieses Geld, von dem angenommen werden muss, dass es im Vergleich zu den zuvor zur Verfügung stehenden Mitteln erheblich mehr ist, ausgegeben werde, äußerte die Klägerin, dass damit zu einem wesentlichen Teil die Kosten für das Schulgeld der drei Kinder bezahlt würden. Auch zuvor habe sie die Schulkosten für die Kinder von ihren Asylbewerberleistungen und sich damit praktisch vom Munde abgespart; der nunmehr signifikant höhere Bedarf ergebe sich daraus, dass sich die Schulkosten in jüngster Zeit erheblich erhöht hätten. Es erscheint zwar grundsätzlich glaubhaft, wenn die Klägerin ausführt, dass die von ihr erbrachten Transferleistungen nach Nigeria von ihrer Schwester für die drei Kinder der Klägerin – auch zur Finanzierung der Schulkosten – sowie für den Lebensunterhalt der Kernfamilie der Schwester selbst verwendet werden. Allerdings konnte die Klägerin nicht plausibel erklären und damit schlüssig dartun, woher der (zumal zufällig mit ihrer Arbeitsaufnahme zeitlich zusammenfallende) exorbitant erhöhte zusätzliche Bedarf ihrer Familienangehörigen in Nigeria herrühren soll. Allein mit gestiegenen Kosten für das Schulgeld ihrer drei Kinder lässt sich diese erhebliche Divergenz nicht erklären. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin aufgewandten Zahlungen für das Schulgeld der Kinder vorliegend nicht (mehr) zum erforderlichen Existenzminimum i. S. d. Art. 3 EMRK zu zählen sind: Wiewohl es verständlich ist, dass die Klägerin mit der Bezahlung der Schulkosten dazu beitragen will, ihre Kinder durch gezielte Bildung aus der Armutsspirale zu befreien, handelt es sich hier nicht mehr um den Bedarf, der von Art. 3 EMRK abgedeckt ist und der als notwendiges Existenzminimum gesichert sein muss. Zwar handelt es sich auch bei dem Recht auf Bildung um ein universelles Menschenrecht, wie sich aus Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 (AEMR). Aus dieser Erklärung geht allerdings „nur“ hervor, dass der Elementar- bzw. Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung unentgeltlich und obligatorisch sind. Gemessen hieran und in Ansehung der drei 12, 11 und zehn Jahre alten Kinder der Klägerin kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihnen noch um die Befriedigung grundlegender Bildungsbedürfnisse handelt. Denn die von der Klägerin bezahlten Schulkosten beziehen sich auf eine private Sekundarschule. Wenngleich es – wie betont – menschlich nachvollziehbar ist, dass die Klägerin diese Kosten auch weiterhin aufbringen will, um ihren Söhnen (und womöglich auch den Kindern der Schwester) den bestmöglichen Berufseinstieg und entsprechende Aufstiegschancen zu ermöglichen, ist diese überobligatorische Leistung nicht mehr vom wirtschaftlichen Existenzminimum im Sinne von Art. 3 EMRK erfasst und fällt daher aus dem relevanten Bedarf heraus. Unter Außerachtlassung dieser Kosten ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin (auch zusammen mit ihren drei Söhnen) in der Lage wäre, auch ohne ihre eigenen Transferleistungen aus Deutschland den sodann verbleibenden Bedarf an materieller Grundversorgung durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu erwirtschaften und/oder von der im Heimatland verbliebenen Familie zu erhalten. b) Das Gericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen wäre. aa) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vermag danach einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nur dann zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG; NdsOVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret“ sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.09.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 29.10. 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9) auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 - juris = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). bb) Die von der Klägerin im Verfahren eingeführten ärztlichen Unterlagen genügen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG, der über § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gilt, nicht bzw. sind nicht hinreichend aussagekräftig und aktuell, um auf eine akute, behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Klägerin schließen zu können, die sich im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria erheblich und konkret verschlechtern und damit zu einer solchen Gesundheitsgefährdung führen würde. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der erkennende Einzelrichter nicht den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin – zumal mit ihrem Verfolgungsschicksal konfrontiert – unter dem Erlebten so stark leidet, dass sie deswegen in der Verrichtung und Aufrechterhaltung ihres Alltags erheblich eingeschränkt wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG und wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2019, mit welchem ihr u.a. dieser Schutztatbestand versagt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Die am XX.XX.1990 in Benin-City, Nigeria, geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volke der Edo und christlichen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg u. a. über Italien am 06.01.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.01.2019 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung der Klägerin beim Bundesamt erfolgte am 21.01.2019. Damit gab die Klägerin im Wesentlichen an Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Sie habe dort keine Mutter, keinen Vater und niemand anderen mehr gehabt, der sich um sie habe sorgen können. Sie sei als Kind beschnitten worden. In Italien sei von ihr verlangt worden, dass sie sich zwangsprostituiere. Seit 2016 habe sie jedoch keinen Kontakt mehr zu ihrer Madame. Diese lebe jetzt wieder in Nigeria. Sie selbst habe drei Söhne in Nigeria, die derzeit bei ihrer Schwester lebten. Zur Schwester habe sie noch Kontakt. Die Schwester mache kleine Geschäfte, mit denen sie sich etwas dazuverdiene. Sie selbst könne kein Geld nach Nigeria schicken. Neben der Schwester habe sie vier Brüder und noch eine weitere Schwester, dazu auch Tanten und Onkel. In Nigeria habe sie nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet. Ihre Schwester habe Geld verdient und sie damit mitversorgt. Der Vater ihrer Kinder heiße L. und lebe in Nigeria, in Benin-City. Mit Bescheid vom 19.03.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin an, sie nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abzuschieben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin kein Flüchtling sei, da sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Aus ihrem Vorbringen gehe wieder ein Flüchtlingsrechts relevantes Anknüpfungsmerkmal noch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung hervor. Sie habe Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe auch nicht geltend gemacht, dass sie in ihrer Heimat Opfer von Menschenhandel werden könnte. Es sei ihr zuzumuten, die behauptete Prostitution, die in Italien stattgefunden haben soll, nicht offen in ihrer Heimat kundzutun. Ungeachtet dessen sei der Vortrag der Klägerin diesbezüglich auch nicht glaubhaft. Sie habe sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, die sie, auch auf Vorhalt hin, nicht hinreichend habe auflösen können. Die Widersprüche bezögen sich vorliegend nicht nur auf die Anwerbungssituation im Herkunftsland, sondern auch auf die (nicht erfolgte) Zuführung zur Zwangsprostitution in Italien sowie die Bedrohungssituation (wird ausgeführt). Der Flüchtlingsschutz sei gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Selbiges gelte für die Asylanerkennung sowie den subsidiären Schutz. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Dies gelte auch für alleinstehende Frauen. Ein Ausnahmefall hiervon liege nicht vor. Die Umstände, die die Klägerin geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Klägerin sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie habe in Nigeria zahlreiche Verwandte. Es sei nicht ersichtlich, dass sie von familiärer Unterstützung ausgeschlossen werde oder nicht in ihr familiäres Umfeld zurückkehren könne. Die Klägerin hat am 25.03.2019 die vorliegende Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt (A 7 K 1180/19). Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre beim Bundesamt gemachten Angaben und führt ergänzend aus, dass sie unter starken Schmerzen leide. Sie sei in psychiatrischer Behandlung bei der psychiatrischen Institutsambulanz der Uniklinik T. gewesen. Aktuell habe die psychiatrische Behandlung aufgrund eines Umzugs nicht mehr fortgesetzt werden können. Im neuen Wohnumfeld habe psychiatrische Hilfe nicht gefunden werden können. Mit der Klageschrift hat die Klägerin den Antrag angekündigt, den Bundesamtsbescheid vollumfänglich aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutz oder nationalen Abschiebungsschutz zuteilwerden zu lassen. Mit Schriftsatz vom drei 20.11.2022 hat die Klägerin ihren angekündigten Antrag auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beschränkt. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Offensichtlichkeitsmerkmale in Ziff. 1 bis 3 sowie die Ziff. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 07.06.2021 hat die seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichterin im Eilverfahren der Klägerin (A 7 K 1180/19) dem dortigen Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Mit Beschluss vom 08.06.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 30.11.2022 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird verwiesen. Dem Gericht haben die Behördenakten der sowie die diesbezüglichen Gerichtsakten (auch des Verfahrens A 7 K 1180/19) vorgelegen, auf welche wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.