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Urteil

6 A 60/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0716.6A60.23.00
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Leitsätze
Die Aberkennung des aufgrund einer Gemeindewahl erlangten Mandates ist rechtswidrig, wenn zwar eine Unregelmäßigkeit bei der Wahl festgestellt, die Wahl aber dennoch (im Übrigen) für gültig erklärt wird.(Rn.54)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Aberkennung des Mandats des Klägers in dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2023 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aberkennung des aufgrund einer Gemeindewahl erlangten Mandates ist rechtswidrig, wenn zwar eine Unregelmäßigkeit bei der Wahl festgestellt, die Wahl aber dennoch (im Übrigen) für gültig erklärt wird.(Rn.54) Es wird festgestellt, dass die Aberkennung des Mandats des Klägers in dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2023 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Statthaft ist, wie bereits mehrfach von der Kammer vertreten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 6 A 44/23 –, juris Rn. 56; sowie Urteil vom 19. Juni 2003 – 6 A 211/02 –, n. v., UA S. 9), die allgemeine Feststellungsklage i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO sein. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der streitbefangene Beschluss der Gemeindevertretung über die Aberkennung des Mandats und die Gültigkeit der Wahl berührt den Kläger in seinem Recht als gewählter Gemeindevertreter. Somit ist ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Der Kläger ist gemäß § 40 Abs. 1 GKWG klagebefugt. Nach § 40 Abs. 1 GKWG steht unter anderem dem Kläger als Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, gegen den Beschluss der Vertretung der Beklagten binnen zwei Wochen die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu. Der Kläger war gewählter Gemeindevertreter. Er hat durch den angegriffenen Beschluss sein Mandat in der Gemeindevertretung verloren, sodass die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 GKWG erfüllt sind. Die Klagefrist wurde eingehalten. Die zweiwöchige Frist zur Klageerhebung gemäß § 40 Abs. 1 GKWG beginnt nach § 70 Abs. 2 GKWO mit der Zustellung des Beschlusses der Vertretung. Wann der Beschluss dem Kläger zugestellt wurde, ist weder der Gerichtsakte noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Allerdings hat der Kläger bereits am 12. Dezember 2023 fristwahrend Klage erhoben. Darüber hinaus richtet sich die Klage auch gegen den richtigen Beklagten, da für die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl sowie über Einsprüche gegen diese die „neue Vertretung“ (§ 39 Satz 1 GKWG) zuständig ist. Nach dem Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist richtiger Beklagter demzufolge die Gemeinde Wenningstedt-Braderup, dessen Organ die Gemeindevertretung ist (§ 7 GO). B. Die Klage ist begründet. 1. Die Aberkennung des Mandats des Klägers in dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2023 war rechtswidrig, denn hierfür fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Stützt die Beklagte, wie vorliegend, die Mandatsaberkennung auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bei der Wahl, die nach § 39 Nr. 2 GKWG zu beurteilen sind, so ist die Wahl bei schweren, relevanten Wahlfehlern entsprechend in Gänze für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen oder bei einem Wahlfehler, der keinen Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlkreis oder auf die Sitzverteilung aus den Listen hat, für gültig zu erklären. Zwar dürfte eine Unregelmäßigkeit bei der Wahl vorgelegen haben (hierzu a.), dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Beklagte eine unzulässige Rechtsfolge beschlossen hat (hierzu b.). Eine rechtmäßige Mandatsaberkennung gemäß § 39 Nr. 1 GKWG lag ebenfalls nicht vor (hierzu c.). a. Nach Auffassung der Kammer spricht vieles für die Annahme einer Unregelmäßigkeit bei der Wahl gemäß § 39 Nr. 2 GKWG. Nach § 39 Nr. 2 GKWG ist eine Wahl zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können. Geprüft wird folglich der rechtmäßige Ablauf der Wahl von deren Vorbereitung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (§ 39 GKWG), ohne dass es auf subjektive Rechtsverletzungen ankommt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 16). Leitgedanke der Wahlprüfung ist der geringstmögliche Eingriff, sog. Wahlbestandssicherung (vgl. Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Rn. 44): der Eingriff in den Bestand der Wahl darf nur soweit reichen, wie es der festgestellte Wahlfehler erfordert. Eine Wahl darf nur dann ganz oder teilweise für ungültig erklärt, aufgehoben sowie anschließend eine Neuwahl angeordnet werden, wenn eine Korrektur des unrichtigen Wahlergebnisses im Hinblick auf den in Frage stehenden Wahlfehler nicht möglich ist (XXX/XXX in KVR SH/GKWG, Stand: Oktober 2021, § 38 Ziff. 1). Es geht also nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 – St 1/08 –, juris Rn. 47 ff. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2000 – 2 M 4/00 –, juris Rn. 15). Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Wahlfehler“ bzw. „Unregelmäßigkeit“ gibt es nicht. Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffes wurde und wird in der Rechtsprechung auf die Funktion der Wahl und den Zweck der Wahlprüfung, eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung zu gewährleisten, abgestellt. Insoweit ist es sachgerecht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (VerfG Hamburg, Urteil vom 20. März 1995 – HVerfG 3/94 –, juris Rn. 12). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Wahlrechtsbestimmungen nicht nur von amtlichen Wahlorganen angewendet werden, sondern auch von Dritten, insbesondere von Parteien; demgemäß können auch Dritte Wahlfehler begehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 38; vgl. zum Begriff des Wahlfehlers auch die Urteile der Kammer vom 9. November 2020 – 6 A 267/18 –, juris Rn. 15 und vom 20. März 2014 – 6 A 191/13 –, n. v.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings grundsätzlich wahlrechtlich nicht von Relevanz, ob die Aufstellung der Wahlvorschläge nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei satzungsrechtlich ordnungsgemäß erfolgte bzw. ob eine Satzungsbestimmung satzungsrechtlich bzw. vereinsrechtlich wirksam geworden ist – jedenfalls solange insoweit nicht gegen Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen wird, die so elementar sind, dass ein auf ihrer Grundlage zustande gekommener Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 41; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 3 LA 195/20 –, n. v.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 10. Juli 2003 – 8 UE 2947/01 –, juris Rn. 102 m. w. N.; zum elementaren demokratischen Verfahrensgrundsatz der Freiheit der Wahl: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2023 – 15 K 4572/20 –, juris Rn. 42). Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten entsprechende elementare Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 42; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2016 – 15 A 1934/15 –, juris Rn. 12 f. m. w. N.). Ohne Belang ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft (zum Ganzen ausführlich: VG Schleswig, Urteil vom 9. November 2020 – 6 A 267/18 –, juris Rn. 16). Die Wahlaufstellung der Wahlvorschläge der Bewerber für die unmittelbaren Vertreter und Vertreterinnen sowie der Listenvertreterinnen und Listenvertretern der Partei Zukunft. verstieß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 GKWG, sodass keine gültigen Wahlvorschläge vorlagen. Der Grundsatz der geheimen Wahl zählt gemäß § 38 Abs. 1 GG zum Kernbestand der elementaren demokratischen Wahlgrundsätze. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt schon für die Aufstellung der Wahlvorschläge (hierzu aa.). Eine Wahl kann nur dann geheim sein, wenn mehr als zwei Wähler abstimmen (hierzu bb.). Diese Voraussetzung war bei der Aufstellung der Wahlvorschläge der Partei Zukunft. nicht gegeben (hierzu cc.). aa. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen muss dem Grundsatz der geheimen Wahl genügen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 GKWG kann in einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe als Bewerber nur benannt werden, wer von den Teilnehmern einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Kernregelung des demokratischen Wahlrechts (VerfG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 5/15 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Zwar handelt es sich bei der Aufstellung der Wahlbewerber noch nicht um die Gemeindewahl als solche. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt – wie auch die anderen Wahlrechtsgrundsätze – aber bereits für die Aufstellung der unmittelbaren sowie Listenvertreterinnen und -vertretern, weil dies ein wesentliches Element der Wahlvorbereitung ist; hierdurch wird eine wichtige Voraussetzung für die Wahl selbst getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 41; VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 – Lv 4/11 –, juris Rn 132). bb. Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert eine Abstimmung von mindestens drei Personen, auch wenn diese Zahl nicht im Gesetz festgelegt ist. Eine Wahl ist geheim, wenn der Wähler abstimmen kann, ohne dass andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl Kenntnis erlangen (VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 – Lv 4/11 –, juris Rn 133; VerfG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 5/15 –, juris Rn. 57). Durch das gesetzlich festgelegte Erfordernis der geheimen Abstimmung soll der Grundsatz der freien Wahl gewährleistet werden (VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 – Lv 4/11 –, juris Rn 132). Eine Wahl ist nur dann frei, wenn jeder Abstimmende bei der Wahlhandlung seinen Willen frei, also ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen bekunden kann. Nur wenn der Einzelne die Gewissheit hat, dass der Inhalt seiner Stimmabgabe jedenfalls bei einem von der Mehrheit abweichendem Stimmverhalten unbekannt bleibt, ist seine Entscheidungsfreiheit wirklich gewährleistet. Inhaltlich stellt die geheime Wahl den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar (VerfG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 5/15 –, juris Rn. 57 m. w. N.). Bei nur zwei abstimmenden Personen ist der Grundsatz der geheimen Wahl nicht gewahrt (VerfG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 5/15 –, juris Rn. 57; OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 1986 – 7 A 65/85 –, NVwZ 1986, 778; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 38 Rn. 102). Sind an einer Stimmabgabe nur zwei Personen beteiligt, weiß jeder von beiden, dass seine Entscheidung dem anderen im Nachhinein mit Sicherheit bekannt wird, weil jeder der beiden unter Berücksichtigung seiner eigenen Entscheidung sicher vom Wahlergebnis auf das Abstimmungsverhalten des anderen schließen kann (VerfG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 5/15 –, juris Rn. 58 unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 1986 – 7 A 65/85 –, NVwZ 1986, 778; Wittmann, NVwZ 2010, 1072,1073). Damit kann die Stimmabgabe durch Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen beeinflusst werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wähler sich in die Zwangslage versetzt fühlt, seine Stimme in einer bestimmten Weise abzugeben (OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 1986 – 7 A 65/85 –, NVwZ 1986, 778; Wittmann, NVwZ 2010, 1072, 1073). cc. Den vorgenannten Grundsätzen wird die Abstimmung in der Mitgliederversammlung der Partei Zukunft. nicht gerecht. In der Mitgliederversammlung stimmten ausweislich des Protokolls nur zwei Personen über die Wahlkreiskandidaten ab. Damit wusste jede der beiden Personen im Vorhinein, dass ihr Abstimmungsverhalten der jeweils anderen zwingend bekannt werden würde. Zwar wird auch bei der Teilnahme mehrerer Wähler das Wahlverhalten jedes einzelnen Wählers im Nachhinein bekannt, wenn das Wahlergebnis einstimmig ist. Doch steht das im Zeitpunkt der Stimmabgabe nicht bereits zwingend fest. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung betonte, dass die wahlberechtigten Personen vorliegend ohne etwaige Zwangseinwirkung gewählt hätten, ist dies unerheblich, da bereits die Möglichkeit des Bestehens einer Zwangslage ausreicht, die Freiheit der Wahl zu gefährden. Unerheblich ist insoweit auch der Vortrag des Klägers, die Wahlvorschläge seien jedenfalls von drei Personen unterzeichnet worden. Dies ist eine von § 20 Abs. 3 GKWG losgelöste zusätzliche Formvorschrift gemäß § 21 GKWG, die den Mangel der geheimen Wahl nicht heilt. b. Inwieweit dieser Fehler bei der Kandidatenaufstellung mandatsrelevant oder derart schwerwiegend war, dass nur die Ungültigerklärung der Wahl in Betracht gekommen wäre, kann die Kammer hier dahinstehen lassen, da die Beklagte von der allein zulässigen Rechtsfolge der Ungültigkeitserklärung der Wahl insgesamt – bei Annahme eines Wahlfehlers – keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat sie mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 das Mandat des Klägers aberkannt und die Wahl für gültig erklärt. Dass genau dies gewollt war, haben die Vertreter der Beklagtenseite letztlich in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Eine solche Einzelmandatsaberkennung bei Annahme eines relevanten Wahlfehlers und die Gültigkeitserklärung der Wahl sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Selbst wenn – was von der Kammer bezweifelt wird – von einer Teilungültigkeitserklärung ausgegangen wird, handelt es sich hierbei um eine von § 39 Nr. 2 GKWG nicht vorgesehene Rechtsfolge. Vielmehr hätte die Wahl insgesamt, verneinte man das Vorliegen eines Wahlfehlers, für gültig oder, bei Annahme eines Wahlfehlers, für ungültig erklärt werden müssen. Die von der Beklagtenseite angeführte Teilungültigkeit, die das Gesetz in § 41 GKWG vorsieht, ist auf die Fälle beschränkt, bei der eine Wahl in einem Wahlgebiet bestehend aus mehreren Wahlkreisen erfolgt. Kommt es sodann in einem Wahlkreis zu Unregelmäßigkeiten, gebietet es der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs, nur in dem Wahlkreis eine Wiederholungswahl anzuordnen, in dem der relevante Wahlfehler erfolgte und die Wahl im Übrigen jedoch bestehen zu lassen Diese Bestandssicherung der Wahl ist jedoch dann nicht möglich, wenn das Gemeindegebiet – wie vorliegend – nur aus einem Wahlkreis besteht. Der Wahlfehler schlägt sodann auf die gesamte Wahl im Wahlgebiet durch. Von einer Neuwahl war auch nicht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführte, aufgrund des Wortes „entsprechend“ in § 39 Nr. 2 GKWG abzusehen. Das Wort „entsprechend“ bezieht sich vielmehr ebenfalls auf die Möglichkeit der Teilungültigkeit bei einer Wahl, die, wie oben dargelegt, nur in einem Wahlgebiet bestehend aus mehreren Wahlkreisen auftreten kann. Die Neuwahl ist sodann in dem entsprechenden Wahlkreis, in dem es zu Unregelmäßigkeiten bei der Wahl kam, durchzuführen. Das Wort „entsprechend“ ermächtigt die Gemeindevertretung aber gerade nicht dazu, von einer Neuwahl trotz Wahlfehler und (Teil-) Ungültigkeitserklärung gänzlich abzusehen. c. Der Beschluss der Gemeindevertretung findet seine Rechtsgrundlage auch nicht in § 39 Nr. 1 GKWG. Zwar entspricht der streitgegenständlich gefasste Beschluss der Rechtsfolge nach dem § 39 Nr. 1 GKWG. Allerdings lagen die Voraussetzungen insoweit nicht vor. Die Anordnung des Ausscheidens bzw. die Mandatsaberkennung kann gemäß § 39 Nr. 1 GKWG erfolgen, wenn die Unwählbarkeit eines Vertreters oder einer Vertreterin vorliegt. Wählbar ist gemäß § 6 Abs. 1 GKWG, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 1), im Wahlgebiet wahlberechtigt ist (Nr. 2) und seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat (Nr. 3a) oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat (Nr. 3b). § 6 Abs. 2 GKWG normiert darüber hinaus Gründe, die zur Nichtwählbarkeit führen können. Die Wählbarkeit des Klägers lag hingegen unstreitig vor, sodass die Anordnung des Ausscheidens aufgrund fehlender Wählbarkeit nicht erfolgen konnte. Auch eine Nichtwählbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GKWG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrages war über die gestellten Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt unter anderem die Feststellung, dass die Aberkennung seines Mandats in dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2023 rechtswidrig gewesen ist. Am 15. März 2023 fand eine Mitgliederversammlung des Regionalverbandes XXX der Partei Zukunft. statt, bei der vier Mitglieder (XXX, XXX, XXX, XXX) anwesend waren. In der Mitgliederversammlung erfolgte die Aufstellung der Wahlvorschläge. Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthielt unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2. den Ablauf der „Wahl der 7 Direktkandidierenden für den Wahlkreis Wenningstedt-Braderup“ und unter TOP 3. den Ablauf der „Wahl der Listenkandidaten in Wenningstedt-Braderup für die Kommunalwahl am 14. Mai 2023“. Ausweislich des Protokolls waren für beide Wahlen des Wahlkreises Wenningstedt-Braderup Herr XXX und Herr XXX wahlberechtigt. Das Protokoll enthielt sowohl unter TOP 2. als auch unter TOP 3. den Hinweis, dass die Wahlurne vor der Wahl gemeinsam geprüft, als leer bestätigt und verschlossen worden sei. Als Direktkandidaten traten folgende Personen zur Wahl an: 1. XXX 2. XXX 3. XXX 4. XXX 5. XXX 6. XXX 7. XXX Das Protokoll wies zudem den Vermerk auf: „Alle Kandidaten wurden einstimmig und mit 2 Stimmen gewählt.“. Als Listenkandidaten traten wiederum die sieben bereits als Direktkandidaten benannten Personen zur Wahl an. Der Protokollführer, Herr XXX, sowie die weiteren anwesenden Personen unterzeichneten das Protokoll. Die Wahlvorschläge sind daraufhin bei der Wahlleitung eingereicht und am 24. März 2023 in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses gemäß § 25 Gemeindekreiswahlgesetz (GKWG) zur Wahl zugelassen worden. Am 14. Mai 2023 fand die Wahl zur Gemeindevertretung im Gemeindegebiet der Beklagten statt. Die Gemeindevertretung setzte sich danach aus den gewählten Parteien und Wählergruppen von CDU (2), GRÜNE (3), Aktive Bürger Wenningstedt-Braderup (7), Bündnis Wenningstedt-Braderup (2) und Zukunft. (1) zusammen. Die Wählergruppe Aktive Bürger Wenningstedt-Braderup erhielt im Rahmen des Mehrsitzausgleichs zwei Mehrsitze, die über die nach § 8 GKWG zu besetzenden 13 Sitze hinaus zusätzlich zu berücksichtigen waren. Die amtsangehörigen Gemeinden, wozu auch die Beklagte gehört, haben die Gemeindewahlleitung sowie die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses nach § 13a GKWG auf die Gemeinde XXX übertragen. Aufgrund eines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl in der Gemeinde XXX fiel in dem dortigen daraufhin eingeleiteten Wahlprüfungsverfahren auf, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in der Mitgliederversammlung der Partei Zukunft. nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 GKWG entsprochen und es daher an gültigen Wahlvorschlägen gemangelt habe. Eine Wahlzulassung hätte nicht erfolgen dürfen. Die Gemeindevertretung XXX beschloss sodann, die Gemeindewahl der Gemeinde XXX vom 14. Mai 2023 hinsichtlich der auf die Partei Zukunft. entfallenden Stimmen für ungültig, im Übrigen aber für gültig zu erklären. Daraufhin wurde auch in der Gemeinde Wenningstedt-Braderup ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet. Unter dem 17. November 2023 erarbeitete der Gemeindewahlleiter die Beschlussvorlage Nr. 2023/FB3OuS/0017 für die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses (Bl. 29 VV). Am 27. November 2023 trat der Wahlprüfungsausschuss sodann in seiner 1. Sitzung zusammen und befasste sich unter anderem mit der Frage der Gültigkeit der Gemeindewahl. In der Niederschrift (Bl. 37 ff. VV) ist diesbezüglich unter TOP 5. festgehalten, dass bei der Aufstellung der Kandidaten der Partei Zukunft. lediglich zwei Personen bei der Aufstellungsversammlung anwesend gewesen seien. Eine geheime Wahl, für die mindestens drei Personen anwesend sein müssten, habe daher nicht stattgefunden. Dieser Fehler sei nach Aussage der Kommunalaufsicht nicht heilbar, sondern führe zu den in der Beschlussvorlage Nr. 2023/FB3OuS/0017 unter 2.A)-C) aufgelisteten möglichen Beschlussmöglichkeiten. Der Wahlprüfungsausschuss erarbeitete in der Sitzung einen zusätzlichen Beschlussvorschlag, der eine Aberkennung der Mandate nicht vorsah und die Wahl für gültig erklärte (2.D), Bl. 39 VV). Am 11. Dezember 2023 fand die Sitzung der Gemeindevertretung statt. In dem Protokoll-Auszug (Bl. 59-61 VV) zum TOP 7. über die „Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Gemeindewahl am 14. Mai 2023“ wird unter anderem aufgeführt, dass letztlich über die ausführliche Beschlussvorlage Nr. 2023/FB30uS/0017 abgestimmt worden sei. Die Beschlussvorlage enthielt folgende Beschlussvorschläge: „1. Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest: Die Bewerberinnen und Bewerber der Partei Zukunft. wurden nicht in geheimer Abstimmung gewählt. Somit lag kein Wahlvorschlag entsprechend den Anforderungen des § 20 Gemeinde-und Kreiswahlgesetz (GKWG) vor. Der Listenwahlvorschlag der Partei Zukunft. und die unmittelbaren Wahlvorschläge der Partei Zukunft. hätten nicht zur Gemeindewahl zugelassen werden dürfen. Die Gemeindewahl vom 14. Mai 2023 wird hinsichtlich der auf die Partei Zukunft. entfallenen Stimmen für ungültig erklärt. Die Wahlbewerber der Partei Zukunft. haben damit keine Mandate erworben 2) Darüber hinaus beschließt der Wahlprüfungsausschuss: A) In der 1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses (WPA) werden die Stimmzettel der Partei Zukunft. dahingehend geprüft, ob XXX (8. Platz als unmittelbarer Vertreter) eine realistische Chance gehabt hätte, dass Zukunft.-Wählende diesen bei einer Nicht-Zulassung der Partei Zukunft. gewählt hätten und er somit als unmittelbarer Vertreter das Mandat anstelle von XXX (7. Platz als unmittelbarer Vertreter) erhalten hätte können. Durch das Auswerten der Stimmzettel kann ebenfalls besser aufgezeigt werden, ob es eine generelle Tendenz von Zukunft.-Wählenden zu einer bestimmten Partei gab. Als Entscheidungshilfe erfolgt eine vertiefte Analyse des tatsächlichen Stimmverhaltens der Zukunft.-Wählenden, wobei die Auswertungsergebnisse wie folgt zu deuten wären: • Wenn bei der Stimmzettelauswertung keine parteiliche Tendenz zu erkennen ist, wird eine Neuwahl beschlossen. Die Wahl wird für ungültig erklärt. • Wenn bei der Stimmzettelauswertung eine Tendenz zu Bündnis 90/Die Grünen (Partei von XXX) erkennbar ist, wird eine Neuwahl beschlossen, da es in realistischer Weise möglich ist, dass dieser Kreis der Wählenden XXX gewählt hätte, wenn die Partei Zukunft. nicht zur Wahl zugelassen worden wäre. Die Wahl wird für ungültig erklärt. • Wenn bei der Stimmzettelauswertung eine Tendenz zu Aktive Bürger Wenningstedt-Braderup (ABWA) oder Bündnis Wenningstedt-Braderup (BWB) erkennbar ist, wird keine Neuwahl beschlossen, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass der 7. Platz des unmittelbaren Vertreters anders besetzt worden wäre oder das Bündnis 90/Die Höchstzahl Grünen mindestens 48 Stimmen aufgeholt hätte, um die letzte Aktiven Bürger zu schlagen. Die Wahl wird für gültig erklärt. oder B) Es findet eine Neuwahl statt, da durch den Verlust der Mandate der Partei Zukunft. die verbleibende Mandatsverteilung der Gemeindevertretung nicht den Wählerwillen der gesamten Wählerschaft darstellt. Die Wahl wird für ungültig erklärt. oder C) Es findet keine Neuwahl statt, da auch durch den Verlust der Mandate der Partei Zukunft. die verbleibende Mandatsverteilung der Gemeindevertretung weiterhin den Wählerwillen der gesamten Wählerschaft darstellt. Die Wahl wird für gültig erklärt.“ Die Gemeindevertretung fasste daraufhin folgenden Beschluss: 1.) Die Gemeindevertretung stellt fest: Die Bewerberinnen und Bewerber der Partei Zukunft. wurden nicht in geheimer Abstimmung gewählt. Somit lag kein Wahlvorschlag entsprechend den Anforderungen des § 20 Gemeinde-und Kreiswahlgesetz (GKWG) vor. Der Listenwahlvorschlag der Partei Zukunft. und die unmittelbaren Wahlvorschläge der Partei Zukunft. hätten nicht zur Gemeindewahl zugelassen werden dürfen. Die Gemeindewahl vom 14. Mai 2023 wird hinsichtlich der auf die Partei Zukunft. entfallenen Stimmen für ungültig erklärt. Die Wahlbewerber der Partei Zukunft. haben damit keine Mandate erworben 2.) Darüber hinaus entschließt die Gemeindevertretung: C) Es findet keine Neuwahl statt, da auch durch den Verlust der Mandate der Partei Zukunft. die verbleibende Mandatsverteilung der Gemeindevertretung weiterhin den Wählerwillen der gesamten Wählerschaft darstellt. Die Wahl wird für gültig erklärt.“ Das Protokoll enthielt den weiteren Vermerk, dass Herr XXX so lange in seinem Amt als Gemeindevertreter verbleibe, bis der Beschluss rechtskräftig sei. Hiergegen hat der Kläger am 12. Dezember 2023 Klage erhoben. Klagebegründend führt er aus, dass die Wahlvorschlagsliste mit den Direkt- und Listenkandidaten form- und fristgerecht bei der Wahlleitung eingereicht und vom Gemeindewahlausschuss zur Wahlteilnahme zugelassen worden sei. Der Beschluss der Gemeindevertretung sei rechtswidrig, da es keinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl durch Wahlberechtigte gegeben habe und auch die Kommunalaufsichtsbehörde trotz Kenntnis etwaiger Mängel keinerlei Einspruch erhoben habe. Indem die Gemeindewahlleitung von Amts wegen tätig geworden sei, konterkariere sie das Prinzip des Vertrauensschutzes für Wählende und Gewählte. Die in der Mitgliederversammlung aufgestellten Bewerber für die Direkt- und Listenkandidaten der Wahl seien in geheimer Wahl gewählt worden. Hierfür sei das Abstimmungsverfahren mit Urnenwahl vorgesehen. Eine solche Urnenwahl sei erfolgt. Eine Mindestanzahl stimmberechtigt Wählender sei für eine geheime Wahl gesetzlich nicht vorgesehen. Auch seien die weiteren Anforderungen an einen gültigen Wahlvorschlag eingehalten worden, da die Unterzeichnung von drei Mitgliedern der zuständigen Parteigliederung gefordert gewesen sei, nicht aber von drei Stimmberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Aufgrund der möglichen Mandatsrelevanz sei hilfsweise jedenfalls eine Neuwahl notwendig. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Aberkennung des Mandats des Klägers in dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2023 rechtswidrig gewesen war, hilfsweise, festzustellen, dass die Gemeindewahl am 14. Mai 2023 in der Gemeinde Wenningstedt-Braderup gültig ist, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Gemeindewahl am 14. Mai 2023 in der Gemeinde Wenningstedt-Braderup insgesamt ungültig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass in der Gemeinde Wenningstedt-Braderup keine rechtskonforme Mitgliederversammlung für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Partei Zukunft. stattgefunden habe. Die protokollierte einstimmige Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten mit je zwei Stimmen widerspreche dem Grundsatz der geheimen Wahl. Der Kläger sei in der Mitgliederversammlung nicht mittels geheimer Wahl aufgestellt worden, sodass kein Wahlvorschlag vorgelegen habe, der den gesetzlichen Anforderungen des § 20 Abs. 3 GKWG entsprochen habe. Die Listenwahlvorschläge sowie die unmittelbaren Wahlvorschläge der Partei Zukunft. hätten nicht zur Gemeindewahl zugelassen werden dürfen. Die Gültigkeit der Wahl sei von Amts wegen zu prüfen, auf etwaige Fristen komme es daher nicht an. Auch sei ein vorheriger Einspruch nicht erforderlich. Die Länge des Prüfverfahrens sei drauf zurückzuführen, dass die Partei Zukunft. im Wahlprüfungsverfahren der Gemeinde XXX Fragestellungen nur zögerlich beantwortet bzw. Auskünfte schlicht verweigert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.