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Beschluss

12 B 448/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1031.12B448.19.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2019 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2019 ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin. G r ü n d e : Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären. Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, der Antragstellerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens aufzuerlegen, da die Beschwerde aufgrund des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg gehabt hätte. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs zu Recht abgelehnt. Wenn die Antragstellerin ausführt, die Begründung des schriftlichen Inobhutnahmebescheides vom 7. Februar 2019 erfülle nicht die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, trifft dies nicht zu. Die Pflicht der Behörde, gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2007- 12 B 72/07 -, juris Rn. 9 ff. Das formelle Begründungserfordernis wird danach insbesondere dann verletzt, wenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in formelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft, sofern sich das besondere Vollzugsinteresse nicht bereits aus der einzelfallbezogenen Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes selbst ergibt. Wenn sich im Einzelfall die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken, kann aber auch auf die Begründung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts Bezug genommen oder die dort bereits genannte Begründung wiederholt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2007- 12 B 72/07 -, juris Rn. 11, und vom 10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, juris Rn. 1. Gleichen sich bei speziellen Fallgruppen typische Interessenlagen, muss die Behörde zwar immer noch eine einzelfallbezogene Begründung liefern; sie kann jedoch dabei stärker typisierende Argumentationsmuster verwenden. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97. Nach diesem Maßstab ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid ausgeführt, die sofortige Vollziehung liege sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse "der/des Minderjährigen", und damit ein typisierendes Argumentationsmuster verwandt. Sie hat jedoch im unmittelbaren Anschluss auch darauf verwiesen, dass aufgrund der dargelegten Gründe die bestehende Kindeswohlgefährdung nur durch eine sofortige Inobhutnahme abgewendet werden könne. Damit hat sie Bezug genommen auf die voranstehende Wendung "Verdacht des sexuellen Missbrauchs an Ihrer Tochter S. ". Dass bei einer Inobhutnahme wegen bestehender Kindeswohlgefährdung aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Die Begründung des Sofortvollzugs bedarf wegen dieser typischen Interessenlage keiner über das Vorstehende hinausgehenden einzelfallbezogenen Begründung. Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht zu einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Begründung des Bescheides vom 7. Februar 2019 (noch) den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Nach diesen Vorschriften ist ein schriftlich bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen. Vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 32. Diesen Anforderungen genügt der Verweis auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs an der Tochter S. (noch). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach eigener Aussage sie, S. , den von ihr geschilderten Vorfall ihrer Mutter, der Antragstellerin, berichtet habe, die daraufhin ihren Sohn Z. zur Rede gestellt und ihm mit der Verstoßung aus dem Familienverband für den Fall eines weiteren Missbrauchsfall gedroht habe. Damit durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin über die näheren Einzelheiten jedenfalls dieses Missbrauchsfalls informiert war. Im Übrigen war dieser Vorfall ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Gesprächsvermerks vom 15. Februar 2019 an diesem Tage Gegenstand eines Gesprächs im Jugendamt der Antragsgegnerin, an dem unter anderem auch die Antragstellerin teilgenommen hat. Da sich im Verwaltungsvorgang auch die Liquidation der Dolmetscherin befindet, die ebenfalls an diesem Termin teilnahm, ist bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass ein solches Gespräch - entgegen dem Bestreiten der Antragstellerin - stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem Vorliegen einer dringenden Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht entgegen, dass nach der Schilderung von S. der Missbrauchsfall ein Jahr zurück gelegen habe. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff., vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 9, und vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2006- 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N. und vom 20. Dezember 2016 -, juris Rn. 17 m. w. N. Der Umstand, dass die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII das Vorliegen einer "dringenden" Gefahr voraussetzt, begründet für den anzuwendenden Gefahrenbegriff keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Eine "dringende Gefahr" besteht zwar nicht schon bei einer "bevorstehenden" oder "drohenden" Gefahr, aber auch nicht erst bei einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007- 12 A 635/06 -, juris Rn. 13 m. w. N. Nach diesem Maßstab lag hier eine dringende Gefahr für das Wohl der Tochter der Antragstellerin vor. Dabei ist die Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sexuelle Selbstbestimmung sowie die seelische und körperliche Unversehrtheit der Tochter der Antragstellerin, zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen sind aufgrund des bei Inobhutnahme bekannten Sachverhalts erfüllt. Dies folgt schon aus dem von der Tochter S. selbst geschilderten Vorkommnis. Dass dieses bereits ein Jahr zurücklag steht der erforderlichen Gefahrenprognose nicht entgegen. Aufgrund dieses Zeitablaufs allein kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei weiterem täglichem Kontakt zwischen S. und ihrem Bruder zu weiteren Übergriffen kommt. Außerdem bestand aufgrund der vorliegenden Videos der Verdacht, dass es nicht bei einem Vorfall geblieben ist. Beispielsweise schildert S. im dritten und vierten Video, ihr Bruder habe sich wiederholt vor ihr entblößt. Aufgrund ihrer Bekundungen im fünften Video gab es zudem zumindest Anhaltspunkte, dass es auch zu Oral- und Vaginalverkehr gekommen ist. Auch in Anbetracht dieser Sachlage konnten zum Zeitpunkt der Inobhutnahme weitere Übergriffe nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass S. , anders als ihr Bruder, über kein eigenes Zimmer und damit über keine Rückzugsmöglichkeit verfügte. Die Nächte verbrachte sie in einem Bett mit der Antragstellerin. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war diese auch nicht bereit und auch nicht in der Lage, die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Die Antragstellerin verzichtete darauf, ihren Sohn Z. der Wohnung zu verweisen. Nicht zuletzt aufgrund der geschilderten räumlichen Verhältnisse war daher - wie der Antragstellerin auch klar sein musste - ein unbeobachtetes Zusammentreffen von S. und ihrem Bruder nicht zu verhindern. In Anbetracht der vorbeschriebenen Verdachtslage hätte die Antragstellerin ein solches Zusammentreffen jedoch verhindern müssen, um der Gefahr neuerlicher Übergriffe wirksam zu begegnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.