Leitsatz: Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Insoweit kann, weil vorliegend nicht entscheidungserheblich, zunächst offenbleiben, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Regelung erweiternd dahin auszulegen ist, dass er alle unionsrechtlich diesbezüglich erforderliche Bescheinigung umfasst oder ob sich der Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung aus einer unmittelbaren Wirkung der Regelung der Richtlinie, namentlich Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG ergibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 –, Rn. 11 f. mit Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 – 18 B 544/19 -, juris. Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat und damit dem Betroffenen den Nachweis erleichtert, dass er nicht ausreisepflichtig ist, vgl. Diesterhöft , HTK-AuslR /§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU, Rn. 27 f. scheidet vorliegend aus, weil dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“. Offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 10; im Ergebnis in einem insoweit vergleichbaren Fall wie vorliegend: Beschluss der Kammer vom 14. November 2022 – 8 L 804/22 –. Ob für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erforderlich ist, dass für die Angehörigeneigenschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und bloße Behauptungen insofern nicht genügen können, vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR /§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU, Rn. 27 f., oder aber für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung gerade nicht erforderlich ist, dass die Antragstellerin auch tatsächlich Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG ist, weil diese Frage erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären ist, vgl. grundsätzlich OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 8 ff. mit Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 – 18 B 544/19 -, juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn unabhängig von der Angehörigeneigenschaft der ghanaischen Antragstellerin zu ihrem britischen Ehemann liegen hier die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) offensichtlich nicht vor. Denn im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) wurde ein Übergangszeitraum vereinbart (vergleiche Art. 126 des Übergangsabkommens), der vom 12. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 galt. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige so behandelt, als wenn das Vereinigte Königreich noch zur Europäischen Union gehören würde. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch so, dass die Eheleute erst nach Ablaufs des Übergangszeitraums die Ehe geschlossen haben. Jedenfalls für diese Fälle, in denen die erforderliche familiäre Bindung, hier die Eheschließung, erst nach Ablauf des Übergangszeitraumes hergestellt wurde, richtet sich der Familiennachzug nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. So hat die Antragsgegnerin mit Antragserwiderungsschriftsatz vom 9. Februar 2023 zu Recht ausgeführt, dass die Eheschließung der ghanaischen Antragstellerin und ihres britischen Ehemanns (unstreitig) am 22. Januar 2021 in Ghana stattfand und das FreizügG/EU (bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG) folglich keine Anwendung findet. Der Einzug in die gemeinsame Wohnung der Eheleute erfolgte am 22. April 2022. Am 20. Mai 2022 stellte die Antragstellerin sodann einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Die Antragstellerin hat vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abläufe ein Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) – zu denen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige spätestens seit Ablauf des vorgenannten Übergangszeitraums gerade nicht mehr zählen – offensichtlich nicht erworben, weil dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit letztlich infolge der fehlenden Unionsbürgerschaft ihres Ehemannes nach Ablauf der entsprechenden Übergangsvorschriften förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ und kann dem entsprechend vorliegend offensichtlich auch keine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechungspraxis der Kammer basierend auf der ständigen Praxis des 17. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu einem auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (als Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung) gerichteten Anordnungsantrag nach § 123 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2020 – 17 E 610/20 – und vom 11. Juli 2018 – 17 B 815/18 – sowie Beschlüsse der Kammer vom 17. Juni 2021 – 8 L 746/21 – und vom 7. Februar 2022 – 8 L 1614/21 –, wobei vorliegend infolge der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Halbierung des Streitwertes verzichtet wurde. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 –, juris, vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14. November 2022 – 8 L 804/22 –. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.