Beschluss
29 L 318/25
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0512.29L318.25.00
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Leitsätze
1. Die Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient als Nachweismittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte. Sie wird unabhängig davon erteilt, ob die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigentatsächlich belegen.(Rn.8)
2. Ein Fall, dass dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte die Erfolglosigkeitförmlich „auf die Stirn geschrieben steht“, bei dem kein Anspruch auf Erteilung der Verfahrensbescheinigung bestehen soll, liegt nicht bei dem Verdacht einer Scheinehe vor. Die Prüfung eines Scheineheverdachtes betrifft die Frage des Bestehens des Freizügigkeitsrechts und nicht des Vorliegens der erforderlichen Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU.(Rn.11)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient als Nachweismittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte. Sie wird unabhängig davon erteilt, ob die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigentatsächlich belegen.(Rn.8) 2. Ein Fall, dass dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte die Erfolglosigkeitförmlich „auf die Stirn geschrieben steht“, bei dem kein Anspruch auf Erteilung der Verfahrensbescheinigung bestehen soll, liegt nicht bei dem Verdacht einer Scheinehe vor. Die Prüfung eines Scheineheverdachtes betrifft die Frage des Bestehens des Freizügigkeitsrechts und nicht des Vorliegens der erforderlichen Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU.(Rn.11) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag des türkischen Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 9. Mai 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung kann mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung hat. Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU). Danach wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben i.S.d. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU gemacht worden sind, unverzüglich ausgestellt. Diese sog. Verfahrensbescheinigung dient allein als Nachweismittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte. Sie wird unabhängig davon erteilt, ob die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen (Kurzidem, in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, FreizügG/EU § 5 Rn. 6 m.w.N.; vgl. a. VG Schleswig, Beschluss vom 22. Mai – 11 B 150/23 – BeckRS 2024, 12588, Rn. 5 ff.). Hier hat der Antragsteller die i.S.d. Norm erforderlichen Angaben gemacht. Er hat den erforderlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte am 19. Februar 2025 gestellt. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 17. März 2025 nachgeforderten Unterlagen hat er spätestens mit dem Eilantrag eingereicht. Zu den erforderlichen Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU gehören ohnehin nur ein Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 (Nr. 1) sowie eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen (Nr. 2). Beides liegt vor. Ein Fall, dass dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“, bei dem kein Anspruch auf Erteilung der Verfahrensbescheinigung bestehen soll (so z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Februar 2023 – 8 L 125/23 – BeckRS 2023, 18730; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 17 B 223/23 – BeckRS 2023, 17781; VG Schleswig, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 11 B 150/23 – BeckRS 2024, 12588), liegt nicht vor. Ein solcher ergibt sich nicht, wie der Antragsgegner meint, aus dem Umstand, dass die vorgelegte Eheurkunde aus X... vom Standesbeamten U... stamme und in der Vergangenheit von diesem Standesbeamten ausgestellte Eheurkunden in unzähligen Fällen den Verdacht einer Scheinehe erweckt hätten. Die Prüfung eines Scheineheverdachtes ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen. Der behauptete und nicht glaubhaft gemachte Umstand, dass andere vor diesem Standesbeamten geschlossene Ehen Scheineheverdachte erweckt hätten, führt nicht automatisch zur Annahme, dass jede andere – insbesondere die hiesige – Ehe ebenfalls einem solchen Verdacht ausgesetzt ist. Vielmehr ist dies eine Frage der materiellen Voraussetzungen des Bestehens des Freizügigkeitsrechts, die vorliegend bei der alleinigen Prüfung, ob die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, nicht zu prüfen sind. Im Übrigen betrifft die zitierte und auch vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung sämtlich völlig andere Lebenssachverhalte, die auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar sind. Im vorliegenden Fall besteht auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller gegenwärtig – insbesondere etwa im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle – nicht nachweisen kann, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und deswegen jederzeit mit einer – wenn auch nur kurzfristigen – Inhaftierung zu rechnen hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. März 2023 – 11 L 84/23 – BeckRS 2023, 8910, Rn. 38 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).