Beschluss
12 E 480/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0921.12E480.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann eine Berücksichtigung der negativen Einkünfte seiner Eltern insbesondere aus der Vermietung und Verpachtung der in ihren Eigentum stehenden Eigentumswohnungen, Mehr- und Einfamilienhäuser sowie Grundstücke im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfsberechnung nicht verlangen. Das Verwaltungsgericht hat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 14. September 2009 im Ansatz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Verlustausgleich bei der grundsätzlich nur an die positiven Einkünfte anknüpfenden Einkommensberechnung nach § 21 BAföG ausscheidet. Zu § 21 Abs. 1 BAföG in der ab dem 13. Juli 1981 geltenden Fassung hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, juris (nur Orientierungssätze), nämlich bereits entschieden, dass die damals neu eingeführte und für den Auszubildenden ungünstigere Anknüpfung an die positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG statt - wie zuvor - an den Gesamtbetrag der Einkünfte und der damit verbundene Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs aus Gründen der notwendigen Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil es jedenfalls vertretbar sei, in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen nicht mehr zu gestatten. Die dem § 21 Abs. 1 BAföG innewohnende Typsierung und Generalisierung sei - so das Bundesverfassungsgericht - daher grundsätzlich hinzunehmen, zumal atypischen Umständen nach der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass auf seinen Antrag hin zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Einkommens seiner Eltern anrechnungsfrei bleibt. Nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG fallen hierunter insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Der Kläger hat das Vorliegen einer unbilligen Härtesituation im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG mit dem Hinweis auf die Zahlungsverbindlichkeiten seiner Eltern für das über den Einsatz von Lebensversicherungen finanzierte umfangreiche Grundvermögen nicht darzulegen vermocht. Zahlungsverpflichtungen des Einkommensbeziehers rechtfertigen einen Härtebetrag nur in Ausnahmefällen und nur, soweit sie zu Abwendung einer Notlage eingegangen werden mussten. Es ist auch hier zu beachten, dass die Verpflichtung der Eltern, die Kosten der Ausbildung ihrer Kinder aufzubringen, der Befriedigung höherer Lebensansprüche und der (auch zukünftigen) eigenen Vermögensbildung vorgeht. Selbst in diesen Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass bestehende Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen und die hierfür aufgewendeten Mittel dem Einkommensbezieher tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Dies muss auch die hier zu treffende Entscheidung mit dem Ziel, die Ausbildung nicht zu verhindern, in den Blick nehmen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten kommt daher ganz ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der betreffende Elternteil in der Verfügung über sein aktuelles Einkommen faktisch derart beschränkt ist, dass er es insoweit nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung einsetzen kann. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 25, Rn. 50; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 25, Rn. 31. Gemessen hieran ist eine unbillige Härte vorliegend nicht zu erkennen. Der Kauf der Immobilien in den Jahren 1990 bis 2008 (Stand der Einkommensteuererklärung vom 17. Januar 2010 für das Jahr 2008) diente erkennbar nicht der Abwendung einer besonderen Notlage, sondern vielmehr der langfristigen persönlichen Vermögensbildung. Die Förderung der privaten Vermögensbildung ist jedoch keine - auch nicht mittelbar - Aufgabe der öffentlichen Ausbildungsförderung. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Eltern des Klägers faktisch in finanzieller Hinsicht derart eingeschränkt wären, dass die Ausbildung des Klägers aktuell gefährdet wäre. Es ist ihnen nämlich ohne Weiteres zuzumuten, sich unter Hinnahme gewisser Vermögenseinbußen von den Immobilien (ganz oder teilweise) durch Verkauf zu trennen und so ihre - auch nicht zwangsläufige, sondern auf ihrer freien wirtschaftliche Entscheidung beruhende - Schuldenlast zumindest zu vermindern. Dass sich die wirtschaftliche Situation der Kläger im Hinblick auf die Höhe der Zahlungsverbindlichkeiten bei einem (vollständigen oder teilweisen) Verkauf der Immobilien sowie einem Rückkauf der Lebensversicherungen nicht merklich verbessern würde, hat der Kläger zwar behauptet, jedoch auch nicht ansatzweise belegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.