Urteil
19 K 2586/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:1105.19K2586.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: In der Vergangenheit betrieb der Kläger eine Event-, Mode- und später auch Werbeagentur in X. . Mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger u.a. wegen steuerlicher Rückstände die Ausübung seiner ausgeübten sowie jedweder anderen gewerblichen Tätigkeit in leitender oder selbstständiger Funktion. Im Rahmen des gegen die Ordnungsverfügung angestrebten Klageverfahrens vor der erkennenden Kammer – 19 K 3947/12 – verständigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2013 darauf, dass der Beklagte zunächst vom Vollzug der Ordnungsverfügung absehe, wenn es dem Kläger gelänge, seine öffentlich-rechtlich begründeten Verbindlichkeiten bis zum März 2014 abzubauen; hierauf nahm der Kläger seine Klage zurück. Im März 2014 eröffnete das Amtsgericht Dortmund sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Seine gewerbliche Tätigkeit stellte der Kläger zwischenzeitlich ein. Am 16. April 2020 meldete der Kläger gegenüber der Stelle für Gewerbeangelegenheiten der Stadt X. eine gewerbliche Tätigkeit mit der Beschreibung: „Werbeagentur, Textilverkauf + drucken, Autofolierung / Schaufenster / Erstellung von Druckerzeugnissen, Sportbekleidung / Fitnessbekleidung, Dienstleistung / Handwerk, Werbeberater / Webdesign, Weddingplaner / Cateringservice / Verleih von Equipment, Eventmanager. zum 20. April 2020 hin an. Nachfolgend dokumentierte der Beklagte anhand zahlreicher im Verwaltungsvorgang befindlicher „Posts“ auf der Internetplattform Facebook, dass der Kläger in der Folgezeit sein Gewerbe aufbaute und am 1. August 2020 nunmehr unter der Anschrift M.-straße 000 in X. für den Kundenverkehr eröffnete. Mit Bescheid vom 23. Juni 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf Grundlage der Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 auf, sein selbstständig ausgeübtes Gewerbe spätestens bis zum 1. August 2020 einzustellen und auf Dauer zu unterlasse. Für den Fall des Zuwiderhandelns drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Androhung des Verwaltungszwangs hier offensichtlich geboten sei, um den Kläger nachdrücklich zur Befolgung der vorgenannten Ordnungsverfügung anzuhalten. Der Kläger hat am 9. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass der Beklagte offensichtlich ein gesteigertes Interesse daran habe, ihm auch zukünftig jegliche Art von Gewerbe zu untersagen und dies lapidar mit der Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 begründe. Hierbei habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er mittlerweile eine sechsjährige Wohlverhaltensphase durchlaufen habe, weswegen ihm eine Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Es stehe daher fest, dass keine Gründe mehr vorliegen, die den angegriffenen Bescheid rechtfertigen könnten. Insoweit sei der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Insbesondere stehe fest, dass die Begründung der Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen mittlerweile weggefallen sei. Darüber hinaus dürften die damaligen Vorhaltungen des Beklagten mittlerweile auch verjährt sein. Er berufe sich insoweit ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beklagte den jetzigen Bescheid auf die damaligen Gründe stütze. Vorliegend dürfte insbesondere nach acht Jahren feststehen, dass Unzuverlässigkeitstatbestände nicht mehr vorlägen. Fakt sei jedenfalls, dass eine weitere bzw. erneute Untersagung eines Gewerbes nicht mehr mit den damaligen Umständen zu begründen sei. Es lägen zudem die Voraussetzungen für eine weitere Untersagung eines jeden Gewerbes nicht mehr vor. Er habe sich in den vergangenen acht Jahren rehabilitiert und nichts mehr zuschulden kommen lassen. Eine berechtigte Versagung käme zudem einem quasi lebenslangen Berufsverbot gleich, was schlechterdings nicht darstellbar und unverhältnismäßig sei. Er sei in der Branche seit über 20 Jahren tätig und habe nur so die Möglichkeit, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie mit zwei Kleinkindern zu beschreiten. Dem entsprechend habe auch die Stadt X. keinerlei Einwendungen gegen die Anmeldung und Aufnahme des beabsichtigten Gewerbebetriebs gehabt. Warum der Sachbearbeiter des Beklagten alte Akten wieder aufwärme und ihm für den Rest seines Lebens Steine in den Weg legen wolle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhält der Klage entgegen, dass die angefochtene Verfügung keine erneute Untersagung der Gewerbeausübung darstelle, sondern eine Maßnahme zur Vollziehung der bestandskräftigen und vollstreckbaren Untersagungsverfügung vom 3. August 2012. Dass der Kläger eine sechsjährige Wohlverhaltensphase absolviert habe und nach acht Jahren keine Unzuverlässigkeitsgründe mehr vorlägen, sei unerheblich. Denn der Kläger hätte vor Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit die Wiedergestattung einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO beantragen müssen. In diesem Verfahren wäre dann zu prüfen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung in Person des Klägers nicht mehr gegeben sei. Dadurch, dass der Kläger diesen Antrag nicht gestellt habe, sei allerdings wiederum die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht gewillt sei, geltende Vorschriften zu beachten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dieser beinhaltet, wie vom Beklagten zutreffend dargestellt, alleine die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der gegenüber dem Kläger mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. August 2012 ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Der Aufforderung, seine angemeldete gewerbliche Tätigkeit bis zum 1. August 2020 einzustellen und auf Dauer zu unterlassen kommt insoweit kein selbstständiger Regelungscharakter zu. Es handelt sich vielmehr um eine auf die durch den Kläger neu aufgenommene gewerbliche Tätigkeit gerichtete Konkretisierung der sich aus der Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 ergebenden Verpflichtung, jegliche selbstständige gewerbliche Tätigkeit zu unterlassen. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs .1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das Zwangsmittel ist dem Betroffenen dabei unter Setzung einer angemessenen Frist anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zunächst formell rechtmäßig erfolgt. Namentlich bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keiner vorangehenden Anhörung des Klägers mehr. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch aus den Gründen des Bescheides, denen sich das erkennende Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO anschließt, materielle rechtmäßig. Namentlich gegen die Dauer der dem Kläger zur Einstellung seines Betriebes gesetzten Frist von über einem Monat und der Höhe des androhten Zwangsgeldes ist nichts zu erinnern. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.