Beschluss
19 L 1391/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1103.19L1391.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers gem. §§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend aus, dass dieser sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3883/20 im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2020 anzuordnen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der im Hinblick auf beide getroffenen Regelungen gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - statthafte und im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzustellende Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, zumindest einstweilen vom Vollzug der gegen ihn gerichteten Verwaltungszwangsmaßnahmen verschont zu bleiben und dem gesetzlich vorgezeichneten (vgl. § 112 JustG NRW) öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu seinen Lasten aus. Maßgeblich ist insoweit, dass sowohl die Zwangsgeldfestsetzung als auch die weitere Zwangsgeldandrohung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben werden. Rechtsgrundlage für die streitige Zwangsgeldfestsetzung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW. Hiernach setzt die Vollzugsbehörde ein angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die Festsetzung des Zwangsmittels ist hiernach offensichtlich rechtmäßig ergangen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Hiernach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmittel durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Grundlage des Verwaltungszwangs bildet hier die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2012, mit welcher dieser in Ziffer 1. gegenüber dem Antragsgegner eine erweiterte Gewerbeuntersagung i. S .d. § 35 Abs. 1 S. 2 der Gewerbeordnung - GewO („Ausübung […] jedes anderen Gewerbes“) ausgesprochen hat. Die (erweiterte) Gewerbeuntersagung gilt dabei bereits dem Tenor der Ordnungsverfügung nach auf Dauer, also unbefristet. Ihre Regelungswirkung entfällt mithin nur durch eine entsprechende - bisher nicht erfolgte - Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO. Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 35 Rn. 161. Die Gewerbeuntersagung ist auch vollziehbar, nachdem der Antragsteller seine Klage 19 K 3947/12 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. August 2013 zurückgenommen hat und der Antragsgegner die Untersagung auch nicht zwischenzeitlich aufgehoben hat. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Durchsetzung der Gewerbeuntersagung im Wege des Verwaltungszwangs auch mit seinem Bescheid vom 23. Juni 2020 ordnungsgemäß angedroht. Soweit dieser Bescheid die Aufforderung enthält, das dort näher beschriebene Gewerbe einzustellen, stellt dies keine erneute Gewerbeuntersagung i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO dar. Der Antragsgegner hat vielmehr nur die sich bereits aus der bestandskräftigen erweiterten Gewerbeuntersagung folgende Verpflichtung, künftig jede Ausübung eines Gewerbes zu unterlassen, in zulässiger Weise zum Zwecke der Androhung und Anwendung des Verwaltungszwangs konkretisiert. Dies kommt in der Formulierung des ersten Satzes des Bescheidtenors zum Ausdruck, dass der Antragsteller „auf Grundlage der o.g. Ordnungsverfügung“ (der Ordnungsverfügung vom 3. August 2012) aufgefordert werde, den Betrieb seines Gewerbes einzustellen. Die Vollziehbarkeit der Androhung ist nicht durch die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers 19 K 2586/20 suspendiert, weil diese gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung hat. Die Zwangsgeldandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Der Antragsteller hat gegen die in der Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 ausgesprochene Gewerbeuntersagung und die hieran anknüpfende Zwangsgeldandrohung verstoßen. Ausweislich seiner in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Internetauftritte betreibt er seit dem 1. August 2020 in der M. -straße 000 u. a. einen Textilverkauf und die Erstellung von Druckerzeugnissen. Dabei handelt es sich um ein von der besagten Zwangsgeldandrohung erfasstes Gewerbe. Der Einwand des Antragstellers, es handle sich bei dem Betrieb in der M. -straße um eine Neueröffnung, stellt die Warnfunktion der Zwangsgeldandrohung schon im Ansatz nicht in Frage. Er geht zudem daran vorbei, dass der Antragsteller selbst zum 20. April 2020 u. a. den Betrieb eines Textilverkaufs und der Erstellung von Druckerzeugnissen unter der Anschrift T. -straße 14 in X. angemeldet hat. Im Übrigen beziehen sich Gewerbeuntersagung und Zwangsgeldandrohung auf das Gewerbe unabhängig von dem Standort, an dem es betrieben wird. Die Festsetzung des Zwangsgeldes entspricht schließlich der angedrohten Höhe zzgl. einer zulässigerweise erhobenen Auslagenpauschale (vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 der Ausführungsverordnung zum VwVG) und lässt auch im Übrigen keinen Ermessensfehler, auf deren Überprüfung sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gem. § 114 S. 1 VwGO beschränkt, erkennen. Namentlich entspricht es dem Gesetzeszweck, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Gewerbeuntersagung aus dem Jahr 2012 trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs durchsetzt. Dieser kommt - wie bereits erwähnt - Dauerwirkung zu, welche erst mit einer entsprechenden Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 S. 1 GewO entfällt. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich eine solche Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO beantragt hat, ändert an dem Verstoß nichts. Der Antragsteller hat die Entscheidung über seinen Antrag abzuwarten und bis zu einer Wiedergestattung die Gewerbeuntersagung zu beachten. Die vom Antragsgegner im gegen die Gewerbeuntersagung geführten Klageverfahren für den Fall der vollständigen Abtragung der Abgabenrückstände des Antragstellers zum 31. März 2014 eingegangene Verpflichtung, diese Ordnungsverfügung aufzuheben, ist nicht ermessenserheblich, weil der Kläger diese Bedingung nicht erfüllt hat. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- € ist nicht zu beanstanden. Die Fristsetzung auf den 15. Oktober 2020 erweist sich schon vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsteller von Anfang an - was diesem bewusst gewesen sein muss - verboten war, wieder eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen, nicht als unangemessen kurz. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anzusetzen ist für die Hauptsache der Betrag der Zwangsgeldfestsetzung (3.000,- €) zzgl. des hälftigen Betrages der Zwangsgeldandrohung (2.000,- €). Dieser Betrag ist im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.