Beschluss
4 A 3074/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1220.4A3074.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 1.10.2020, mit dem gegen den Kläger aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung vom 3.8.2012 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro festgesetzt sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 Euro angedroht wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die Einwände des Klägers beschränken sich auf die Darlegung seiner im Vergleich zu der Situation bei Erlass der Gewerbeuntersagung vom 3.8.2012 geänderten finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Die Frage seiner damit behaupteten Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ist nur bei einer Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist diese jedoch ohne Belang. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2020 – 4 B 1777/18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Hierauf ist der Kläger bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Senats vom 26.7.2021 ‒ 4 B 1809/20 ‒ hingewiesen worden. 2. Auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei den entsprechenden diesseitigen Beweisantritten nicht gefolgt, tritt nicht zu. Den in der Klageschrift aufgeführten „Beweis“ der Beiziehung der Gerichtsakten des Parallelverfahrens 19 K 2586/20 hat das Gericht durch gemeinsame Verhandlung ebenso aufgegriffen wie es den angegriffenen Bescheid zur Kenntnis genommen hat, der in der Klageschrift mit dem Zusatz „Beweis“ aufgeführt ist. Weitere Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt mit dem Ansatz des Werts des festgesetzten Zwangsgelds sowie der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, 57 ff.). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.