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Beschluss

7 L 901/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0923.7L901.21.00
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Leitsätze

1. Die Frage, ob die Regelung des § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, hat sich nicht durch die Neufassung des § 6 StVG erledigt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die  Fahrerlaubnisverordnung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob die Regelung des § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, hat sich nicht durch die Neufassung des § 6 StVG erledigt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Fahrerlaubnisverordnung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2735/21 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 im Hinblick auf Ziffer 1 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO – zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Untersagung des Führens eines Fahrrads auf öffentlichen Straßen, weil der Antragsgegner aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der hier fristgemäß erhobenen Klage wiederherstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Eine solche Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Indem die Begründung des Antragsgegners auf die Gefahren für die Allgemeinheit im Falle einer weiteren Teilnahme des – wie sie vorträgt – alkoholabhängigen Antragstellers im Straßenverkehr abstellt, gibt er die Erwägungen wieder, die für ihn maßgeblich waren, um den Antragsteller sofort vom Straßenverkehr auszuschließen. Der Antragsgegner bewertet das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs höher als das persönliche Interesse des Antragstellers, mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen zu können, weil der Schutz der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer eine sofort wirksame Entscheidung erfordere. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Auf-schubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung ergangene Untersagung des Führens eines Fahrrads auf öffentlichen Straßen rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Untersagung gegeben ist. a) Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens eines Fahrrads auf öffentlicher Straße ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung – (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Diese Vorschrift gilt für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z. B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 237; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.968 –, juris, Rn. 12; vom 19. August 2019 – 11 ZB 19.1256 –, juris Rn. 17; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 10. Geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist nach entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 StVG, vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 237; Dauer, in: Hentschel/König/ Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 11, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Konkretisiert wird der Eignungsbegriff durch §§ 11 bis 14 FeV, welche gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung finden, soweit sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs voraussetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, juris, Rn. 6. Entsprechend anwendbar ist damit auch die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, mit der Einschränkung, dass mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung nur solche Mängel relevant sind, die sich auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder Tieren beziehen. Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 12 ME 274/11 –, juris, Rn. 5; Geiger, SVR 2007, 161 (162). Steht der Eignungsmangel fest, ist die Fahrerlaubnisbehörde zum Einschreiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet. Ein Entschließungsermessen steht ihr nicht zu. Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –, juris, Rn. 9, VG Augsburg, Beschluss vom 11. März 2013 – Au 7 K 13.249 –, juris, Rn. 45; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 16. Die Fahrerlaubnisbehörde hat aber Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahme auszuüben. Es liegt in ihrem Ermessen, ob sie der Gefahr durch Untersagung oder Beschränkung des Führens von Fahrzeugen begegnet oder geeignete Auflagen anordnet, wobei sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 – 11 ZB 06.41 u.a. –, juris, Rn. 26; Nieders. OVG, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 – 10 A 10284/12 – juris, Rn. 31; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 16; Geiger, SVR 2007, 161 (163). Schließlich ist maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als Dauerverwaltungsakt abzustellen ist, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. ausf. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 − 3 C 5.20 –, juris, Rn. 10 ff. b) § 3 FeV findet seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in der bis zum 27. Juli 2021 gültigen Fassung. Danach ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie über Maßnahmen, wenn diese Personen bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene und vom Bundverwaltungsgericht aufgegriffene, aber letztlich offen gelassenen Frage, ob die Regelung des § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2020 – 11 B 19.1274 –, juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 32 ff.; offenlassend ebenfalls OVG Saarland, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 1 B 30/21 –, juris, Rn. 33 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.968 –, juris, Rn. 14 ff.; kritisch auch Rebler/Müller, DAR 2014, 690 (694 ff.), hat sich zwar nicht durch die Neufassung des § 6 StVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) erledigt. Nach der zum 28. Juli 2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 6 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen unter anderem über die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StVG n. F.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die – hier unveränderte – Verordnung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 8 C 14.04 –, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 – III ZR 172/77 –, juris, Rn. 19; Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, 94. EL Januar 2021, Art. 80 Rn. 55; Uhle, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, 47. Ed. Stand: 15.05.2021, Art. 80 Rn. 29. Die Kammer erachtet § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als Ermächtigungsnorm aber mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere für hinreichend bestimmt. Auch die aufgeworfenen Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der untergesetzlichen Regelung in § 3 FeV greifen nach vorläufiger Prüfung nicht durch. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG genügt dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dem Gesetzgeber wird damit aufgegeben, die Tendenz und das Programm der Rechtsverordnung so weit zu umreißen, dass deren Zweck und möglicher Inhalt feststehen. Dabei genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 –, juris, Rn. 38, und vom 7. November 1991 – 1 BvR 1469/86 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 34; Remmert, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 80 Rn. 65. Für die Prüfung, ob eine Verordnungsermächtigung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, sind nicht nur die Ermächtigungsnorm selbst und deren Begründung, sondern auch die weiteren Vorschriften des Gesetzeswerkes in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 − 1 BvR 1469/86 –, juris; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 36; Remmert, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 80 Rn. 65; Uhle, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, 47 Ed. Stand: 15.05.2021, Art. 80 Rn. 24. Hier sind Regelungsgegenstand und Regelungsinhalt der Verordnungsermächtigung hinreichend deutlich. Zwar lässt sich der Ermächtigungsgrundlage selbst nicht entnehmen, welche Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen vorsehen darf, wenn Personen bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Auch finden sich hierzu keine Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 821/96, S. 74 f.). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 36. Diese Frage lässt sich aber nach den allgemeinen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung des der Regelung zugrunde liegenden Zwecks und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend beantworten. Der Zweck der Regelung geht dahin, den Fahrerlaubnisbehörden eine Ermächtigung an die Hand zu geben, im Sinne der Gefahrenabwehr präventiv beschränkend eingreifen zu können, wenn Personen, die nicht der Fahrerlaubnispflicht unterliegen, am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl sie hierzu nur bedingt geeignet, ungeeignet oder nicht befähigt sind. Das schließt ein, in diesem Sinne ungeeigneten Personen, wenn eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommt, generell das Führen eines Fahrzeugs zu untersagen, andernfalls das Führen zu beschränken oder erforderliche Auflagen anzuordnen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2015 – 16 B 259/15 –, juris, Rn. 6. Der Gesetzgeber selbst setzt die Möglichkeit solcher Maßnahmen voraus. So hat er in § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG geregelt, dass im Fahreignungsregister Daten über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, gespeichert werden können. § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG regelt den Beginn der Tilgungsfrist bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Und schließlich dürfen nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) StVG im örtlichen Fahrerlaubnisregister Daten über Verbote und Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen, gespeichert werden. Hierauf hinweisend auch BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 36. Es mangelt der Verordnungsermächtigung auch nicht an der erforderlichen Regelungsdichte im Hinblick auf mögliche Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Maßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung von Eignungszweifeln zu treffen sind oder im Ermessenswege getroffen werden können. Zwar fehlt es insofern an Anknüpfungspunkten im Straßenverkehrsgesetz. Die Verordnungsermächtigung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG deutlich allgemeiner und zudem knapper gehalten als das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG (Anforderung an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Begutachtung der Eignung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde), § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q StVG (Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung) und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r StVG (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht) in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen der Fall ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 37. Auch kann der Verordnungsgeber in Bezug auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – anders als das aufgrund von § 2 StVG hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen der Fall ist – nicht unmittelbar an eine gesetzliche Regelung und Eingriffsgrundlage anknüpfen, die – wenn auch nur in recht allgemeiner Form – selbst Vorgaben für die Eignung und Befähigung zum Führen solcher Fahrzeuge (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 StVG) und zur Anordnung der Beibringung von Gutachten bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung zum Führen (vgl. § 2 Abs. 8 StVG) enthält. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 37. Ebenso fehlt es für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an vergleichbaren Regelungen wie denen des § 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsgesetz regelt schließlich nicht – auch nicht im Wege einer Verordnungsermächtigung (vgl. § 3 Abs. 7 StVG) – für welche Dauer das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werden darf und/oder unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot wieder aufzuheben ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 37. Hieraus allein kann im Umkehrschluss aber nicht gefolgert werden, dass die Verordnungsermächtigung hierzu kein den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügendes Regelungsprogramm erkennen lässt. Im Hinblick auf die gebotene Regelungsdichte gilt grundsätzlich, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO den ermächtigenden Gesetzgeber dazu verpflichtet, die der Exekutive überlassenen Einzelregelungen nach sachlichem Gehalt und nach Regelungstendenz so weit vorzuprägen, dass der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung deutlich wird. Die Anforderungen sind als Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts dabei umso höher, je schwerwiegender die Auswirkungen sind. Letztlich aber kann insofern nicht auf allgemein gültige Voraussetzungen zurückgegriffen werden. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung im konkreten Einzelfall. Vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 80 Rn. 68; Uhle, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, 47. Ed. Stand: 15.05.2021, Art. 80 Rn. 21,25, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Kammer verkennt nicht, dass Maßnahmen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen betreffend einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) des Betroffenen darstellen können. Hierauf eingehend insbesondere Rebler/Müller, DAR 2014, 690 (694 ff.). Das Regelungsprogramm, welches verordnungsrechtlich im Hinblick auf mögliche Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und diesbezüglicher Aufklärungsmaßnahmen umgesetzt werden soll, lässt sich aber in hinreichender Weise bestimmen. Die Notwendigkeit differenzierter Vorgaben hierzu in der Verordnungsermächtigung – wie sie im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in § 6 Abs. 1 StVG erfolgt ist – drängt sich aus Sicht der Kammer nicht auf. Es liegt im Hinblick auf die Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf der Hand, dass nur solche Eignungsmängel relevant sein können, die sich auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen beziehen. Ebenso eindeutig verhält es sich in Bezug auf Maßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung von Eignungszweifeln zu treffen sind oder im Ermessenswege getroffen werden können. Auch hier sind dem Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des der Regelung zugrunde liegenden Zwecks und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits hinreichend Grenzen gesetzt, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Gesetzgeber in der Verordnungsermächtigung selbst den Eignungsbegriff legaldefinieren und das „Wie“ der Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen regeln müsste. Hinzu kommt, dass die von dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen sowie die vorgenannten Normen im Straßenverkehrsgesetz entsprechend herangezogen werden können. Danach beinhaltet der Begriff der „Maßnahme“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG die Ermächtigung des Verordnungsgebers, durch Verordnung zu konkretisieren, was die Anforderungen an die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, an die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde sind, welche Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten Teilnehmern am sonstigen Straßenverkehr oder bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am sonstigen Straßenverkehr ergriffen werden sollen. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG. Die Ermächtigungsgrundlagen zur Ausführung der Regelungen des StVG auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts wurden erstmals durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 1998, S. 747) neugefasst. Zuvor ermächtigte § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG – ohne weitere Differenzierungen – zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere über Mindestbedingungen und zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis und über Gesundheitsprüfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen. Die Neufassung im Jahr 1998 führte zu einer deutlich differenzierteren Regelung. Dabei war der Gesetzgeber offensichtlich schon zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass auch die ursprüngliche Ermächtigungsgrundlage die Regelung von Maßnahmen umfasste, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu gewährleisten, sowie der Regelung der Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Denn als „Neuerungen“ wurde in der Gesetzesbegründung lediglich auf Buchstabe d (Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln), Buchstabe k (Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder Erster Hilfe ausbilden), Buchstabe p (Regelungen zu Fahranfängern) und Buchstabe x (Inhalt und Gültigkeit einer bisher erteilten Fahrerlaubnis) hingewiesen, nicht hingegen auf die Ermächtigung zur Regelung des fahrerlaubnisfreien Führens von Fahrzeugen in Buchstabe y. Dem fügt sich, dass der Gesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage im Rahmen der jüngsten Neufassung deutlich knapper gefasst hat mit dem Ziel, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG wieder auf eine höhere Abstraktionsebene zurückzuholen, den bisherigen Ermächtigungsumfang und Anwendungsbereich zugleich aber zu erhalten. Die alte Fassung sei nach und nach durch kleinschrittige Aufzählungen und die Verwendung von Beispielen und Details ausdifferenziert worden, um anlassbezogen einzelne Regelungsinhalte herauszustellen und abzusichern. Dies sei allerdings vielfach ohne Anspruch auf ein systematisches Gesamtkonzept im Hinblick auf die anderen Ermächtigungsinhalte des § 6 StVG erfolgt. Daher komme den – in der alten Fassung vorhandenen – einzelnen Aufzählungen nicht etwa der vermeintliche Charakter von Regelbeispielen zu, die im Umkehrschluss den Inhalt der Ermächtigung negativ begrenzen würden. Vgl. BT-Drucks. 19/28684, S. 41. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV selbst begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch mit Blick auf das gegenüber Kraftfahrzeugen in der Regel geringere Gefährdungspotenzial des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist es aus Sicht der Kammer mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar, dass § 3 Abs. 2 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff. FeV verweist, die auf die Prüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind. Insofern teilt die Kammer zunächst die Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Nieders. OVG, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 −, juris, Rn. 7, wonach die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, zwar geringer einzustufen sein mögen als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV). Ebenso wenig unterliegt es Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen, beschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen kann, wenn sich der Betreffende als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 FeV). Denn Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, können ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Motorisierte Verkehrsteilnehmer, die sich schneller als Fahrradfahrer im Straßenverkehr bewegen, können sich und andere erheblich gefährden, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines etwa unter Alkohol oder Betäubungsmitteln fahrenden Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet werden. Die Folgen eines auf solche Art verursachten Unfalls können dabei genauso schwerwiegend sein wie die Folgen eines Verkehrsunfalls, die durch einen ungeeigneten Pkw-Fahrer entstehen. Zum Gefährdungsrisiko siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 11 ZB 09.832 –, juris, Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –, juris, Rn. 10 ff. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die §§ 11 ff. FeV – wie eingangs bereits dargestellt – nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV lediglich entsprechend Anwendung finden. Die Einschränkung betrifft zunächst den Anwendungsbereich der Norm, der nur dann eröffnet ist, wenn die Regelung ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs voraussetzt. Mit Blick auf Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist eine entsprechende Anwendung zudem nur möglich, soweit sich die Mängel auch auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder Tieren beziehen. Den bestehenden Unterschieden hat die Fahrerlaubnisbehörde ferner im Rahmen des ihr eingeräumten Auswahlermessens Rechnung zu tragen. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erweist sich schließlich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie die Fahrerlaubnisbehörde lediglich ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnisverordnung selbst aber keine Regelung dazu trifft, in welchen Fällen eine solche Maßnahme wieder aufzuheben ist. Kritisch hierzu Rebler/Müller, DAR 2014, 690 (695) Das Fehlen einer solchen Regelung hat nicht zur Folge, dass etwa die bestandskräftige Untersagung des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges als Dauerverwaltungsakt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 11, auf Ewigkeit Wirkung entfaltet, ohne dass ein Anspruch auf Aufhebung bestünde. Die ursprünglich rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wird nachträglich rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nachträglich nicht mehr vorliegen, insbesondere also dann, wenn der Betroffene seine Eignung zur fahrerlaubnisfreien Teilnahme am Straßenverkehr wiedererlangt hat. Mangels abschließender spezialgesetzlicher Regelung ist in diesem Fall auf die im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) getroffene allgemeine Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. auf die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen − hier § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW – zurückzugreifen. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vgl. zum Verhältnis §§ 48, 49 VwVfG bei nachträglicher Rechtswidrigkeit von Dauerverwaltungsakten Schoch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, Werksstand: Juli 2020, § 48 Rn. 90 ff. Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Behörde eingeräumte Rücknahmeermessen (§ 40 VwVfG) ist in diesem Fall regelmäßig auf Null reduziert. Zwar besteht nicht automatisch eine Rücknahmepflicht, wenn ein belastender Dauerverwaltungsakt rechtswidrig ist. Die zur Rechtswidrigkeit führende veränderte Rechts- oder Sachlage ist als solche grundsätzlich noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung auf Null. Denn die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris, Rn. 80; BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris, Rn. 14, und vom 9. Mai 2012 − 6 C 3.11 –, juris, Rn. 51; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 L 34/15 –, juris, Rn. 16; Schoch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, Werksstand: Juli 2020, § 48 Rn. 114 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit aber ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Dauerverwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris, Rn. 11, und vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N. Unbeschadet der insoweit stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalls haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben ist, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. Vgl. hierzu und zu den weiteren Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, juris, Rn. 51. So liegen die Dinge hier. Gemäß § 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Nur ausnahmsweise, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erweist, kann sich eine Untersagung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als gerechtfertigt erweisen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Erlaubnisfreiheit der Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des § 1 FeV und unter Berücksichtigung der mit der Untersagungsverfügung einhergehenden, nicht unerheblichen Einschränkung der Mobilität des Betroffenen würde sich eine andere Entscheidung als die Rücknahme der Untersagungsverfügung bei Wiedererlangung der Eignung zur Teilnahme am fahrerlaubnisfreien Straßenverkehr als schlechthin unerträglich erweisen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Aufhebung der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV getroffenen Maßnahmen bei Wiedererlangung der Eignung zur Teilnahme am fahrerlaubnisfreien Straßenverkehr nicht in der Fahrerlaubnisverordnung selbst speziell geregelt hat. Das besondere Verwaltungsrecht kennt spezialgesetzliche Regelungen insbesondere zum Widerruf rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte. Dies betrifft vor allem Bereiche, in denen ein bestimmtes Tun des Bürgers unter Erlaubnisvorbehalt steht, eine Übersicht hierzu findet sich etwa bei Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 10; Schoch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, Werksstand: Juli 2020, § 48 Rn. 21 ff., und begründet regelmäßig – abweichend von den Ermessensnormen der §§ 48, 49 VwVfG – eine sog. Widerrufspflicht. Entsprechend finden sich in den Spezialgesetzen regelmäßig auch Regelungen dazu, wie der Betroffene nach dem Widerruf einer Erlaubnis diese erneut erlangen kann. Vgl. im Fahrerlaubnisrecht § 20 FeV. Hier bedarf es einer solchen Regelung nicht. Im Falle der Wiedererlangung der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeug ist lediglich die Untersagung aufzuheben. Damit ist dem Betroffenen die Teilnahme am Straßenverkehr von Gesetzes wegen wieder gestattet. Es bedarf gerade keiner (Wieder-) Gestattung oder ausdrücklichen Zulassung zur Teilnahme am erlaubnisfreien Straßenverkehr. Begrifflich jdf. irreführend daher Rebler/Müller, DAR 2014, 690 (695), die einen Kriterienkatalog fordern, bei deren Einhaltung ein Betroffener nach Wiedergewinnung seiner Eignung zum Straßenverkehr wieder zuzulassen ist. Ebenso wenig bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, wann die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeugen wieder gegeben ist – also die Voraussetzungen für den Erlass etwa einer Untersagungsverfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nachträglich entfallen und ein Anspruch auf Rücknahme entstanden ist. Denn der Eignungsbegriff im Rahmen der Überprüfung, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme wegen Wiedererlangung der Fahreignung vorliegen, ist identisch mit dem Eignungsbegriff im Untersagungsverfahren. Soweit insofern Aufklärungsmaßnahmen – wie etwa die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung – erforderlich erscheinen, kann sich die Behörde zur Anordnung eben solcher auf § 3 Abs. 2 i. V. m. §§ 11 ff. FeV stützen. c) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen hier vor. Der Antragsteller hat sich zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Gemäß Ziffer 8.3 der Anlage 4 analog ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Fahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrzeugführer alkoholabhängig ist. Eine entsprechende Heranziehung ist geboten, weil die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeutet. Insofern gelten die Ausführungen in Ziffer 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar, 3. Aufl. 2018, zum Risiko eines alkoholabhängigen Kraftfahrzeugführers im Straßenverkehr für das Risiko eines alkoholabhängigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugführers gleichermaßen. Denn bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 Promille können zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrern ausgeht. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, juris, Rn. 18; HessVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –, juris, Rn. 10. Der Antragsteller ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung alkoholabhängig. Diese Annahme beruht auf seinen wiederholten Einlassungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Verwaltungsverfahren. Anlässlich der Verkehrskontrolle am 25. Januar 2021 teilte er den Polizeibeamten mit, er habe gegen Mittag Wodka getrunken, sei aber seit einiger Zeit „trocken“. Früher habe er ein Alkoholproblem gehabt. Im polizeilichen Protokoll vom gleichen Tag zur Feststellung von Alkohol im Blut ist die Bemerkung enthalten, der Antragsteller sei nach eigenen Angaben seit drei Wochen trockener Alkoholiker. Auch im ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2021 ist vermerkt, dass der Antragsteller auf Befragung mitgeteilt habe, früher alkoholabhängig gewesen zu sein. Schließlich teilte er in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners am 14. Mai 2021 mit, dass er wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung sei. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit zeitweise im Sinne von Ziffer 8.4 der Anlage 4 der FeV durch (erfolgreiche) Absolvierung einer Entgiftung-, Entwöhnungs- und Abstinenzzeit überwunden hatte. Davon ausgehend war der Antragsgegner zum Einschreiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtes unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Ein Entschließungsermessen stand ihm nicht zu. Das ihm eingeräumte Auswahlermessen hat der Antragsgegner zwar verkannt. In der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 führt er aus, er habe das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erweise. Das Führen eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr müsse dem Antragsteller aufgrund der feststehenden Ungeeignetheit untersagt werden. Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch den Antragsgegner ist jedoch unschädlich, weil das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert war. Steht – wie hier – die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fest, ist in der Regel eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend, um den Verkehr vor der Gefahr zu schützen. Reicht danach ein milderes Mittel nicht aus, so muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen bei erwiesener Ungeeignetheit untersagen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 − 10 A 10284/12, juris, Rn. 31; Geiger, SVR 2007, 161 (163). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein von der Regel atypischer Fall vorliegt, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die objektiven Gefahren, die durch einen alkoholabhängigen Fahrradfahrer im öffentlichen Straßenverkehr begründet werden, vermag insbesondere der Einwand, durch den Kläger sei bislang keinerlei Gefährdung ausgegangen, eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Letztlich dürfte es auf bloßem Zufall beruhen, dass es in der Vergangenheit noch zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist. Hierfür spricht, dass der Antragsteller ausweislich der am 25. Januar 2021 gefertigten Strafanzeige beim Fahrradfahren mit dem Lenker deutlich wackelte und ein Sturz nur mit Mühe abgewendet worden ist. Er habe deutliche Probleme gehabt, das Fahrrad sicher zum Anhalten zu bringen und augenscheinlich das Gleichgewicht nicht ohne Probleme halten können. Neben der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens eines Fahrrads auf öffentlichen Straßen ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dass das Interesse des Antragstellers, ein Fahrrad wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Untersagung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Untersagung verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Untersagung des Führens eines Fahrrads betrifft, ist in Orientierung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG ferner davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.