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Beschluss

12 ME 274/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 Abs.1 FeV das Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betroffene diese unter dem Einfluss berauschender Mittel führen wird. • Wiederholter Konsum harter Drogen, gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Cannabis sowie Hinweise auf Unfähigkeit oder Unwillen, Konsum und Fahren zu trennen, rechtfertigen die Annahme der Nichteignung zum Führen auch eines Fahrrads. • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt im Zweifel das Schutzinteresse der Allgemeinheit; die sofortige Vollziehung eines Fahrradverbots ist verhältnismäßig, wenn die Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich erscheint.
Entscheidungsgründe
Fahrradfahrverbot wegen wiederholten Drogen- und Alkoholkonsums (§ 3 Abs.1 FeV) • Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 Abs.1 FeV das Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betroffene diese unter dem Einfluss berauschender Mittel führen wird. • Wiederholter Konsum harter Drogen, gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Cannabis sowie Hinweise auf Unfähigkeit oder Unwillen, Konsum und Fahren zu trennen, rechtfertigen die Annahme der Nichteignung zum Führen auch eines Fahrrads. • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt im Zweifel das Schutzinteresse der Allgemeinheit; die sofortige Vollziehung eines Fahrradverbots ist verhältnismäßig, wenn die Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich erscheint. Der Antragsteller ist wiederholt mit alkohol- und betäubungsmittelbedingten Verkehrsverstößen aufgefallen und nicht im Besitz erforderlicher Fahrerlaubnisse. Mehrere Strafverfahren und Verkehrskontrollen ergaben Nachweise von Amfetamin und Cannabis; bei Kontrollen 2011 waren zudem Blutwerte nachweisbar und einmal Alkohol im Atem. Die Fahrerlaubnisbehörde verbot daraufhin mit Bescheid vom 15.07.2011 generell das Führen jeglicher Fahrzeuge, darunter auch Fahrräder, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz nur für das Fahrrad und hob dessen Verbot auf; das OVG prüft die Beschwerde der Behörde gegen diese Entscheidung. Der Antragsteller gab an, Schmerzpatient zu sein, an einem Drogenscreening teilzunehmen und auf ein Fahrrad angewiesen zu sein, worauf die Behörde abstellte. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.1 FeV i.V.m. § 2 Abs.4 StVG sowie Anlage 4 zu den §§ 11,13,14 FeV; dort ist fehlende Eignung beim Konsum von Betäubungsmitteln geregelt (Nr.9.1, 9.2.1, 9.2.2). • Wiederholter Nachweis von Amfetamin und Cannabis sowie zeitweiliger Alkoholkonsum und frühere Verkehrsstraftaten begründen konkrete Anhaltspunkte für Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen, jedenfalls von Leichtkrafträdern, nach den genannten Vorschriften. • Ein genereller Schluss von der Nichteignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf die Nichteignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ist nicht automatisch; erfordert die Feststellung, dass der Betroffene voraussichtlich auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im untauglichen Zustand führen wird. • Im konkreten Fall ist aufgrund des Konsumverhaltens, der Kombination verschiedener Substanzen und der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller nach Einnahme auch auf ein Fahrrad ausweichen und dadurch Dritte gefährden wird. • Die Behörde hat ihr Ermessen geprüft und eine Beschränkung auf motorisierte Fahrzeuge verworfen, weil auch Fahrradfahrer bei einschlägiger Untüchtigkeit erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer auslösen können. • Die Beschränkung der Grundrechtsausübung (Art.2 GG) durch ein Fahrradfahrverbot ist angesichts des hohen Schutzguts Leben und Gesundheit verhältnismäßig; alternative Mobilitätsangebote (Busverbindungen) wurden als zumutbar erachtet. • Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs spricht nicht hinreichend, dass der Antragsteller erklärte, abstinent leben zu wollen; die vorgelegten Nachweise sind widersprüchlich und bislang nicht belastbar verwertbar. Die Beschwerde der Behörde gegen die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird insoweit abgelehnt, als es um das Verbot geht, ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Gericht hält die Anordnung des Fahrradverbots für rechtmäßig und verhältnismäßig, weil konkrete Anhaltspunkte für wiederholten und kombinierten Konsum von Amfetamin, Cannabis und Alkohol vorliegen, der eine hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Antragsteller künftig auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im untauglichen Zustand führen und somit andere Verkehrsteilnehmer gefährden wird. Die Behörde durfte ihr Ermessen so ausüben, dass keine Ausnahmeregelung für bestimmte Fahrten gewährt wurde. Damit bleibt die sofortige Vollziehung des Fahrradverbots bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bestehen, um Leben und Gesundheit der Allgemeinheit zu schützen.