Beschluss
2 L 34/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei belastenden Dauerverwaltungsakten kann die Behörde verpflichtet sein, den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und bei bedeutsamer Veränderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzuheben.
• Wird ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt infolge nachträglicher Änderungen rechtswidrig, kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zurücknehmen; in besonderen Fällen kann dieses Ermessen jedoch auf eine rückwirkende Aufhebung reduziert werden, wenn die Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre.
• Eine Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Dauerverwaltungsakts ist "schlechthin unerträglich", wenn die Abwägung der Umstände des Einzelfalls dies ergibt; es bestehen keine starren Fallgruppen, sondern eine einzelfallbezogene Gewichtung der Rechtsgüter.
Entscheidungsgründe
Rücknahme belastender Dauerverwaltungsakte bei nachträglicher Rechtswidrigkeit (Rückwirkung möglich) • Bei belastenden Dauerverwaltungsakten kann die Behörde verpflichtet sein, den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und bei bedeutsamer Veränderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzuheben. • Wird ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt infolge nachträglicher Änderungen rechtswidrig, kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zurücknehmen; in besonderen Fällen kann dieses Ermessen jedoch auf eine rückwirkende Aufhebung reduziert werden, wenn die Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. • Eine Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Dauerverwaltungsakts ist "schlechthin unerträglich", wenn die Abwägung der Umstände des Einzelfalls dies ergibt; es bestehen keine starren Fallgruppen, sondern eine einzelfallbezogene Gewichtung der Rechtsgüter. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der früheren V-AG) war bis 31.12.2006 Nutzerin des Tagebaurestlochs Golpa IV zur Wasserhaltung und Kühlwasserversorgung auf Grundlage eines Nutzungsvertrags von 07.04.1982. Die Bergbehörde erließ 16.06.1982 eine Verfügung zur Sicherung des Restlochs, die u.a. Wasserstandsbeschränkungen regelte. Die Klägerin kündigte den Nutzungsvertrag zum 31.12.2006 und signalisierte die Einstellung der Wasserhaltung. Behörden stellten 2006 fest, dass bei Einstellung der Wasserhaltung Gefahren durch Böschungsinstabilität bestehen könnten. Der Landkreis erließ 18.10.2006 eine Verfügung zur Fortführung der Wasserhaltung; das Verwaltungsgericht hob diese wegen fehlerhafter Störerauswahl auf. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Rücknahme der bergbehördlichen Verfügung bereits mit Wirkung ab 01.01.2007; der Beklagte hob sie erst mit Wirkung ab 15.04.2010 zurück. Die Klägerin klagte auf rückwirkende Aufhebung zum 01.01.2007. • Es handelt sich bei der Verfügung vom 16.06.1982 um einen Dauerverwaltungsakt, der ursprünglich rechtmäßig war, aber durch die Kündigung des Nutzungsvertrags und die damit veränderten Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden ist. • Grundsatz: Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs.1 VwVfG liegt im pflichtgemäßen Ermessen; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit sind gleichrangig zu würdigen. • Bei Dauerverwaltungsakten kann die Behörde verpflichtet sein, den Verwaltungsakt aktiv zu überwachen und bei maßgeblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage von Amts wegen aufzuheben; war der Behörde die Änderung bekannt, verflichtet dies zur Kontrolle. • Die Rechtsprechung des BVerwG erkennt ausnahmsweise einen Anspruch auf rückwirkende Rücknahme an, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts "schlechthin unerträglich" ist; dies ist eine einzelfallbezogene Abwägung, nicht an starre Fallgruppen gebunden. • Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses ab 01.01.2007 nicht mehr in einem materiellen Verantwortungsverhältnis zum Restloch stand und dass die Fortgeltung der Verfügung für sie zu unzumutbaren Kosten und Belastungen führen würde. • Der Beklagte hat trotz Kenntnis der veränderten Verhältnisse (u. a. Mitteilung des Landkreises 2006) nicht frühzeitig anderweitige Gefahrenabwehr organisiert; dadurch ist die Aufrechterhaltung der Verfügung für die Klägerin als schlechthin unerträglich einzustufen. • Mangels tragfähiger Gründe für den Vorrang der Rechtssicherheit ist das Ermessen des Beklagten im vorliegenden Einzelfall dahin eingeschränkt, die Verfügung rückwirkend ab 01.01.2007 aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Verfügung der Bergbehörde vom 16.06.1982 ist mit Wirkung zum 01.01.2007 aufzuheben, weil sie ab diesem Zeitpunkt infolge der Kündigung des Nutzungsvertrages rechtswidrig geworden und ihre weitere Aufrechterhaltung für die Klägerin schlechthin unerträglich ist. Das Rücknahmeermessen des Beklagten war unter den konkreten Umständen derart einzuengen, dass eine rückwirkende Aufhebung geboten war. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.