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Beschluss

6 L 3751/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1130.6L3751.15.00
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Leitsätze

Die Frage, ob seit der Empfehlung der Grenzwertkommission (in: BA 2015, 322) gegen das aus Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV folgende Trennungsgebot bei dem neuerdings empfohlenen Wert von 3,0 ng THC/mL Blutserum verstoßen wird oder weiterhin bei 1,0 ng, lässt sich Eilverfahren nicht beantworten.

Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob seit der Empfehlung der Grenzwertkommission (in: BA 2015, 322) gegen das aus Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV folgende Trennungsgebot bei dem neuerdings empfohlenen Wert von 3,0 ng THC/mL Blutserum verstoßen wird oder weiterhin bei 1,0 ng, lässt sich Eilverfahren nicht beantworten. Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 7618/15), über die noch nicht entschieden ist, wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr kann vorliegend nur im Wege einer Folgenabwägung erfolgen. Sie fällt zulasten des Antragstellers aus. 1. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand – nicht einmal summarisch – so sicher vorhersagen, dass das Gericht die ihm übertragene Ermessensentscheidung über die Vollziehbarkeit hinreichend zuverlässig auf eine Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung stützen kann. Denn es lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher sagen, ob gegen das Trennungsgebot – wie bisher angenommen – bereits bei 1,0 ng THC/mL Blutserum oder erst bei 3,0 ng THC/mL Blutserum verstoßen worden ist. Hierauf kommt es aber an, weil beim Antragsteller eine Konzentration von 1,5 ng THC/mL Bluterserum gemessen worden ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt gelegentlicher Cannabiskonsum für sich genommen nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzu treten müssen zusätzliche tatsächliche Umstände, etwa, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt. Hierin liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Bislang ging die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats des OVG NRW davon aus, dass ab einer THC-Konzentration von 1 ng/mL Blutserum gegen das Trennungsgebot verstoßen worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13, juris Rn. 31 m.w.N. sowie Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12, in: NZV 2014, 102; vergleichbar: OVG Thüringen, Beschluss vom 6. September 2012 – 2 EO 37/11, NZV 2013, 413, 414 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 B 341/11; NZV 2013, 99, 100; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 – OVG 1 S 17.09; NZV 2010, 531, 532; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08, juris Rn. 35. Abweichend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in st.Rspr., grundlegend u.a., Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711, Blutalkohol 2006, 416, 417 ff. ab: 2 ng/ml Verstoß gegen das Trennungsgebot, zwischen 1 und 2 ng/ml nur Gutachtenanforderung. Das BVerwG ist dem Grenzwert von 1,0 ng THC/mL Blutserum nicht entgegengetreten, hat sich aus revisionsrechtlichen Gründen zu dessen genauer Höhe bislang aber nicht geäußert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13, NJW 2015, 2439. Die Grenzwertkommission, hat im September 2015 empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng THC/mL Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen. Die Grenzwertkommission ist eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie (GTFCh) im Jahr 1994 gegründet wurde und paritätisch besetzt ist. Sie berät die Bundesregierung. Die behördliche und gerichtliche Praxis aller Gerichtszweige und Instanzen ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage (2010), § 3 Fn. 190 (Möller war 2010 Vorsitzender der Grenzwertkommission). Die THC-Grenzwerte waren unter Rechtsmedizinern zwar nicht im analytischen, wohl aber im Wirkungsgrenzwert seit längerem umstritten, wie aus den Darlegungen von Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage (2010), § 3 Rn. 175 ff. hervorgeht. Nunmehr ist in der Zeitschrift Blutalkohol 52 (2015), S. 322 die jüngste „Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem: „Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen.“ Angesichts dieser klaren, ausdrücklich auf das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bezogenen Empfehlung dieses mit hochqualifizierten Wissenschaftlern besetzten und seit vielen Jahren anerkannten Fachgremiums, sieht sich die Kammer mangels eigener Sach- und Fachkunde auf toxikologischem Gebiet nicht in der Lage, mit den beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten, die ihr im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Gebote stehen, zu entscheiden, welcher der beiden Grenzwerte im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich zugrunde zu legen sein wird. Aus diesem Grund kann die Kammer der 14. Kammer des beschließenden Gerichts nicht folgen, die die aktuelle Empfehlung der Grenzwertkommission auch ohne Hinzuziehung von Sachverständigen – zumindest im Eilverfahren – als fahrerlaubnisrechtlich unerheblich einstuft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15, www.nrwe.de. Andere Gründe als ein eventuell fehlender Verstoß gegen das Trennungsgebot stehen der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entgegen; insbesondere ergibt sich der gelegentliche Konsum aus den Messwerten und den Angaben des Antragstellers dazu bei der Polizei; insofern kann auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Die sofortige Vollziehung ist im Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Erwägungen begründet, die verdeutlichen, dass ihm der Ausnahmecharakter der Entscheidung vor Augen stand. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung – an der im Übrigen kein Zweifel besteht – kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht eine eigene Entscheidung über die Vollziehbarkeit trifft. 2. Lässt sich demnach die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann das Gericht lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vornehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die angefochtene Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927 (= juris Rdnr. 23 ff.). Diese Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Für den Antragsteller streitet sein Interesse an motorisierter Fortbewegung, eine vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition, und seine damit verbundenen persönlichen Belange. Hiergegen stehen die höchstwertigen Rechtsgüter, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit. Diese Rechtsgüter wägt die Kammer folgendermaßen gegeneinander ab: Sollte der Antragsteller kraftfahrungeeignet sein, dürfte aber gleichwohl vorläufig weiter Kraftfahrzeuge führen, würde dies ein erhebliches Gefährdungspotenzial des Antragstellers nicht nur für die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch konkret für höchstrangige Rechtsgüter einer nicht eingrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten. Wird umgekehrt die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt, obwohl der Antragsteller weiterhin kraftfahrgeeignet ist, wird dieser in seinen persönlichen Belangen zwar beeinträchtigt. In vergleichender Abwägung dazu wiegt aber der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende – Schaden an der potentiellen Vielzahl der geschützten hoch- und höchstwertigen Rechtsgütern der übrigen Verkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortbar wäre, dem Antragsteller bis zur definitiven Klärung seiner Kraftfahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Vgl. zur Interessenabwägung: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris Rdnr. 12, und vom 17. Oktober 2011 – 16 B 595/11 –. Entsprechend dieser Folgenabwägung war auch der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verfügung über die Führerscheinabgabe und der Zwangsgeldandrohung abzulehnen, weil deren Rechtmäßigkeit maßgeblich von der offenen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung abhängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.