Beschluss
18 L 52/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0126.18L52.21.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 148/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021 hinsichtlich der Ziffer I. a. – c. (Verpflichtung zur Wiederherstellung der Stromversorgung, Wasserversorgung und Heizungsversorgung) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziffer III. (Androhung eines Zwangsgeldes) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies setzt voraus, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. I. Es spricht zunächst erhebliches dafür, dass das Rechtsschutzbedürfnis der statthaften Antragsart nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weiterhin gegeben ist. Zwar hat ein Gerichtsvollzieher nach fernmündlicher Mitteilung des Rechtsanwalts der Bewohner des Einfamilienhauses an der N-straße 00 in 00000 R., Herr U., sowie des Bevollmächtigten des Antragsstellers aufgrund des zivilrechtlichen Ersatzvornahmebeschlusses des Amtsgerichts R. vom 14. Januar 2021 (Az: 405 C 502/20) die Strom-, Wasser- sowie Heizungsversorgung am 19. Januar 2021 wiederhergestellt. Jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass nach übereinstimmenden Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie von Rechtsanwalt U. der Antragssteller gegen den vorgenannten Ersatzvornahmebeschluss die sofortige Beschwerde eingelegt hat, nicht auszuschließen, dass die Strom-, Wasser sowie Heizungsversorgung wieder jederzeit eingestellt werden kann, zumal der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf fernmündliche gerichtliche Nachfrage am 25. Januar 2021 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen im Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde die Versorgung unmittelbar wieder unterbrechen werde. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Regelungen in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2021 ist jedoch unbegründet. 1. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2021 verfügten Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung des Gebäudes an der N-straße 00 in 00000 R. dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Vollziehungsinteresse schriftlich darzulegen ist. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 2. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat ausgeführt, dass das Abwarten eines möglichen Klageverfahrens dazu führen würde, dass die Bewohner des Einfamilienhauses N-straße 00 in 00000 R. – ein Ehepaar mit seinen 11- und 19-jährigen Söhnen – über einen längeren Zeitraum erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wären. Dies könne der im Objekt wohnenden Familie und insbesondere den Kindern nicht zugemutet werden. 2. Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – auch vom Gericht – vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung an dem Objekt an der N-straße 00 in 00000 R. in der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2021 mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (dazu a]) und es sind keine Umstände ersichtlich, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen können (dazu b]). a) Die Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2021 ist offensichtlich rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage der verfügten wohnungsaufsichtsrechtlichen Anordnung – die den Antragsteller verpflichtet, die Versorgung mit Strom (Ziffer I.a.]) mit Wasser (Ziffer I.b.]) sowie Heizung (Ziffer I.c.]) in dem an der N-straße 00 in 00000 R. gelegenen Einfamilienhaus wiederherzustellen – ist die Generalklausel des § 7 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WAG NRW). Danach haben die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht. Die Eingriffsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor. (1) Die angefochtene Anordnung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zwar vor Erlass des mit der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2021 konkret benannten Missstandes im Haus N-straße 00 weder gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört, noch um freiwillige vorherige Abhilfe ersucht. Infolge dessen hat sie den Antragsteller auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 WAG NRW, der eine als Ausprägung des allgemeinen Anhörungsrechts vgl. Rankenhohn, Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, Wohnungs-aufsichtsgesetz (WFNG NRW – WAG NRW), Kommentare, 2. Auflage 2015, Erl. 1a) zu § 7 WAG NRW, S. 662, darstellt, unter Fristsetzung zu freiwilliger Abhilfe veranlasst. Vom Zweck der genann-ten Vorschrift ausgehend, den Dialog mit dem Verfügungsberechtigten zu suchen und zu nutzen, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, LT-Drucks. 16/4379 vom 15. November 2013 zu § 7 WAG NRW, S. 45, kann dieses jedoch dann nicht erreicht werden, wenn der Adressat deutlich zu erken-nen gibt, dass er an einer einvernehmlichen Lösung offensichtlich kein Interesse hat. Dann dient eine vorherige Aufforderung zur freiwilligen Abhilfe ersichtlich nicht der effektiven Beseitigung eines Missstands. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers annehmen, dass dieser der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands nicht freiwillig nachkommen wird. Denn der Antragssteller bestätigt mit Antragsbegründungsschriftsatz vom 14. Januar 2021, dass er die Strom-, Wasser- sowie Gasversorgung zum Objekt an der N-straße 00 in 00000 R. bewusst unterbrochen hat. Abgesehen davon ist der Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden, indem der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte, auf die ohne Anhörung ergangene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021 alles vorzubringen, was aus seiner Sicht für deren Abwendung relevant ist. (2.1) Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 WAG NRW lagen im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am 12. Januar 2021 vor. Der von der genannten Eingriffsnorm in der 2. Alternative genannte „bestehende Missstand“ wird durch § 3 Nr. 2 Satz 1 WAG NRW dahin definiert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn eine oder mehrere der in § 4 WAG NRW genannten Anforderungen an die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen Pflichten aus § 5 WAG NRW nicht nachgekommen ist (§ 3 Nr. 2 Satz 2 WAG NRW). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WAG NRW muss Wohnraum insbesondere über einen Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung als Mindestausstattung verfügen. Die Ausstattung des Wohnraums muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WAG NRW – zudem – funktionstüchtig und nutzbar sein. § 4 Abs. 3 WAG NRW bestimmt ferner, dass bei zentralen Heizungsanlagen die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein muss; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung. Wohnraum ist nach der Definition des § 3 Nr. 1 Satz 1 WAG NRW umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Bei zentralen Heizungsanlagen sowie der zentralen Strom- oder Wasserversorgung von Wohnungen muss gerade deren entsprechende Versorgung mit dem jeweiligen Versorgungsgut (Leitungs- bzw. Trinkwasser; Heizenergie, je nach Art der Heizung etwa Öl, Gas oder Holz) sichergestellt sein, wie § 4 Abs. 3 WAG NRW ausdrücklich bestimmt. Dies erfordert nach der eindeutigen sprachlichen Fassung der Norm die Sicherstellung der jeweiligen zentralen Versorgungsanlagen des entsprechenden Wohnhauses mit dem darauf bezogenen Versorgungsgut. Nicht erfasst wird die Versorgung von Wohnungen mit dem Versorgungsgut, soweit dafür gerade der einzelne Mieter bzw. Hausbewohner selbst gegenüber dem Versorgungsunternehmen (zivil-) einzelvertraglich Sorge zu tragen hat. Das gilt namentlich für die entsprechenden Einzelwohnungsanschlüsse (wie z.B. die Stromversorgung der Wohnung). Insoweit ist der Verfügungsberechtigte eines Wohnhauses gerade nicht gehalten, finanziell für das Verhalten der Hausbewohner einzutreten; er muss weder in Vorleistung treten noch auf eigene Kosten Ersatz-Versorgungsleistungen erbringen oder zur Verfügung stellen. So ausdrücklich: Rankenhohn, a.a.O., Erl. zu § 4 WAG NRW, S. 642 f.; ähnlich: Zavelberg, Anna: Das Wohnungsaufsichtsrecht in Nordrhein-Westfalen, in: Verwaltungsrundschau (VR), 2015, S. 155, 156 f.; Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Oktober 2015 – 18 L 1831/15 – Seite 8 des Beschlussabdrucks (n.v.). Für einen bestehenden Missstand bzw. eine vorliegende Verwahrlosung müssen zudem konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 14 B 809/10 –, juris Rn. 8 (zum früheren § 40 Abs. 3 Satz 3 WFNG NRW); Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 7. Okto-ber 2015, a.a.O., und vom 19. November 2009 – 18 L 970/09 –, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks (n.v., zum früheren § 5 WoG NRW). Nach diesen Maßgaben ist im Hinblick auf die nicht sichergestellte Versorgung des Einfamilienhauses mit Strom, Wasser und Heizenergie jeweils ein „bestehender Missstand“ gegeben. Der Antragsteller hat selbst bestätigt, aufgrund einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit den Bewohnern des Einfamilienhauses N-straße 00 in 00000 R. als Eigentümer die ursprünglich bestehende Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung unterbrochen zu haben. Der Einwand des Antragstellers, dass die Bewohner des Einfamilienhauses aktuell die Stromversorgung über einen Stromgenerator sicherstellen, mit dem im Einfamilienhaus befindlichen Kamin heizen sowie mit dem Kauf von Flaschen und Kanister sich mit Wasser versorgen und somit ein Missstand im Sinne des WAG NRW nicht vorliege, überzeugt – auch bei Wahrunterstellung dieser Umstände – nicht. Denn andernfalls könnte sich der pflichtige Verfügungsberechtigte – hier der Antragssteller als Eigentümer des Einfamilienhauses – allein durch die Eigeninitiative des drittbetroffenen Bewohners seinen rechtlichen Pflichten entziehen, weil sich der Bewohner zur Abwehr von Gesundheitsschäden durch die fehlende Versorgung von Wasser, Strom und Gas selbst geholfen hat. Für die hier vorliegenden Missstände hat der Antragsteller als Verfügungsberechtigter nach § 5 Abs. 1 WAG NRW einzustehen. Dieser Norm zufolge ist Wohnraum vom Verfügungsberechtigten – der gemäß der Legaldefinition des § 3 Nr. 4 Satz 1 WAG NRW ist, wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt – so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Im Verhältnis zu den einzelnen Mietern bzw. Bewohnern eines Hauses legt § 5 Abs. 1 WAG NRW dem Verfügungsberechtigten die Pflicht auf, die zentrale Grundversorgung des gesamten Wohnraums mit Strom, Wasser und Heizenergie sicherzustellen. Vgl. Rankenhohn, a.a.O., Erl. zu § 5 WAG NRW, S. 647. Damit wird der Verfügungsberechtigte öffentlich-rechtlich verpflichtet, ggf. ausstehen-de Arbeiten oder Handlungen nach den maßgeblichen Bestimmungen nachzuholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012– 14 B 843/12 –, juris Rn. 6 (zum früheren § 40 Abs. 3Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW). Dieser hat hingegen nicht für solche Missstände oder drohende Verwahrlosungen einzustehen, die – entsprechend dem privaten Mietrecht – eindeutig dem Verantwor-tungsbereich der einzelnen Hausbewohner zuzurechnen sind. Vgl. Rankenhohn, a.a.O., Erl. zu § 5 WAG NRW, S. 647 f.; Zavelberg, a.a.O. VR 2015 S. 155, 157; Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, LT-Drucks. 16/4379, S. 44; ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 24 ZS 01.1161 – juris Rn. 7. Mit Blick auf diese Grundsätze ist der Antragsteller gehalten, für die Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung des Einfamilienhauses N-straße 00 in 00000 R. zu sorgen und solchermaßen den entsprechenden Missstand zu beseitigen. Eine bestehende Stromversorgung ist für die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohnraums unerlässlich. Sie sorgt u.a. für die Lebensmittelhaltung in Kühlgeräten, der Essenszubereitung auf dem Herd sowie Nutzung des Wohnraums in der Dunkelheit durch die Sicherstellung der Beleuchtung. Dass eine bestehende und funktionierende Wasserversorgung eines Wohnhauses für den ordnungsgemäßen Gebrauch des darin befindlichen Wohnraums zu Wohnzwecken ebenfalls unabdingbar ist, liegt wegen der grundlegenden Bedeutung von Frischwasser für die Verrichtung von Grundbedürfnissen des Wohnens aller Hausbewohner – Duschen, Waschen, Kochen, Abwasserversorgung usw. – eindeutig auf der Hand. Die Einstellung der (zentralen Trink-)Wasserversorgung in einem Wohnhaus gefährdet regelmäßig das hohe Individualrechtsgut der Gesundheit der davon betroffenen Bewohner. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 – OVG 2 B 17.07 – juris Rn. 21 und 22 (zu einer nach Landesrecht allein auf das allgemeine Sicherheits- und Ordnungsrecht stützbaren Anordnung); Zavelberg, a.a.O., VR 2015, S. 155, 157. Entsprechendes gilt für die Versorgung des Einfamilienhauses in der N-straße 00 mit Heizenergie. Denn das Einfamilienhaus muss gerade während der derzeit kalten Wintermonate ordnungsgemäß zum Wohnen genutzt werden können. Soweit nach Sinn und Zweck des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW die zuständige Behörde im Weiteren nur dann gegenüber dem Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 WAG NRW vorgehen darf, wenn Bewohner im Sinne des Gesetzes von einer vorliegenden Verwahrlosung oder einem bestehenden Missstand betroffen sind, verhilft auch dies dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Zur Bewohnerschaft zählt zwar nach § 3 Nr. 5 WAG NRW, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum nutzt. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zivilrechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob zwischen dem Antragssteller und den Eheleuten D. ein Mietverhältnis besteht. Denn gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts R. vom 7. Juli 2020 (Az: 405 C 158/20) haben die Eheleute D. Berufung eingelegt. Das Landgericht W. hat zudem mit Beschluss vom 22. September 2020 (Az: 15 S 102/20) die Räumungsvollstreckung ausgesetzt. Ferner ist bei der Frage der Bewohnerschaft im Sinne von § 3 Nr. 5 WAG NRW jedenfalls auf die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten durch Personen zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnungsverfügung abzustellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob ein gültiges Mietrechtsverhältnis besteht. Denn dies betrifft nämlich eine Frage, die sich nach privatem Mietrecht beurteilt, welches die wechselseitigen Pflichten von Vermietern und Mietern untereinander regelt, und deshalb zum wirtschaftlichen Risiko eines Vermieters zählt. Die vorliegend zu beurteilenden Maßnahmen bestehen demgegenüber von Seiten des Antragstellers als Verfügungsberechtigtem gerade gegenüber der Gemeinde im öffentlichen Interesse einer ordnungsgemäßen Erhaltung und Pflege des Wohnraums (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 5 Abs. 1 WAG NRW), da insoweit öffentlich-rechtliche Pflichten der allgemeinen Daseinsvorsorge in Rede stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1994 – 14 B 4645/92 – (n.v.), Seite 15 des Beschlussabdrucks (zum früheren § 5 WoG); Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, a.a.O., S. 44; Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Dezember 2015 – 18 L 2331/15 – Seite 12 des Beschlussabdrucks (n.v.). Abgesehen davon legt die Antragsbegründung nicht überzeugend dar, dass die Versorgungssperre – auch wenn es aufgrund des Vorstehenden im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf ankommt – zivilrechtlich zulässig war. Zuletzt hatte das Amtsgericht R. auf mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2021 (Az: 405 C 502/20) den Antragsteller gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, die Versorgung des Einfamilienhauses zu gewährleisten. Hintergrund der von dem Antragsteller vorgebrachten teilweise eingestellten Mietzinszahlungen durch die Bewohner ist ein inzwischen durch das Amtsgericht R. für formunwirksam erklärter Mietkaufvertrag. Streitig ist unter anderem nunmehr die Rückabwicklung dieses Vorgangs. (2.2) Die Antragsgegnerin hat mit der angefochtenen Anordnung zutreffend den An-tragsteller in Anspruch genommen. Dabei hat sie das ihr nach § 7 Abs. 1 WAG NRW zustehende Ermessen ohne erkennbare Fehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt und den Antragsteller als handlungspflichtigen Eigentümer des Einfamilienhauses an der N-straße 00 in 00000 R. herangezogen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Ermessens beachtet. Die dem Antragsteller aufgegebene Maßnahme zur Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Anordnung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist eine diesen Missständen begegnende behördliche Anordnung der Wohnungsaufsicht das einzige Mittel, um in einem solchen Fall den Zwecken des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW in sachgemäßer Weise nachzukommen. Denn die Einstellung der Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung in einem Familienhaus gefährdet regelmäßig unzweifelhaft das hohe Individualrechtsgut der Gesundheit der davon betroffenen Bewohner, sodass ein behördliches Einschreiten regelmäßig geboten ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 – OVG 2 B 17.07 – juris Rn. 21, 22 und 24; Zavel-berg, a.a.O., VR 2015, S. 155, 157. Die mit der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen sind geeignet, den Gebrauch des Einfamilienhauses zu Wohnzwecken zu erhalten. Hausbewohner benötigen gerade in der kalten Jahreszeit (Heizungs-)Wärme und (Trink-)Wasser sowie Licht und die Nutzungsmöglichkeit der Elektrogeräte. Die Ordnungsverfügung ist weiterhin erforderlich, weil der Antragsgegnerin kein gleich geeignetes Mittel zur Hand steht, um diesen Zweck zu gewährleisten. Kommt der handlungspflichtige Verfügungsberechtigte der ihm gegenüber erlassenen Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 WAG NRW letztlich nach, sind die Bewohner der Räume den Folgen und Gefahren einer unterbundenen Strom-, Wasser- und Heizenergieversorgung nicht (länger) ausgesetzt. Schließlich ist die Ordnungsverfügung zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Antragsteller hat insbesondere nichts dafür vorgebracht, was im Sinne von § 7 Abs. 3 WAG NRW stichhaltig einen Nachweis einer fehlenden Finanzierbarkeit der ihm mit der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegten Maßnahmen im Rahmen der mietrechtlichen Wirtschaftlichkeit des Wohnhauses begründen würde. Mit der (abstrakten) Norm des § 7 Abs. 1 WAG NRW wie auch durch die im Streitfall (konkret) angefochtene Ordnungsverfügung wird dem verfügungsberechtigten Antragsteller nichts Unverhältnismäßiges abverlangt. Namentlich handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Der Antragsteller hat nämlich nur solche Zustände zu bewirken, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung zu Wohnzwecken erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 WAG NRW). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1984 – 8 B 14.84 – juris Rn. 4 (zum früheren Wohnungsaufsichtsgesetz des Landes Berlin); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2013 – OVG 2 S 29.12 –, juris Rn. 2 und Rn. 8 (zu § 3 des Wohnungsgesetzes für das Land Berlin mit Blick auf eine angeordnete Versorgung eines Wohnhauses mit Wasser und Heizenergie); Gesetz-entwurf der Landesregierung NRW, a.a.O. S. 37. Sonstige Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Anordnung vom 12. Januar 2021 hat der Antragsteller nicht vorgebracht. bb) Die weiterhin in der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2021 erfolgte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von insgesamt 6.700 Euro – 1.900 Euro bei Stromversorgung, 3.400 Euro bei Wasserversorgung, 1.400 Euro bei Heizungsversorgung – für den Fall, dass der Antragsteller die unter Ziffer I. a. - c. der Verfügung angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides durchgeführt haben sollte, erweist sich gleichfalls als offensichtlich rechtmäßig. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz, da für den Vollstreckungsschuldner ausreichend erkennbar ist, für welchen Fall einer Zuwiderhandlung ihm ein Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe droht. cc) Ist die angefochtene Anordnung demnach insgesamt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt im Rahmen der sodann weiter gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Wegen der für die Hausbewohner infolge der Sperrung der Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung bestehenden Gesundheitsgefahren ist eine sofortige Befolgung der Anordnung unabdingbar. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 14 B 843/12 –, juris Rn. 16 (zur Gesundheitsgefahr im Rahmen der Interessenabwägung); und Beschluss vom 29. Juli 2010, juris Rn. 11. dd) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Höhe nach orientiert sich die Festsetzung an der Höhe des Auf-fangstreitwertes, nicht hingegen an der Summe der von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsgelder von insgesamt 6.700 Euro. Diese bleiben nach Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 zu Heft Nr. 23/2013) grundsätzlich außer Betracht. Der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Auffangstreitwert (5.000 Euro) ist in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung zu halbieren.