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Beschluss

14 B 809/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0729.14B809.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Darlegungen des Antragsgegners (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze zutreffend dargestellt, nach denen im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Instandsetzungsanordnung des Antragsgegners vom 31. März 2010 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat die Instandsetzungsanordnung auf § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 - GVBl. 772 - gestützt. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist anzumerken, dass sie gegenüber dem vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung auch als Ermächtigungsgrundlage genannten § 40 Abs. 3 WFNG NRW eine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt. § 40 Abs. 3 betrifft den Fall der unterbliebenen oder unzureichend ausgeführten Arbeiten an Wohnraum, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären. § 41 Abs. 1 WFNG NRW betrifft demgegenüber die Erfüllung von Mindestanforderungen, um Wohnraum gegenüber dem ursprünglichen Zustand durch Erfüllung dieser Mindestanforderungen zu verbessern und dadurch erträgliche Wohnverhältnisse herzustellen. Insoweit kann - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - auf die Vorgängerregelungen in §§ 5 und 6 des Wohnungsgesetzes NRW - WoG - vom 6. November 1984 - GVBl. 681 - verwiesen werden. Vgl. zum Regelungsinhalt dieser früheren Vorschriften LT-Drs. 9/3190, S. 14 ff. Durch die §§ 40 und 41 WFNG NRW ist insoweit keine abweichende Regelung erfolgt. Vielmehr wurden die Regelungen zur Wohnungsaufsicht im frei finanzierten Wohnungsbau, die bisher in dem Wohnungsgesetz enthalten waren, in das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum integriert und redaktionell überarbeitet und angepasst. Vgl. LT-Drs. 14/9394 S. 111. Der Antragsteller hat in einem Schreiben vom 20. August 2008 an den Antragsgegner angegeben, dass die Anlage im Jahre 1999 erstellt worden sei. Wenn mit dieser Angabe das Baualter des Hauses angesprochen werden sollte, so erscheint ausgeschlossen, dass der ursprüngliche Zustand des Hauses die in § 41 WFNG NRW genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt. Der Neubau wäre wohl nicht genehmigungsfähig gewesen. Eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung behauptet der Antragsgegner nicht. Wenn zugunsten des Antragsgegners angenommen wird, die Instandsetzungsanordnung vom 31. März 2010 könne auf § 40 Abs. 3 WFNG NRW gestützt werden, wie er in der Beschwerdebegründung meint, obwohl diese Vorschrift in der Verfügung nicht genannt wird, so kann gleichfalls nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung ausgegangen werden. Es lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist (vgl. hierzu § 40 Abs. 3 Satz 3 WFNG NRW). Eine dauerhafte Durchfeuchtung einer Wand - wie sie der Antragsgegner für eine Wand in der Küche annimmt - kann allerdings den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf das Messgutachten der VDL hingewiesen, wonach angesichts der gemessenen Werte eine dauernde Durchfeuchtung nicht als hinreichend sicher angenommen werden kann. Der einmalige Messwert von 130 - 140 Digits, den das Gesundheitsamt des Kreises O. ermittelt habe, sei deshalb keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer dauernden Durchfeuchtung. Hiergegen macht der Antragsgegner in seiner Beschwerde geltend, der von dem Gesundheitsamt ermittelte Messwert liege im oberen Bereich der Messwerttabelle und übersteige den üblichen Wert von 30 40 Digits um das Dreifache. Ein solcher Messwert sei nur bei längerfristig andauernder, also dauerhafter Durchfeuchtung möglich. Diese Behauptung des Antragsgegners wird allerdings nicht durch Beifügung sachverständiger Äußerungen, sei es auch nur durch die Bezugnahme auf etwaige Regelwerke, begründet. Da die Ende April durchgeführte Messung keine derartigen Höchstwerte ergab, kann damit weiterhin nicht von einer dauerhaften Durchfeuchtung der Küchenwand ausgegangen werden. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens besteht für den Senat kein Anlass, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zu den Verfärbungen im Wohnzimmer ist in dem Gutachten der VDL festgestellt, dass ein Schaden durch eindringende Feuchte von außen nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt hat hier bei der Wohnungsbesichtigung am 8. Februar 2010 anders als bei der früheren Wohnungsbesichtigung am 19. November 2007 keinen Schimmelbefall festgestellt. Damit könnte eine Verbesserung eingetreten sein. Ob diese ausreichend ist, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht geklärt werden. Jedenfalls kann angesichts des derzeit vorliegenden Befundes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken durch den Feuchtigkeitsschaden im Wohnzimmer erheblich im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 3 WFNG NRW beeinträchtigt wird. Insgesamt kann auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 4. Juni 2010 und in dem angegriffenen Beschluss gemachten Ausführungen zur zweifelhaften Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Instandsetzungsverfügung des Antragsgegners ausgegangen werden. Bei der demgemäß vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Vollzugsaussetzung bis zur Klärung der Frage, ob die Instandsetzungsanordnung rechtmäßig ergangen ist. Im Wohnzimmer könnte zwar die Möglichkeit des Eindringens von Feuchtigkeit von außen gegeben sein. Da aber ein Schimmelbefall dort nicht festgestellt wurde, dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken, insbesondere eine Gesundheitsgefahr, die eine sofortige Befolgung der Verfügung rechtfertigen würde, nicht gegeben sein. In der Küche wurde ein Schimmelbefall durch das Gesundheitsamt festgestellt, für die Annahme einer dauerhaften Durchfeuchtung fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Das von dem Antragsteller vorgelegte Messgutachten der VDL schloss eindringende Feuchte von außen oder Schäden an wasserführenden Leitungen als Schadensursache aus. Bevor nicht gegebenenfalls der Schadensursache weiter nachgegangen wird, ist dem Interesse des Antragstellers an der Vollzugsaussetzung Rechnung zu tragen, um zu vermeiden, dass möglicherweise nicht erforderliche Arbeiten durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.