Soweit das Verfahren hinsichtlich der Wohnung N.----weg in C. in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Insoweit ist der angegriffene Beschluss wirkungslos. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird teil-weise geändert: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird hinsichtlich der Nummern 1, 2, 3 und 7 abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen (Forderung in Nummern 4 und 5). Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tra-gen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegne¬rin zu 1/4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 32.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat weitgehend Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist der angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum überwiegenden Teil abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei gesetzlicher sofortiger Vollziehbarkeit einer Verfügung einem Aussetzungsbegehren zu entsprechen ist, zutreffend dargestellt. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verfügung vom 15. Juni 2012 in den Nummern 1 bis 3 offensichtlich rechtswidrig ist. Bei der in diesem einstweiligen Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht gegen die Antragstellerin, in die die Adressatin der Verfügung, die B. GmbH, nach Mitteilung der Antragstellerin umgewandelt wurde, hätte richten dürfen. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei nicht Eigentümerin der in der Verfügung in den Nummern 1 bis 3 genannten Wohnungen und nicht Verfügungsberechtigte über diese Wohnungen, dürfte der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht entgegenstehen. Die Verfügung ist hinsichtlich der Anordnung von Sanierungsarbeiten gestützt auf § 40 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW -. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW anordnen, dass der Verfügungsberechtigte Arbeiten nachholt, wenn an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden sind, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW setzt die Anordnung voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht und ihre Vornahme wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist. Diese Verpflichtung, die Arbeiten nachzuholen, trifft den Verfügungsberechtigten. Hierzu hat die Antragstellerin angegeben, sie sei nicht Eigentümerin der in der Verfügung vom 15. Juni 2012 genannten Wohnungen und damit auch nicht Verfügungsberechtigte. Dem hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2012 nicht widersprochen. Sie hat in diesem Schriftsatz allerdings auch angegeben, dass das äußere Auftreten der GmbH wenigstens dafür spräche, dass letztere stets im Auftrag des Verfügungsberechtigten tätig gewesen sei. Dem wiederum hat die Antragstellerin nicht widersprochen. In den Verwaltungsvorgängen wird im Zusammenhang mit der Antragstellerin verschiedentlich der Begriff Vermieterin verwendet. Im Rahmen diese summarischen Verfahrens, in dem eine weitere Sachaufklärung bzgl. des Tätigkeitsfeldes der Antragstellerin und der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht angezeigt ist, dürfte das Handeln der Antragstellerin dahin zu bewerten sein, dass sie im Auftrag der Verfügungsberechtigten handelte und/oder Vermieterin der in der Verfügung der Antragsgegnerin genannten Wohnungen ist. In diesem Fall ist sie - wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt - zwar nicht selbst Verfügungsberechtigte, aber nach der Definition in § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW steht sie einem Verfügungsberechtigten gleich. Nach dieser Bestimmung steht dem Verfügungsberechtigten gleich ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter. Nach dieser Gleichstellungsregelung dürfte die Inanspruchnahme der Antragstellerin möglich sein. Auch die weiteren Voraussetzungen für das Ergehen der Verfügung vom 15. Juni 2012 bezüglich der Nummern 2 und 3 dürften gegeben sein. Hier sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Wiederherstellung bzw. für den Gebrauch des zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW). Ohne diese Arbeiten ist der Gebrauch zu Wohnzwecken auch erheblich beeinträchtigt, und ihre Vornahme ist wirtschaftlich vertretbar und zumutbar (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW). Nach den Feststellungen des Sachverständigenbüros Dr. A. sind asbesthaltige Bodenbeläge (Floor-Flex-Beläge) verwendet worden, die teilweise beschädigt sind und die entsprechend dem Grad der Beschädigung sofort oder binnen vier Wochen zu sanieren sind. Die für notwendig gehaltenen Maßnahmen sind im einzelnen in dem Gutachten und in der Verfügung beschrieben. Die Erforderlichkeit der für notwendig gehaltenen Maßnahmen wird von der Antragstellerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Die Gefahr, dass Asbestfasern freigesetzt und zu Gesundheitsgefahren führen können, wird in dem Gutachten deutlich gemacht. Unter Zugrundelegung dieser gutachtlichen Feststellungen liegt eine erhebliche Beeinträchtigung zu Wohnzwecken (gravierende Gesundheitsgefahren) vor, deren Beseitigung durch die im Gutachten genannten Maßnahmen (namentlich Verspachtelung des asbesthaltigen Klebers) auch wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 40 Abs. 3 WFNG NRW sei nicht anwendbar, weil der Bodenbelag kein Bestandteil der wohnungsaufsichtsrechtlich zu schützenden Bausubstanz sei und ihre Beschaffenheit in der Regel auch keinen negativen Einfluss auf die Bausubstanz haben könne, teilt der Senat im Rahmen diese summarischen Verfahrens nicht. Der Tatbestand des § 40 Abs. 3 WFNG erfordert lediglich unterbliebene Arbeiten "an Wohnraum". Die Floor-Flex-Beläge sind hier durch Verkleben fest mit dem Estrich verbunden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein solcher Bodenbelag etwa im Gegensatz zu einem bloßen Teppich Teil der baulichen Substanz des Wohnraums ist. Es dürfte sich bei dem Bodenbelag sogar ohne dass dies für den Begriff der "Arbeiten an Wohnraum" im Sinne der wohnungsaufsichtsrechtlichen Vorschrift erforderlich wäre zivilrechtlich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil im Sinne des § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln. Vgl. zu Teppichböden Holch, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., § 94 Rn. 25. Für ein Ende der erfassten Bausubstanz mit dem Estrich gibt das Gesetz nichts her. Nummer 1 der Verfügung vom 15. Juni 2012, in der eine anderweitige Unterbringung der Mieter während der Dauer der Sanierungsmaßnahmen verlangt wird, erscheint ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Ob die Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW zur Anordnung von Arbeiten an Wohnraum auch die Anordnung einer anderweitigen Unterbringung der Mieter als notwendiger Folge der Arbeiten umfasst, mag zweifelhaft sein. Die Beantwortung dieser Frage wird dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten sein. Jedenfalls ist ein Verbleib der Mieter in den Wohnungen während der Durchführung der Maßnahmen gefährlich und deshalb unzumutbar. Konkrete Einwendungen gegen das Verlangen nach einer anderweitigen Unterbringung macht die Antragstellerin auch nicht geltend. Daher dürfte zivilrechtlich eine Pflicht der Antragstellerin zum Ersatz der Aufwendungen der Kosten einer anderweitigen Unterbringung der Mieter einschließlich einer Vorschusspflicht für die Zeit der Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 554 Abs. 4 BGB bestehen. Vgl. zum Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine anderweitige Unterbringung Jendrick, in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., § 554 Rn. 19; Schilling, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 4.Aufl., § 554 Rn. 40. Es ist daher denkbar, dass wohnungsaufsichtsrechtlich die Befugnis zur Anordnung von Erhaltungsmaßnahmen auch die Befugnis zur Anordnung der anderweitigen Unterbringung der Mieter als notwendiger Folgemaßnahme der Arbeiten umfasst. Soweit die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Nummern 1 bis 3), führt eine Interessenabwägung dazu, der Beschwerde zu entsprechen und das Aussetzungsbegehren abzulehnen. Angesichts der ganz erheblichen Gesundheitsgefahren, die durch freigesetzte Asbestfasern verursacht werden können, ist eine Verzögerung der angeordneten Maßnahmen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht zu vertreten. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Nummern 2 und 3 der Verfügung je Wohneinheit in Nummer 7 der Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, ebenfalls abzulehnen ist. Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit der angegriffene Beschluss die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zu Nr. 4 und 5 der Verfügung wiederhergestellt hat. Diese Verfügungsteile erweisen sich als offensichtlich rechtswidrig, so dass das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Das Verbot in Nr. 4 der Verfügung, freie asbestbelastete Wohnungen in den Häusern in C. nicht zu vermieten, bevor die Sanierung durchgeführt wurde, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf § 42 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW gestützt. Danach kann die Gemeinde Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn Mängel der in § 40 Abs. 3 WFNG NRW bezeichneten Art den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Anordnung zur Änderung der Missstände nicht ergehen kann (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW). Dass dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Die Verfügung enthält sogar selbst das Gegenteil dieses Merkmals, wenn sie die von dem Verbot betroffenen Wohnungen als solche bezeichnet, "die die unter Ziffer 2 und 3 handlungsbedürftigen Merkmale ausweisen", also gerade die Anordnung entsprechender Sanierungsarbeiten erfordern. Im Übrigen ist die Regelung auch zu unbestimmt, da ihr die Antragstellerin angesichts der schwammigen Umschreibung der betroffenen Wohnungen nicht mit der nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, welche Wohnungen zu vermieten ihr untersagt sein soll. In Nummer 5 wird von der Antragstellerin gefordert, alle ihre Mieter im Stadtgebiet über den Floor-Flex-Belag und den verwendeten Kleber allgemein zu informieren und sie aufzufordern, sich zu melden, falls in der jeweiligen Mietwohnung der fragliche Bodenbelag aufgefunden wird. Die Antragsgegnerin beruft sich als Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW. Danach wirken die Gemeinden auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie Nebengebäuden und Außenanlagen des Wohnraums hin und treffen die dazu erforderlichen Maßnahmen. Es spricht schon viel dafür, dass diese Vorschrift keine Ermächtigungsgrundlage, sondern lediglich eine Aufgabenzuweisung unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Ermächtigungen in §§ 40 Abs. 3, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 WFNG NRW darstellt. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut: § 40 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW ordnet an, dass die Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen "treffen". Eine Ermächtigung müsste demgegenüber ein Ermessen dergestalt zuweisen, dass die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen "treffen können", wie es für die oben bezeichneten Ermächtigungsnormen der Fall ist. Vgl. zur Unterscheidung von Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnormen im Polizei- und Ordnungsrecht Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., § 7 Rn. 1 ff.; Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Rn. 46. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt, die zwischen Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnormen unterscheiden. So regelte § 2 Abs. 1 des Wohnungsgesetzes (WoG), dass die Gemeinden im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe haben, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die amtliche Begründung umschrieb den Regelungsgehalt dieser Vorschrift dahin, dass dadurch die Aufgaben nach diesem Gesetz den Gemeinden übertragen würden. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 9/3190, S. 14. Die Neufassung in § 40 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW soll dieser Vorschrift entsprechen. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/9394, S. 111. § 5 Abs. 1 WoG regelte demgegenüber die Instandsetzungsanordnung des heutigen § 40 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW. Dazu führte die amtliche Begründung aus: "Die §§ 5 und 6 enthalten die maßgeblichen Vorschriften für das Tätigwerden der Gemeinden." Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 9/3190, S. 14; auch hier soll das neue Recht inhaltlich dem alten entsprechen, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/9394, S. 111. Selbst wenn mangels spezieller Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Anordnung der Mieterinformation die Generalklausel des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen sollte, rechtfertigte die Vorschrift die angeordnete Maßnahme nicht. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit für alle Mietwohnungen der Antragstellerin in C. durch eine Asbestbelastung ist nicht erkennbar. Die angegriffene Verfügung spekuliert auch nur dahin, dass davon ausgegangen werden müsse, dass "weitere Wohnungen" asbestbelastet seien. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.