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Beschluss

6 L 1001/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0923.6L1001.20.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. (Rn.7) 2. Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. (Rn.10) 3. Das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), empfiehlt in seiner Handreichung vom 9. September 2020 die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. (Rn.7) 2. Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. (Rn.10) 3. Das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), empfiehlt in seiner Handreichung vom 9. September 2020 die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. (Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 Euro. 1. Der gegen den Landrat des Landkreises … gerichtete Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 21. September 2020 erhobenen Widerspruchs gegen die „Absonderungsallgemeinverfügung“ in Gestalt der „Elterninformation“ vom 18. September 2020 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die alleine auf der Homepage des …Gymnasiums veröffentlichte und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene „Elterninformation“ vom 18. September 2020, wonach (unter anderem) die „Quarantäneanordnung für die Schülerinnen und Schüler“ […] bis einschließlich 25.09.2020 verlängert“ wird, als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 SVwVfG oder als bloße (Vorab-)Information der Eltern zu qualifizieren ist. Denn auch bei Annahme eines regelnden Charakters der „Elterninformation“ wäre ein dagegen gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Eilrechtschutzinteresses unzulässig. Der Landrat des Landkreises … hat nämlich mit Schriftsatz vom 22. September 2020 ausdrücklich erklärt, jedenfalls seit Erlass der Anordnung der häuslichen Absonderung („Quarantäne“) gegen die Antragstellerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt als Ortspolizeibehörde vom 21. September 2020 keine Rechtsfolgen aus der „Elterninformation“ herleiten zu wollen. Der Vertreter der Antragstellerin hat auf die gerichtliche Aufforderung, zu dem Schriftsatz des Landrates des Landkreise Saarlouis vom 22. September 2020 und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 21. September 2020 Stellung zu nehmen, nicht reagiert. 2. Überdies – und ohne, dass es noch streitentscheidend darauf ankäme – bliebe dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die gegen der Antragstellerin bis einschließlich 25. September 2020 verlängerte Anordnung der häuslichen Absonderung auch in der Sache der Erfolg versagt. Es überwiegt das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der Maßnahme. Denn es ist nach der im Rahmen der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung davon auszugehen, dass sich die Verlängerung der „Quarantäne“ im Fall der Antragstellerin als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung sind §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 31 ff. Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 4.9.2020 Hieran gemessen spricht zunächst Vieles dafür, dass die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG aufgenommen hat und die häusliche Absonderung dem Grunde nach für 14 Tage angeordnet werden konnte. Die Antragstellerin dürfte nach gegenwärtigem Kenntnisstand als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. September 2020 www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; abgerufen am 22.9.2020; nachfolgend: RKI-Empfehlungen vom 9. September 2020 anzusehen sein. Zwar hat sie geltend gemacht, es sei nicht im Einzelnen dargetan, in welcher Form sie Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person gehabt habe. Allerdings ist zu sehen, dass drei Mitschüler der Klasse 7F1 des …Gymnasiums, in die auch die Antragstellerin geht, positiv auf die Krankheit getestet wurden. Nach der aktuellen Risikoempfehlung des RKI besteht aber ein höheres Infektionsrisiko (Kategorie I) bereits für Personen, die „nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei weiterem Abstand zum bestätigten COVID-19-Fall als 1,5 m entfernt ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen) oder wenn sich zusätzlich zuvor der bestätigten (sic) COVID-19-Fall eine längere Zeit (mehr als 30 min) im Raum aufgehalten hat.“ Auf eine solche Sachlage beruft sich hier das Gesundheitsamt des Landkreises ... Auch wenn das Gericht eine abschließende Bewertung des Infektionsrisikos im Rahmen des Eilverfahrens mangels genauer Kenntnis der Umstände, die sich auf das Infektionsgeschehen auswirken können (etwa die Größe des Raumes und die Belüftung), nicht vornehmen kann, spricht einiges dafür, dass dem zuzustimmen ist, nachdem die Antragstellerin sich nach Aktenlage während des normalen Schulbetriebs (und damit signifikant länger als für 30 Minuten, die das RKI in zeitlicher Sicht eine Risikoindikation ansieht) in einem geschlossenen Raum in Gegenwart dreier positiv auf COVID-19 getesteter Mitschüler aufhielt. Zudem dürfte im Rahmen des Unterrichts des Klasse 7F1 auch eine schwer zu überblickende Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall im Sinne der Empfehlungen des RKI vom 9. September 2020 vorgelegen haben – beispielhaft nennt das RKI Kitagruppen und Schulkassen –, die eine Einstufung der betroffenen Kinder als Kontaktpersonen der Kategorie I auch unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung tragen kann. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Infektionskette nach Mitteilung der Schulleiterin des Geschwister-Scholl-Gymnasiums https://www.gsglebach.de/home.html; abgerufen am 22.9.2020 gegenwärtig nicht mehr nachvollziehbar ist, ein Test des Personals und der Schüler insgesamt 18 positive Ergebnisse erzielt habe, weswegen die Schule auch vorübergehend geschlossen worden sei. Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), in seiner Handreichung vom 9. September 2020, was das Gericht auch für plausibel hält, die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. Das RKI führt weiter aus, dass eine Quarantäneanordnung im Falle eines Kontakts im Rahmen einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation (z.B. Kitagruppen oder Schulklassen) für alle Personen unabhängig von der individuellen Risikoermittlung sinnvoll sein kann. Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer 14-tägigen Quarantäneanordnung im Falle einer Kontaktperson der Kategorie I auch: Beschl. der Kammer v. 18.9.2020, 6 L 977/20; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.9.2020, 20 L 1186/20, juris Rn. 20 Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin nach eigener Angabe nach Anordnung der Quarantäne negativ auf COVID-19 getestet wurde. Ein solches Testergebnis trägt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, sie sei nicht mehr ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG. Das RKI sieht in seiner Empfehlung vom 9. September 2020 zwar vor, dass asymptomatische Kontaktpersonen der Kategorie I an Tag 1 und etwa 5-7 Tage nach der Erstexposition erneut getestet werden. Es betont jedoch ausdrücklich, dass ein negatives Testergebnis das Gesundheitsmonitoring nicht aufhebt und auch die Quarantänezeit nicht verkürzt. Dass ein negativer Test die Dauer der Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht zu verkürzen vermag, überzeugt das Gericht insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Inkubationszeit bei COVID-19 bis zu 14 Tage betragen kann www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; abgerufen am 17.9.2020 und das Testergebnis insofern nur eine Momentaufnahme darstellt. Auch eine Person, die zuvor noch negativ auf das Virus getestet wurde, kann innerhalb der Inkubationszeit eine Infektion entwickeln, auch wenn die Wahrscheinlichkeit gegen Ende des 14-tägigen Zeitraumes abnimmt. Ebenso etwa VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2020, RN 14 S 20.1917, juris Rn. 40 Spricht damit einiges dafür, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gegeben sind, stellt sich die streitbefangene Maßnahme auch nicht deswegen als evident rechtswidrig dar, weil sie nicht durch einen Richter angeordnet bzw. die behördlicherseits verfügte Entscheidung nicht unverzüglich einer richterlichen Entscheidung zugeführt worden wäre (vgl. Art. 104 Abs. 2 GG). Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass die Anordnung der häuslichen Absonderung gerade darauf zielt, sie in räumlicher Sicht auf ihre Wohnung zu beschränken und die „Quarantäne“ angesichts der Inkubationszeit von 14 Tagen einen nicht nur unerheblichen Zeitraum umfasst, was für eine Einstufung der Maßnahme als Freiheitsentziehung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG streitet. So etwa Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 30 Rn. 29 unter Verweis auf VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 35 (allerdings eine bußgeldbewehrte Quarantäneanordnung betreffend) Demgegenüber neigt die Kammer indes nach summarischer Würdigung zu der Ansicht, dass die häusliche Absonderung nach §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme anzusehen ist. Denn die Maßnahme ergeht zwar in Gestalt eines imperativen Verwaltungsaktes, setzt nach der gesetzgeberischen Konzeption aber die „Freiwilligkeit des Betroffenen und damit seine Einsicht in das Notwendige“ BT-Drs. 14/2530 S. 75 voraus: Weder ist die gegen die Antragstellerin verfügte Absonderung für sich genommen im Verwaltungsverfahren vollstreckbar, noch ist ein Verstoß gegen sie straf- oder bußgeldbewehrt. Erst wenn sich der Betroffene weigert, der Absonderung nachzukommen, ist die Anordnung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 IfSG, der insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG berücksichtigt, durchsetzbar. BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, Juli 2020, IfSG § 30 Rn. 24 ff.; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.6.2020, 13 MN 195/20, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2020, 13 B 968/20.NE, Rn. 41 m.w.N.; VG B-Stadt, Beschl. v. 10.6.2020, 14 L 150/20, juris Rn. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren in Anlehnung ab Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.