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Urteil

14 K 226/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0625.14K226.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volltreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volltreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Mit Beschluss vom 26. März 2009 beschloss der Rat der Klägerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Nr. 399 „Verschiebebahnhof C. “. Im Planungsbereich dieses Bebauungsplans lagen u. a. die Grundstücke mit den Flurstücknummern 1110, 1113 und 1092. In der Vorlage der Verwaltung der Klägerin zu diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass das Gelände des Verschiebebahnhofs C. sich im Eigentum der E. C1. B. befinde. Die Fläche werde nicht mehr vollständig als Eisenbahnbetriebsanlage genutzt. In den letzten Jahren seien Teile der Bahnfläche brachgefallen. Nordöstlich des Bahngeländes grenzten die A. -Siedlung sowie ein Gewerbegebiet mit vorwiegend Handwerksbetrieben und zum Teil erschütterungsempfindlichen Nutzungen an. Im Norden schlössen sich ausgedehnte Industriewaldflächen an. Dies seien Landschaftsschutzgebiete, welche eine wichtige Naherholungsfunktion für die angrenzenden Stadtteile C. und T. -O. hätten. Diese Freiflächen seien Teil des Zukunftsprojektes „H. C. “, das als ein zentrales Stadtentwicklungsprojekt im hohen Maße auf eine besondere Wohnumfeldqualität angewiesen sei. Am 8. Juli 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Freistellung der Flurstücke 1110, 1113 und 1092 Flur 2, Gemarkung C. in H1. nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Für den Fall, dass die Freistellungsbedingungen für die Flächen unterschiedlich zu bewerten seien, beantragte sie auch die zeitlich versetzte Freistellung der Teilflächen bzw. Flurstücke oder auch nur die Freistellung einer Fläche bzw. eines Flurstückes, dies gelte insbesondere auch für das Flurstück 1113. Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus, dass die Teilfläche Ost vollständig durch das 22.361 m² große Flurstück 1110 abgebildet werde. Die Teilfläche West bestehe aus dem vollständigen Flurstück 1092 mit einer Größe von 25.968 m² und einer Teilfläche des Flurstückes 1113 mit 10.313 m². In ihrer ehemaligen Nutzung seien die Flächen Bestandteile des Verschiebebahnhofes C. gewesen. Von Seiten der C1. sei gegenüber der Klägerin bisher betont worden, dass eine Freistellung der vorgenannten Flächen aus dem Bahnbetrieb nicht beabsichtigt sei. Dies folge sinngemäß auch aus den Schreiben der Eigentümer der Grundstücksflächen, etwa aus dem Schreiben der B1. S. F. H2. und D. . L. , I. Q. N. H2. und E1. O1. B. jeweils vom 3. März 2009. Ihr, der Klägerin, sei jedoch im Rahmen eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt geworden, dass ein Baustoffrecyclingbetrieb eine entsprechende Genehmigung für ein Vorhaben auf den Flächen beantragt habe. Laut dem der Klägerin vorliegenden Antrag dieser Firma sei die E1. B. ihr Hauptkunde. Der Bahnbezug des Vorhabens werde im Kern damit begründet, dass es schwierig sei, eine andere Industriefläche mit Gleisanschluss zu preiswerten Konditionen zu finden. Dies könne jedoch nicht die Eisenbahnbetriebsbezogenheit begründen. Vielmehr erbringe das geplante Vorhaben weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen noch betreibe es eine Eisenbahninfrastruktur. Darüber hinaus sei anzumerken, dass ein Alternativvorschlag für den Betrieb des beantragten Vorhabens auf dem Stadtgebiet der Klägerin nicht weiterverfolgt worden sei. Da unter anderem auch die Errichtung baulicher und technischer Anlagen beantragt worden sei, sei von einer auf Dauer angelegten bahnbetriebsfremden Nutzung auszugehen. Die Teilfläche Ost sei in der Vergangenheit zudem bereits zeitweilig durch einen Recyclingbetrieb bahnbetriebsfremd genutzt worden. Die nunmehr beantragte Nutzung verursache ein bauleitplanerisches Planerfordernis, da es in städtebaulich umfassender Weise Auswirkungen auf das Umfeld haben werde. Die frühere Planfeststellung oder Widmung für Bahnzwecke diene auf diesen Teilflächen nunmehr nur noch als planungsrechtliches Vakuum, da auch die geplante Nutzung nicht im Rahmen eines planersetzenden eisenbahnrechtlichen Verfahrens, sondern als reine Zulassungsentscheidung nach dem BImSchG beantragt worden sei. Die Beklagte wies den Antrag der Klägerin auf Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken mit Bescheid vom 16. September 2009 zurück. Sowohl die E1. T1. J. H2. als auch das Bundeseisenbahnvermögen hätten bestätigt, dass sich auf den in Rede stehenden Flurstücken betriebsnotwendige Anlagen befänden, die noch an die aktive Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. angeschlossen seien. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 forderte die Klägerin das Eisenbahnbundesamt auf, seine ablehnende Entscheidung weiter zu begründen. Auch sei über den gestellten Hilfsantrag nicht entschieden worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht darauf ankomme, ob die auf dem Gelände befindlichen Anlagen noch an die aktive Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. angeschlossen seien. Maßgeblich sei vielmehr, dass für die Flächen kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten sei. Hierzu werde jedoch in dem ablehnenden Bescheid keine Stellung genommen, weshalb insoweit um Nachholung gebeten werde. Hinzu komme, dass es nicht entscheidend sei, ob der Rückbau der Bahnanlagen beabsichtigt sei, sondern vielmehr, ob ein objektiver Anspruch der Klägerin aufgrund eines mangelnden Verkehrsbedürfnisses und der mangelnden Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung auf Entwidmung der Flächen bestehe. §23 AEG sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, weil Bahnbetriebe in der Regel an einer Entwidmung der Bahnflächen und der damit einhergehenden Wiederbelebung der Planungshoheit der Gemeinden kein Interesse hätten und dies von sich aus auch nicht in die Wege leiteten. Auch zu diesem Punkt sei im ablehnenden Bescheid nichts ausgeführt worden. Am 17. Dezember 2012 beantragte die E1. T2. J. H2. die Freistellung von Bahnbetriebszwecken für die Fläche H1. -C. , Q1.-------straße /N1.------straße , welche das Flurstück 1110 umfasste. Mit Bescheid vom 9. April 2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich gewesen sei, da der Antrag nicht unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen begründet worden sei. Auf eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen sei nicht reagiert worden. Das Flurstück 1110 ist in den Jahren 2016 und 2018 durch Teilungsvermessung in die Flurstücke 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 geteilt worden. Im Dezember 2017 wurde das Flurstück 1092 an die Beigeladene zu 2. verkauft. Die E2. C1. B. – E1. J. - S1. X. – hat am 18. Juni 2018 die Freistellung von Bahnbetriebszwecken für die Fläche H1. -C. , Q1.-------straße /N1.------straße , beantragt, welche die Flurstücke 1552, 1553, 1535 umfasste. In ihrer Antragsbegründung führte sie aus, dass die zur Freistellung beantragten Flächen freistellbar seien, d.h. es bestehe kein Verkehrsbedürfnis mehr und langfristig sei eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten. Zudem sei ein Verfahren nach § 11 AEG nicht erforderlich, weil keine betriebsnotwendigen Anlagen auf der Freistellungsfläche oder Teilen davon vorhanden seien. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 erhob die T3. H2. und D. . L. Einspruch gegen den Freistellungsantrag der E. C1. B. auf die Freistellung von Bahnbetriebszwecken für die v. g. Flurstücke. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Freistellung zur Folge hätte, dass die eisenbahntechnische Nutzung nicht mehr möglich sei und die T3. H2. und D. . L. als Eisenbahnverkehrsunternehmen und Mitnutzer der angrenzenden eisenbahntechnisch genutzten Fläche ihr Vorhaben auf Erweiterung der Verkehrsanlage nicht mehr umsetzen könne. Es solle ein Durchverbund der Gleisanlagen auf die oben genannten Flurstücke erfolgen, um somit die für die Beigeladene zu 1. erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Zudem solle dies die Aufstellung von gleisgebundenen Maschinen und Zügen für den Baustellenverkehr sowie die Zulieferung und Abfuhr von für Baumaßnahmen erforderlichen Stoffen gewährleisten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 nahm die E2. C1. B. den Freistellungsauftrag für die vorgenannten Flächen zurück. Bereits am 19. Januar 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Flurstücke ehemals 1110, 1113, soweit es die Gleise 122 und 123 betreffe, und 1092 in H1. , Gemarkung C. , Flur 2 nicht mehr zu Zwecken des Bahnbetriebs genutzt würden und daher freigestellt werden müssten. Es bestehe für diese kein Verkehrsbedürfnis mehr und langfristig sei eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten. Das Flurstück 1092 sei an die Beigeladene zu 2. veräußert worden. Diese wolle das Grundstück nach den Angaben der Beklagten künftig im Benehmen mit der Beigeladenen zu 1. für Bahnbetriebszwecke nutzen. Da es sich bei der Beigeladenen zu 2. um ein Recyclingunternehmen handele, welches insbesondere Schotter aufbereite, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit damit solche Zwecke verfolgt würden. Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09. AK - gehe hervor, dass ein der Beigeladenen zu 2. vergleichbares Recyclingunternehmen keine planfeststellungspflichtige Betriebsanlage einer Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG sei. Allein die Tatsache, dass sich die geplante Anlage sich auf einem Bahngelände befinde, reiche - so das Oberverwaltungsgericht - nicht aus. Auch sei nicht maßgeblich, dass die E2. C1. (Haupt-) Kunde des geplanten Vorhabens sein solle. Vielmehr fehle die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, da die Anlage einem Unternehmen dienen solle, welches weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringe noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibe. Auch auf der Grundlage des Inhaltes der Homepage der Beigeladenen zu 2. sei nicht erkennbar, welche Bahnanlage dieses Unternehmen auf der Fläche errichten oder betreiben möchte. Jedenfalls sei nach der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes allein die Nutzung vorhandener Schienen zur Erbringung der Dienstleistungen nicht ausreichend, um eine hinreichende Nutzung im Sinne des AEG zu begründen. An der erforderlichen Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehle es auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 10.Dezember 2001 - 5 S 2274/01 -. Diese entfalle danach dann, wenn Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt seien, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringe noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibe. Dies gelte selbst dann, wenn das Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf zu Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübe und Güter auf die C1. umschlage. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht NRW in dem v. g. Beschluss entschieden, dass § 23 AEG der E. C1. keine „Reservierung“ von Bahngrundstücken für zukünftige Nutzung unter Berufung auf die lediglich vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaube. Im Übrigen könne das Vorhandensein ehemaliger Bahnanlagen auf den betreffenden Grundstücken nicht die Antwort darauf geben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 AEG gegeben seien. Hinsichtlich der Flurstücke 1535, 1552 und 1553 sei zunächst festzustellen, dass diese zunächst an die Beigeladene zu 3. veräußert worden seien. Zuvor habe bereits die E2. C1. B. die Freistellung dieser Flächen beantragt, diesen Antrag aber lediglich auf Wunsch der T3. H2. und D. . L. zurückgenommen. In den Antragsunterlagen habe die E2. C1. die vorhandenen Infrastrukturanlagen allesamt als nicht notwendig für den Bahnbetrieb eingestuft. Nach den Angaben auf der Homepage der T3. H2. und D. . L. handele es sich bei diesem Unternehmen zwar um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, jedoch erbringe es daneben eindeutig nicht bahnbezogene Leistungen, wie den Kanalbau und die Kanalinspektion. Maßgeblich für die Freistellungsentscheidung sei jedenfalls, welche Anlagen auf der Fläche betrieben werden sollen. Ob der in dem Schreiben der T3. H2. und D. . L. vom 22. Juli 2018 angegebene „Durchverbund“ ausreichen könne, um die erforderliche Bahnbetriebsbezogenheit zu begründen, sei fraglich. Dies gelte auch für die weiter angegebene Aufstellung von gleisgebunden Maschinen und Zügen für den Baustellenverkehr sowie die Zulieferung und Abfuhr von für Baumaßnahmen erforderlichen Stoffen. Sofern dies jedoch nach Ansicht der Beklagten ausreichend sein sollte, müsse für den geplanten Durchverbund der Gleisanlagen auf die oben genannten Flurstücke bereits ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 AEG eingeleitet worden seien. Informationen hierüber sei die Beklagte schuldig geblieben. Hinsichtlich der Ausführungen der Beigeladenen sei festzustellen, dass - auch aufgrund der im Verfahren vorgelegten Vertragsentwürfe - keine Zweifel hinsichtlich deren Absichten bestünden und diese im Übrigen seitens der Klägerin auch nie angezweifelt worden seien. Zweifel bestünden jedoch daran, ob diese Absichten von den Vorschriften des AEG gedeckt seien und den Tatbestand einer eisenbahnaffinen Nutzung im Sinne des AEG darstellten. Die Beigeladenen blieben insoweit den wesentlichen Nachweis schuldig. Die von den Beigeladenen zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2017 nenne als Ausgangsvoraussetzung für die Ablehnung eines Antrags nach § 23 AEG das Vorliegen eines Bescheids auf Zulassung als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen. Hierauf baue dann die weitere Argumentation des Oberverwaltungsgerichts auf. Einen solchen Bescheid hätten die Beigeladenen jedoch nicht vorgelegt. Die insoweit von diesen mit der E1. C1. B. geschlossenen privatrechtlichen Verträge könnten ihr jedoch nicht über diese gesetzliche Voraussetzung hinweghelfen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. September 2009 zu verpflichten, für die in H1. , Gemarkung C. , Flur 2 gelegenen Flurstücke 1113, soweit die Gleise 122 und 123 betroffen sind, 1092, 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 gemäß § 23 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Zunächst sei anzumerken, dass sie, die Beklagte, trotz des zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels an diversen streitbefangenen Grundstücken bzw. Betriebsanlagen weiterhin von ihrer vollumfänglichen Zuständigkeit für alle streitgegenständlichen Grundstücke und Betriebsanlagen ausgehe. Die Beigeladenen zu 2. und 3. hätten zwar das Eigentum an diversen Grundstücken und den darauf befindlichen Anlagen erworben. Jedoch finde auf diesen Anlagen derzeit noch kein Eisenbahnbetrieb durch die Beigeladenen oder Dritte statt. Die Betriebsanlagen seien derzeit inaktiv. Von einem Wechsel der Betreiberfunktion von einer bundeseigenen Eisenbahn (der Beigeladenen zu 1.) zu einer nicht bundeseigenen Eisenbahn könne daher bislang nicht ausgegangen werden. Es handele sich nach wie vor um ehemalige Betriebsanlagen einer bundeseigenen Eisenbahn, wenn auch in fremdem Eigentum, für deren Freistellung das Eisenbahnbundesamt zuständig sei. Zudem seien auch die Voraussetzungen für eine Freistellungsentscheidung nicht gegeben. Für eine Freistellung sei erforderlich, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei. Eigentumsverhältnisse spielten für die Frage der Freistellung keine Rolle. Entscheidend sei allein die tatsächliche oder zu erwartende Nutzung. Erforderlich sei dabei auch nicht, dass für jedermann sichtbar Eisenbahnbetrieb stattfinde oder geplant sei. Es sei ausreichend, dass sich auf einem Flurstück Anlagen befänden, die für den Betrieb der Eisenbahn als solcher betriebsnotwendig seien, oder auf denen jederzeit oder kurzfristig der Betrieb stattfinden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob ein Flurstück möglicherweise vorübergehend nicht genutzt werde, zukünftig aber wieder gebraucht werden könne. Denn dadurch werde verhindert, dass kurzfristig nicht benötigte Gelände in die Planungshoheit der Kommunen zurückfielen und in einer Weise überplant würden, dass zukünftig eine Bahnnutzung nicht mehr möglich sei. Jedenfalls für die Flurstücke 1113, 1532, 1533 und 1551 bestehe ein Verkehrsbedürfnis. Auch sei bei allen in Rede stehenden Flurstücken langfristig eine Nutzung zu Bahnbetriebszwecken zu erwarten. Bei dem Flurstück 1092 habe die Käuferin des Grundstücks, die Beigeladene zu 2., die Absicht einer künftigen Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bereits im Kaufvertrag festschreiben lassen. Bei den Flurstücken 1535, 1552 und 1553 habe die T3. H2. und D. . L. ihren Einspruch im Rahmen des Freistellungsverfahrens damit begründet, dass sie als Nutzerin der anschließenden Gleisinfrastruktur diese mit den Gleisanlagen auf den vorgenannten Flurstücken verbinden wolle und deshalb bereits Nutzungsverhandlungen mit der Infrastrukturbetreiberin, der Beigeladenen zu 1., geführt habe. Soweit die Klägerin geltend mache, dass nicht erkennbar sei, welche Bahnanlage die Beigeladene zu 2. betreibe, sei darauf hinzuweisen, dass die Gleisanlagen laut Kaufvertrag noch mit der aktiven Infrastruktur der E. C1. B. auf dem Nachbargrundstück verbunden seien. Die Beigeladene zu 2. wolle daher eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreiben (Gleisanschluss). Auch das Interesse der T3. H2. und D. . L. an den Flurstücken 1535, 1552, 1553 weise auf ein ernsthaftes Interesse des Unternehmens an der künftigen Nutzung der Schieneninfrastruktur auf diesen Flurstücken hin. Für die Durchbindung der Gleisanlagen sei zwar bisher kein Verfahren nach § 18 AEG bei der Beklagten beantragt worden. Dies sei jedoch kein Beleg für ein mangelndes Interesse des Unternehmens. Dieses Unternehmen sei bei der Beklagten nämlich nicht antragsbefugt. Insofern bestehe eine Antragsbefugnis nämlich nur für dasjenige Eisenbahnunternehmen des Bundes, welchem die betreffende Infrastruktur zugewiesen sei. Da die Flurstücke als Bahnanlage gewidmet seien, sei als Antragstellerin für Anträge gemäß § 18 AEG die Infrastrukturbetreiberin, also die Beigeladene zu 1., anzusehen. Einen solchen Antrag werde diese voraussichtlich erst nach der beabsichtigen Einigung mit dem Unternehmen stellen. Dies sei jedoch kein Widerspruch zu § 23 AEG, da eine Freistellung ohnehin nur erteilt werden könne, wenn langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei. Nach eigenen Angaben habe die T3. H2. und D. . L. erst am 27. Juli 2018 von der geplanten Freistellung der Flurstücke erfahren. Zur Verwirklichung der Planung müsse ihr jedoch ein erheblich weiterer Zeitraum gewährt werden. Hierzu werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. März 2015 - 6 K 221/11 - verwiesen. Das Gericht habe in diesem Fall einem öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Zeitraum von 15 Jahren zugebilligt. Die von den Beigeladenen zu 2. und 3. vorgelegten Unterlagen belegten zudem, dass die Beigeladenen konkrete Schritte zur Wiederinbetriebnahme der von ihnen erworbenen Bahnanlage unternähmen. Die in § 23 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt AEG enthaltene Voraussetzung für den Erlass eines Freistellungsbescheides – nämlich, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbindung nicht mehr zu erwarten sei - müsse daher nach wie vor verneint werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 3. derzeit offenbar nicht über eine Zulassung als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen verfüge. Die Beigeladene zu 3. könne diese Zulassung vor Inbetriebnahme der Anlagen jederzeit erwerben oder die Anlagen von einem Dritten betreiben lassen. Auch sei die beabsichtigte Nutzung des Flurstücks 1092 durch die Beigeladene zu 1. eine eisenbahnbetriebsbezogene Nutzung. Dies habe bereits auch für das von der Klägerin genannte der Beigeladenen zu 2. vergleichbare Unternehmen gegolten, welches Antragstellerin in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK - gewesen sei. Dieses Recyclingunternehmen sei ein bahnaffiner Betrieb gewesen, dessen Stoffumsatz zu über 90 % aus dem Gleisnetz der E. C1. erfolgt sei. Größtenteils seien Gleisschotter und Betonschwellen aus der Infrastruktur der C1. angeliefert, aufbereitet und wieder eingebracht worden. Der Betrieb sei hauptsächlich über das Schienennetz der Beigeladenen zu 1. erfolgt. Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 10.Dezember 2001 sei hier nicht einschlägig. Dort sei darüber zu entscheiden gewesen, wer die Genehmigung für den Bau eines nicht für den Bahnbetrieb notwendigen Gebäudes auf gewidmetem Gelände erteile. Soweit die Klägerin eine Freistellung von Grundstücksteilen begehre, sei dies nicht möglich, da die Freistellung ebenso wie die Widmung sich immer auf das vollständige Flurstück beziehe. In diesem Fall wäre zuvor eine grundbuchliche Teilung der Grundstücke herbeizuführen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich auf dem Flurstück 1113 der im Betrieb befindliche Verschiebebahnhof C. befinde. Ein Teilfläche des insoweit aber noch nicht geteilten Flurstücks 1113 von ca. 5025 m² im Bereich der Eisenbahnüberführung „Bismarckstraße“ mit den Gleisen 011 ff. sei an den Regionalverband Ruhr verkauft worden. Auf dem der Beigeladenen zu 1. verbliebenen Grundstück, welches ca. 118.688 m² groß sei, befänden sich die Gleisanlagen 003, 004, 006 – 010, 103, 104, 106 -1110, 112 – 120, 122 und 123 des Güterbahnhofs H1. -C. sowie die Streckengleise der E1. -Strecke 2153 C2. – Abzw. O2. , mit allen dazu gehörigen Anlagen, wie Weichen, Signalen, Oberleitungsanlagen, Kabelanlagen der Leit- und Sicherungstechnik, der E-Technik und Fernmeldetechnik sowie dem Stellwerk Gbf. Bei den Gleisanlagen des Güterbahnhofes handele es sich um Serviceeinrichtungen der Beigeladenen zu 1. Gemäß § 10 Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) sei der Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen jedem Zugangsberechtigtem für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren. Die Gleise würden nach dem Anlagenpreissystem vermarktet und im Internetauftritt der Beigeladenen zu 1. veröffentlicht. Hinsichtlich der Gleise 122 und 123 bestehe, obwohl diese derzeit nicht im Betrieb seien, ein erhebliches Verkehrsbedürfnis, da die Wiederinbetriebnahme geplant sei. Diese Gleise würden zukünftig auf der einen Seite zur Bedienung des Gleisanschlusses des Regionalverbandes Ruhr und auf der anderen Seite, als neu geplanter Anschluss, der Beigeladenen zu 2. bzw. der Fa. T3. H2. und D. . L. zur Abstellung von Baufahrzeugen vorgehalten. Die Abgabe der Gleise an die Beigeladene zu 2. werde derzeit geprüft. Eine Verlagerung der Eisenbahnbetriebsanlagen an eine andere Stelle sei nicht möglich. Die Beigeladenen zu 2. und 3 beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sich auf dem Flurstück 1092 das Gleis 130 befinde, welches gegenwärtig inaktiv sei und nicht befahren werden könne. Jedoch sei eine dem Bahnverkehr dienende Nutzung für die Zukunft beabsichtigt, indem das Gleis reaktiviert werde. Dieses Flurstück solle zusammen mit den Flurstücken der Beigeladenen zu 3. zu einem Zentrum für Oberbaustoffe ausgebaut werden, wobei dazu mit der Fa. T3. H2. und D. . L. zusammengearbeitet werden solle. Der Anschluss des zu reaktivierenden Gleises werde gegenwärtig vorbereitet. Hierzu befänden sich die notwendigen Verträge mit der Beigeladenen zu 1. im Unterschriftsprozess. Zudem sei ihr, der Beigeladenen zu 2., eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von der Bezirksregierung Münster vom 13. Mai 2020 für den Betrieb einer Oberbaustoffanlage in C3. erteilt worden. Diese diene als Vorlage für die nunmehr beginnende Planungs- und Genehmigungsphase für eine vergleichbare Anlage in H1. . Gegenstand dieser Genehmigung sei die Errichtung und der Betrieb einer Eisenbahnverladeanlage mit Gleisanschluss, eines Zwischenlagers für Gleisbaustoffe sowie die Errichtung und Betrieb einer Recyclinganlage für Gleisschotter, Boden und Bauschutt/Betonschwellen aus Eisenbahnbetriebsgrundstücken. Die Flurstücke 1533 und 1532 würden von der Beigeladenen zu 1. zu Wege- und Fahrzwecken für ihr an das Flurstück 1532 angrenzende Betriebsgebäude (Stellwerk) genutzt. Auf den weiteren Flurstücken 1551, 1552 und 1553 befänden sich gegenwärtig keine dem aktiven Bahnverkehr dienenden bzw. bahninfrastrukturellen Anlagen. Jedoch sei hinsichtlich aller genannten Flurstücke eine dem Bahnverkehr dienende Nutzung für die Zukunft beabsichtigt. Dazu sollen die ursprünglich der Beigeladenen zu 1. gehörenden und ursprünglich auf Flurstück 1535 befindlichen Gleisanlagen reaktiviert und ggf. ausgebaut werden. Der Anschluss der Gleise werde gegenwärtig durch die Beigeladene zu 2. vorbereitet. Hierzu habe diese die notwendigen Verträge mit der Beigeladenen zu 1. geschlossen. Auch sollen diese Flurstücke zu einem Zentrum für Oberbaustoffe ausgebaut werden, wobei auch an dieser Stelle mit der Fa. T3. H2. und D. . L. zusammengearbeitet werden solle. Alle in Rede stehenden Flurstücke sollten in Zukunft durch die Beigeladenen eisenbahnaffin und somit in einer der Freistellung nach § 23 AEG entgegenstehenden Weise genutzt werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15 – ausgeführt, wann eine solche eisenbahnaffine Nutzung vorliege. Die Beigeladenen beabsichtigten eine Nutzung ihrer Grundstücke in eben diesem Sinne. Insbesondere sei der Entscheidung bei entsprechender Übertragung auf den vorliegenden Sachverhalt zu entnehmen, dass die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 4. Februar 2010 vorliegend nicht anwendbar sei. Die Wiederaufnahme einer eisenbahnaffinen Nutzung sei durch die Beigeladenen zu 2. und 3. jedenfalls wieder begonnen worden. So stelle die Beigeladene zu 2. gegenwärtig den Anschluss der zu reaktivierenden Gleise auf den Flurstücken der Beigeladenen zu 2. und 3. sicher. Dazu erwerbe sie, die Beigeladene zu 2., gegenwärtig eine Teilfläche des Flurstücks 1113 von der Beigeladenen zu 1. mit einer Größe von 7.802 m². Auf dieser Teilfläche lägen die Gleise 122 und 123 sowie die Weichen 161 und 162. Der Kaufvertrag sei insoweit unterschriftsreif. Auch diese Teilfläche könne daher nicht zu Bahnbetriebszwecken freigestellt werden. In diesem Zusammenhang sei auch der Vertragsabschluss über die Übernahme von Infrastruktur beabsichtigt. Auch dieser Vertrag sei unterschriftsreif. Nach Übertragung der v. g. Gleise werde der Anschluss der Gleise der Beigeladenen zu 2. einschließlich Gleis 130 an die Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. über die Weiche 154 erfolgen. Über das Gleis 130 und die Weiche 167 werde der Anschluss der der Beigeladenen zu 3. gehörenden und zu reaktivierenden Gleise an das O1. der Beigeladenen zu 1. sichergestellt. Auch der Anschluss der dem Regionalverband Ruhr gehörenden Gleise an das O1. der Beigeladenen zu 1. werde über eine – ebenfalls unterschriftreife – Vereinbarung sichergestellt. Zudem gebe es eine weitere unterschriftsreife Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2. und zu 1. über die Herstellung der Infrastrukturanschlüsse. Die Beigeladene zu 2. verfüge zudem bereits seit 2012 über eine eigene Gleisinfrastruktur im Bahnhof H1. -I1. -O. mit einer Nutzlänge von 543 m bzw. 504 m sowie den Abstellgleisen 11 bis 15 mit Nutzlängen von 410 bis 540 m. Diese seien an die Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. angeschlossen. Diese Gleise sollen ohne Nutzungsänderung in die Nutzung der hier in Rede stehenden Flurstücke als Oberbaustoffzentrum eingebunden werden. Zudem sei die Beigeladene zu 2. auf Grundlage von Rahmenverträgen, die mit der Beigeladenen zu 1. geschlossen worden seien, dauerhaft im Bereich des Recycling von Gleisschotter befasst und baue diese Tätigkeiten aus. Hierdurch werde der Fortbestand der Eisenbahninfrastruktur gesichert. Die Beigeladene zu 3. stehe zum Zwecke der Verwirklichung des Oberbaustoffzentrums mit der T3. H2. und D. . L. in Geschäftsbeziehungen und beabsichtigte, die hier relevanten Grundstücke an diese zu verpachten, was eine eisenbahnaffine Nutzung sicherstelle. Dieses Unternehmen sei im Übrigen auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches beabsichtigte, mit der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich des Ausbaus des Oberbaustoffzentrums zusammen zu arbeiten. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die Klägerin, wie der Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2020 zeige, davon ausgehe, dass wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen handele, eine Entwidmung ausgeschlossen sei. Eine solche Zulassung könne, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen habe, jederzeit beantragt und auch erlangt werden. Im Rahmen der Genehmigungserlangung sei exakt dieses Vorgehen für den Beigeladenen zu 3. geplant und die Zulassung als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen beabsichtigt, weshalb für die Anwendung des §23 AEG kein Raum bliebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online, keinen Anspruch auf Freistellung der streitgegenständlichen Flurstücke bzw. Betriebsanlagen von Eisenbahnbetriebszwecken gem. § 23 AEG. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO, vgl. zur Notwendigkeit Beck`scher Kommentar zum AEG, 2014, § 23 AEG, Rn. 51, ist zwar nicht durchgeführt worden, jedoch hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.Oktober 2009 – jedenfalls sinngemäß – Widerspruch eingelegt, der in der Folge nicht beschieden wurde, so dass die Klage gem. § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass die Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich der Flurstücke 1092 sowie dem ehemaligen Flurstück 1110 nicht dadurch entfallen ist, dass diese sich nunmehr im Eigentum der Beigeladenen zu 2.und 3. befinden, die keine bundeseigenen Eisenbahnen sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG ist die Entscheidung über die Freistellung von Betriebsanlagen von Eisenbahnbetriebszwecken von den zuständigen Planfeststellungsbehörden zu treffen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Bundeseisenbahnverkehrs-verwaltungsgesetzes (BEVVG) ist das F1. für die Planfeststellung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 2 Abs. 15 AEG) zuständig, für Betriebsanlagen nicht bundeseigener Eisenbahnen sind die durch Landesrecht (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens) bestimmten Behörden zuständig. Da die Zuständigkeit nur bezogen auf den Zeitpunkt der Freistellungsentscheidung bestimmt werden kann, ist maßgeblich, welche Behörde zuständig wäre, wenn die Bahnanlage zum Zeitpunkt der Freistellung planfestgestellt werden würde. Die Zuständigkeit für die Freistellung knüpft demnach nicht an das Grundstück, sondern an die Betriebsanlage an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2010 - 7 B 39/09 -, juris. Streitentscheidend ist somit, ob es sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei den auf dem Grundstück befindlichen Betriebsanlagen um solche einer Eisenbahn des Bundes oder um solche einer nicht bundeseigenen Eisenbahn handelt. Vgl. VG München Urteil vom 7. Mai 2015 - 24 K 14.4962 -, beck-online. Dabei ist zu beachten, dass soweit die Betriebsanlage immer noch eisenbahnbetriebsspezifischen Funktionen dient, oder zu dienen geeignet ist, der Verkauf der Betriebsanlage die Eigenschaft einer Eisenbahnbetriebsanlage nicht entfallen lässt, solange - wie hier - keine Freistellung i. S. d. § 23 Abs. 1 AEG erfolgt ist. Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 MB 18/17 -, beck-online, Die auf den Flurstücken 1092 (Gleis) und dem ehemaligen Flurstück 1110 (u. a. 10 kV-Trafostation, Gleise, Weichen) befindlichen Anlagen sind – jedenfalls derzeit noch - als Betriebsanlagen des Bundes anzusehen. Diese Betriebsanlagen sind zuletzt für eine bundeseigene Eisenbahn betrieben worden bzw. werden für eine solche betrieben. So dienen die auf den Flurstücken 1532, 1533 und 1551 befindlichen Betriebsanlagen dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. bzw. der E1. B. als bundeseigener Eisenbahn. Die weiteren derzeit inaktiven Betriebsanlagen auf dem ehemaligen Flurstück 1110 (Flurstücke 1552, 1535, 1553) haben zuletzt ebenfalls einer bundeseigenen Eisenbahn gedient. Sofern der Betrieb – wie hier - noch nicht durch eine nicht-bundeseigene Eisenbahn übernommen wurde, verbleibt es für die Freistellungsentscheidung grundsätzlich bei der zuvor begründeten Zuständigkeit. Zudem besteht bei den Grundstücken des ehemaligen Flurstücks 1110 die Besonderheit, dass diese, um Bahnbetriebszwecken dienen zu können, lediglich als funktionelle Einheit zweckmäßig erfasst werden können. Auch aus diesem Grunde ist von einer weiter bestehenden Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes hinsichtlich aller v. g. Flurstücke auszugehen. Für das Flurstück 1092, welches lediglich über derzeit inaktive Betriebsanlagen verfügt, ist ebenfalls die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes gegeben. Auch diese Anlagen wurden nach den Erkenntnissen des Gerichts zuletzt durch eine bundeseigene Eisenbahn betrieben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung der von ihr beantragten Grundstücksflächen bzw. Betriebsanlagen von Bahnbetriebszwecken. Die Freistellung nach § 23 AEG ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat. Bei der Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung mit einem korrespondierenden Anspruch der Gemeinde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; der Planfeststellungsbehörde kommt bei ihrer Entscheidung über die Freigabe kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu. Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N. Es kann dahinstehen, ob vorliegend – was die Klägerin auch nicht geltend macht - das Verfahren nach § 23 Abs. 2 AEG eingehalten wurde, insbesondere ob vor der Entscheidung nach § 23 Abs. 1 AEG die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen und die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufgefordert worden sind. Denn aus den Verfahrensvorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 AEG erwachsen keine subjektiven Rechte der Beteiligten. Sie haben keinen drittschützenden Charakter. Diese Vorschriften dienen nämlich nicht der Wahrung der Rechte der zu Beteiligenden, sondern der Schaffung einer möglichst umfassenden Grundlage für die Beurteilung, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist. Vgl. VG Augsburg Urteil vom 27. November 2019 - 6 K 19.124 -, beck-online m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2017 – W 4 K 16.616 –, juris. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freistellung der streitgegenständlichen Betriebsanlagen bzw. der Grundstücke von Bahnbetriebszwecken liegen nicht vor. Gemäß § 23 Abs. 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Die Betriebsanlagen sind Bestandteil von nach Eisenbahnrecht gewidmeten Flächen, wobei offen ist, ob für die betroffenen Grundstücke ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss vorliegt oder ob es sich um eine Altanlage handelt, für die nach dem maßgeblichen Übergangsrecht jedenfalls die Wirkungen einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gelten würden. Vgl. OVG Münster Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09 -, beck-online. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind. Ob und in welchem zeitlichen Umfang es hierbei zu Unterbrechungen der Eisenbahnnutzung gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie es ein zwischenzeitlich erfolgter Betreiberwechsel wäre. Eine Anlage verliert ihre Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers. Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der C1. muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen. Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N. Dass es für die vorliegend in Rede stehenden Betriebsanlagen einen solchen Entwidmungsakt gegeben hat, wird von den Beteiligten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Bei den auf den Grundstücken befindlichen Anlagen sowie den Grundstücken selbst handelt es sich darüber hinaus um Bahnbetriebsanlagen. Dort befinden sich u. a. Gleise, Weichen, dem Bahnverkehr gewidmete Gebäude und eine 10 kV-Trafostation. Die auf den Flurstücken 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 befindlichen Anlagen sind dabei – wie bereits ausgeführt – als funktionale Einheit zu betrachten. Die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage richtet sich nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion; dabei ist § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für die Auslegung des Betriebsanlagenbegriffs auch in §18 AEG maßgebend. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Dabei kann das Grundstück selbst Betriebsanlage sein, wenn allein die Fläche der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs dient. Vgl. BT-Drs. 14/4419, S. 18. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 7 C 11/12 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2019 – 7 A 2206/17 –, juris. Die vorhandenen Anlagen bzw. Grundstücke dienen bzw. dienten der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene. Bei diesen Anlagen handelt es sich auch um Eisenbahnanlagen im Sinne des § 1 Abs. 5 ERegG i. V. m. Anlage 1 ERegG. Danach umfassen Eisenbahnanlagen u. a., sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, Grundstücke (Nr. 1 der Anlage), den Oberbau (Nr. 5 der Anlage), Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen und die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude (Nr. 6 der Anlage) sowie Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung (Nr. 8 der Anlage). Der neu eingeführte Begriff der „Eisenbahnanlage“ wurde zwar für den regulatorischen Bereich, vgl. BR-Drs. 22/16, S. 362, in das deutsche Recht eingeführt. Allerdings ist derjenige, der eine Eisenbahnanlage betreibt, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs 1 AEG). Vgl. BR-Drs. 22/16, S. 245. Die Einführung des neuen Begriffes dient in erster Linie dazu, Betreibern von Serviceeinrichtungen (§ 2 Abs. 11 AEG) aus dem Anwendungsbereich regulatorischer Vorschriften, etwa hinsichtlich der Entflechtung, auszunehmen. Vgl. BR-Drs. 22/16, S. 362, Aus dem Verzeichnis der Eisenbahnanlagen in § 1 Abs. 5 ERegG i. V. m. Anlage 1 ERegG geht jedoch hervor, dass sowohl das deutsche Recht als auch das der deutschen Umsetzungsgesetzgebung zu Grunde liegende europäische Richtlinienrecht die genannten Anlagen als Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 AEG) und somit als Betriebsanlagen begreifen. Ein Verkehrsbedürfnis ist derzeit für den überwiegenden Teil der in Rede stehenden Grundstücke bzw. Betriebsanlagen nicht gegeben. Diese Voraussetzung stellt auf den aktuellen Nutzungsbedarf ab. Dabei kommt der (engeren) Prüfung, ob aktuell ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil typischerweise dann, wenn ein aktuelles Verkehrsbedürfnis besteht, auch das (weiter gefasste) Kriterium erfüllt ist, dass langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung nicht auszuschließen ist. Der Prüfung des aktuellen Verkehrsbedürfnisses kommt nur in den Fällen eine eigenständige Bedeutung zu, in denen nur noch für einen begrenzten und absehbaren Zeitpunkt ein Verkehrsbedürfnis besteht und sich für die Zeit danach ein dauerhafter Wegfall des Nutzungsbedarfs sicher vorhersehen lässt. Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.; Kunath, Überplanung von Altanlagen der C1. , Diss. 2017, S. 161. Ein Verkehrsbedürfnis besteht hinsichtlich der Flurstücke 1092, 1552, 1535, 1553 sowie der Gleise 122 und 123 auf Flurstück 1113 und der darauf befindlichen inaktiven Betriebsanlagen nicht. Für die auf den Flurstücken 1532, 1533 und 1551 befindlichen Betriebsanlagen (Zuwegungen zum Stellwerk der Beigeladenen zu 1., Wasserleitungen und Kanalanlagen, 10 kV-Trafostation) besteht hingegen ein Verkehrsbedürfnis, da diese von der Beigeladenen zu 1. für den Betrieb des Verschiebebahnhofs „C. “ genutzt werden. Dass dieses Verkehrsbedürfnis in absehbarer Zeit entfallen könnte, ist nicht ersichtlich. Jedoch scheidet eine Freistellung vorliegend hinsichtlich aller beantragten Betriebsanlagen und Grundstücksflächen deswegen aus, weil eine langfristige Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten ist. Bei der im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzung notwendigen Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass das in § 23 AEG geregelte „Entwidmungsverfahren“ entscheidet, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt (§ 38 des Baugesetzbuches - BauGB) durch das allgemeine (Bau)Planungsrecht abgelöst wird. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Entwidmung" von Bahnanlagen aufgegriffen. Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.; BT-Drs. 14/4419, S. 18. Allerdings sind an die Erklärungen über ein langfristiges Nutzungsinteresse im Interesse der Planungshoheit der Gemeinde und auch zum Schutz des an einer bahnfremden Nutzung oder Verwertung interessierten Grundstückseigentümers gewisse Anforderungen zu stellen. Sie müssen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine „Reservierung“ von Bahngrundstücken für zukünftige - nicht präzisierte - Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es, wie die Aufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeigt, nicht allein auf die Bekundungen der betreibenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzungsinteressierten Eisenbahnverkehrsunternehmen an, sondern auch auf die aktuellen Konzepte der Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene. Des Weiteren kann sich die langfristige Erwartung einer eisenbahnspezifischen Nutzung auch aus den Dispositionen derjenigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrs-unternehmen ergeben, deren Infrastruktur an die von dem Antrag betroffene Infrastruktur anschließt. Die Freistellungsvoraussetzung, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, stellt demzufolge weniger auf objektiv feststellbare Umstände als vielmehr auf (subjektive) unternehmerische und verkehrsplanerische Entscheidungen der genannten Akteure ab. Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15-, beck-online. Dennoch ist auch der bodenrechtliche Charakter der Entscheidung nach § 23 AEG zu berücksichtigen. Wegen der weitreichenden Rechtswirkungen der Freistellung – z. B. der vollständige Verlust der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung - sind auch solche eisenbahnspezifischen Zwecke zu berücksichtigen, die zwar nicht der bestehenden Zulassungsentscheidung entsprechen, die aber im Wege einer Änderungsplanfeststellung zugelassen werden können. Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15, beck-online. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vorliegend - gleichsam inzident - eine Prüfung, ob ein Vorhaben planfeststellungsfähig wäre, durchzuführen ist. Die Entscheidung über die Planfeststellungsfähigkeit nach § 18 AEG obliegt - im Streitfalle - ohnehin auch nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Oberverwaltungsgerichten, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO. Entscheidend ist vielmehr, dass die konkret in Rede stehende Nutzungsabsicht der Eisenbahnbetriebsanlagen die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit aufweist. Nach diesen Maßstäben sind die von den Beigeladenen sowie von der T3. H2. und D. . L. vorgetragenen, nach Überzeugung der Kammer ernsthaften, Nutzungsabsichten eisenbahnbetriebsbezogen. Hinsichtlich der auf dem Flurstück 1113 befindlichen Gleise 122 und 123 ist eine eisenbahnbetriebsbezogene Nutzung in Zukunft zu erwarten. Die Beigeladenen sowie der Zeuge haben dargelegt, dass die Gleise zukünftig dem Eisenbahnverkehr dienen werden. Auf der einen Seite wird damit der Gleisanschlusses des Regionalverbandes Ruhr und auf der anderen Seite der neu geplante Anschluss der Beigeladenen zu 2. bzw. der T3. H2. und D. . L. an das öffentliche Schienennetz bedient, insb. wird dadurch der Anschluss an die Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. hergestellt Zudem sollen die Gleise für das Abstellen von Baufahrzeugen der T3. H2. und D. . L. vorgehalten werden. Die Beigeladene zu 2. und 3. haben zu der beabsichtigten Nutzung einen Vertragsentwurf über den Verkauf der die v. g. Gleise enthaltenden Teilfläche des Flurstück 1113, einen Entwurf eines Infrastrukturanschlussvertrages zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. für den Anschluss an das Schienennetz der Beigeladenen zu 1., einen Vertragsentwurf über die Herstellung von Infrastrukturanschlüssen zur Verknüpfung von Eisenbahninfrastruktur sowie den Entwurf eines Vertrages über die Übernahme von Infrastrukturanlagen vorgelegt. Zudem wurde ein Entwurf einer Vereinbarung vorgelegt, welche den Regionalverband Ruhr an die Eisenbahninfrastruktur anschließt. Diese Vereinbarung gewährleistet den Anschluss der im Eigentum des Regionalverbandes stehenden Gleise an das öffentliche Bahnnetz nach Westen hin. Diese Verträge sind mit Ausnahme des Vertrages über den Verkauf der Grundstücksfläche nach Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch abgeschlossen worden. Die von der T3. H2. und D. . L. geplante Nutzung des ehemaligen Flurstücks 1110 ist ebenfalls eisenbahnbetriebsbezogen. Dieses Unternehmen ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches für die E2. C1. B. im Bereich der Infrastrukturerhaltung tätig ist. Es hält Strecken im gesamten Westen Nordrhein-Westfalens instand. Dafür hat das Unternehmen in diesem Jahr unwidersprochen einen Instandhaltungsvertrag mit der E. C1. B. abgeschlossen, der über einen Zeitraum von 8 Jahren läuft. Auf dem streitgegenständlichen Gelände ist - wie auch aus den Planungsunterlagen des Ingenieurgesellschaft U. mbH hervorgeht - die Aufstellung von gleisgebundenen Maschinen und Zügen für den Baustellenverkehr sowie die Zulieferung und Abfuhr von für Baumaßnahmen erforderlichen Stoffen vorgesehen. Auch die Wartung von Spezialzügen und Geräten auf diesem Gelände ist beabsichtigt. Hierfür soll u. a. eine Halle errichtet werden. Das Gelände ist nach den substantiiert vorgetragenen und im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellten Absichten der Beigeladenen zu 2. und 3. sowie der T3. H2. und D. . L. für den Materialumschlag, insbesondere der Oberbaustoffe in erheblichen Mengen erforderlich. Der beabsichtigte Materialumschlag dient neben der allgemeinen Streckenwartung im Streckennetz der Beigeladenen zu 1. (v.a. Nachschottern von Strecken, Schienen- und Schwellenaustausch) auch den konkret anstehenden Infrastrukturprojekten im Rahmen der Bundesförderung und dem Ausbau der Betuwelinie. Dass es sich bei der von der T3. H2. und D. . L. beabsichtigten Tätigkeit um eine auf den Eisenbahnbetrieb bezogene Tätigkeit handelt, legen auch die gesetzlichen Definitionen zur Eisenbahninfrastruktur nahe. Die Eisenbahninfrastruktur umfasst gem. § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterteilen sich in Betreiber der Schienenwege (§ 2 Abs. 7 AEG) und Betreiber von Serviceeinrichtungen (§ 2 Abs. 9 AEG). Betreiber der Schienenwege ist dabei grundsätzlich jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen, zuständig ist. Die T3. H2. und D. . L. mag zwar nicht unmittelbar für die Unterhaltung der Schienenwege zuständig sein, doch dient die vorliegend geplante Tätigkeit unmittelbar dem Zweck der Instandhaltung der Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1. bzw. der E1. B. . Auch eine Freistellung nur einzelner Flurstücke des ehemaligen Flurstücks 1110, insbesondere des Flurstücks 1552, kommt nicht in Betracht. Zum einen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass eine Teilfreistellung dieses Flurstücks nicht in ihrem Interesse liege und daher nicht verfolgt werde. Zum anderen ist auch hier eine langfristige Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten. So hat u. a. der Zeuge ausgeführt, dass die Nutzungspläne der Firma T3. H2. und D. . L. grundsätzlich eine zukünftige Nutzung der Teilfläche nicht ausgeschlossen hätten. Auch das auf dem v. g. Flurstück bestehende Gebäude könne voraussichtlich genutzt werden. So sei die Niederlassung C2. der Firma T3. H2. und D. . L. derzeit stark im Wachstum begriffen, sodass neben dem zusätzlichen Gleisbedarf, der auf diesem Grundstück zu decken ist, auch das Gebäude durchaus genutzt werden könne. Auch die von der Beigeladenen zu 2. geplante ausschließliche Aufbereitung von Bahnbaubetriebsstoffen, wie etwa Schotter, Betonschwellen, und die Errichtung eines Zentrums für Oberbaustoffe auf dem Flurstück 1092 ist eisenbahnbetriebsbezogen. Entscheidendes Kriterium für die Bestimmung einer Betriebsanlage als Teil der Eisenbahninfrastruktur ist - wie bereits ausgeführt -, dass die Anlagen unmittelbar mit dem technischen Bahnbetrieb in räumlicher und funktionaler Verbindung stehen. Dazu zählen neben dem eigentlichen Schienenweg alle Nebenanlagen der Schienenwege, die dazu dienen, den Eisenbahntransport abzuwickeln und zu sichern. Vgl. Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht Bd. I, Stand: Oktober 2012, § 2 AEG, Rn. 11. Für die von der Beigeladenen zu 2. geplante Tätigkeit ist nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung der Einsatz von Materialzügen mit besonderen Wagons erforderlich. Hiermit werden die aufzubereitenden Bahnbaubetriebsstoffe angeliefert, wobei ein Zug ca. 1000 t Material enthält. Diese Stoffe werden in kurzer Zeit recycelt, umgeschlagen und im Bahnbereich wieder eingesetzt. Es ist auch eine enge Kooperation zwischen der T3. H2. und D. . L. als Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. beabsichtigt. Die beabsichtigten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2. sind somit objektiv-funktional bahnbetriebsbezogen, da sie Bahnunternehmen dienen, die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringen bzw. Eisenbahninfrastruktur unterhalten. Denn ohne Gleise und ohne Versorgung der Gleise mit Schwellen und Schotter sind diese überhaupt nicht benutzbar. Vgl. so auch OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15 -, beck-online. Es besteht auch ein Bedürfnis dafür, dass der beabsichtigte Betrieb der Beigeladenen zu 2. in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Eisenbahninfrastruktur erfolgen muss. Dies folgt zum einen bereits aus den geplanten Mengen der umzuschlagenden Bahnbaubetriebsstoffe und dem daraus folgenden Bedarf an entsprechender Umschlagsfläche und zum anderen aus betriebswirtschaftlichen Gründen, wie der Vermeidung weiter Transportwege zwischen Umschlagflächen und dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. Das Grundstück kann dabei - wie bereits ausgeführt - auch selbst Betriebsanlage sein, wenn die Fläche der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs dient. Vgl. BT-Drs. 14/4419, S. 18. Die besondere Bedeutung von Umschlagplätzen für den Eisenbahnverkehr haben in der mündlichen Verhandlung auch die Beigeladenen, insbesondere auch die Beigeladene zu 1., hervorgehoben. Es besteht ein hohes Interesse am Bestand und am Erhalt solcher Umschlagplätze. Der Rückbau von Nebengleisen in den vergangenen Jahren hat zu erheblichen Problemen geführt, insbesondere bei dem Umschlag von Baustoffen und Baumaterialen für Baumaßnahmen. Der Erhalt ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Förderprogramme des Bundes, insbesondere bei der Instandhaltung von Brückenbauwerken, aber auch der Schieneninfrastruktur von großer Bedeutung. Die beabsichtigte Nutzung des Flurstücks 1092 durch die Beigeladene zu 2. dient daher auch nicht „bloß“ einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, welches lediglich Güter auf die C1. umschlägt und das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. 12. 2001 - 5 S 2274/01 -. Vielmehr ist die beabsichtigte Nutzung eisenbahnbetriebsbezogen und die für diese Nutzung notwendigen Anlagen sind als Betriebsanlagen i. S. d. AEG zu qualifizieren. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09-, beck-online, welches hinsichtlich eines dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. jedenfalls im Wesentlichen vergleichbaren Unternehmens, der Auffassung war, dass diesem die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt. Dieses Unternehmen hatte auf demselben Flurstück ebenfalls die Aufbereitung von Betonschwellen und Gleisschotter zum Unternehmensgegenstand. Die Eigenschaft einer Eisenbahnbetriebsanlage wurde dem Unternehmen in der v. g. Entscheidung v. a. deswegen abgesprochen, weil es weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringe, worunter das Gesetz die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur verstehe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 AEG a. F.) noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibe, wozu die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen zählten (vgl. § 2 Abs. 3 AEG a. F.). Das Kriterium, ob die in Rede stehende Tätigkeit bzw. die langfristig zu erwartende Nutzung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine Eisenbahninfrastrukturunternehmen erbracht wird, mag, jedenfalls dann, wenn die Eisenbahneigenschaft des Unternehmens im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit steht, zwar eine hinreichende Bedingung für die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit sein, sie ist jedoch keine notwendige. Vielmehr gebietet es der bodenrechtliche Charakter der Widmung einer Fläche als Eisenbahnbetriebsfläche im Rahmen der nach § 23 AEG anzustellenden Prognose allein die in Rede stehende Tätigkeit bzw. Betriebsanlage zu betrachten. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht entscheidend sein, ob das einzelne Unternehmen etwa über eine Unternehmensgenehmigung nach §§ 2 Abs. 19, 6 AEG verfügt oder ihm eine solche erteilt werden kann. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die von der Beigeladenen zu 2. beabsichtigte Tätigkeit als Serviceeinrichtung (Hilfseinrichtung) und somit als Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzusehen ist, § 2 Abs. 9 und Abs. 11 AEG i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 g) ERegG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO zuzulassen.