Urteil
7 A 2206/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0222.7A2206.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für die Erweiterung eines Lebensmittelgroßhandels durch Anbau von zwei Kühlzellen in einer ehemaligen Güterhalle des Bahnhofs E. erteilt hat. Die Klägerin ist seit 2012 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H., Flur .., Flurstück …, das zuvor im Eigentum der Deutschen Bahn AG stand. Dort wurde bis 1982 ein Bahnbetriebswerk geführt. Das Grundstück ist an den eingetragenen Verein „Interessengemeinschaft und Förderverein des Eisenbahnbetriebswerks H. (E. e. V.) verpachtet, der im Bereich des ehemaligen Bahnbetriebswerks ein Eisenbahnmuseum betreibt . Auf dem Grundstück der Klägerin verläuft eine Gleisanlage, die das ehemalige Bahnbetriebswerk mit dem Schienennetz der Deutschen Bahn AG verbindet. Vom Eisenbahnmuseum aus veranstaltet der Verein über die Gleise auf dem Grundstück der Klägerin Fahrten mit dem Museumszug „C.“ zwischen E. und X.. Zwischen der DB Netz AG und dem E.- e.V. besteht ein 2016 geschlossener Infrastrukturanschlussvertrag; wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 120 bis 134 der Gerichtsakte verwiesen. Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung H., Flur .., Flurstück …., mit der postalischen Bezeichnung E2.- Straße 4 ist die Grundstücksgemeinschaft P.. Die Beigeladene betreibt dort in einer ehemaligen Güterhalle des Bahnhofs einen Großhandel mit verpackten Lebensmitteln. Dafür liegt eine Baugenehmigung der Beklagten vor. Am 17.9.2015 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Gebäudes um zwei Kühlzellen. In der mit dem Lageplan vorgelegten Berechnung der Abstandflächen waren diese so dargestellt, dass sie überwiegend auf das Grundstück der Klägerin fallen. Die Beklagte fragte beim Eisenbahnbundesamt an, ob das Baugrundstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt sei und ob sich auf dem Grundstück noch planfeststellungsbedürftige Anlagen oder Gebäude befänden, welche dem fachplanerischen Zweck des Betriebs einer Eisenbahn unterlägen sowie ob Bedenken gegen das Bauvorhaben bestünden. Mit Schreiben vom 22.10.2015 erklärte das Eisenbahnbundesamt, die Fläche des Baugrundstücks sei nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt, es sei davon auszugehen, dass Anlagen welche dem fachplanerischen Zweck des Betriebs einer Eisenbahn unterliegen, befindlich seien, es bestünden keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 21.1.2016 erklärte das Eisenbahnbundesamt auf eine weitere Anfrage der Beklagten: Das Grundstück der Klägerin sei eine gewidmete Eisenbahninfrastrukturanlage. Die Fläche des Eisenbahnmuseums (Flurstück ….) sei nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Abstandflächen im Sinne von § 6 BauO in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung - nachfolgend BauO NRW a. F. bräuchten zu Eisenbahnbetriebsanlagen nicht eingehalten werden. Es müsse lediglich das Lichtraumprofil mit den notwendigen Randwegbreiten berücksichtigt werden. Der verbleibende Abstand zur Gleisachse des Eisenbahnmuseums von etwa 4 m sei ausreichend. Am 10.2.2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung. Am 8.3.2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln gegen die Baugenehmigung vom 10.2.2016 zum Aktenzeichen 2 K 1572/16 Klage erhoben. Am 2.8.2016 stellte die Beigeladene einen weiteren Bauantrag, bezeichnet als Nachtragsantrag, der unter anderem die Verlegung einer Stützwand sowie die Errichtung einer 9 m langen Rampe an der Westseite des Gebäudes betraf. Das von der Beklagten erneut beteiligte Eisenbahnbundesamt erklärte in Schreiben vom 27.10.2016 und 7.11.2016, hinsichtlich der Erweiterung der westlich gelegenen Rampe sei der erforderliche Mindestabstand zur Gleisachse nicht eingehalten. Erforderlich sei ein Abstand von 3,3 m. Daraufhin änderte die Beigeladene die Bauvorlagen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte am 28.3.2017 die beantragte Genehmigung. Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin am 28.4.2017 zum Aktenzeichen 2 K 6144/17 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat am 13.7.2017 in beiden Klageverfahren einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt und den Beteiligten vorgeschlagen, die Rechtsfragen im Verfahren 2 K 1572/16 klären zu lassen. Es hat das Verfahren 2 K 6144/17 im Einverständnis mit den Beteiligten formlos eingestellt. Die Klägerin hat zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F., weil die Abstandflächen unzulässigerweise überwiegend auf ihrem Grundstück lägen. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F., wonach Abstandflächen ausnahmsweise bis zur Mitte von öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürften, sei nicht einschlägig, da es sich bei dem Zufahrtsgleis nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Es sei nicht Teil der Eisenbahninfrastruktur, sondern nur ein privates Anschlussgleis und keine Betriebsanlage. Entsprechende Zufahrtsgleise zählten gemäß § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) nicht zur Eisenbahninfrastruktur. Zudem sei das Gleis nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Es sei niemals Bestandteil der freien Strecke gewesen. Auch das Eisenbahnbundesamt habe das Zufahrtsgleis vom öffentlichen Streckennetz unterschieden. Selbst dann, wenn eine Widmung angenommen würde, sei es infolge des Verkaufs des Grundstücks im Jahre 1993 zu einer faktischen Entwidmung gekommen, zumal ihr, der Klägerin, keine Betreiberpflichten auferlegt worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sei, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Betrieb des Eisenbahnmuseums und nicht auf der Durchführung der Zugfahrten liege. Der Infrastruktur-anschlussvertrag betreffe nur die im Eigentum der DB Netz AG stehenden Flächen, insbesondere das Flurstück ….. Die Kooperation mit der S.-Eisenbahn sei nur eine Zweckgemeinschaft, um die Dampflokomotive „X1.“ nutzen zu können. Zudem zeige der Infrastrukturanschlussvertrag deutlich, dass das Zufahrtsgleis gerade nicht dem öffentlichen Verkehrsnetz zuzuordnen sei, sonst hätte es nicht eines solchen Vertrags bedurft. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10.2.2016 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28.3.2017 aufzuheben Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die von dem Zufahrtsgleis betroffenen Flächen seien öffentliche Verkehrsflächen. Die Eigentumsverhältnisse spielten keine Rolle. Mangels eindeutiger und bekannt gemachter Erklärung der Deutschen Bahn sei eine Entwidmung der betroffenen Anlagen nicht erfolgt. Auch das Eisenbahnbundesamt gehe weiterhin von einer eisenbahnrechtlich gewidmeten Fläche aus. Wegen des Infrastrukturanschlussvertrags sei auch von einer rechtlichen Verpflichtung zur Freihaltung der Gleisanlage auszugehen. Die Übertragung des Grundstücks oder die Übernahme der Instandhaltungskosten durch den Betreiberverein des Eisenbahnmuseums änderten nichts daran, dass das Gleis weiterhin für bahnbezogene Zwecke genutzt werde. Ein öffentlicher Verkehr sei auch deshalb anzunehmen, weil eine Gleisnutzung durch den Verein durch eine Kooperation mit der S.-Eisenbahn GmbH ermöglicht werde, auf die insoweit ebenfalls abzustellen sei. Ferner sei aufgrund des Infrastrukturanschlussvertrags auch die E3. Netz AG in Notfällen berechtigt, das Gleis zu nutzen. Die S.-Eisenbahn und die E3. Netz AG seien unstreitig öffentliche Eisenbahnen. Der Hinweis auf § 2 Abs. 3 AEG sei unzutreffend, weil auch Zufahrtsgleise zur Eisenbahninfrastruktur gehörten, was sich schon aus § 4 Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) ergebe. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nichts zur Sache vorgetragen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen Abstandrecht liege nicht vor; ungeachtet der Anwendbarkeit des Abstandrechts dürfe die Abstandfläche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW bis zur Mitte auf eine öffentliche Verkehrsfläche fallen; um eine solche öffentliche Verkehrsfläche handele es sich bei dem der Klägerin gehörenden Flurstück 2867, über das das Anschlussgleis des Eisenbahnmuseums zum E3.-Streckennetz verlaufe. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer öffentlichen Nutzung der in Rede stehenden Fläche, weil das Zufahrtsgleis ausschließlich auf privater Fläche stehe und nur als Bestandteil des privaten Eisenbahnmuseums genutzt werde. Die Einordnung als öffentliche Verkehrsfläche scheitere zudem daran, dass die Fläche nicht auf Dauer der Bebauung entzogen sei. Es bestünden Überlegungen, den Museumszug einzustellen. Die Deutsche Bahn habe kein Interesse an dem Gleis. Außerdem sei für das Zufahrtsgleis keine eisenbahnrechtliche Widmung oder Planfeststellung anzunehmen, zumal es seit 1920 ein reines Stichgleis und nicht Bestandteil des öffentlichen Streckennetzes sei. Auch bei Annahme einer Widmung sei infolge der Stilllegung des Bahnbetriebswerks durch die Bundesbahn im Jahre 1982, spätestens aber seit der Eigentumsübertragung an sie, die Klägerin, eine Entwidmung erfolgt. Es habe nie eine Planungsunsicherheit für die Beklagte bestanden. Es sei ihr hinreichend bekannt gewesen, dass die Bundesbahn das Zufahrtsgleis aufgeben wolle. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt nichts zur Sache vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 10.2.2016 in der Fassung vom 28.3.2017 verletzt keine Bestimmungen, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin des Baugrundstücks dienen. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Abstandsrecht liegt nicht vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Abstandfläche auf eine Fläche fällt, die eine öffentliche Verkehrsfläche ist, ohne deren Mitte zu überschreiten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a.F.), trifft zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F. müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe, senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW a. F.). Die Tiefe der Abstandfläche beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW a. F. zu öffentlichen Verkehrsflächen 0,4 der Wandhöhe H. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW a. F. muss die Tiefe der Abstandfläche in allen Fällen mindestens 3 m betragen. Die Regelungen des § 6 BauO NRW a. F. sind hier anwendbar (dazu 1.); die Anforderungen des § 6 BauO NRW a. F. sind auch eingehalten (dazu 2.). 1. § 6 BauO NRW a. F. findet hier Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. gilt das Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Nach Abs. 2 gilt es u. a. nicht für (Nr. 1) Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden. Schon aus dieser Rückausnahme für Anforderungen an Gebäude ergibt sich hier die Anwendbarkeit der Landesbauordnung und damit auch des § 6 BauO NRW a. F. für das in Rede stehende Vorhaben. Dies gilt unabhängig davon, ob es um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs geht. Im Übrigen unterliegen Vorhaben, die nicht unter einen Planfeststellungsvorbehalt des Eisenbahnrechts fallen, und auf Bahngelände verwirklicht werden sollen, ohnehin grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht. Über ihre Zulässigkeit entscheidet grundsätzlich die Baugenehmigungsbehörde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3. Aus dem Vorbehalt der Planfeststellung nach § 18 AEG ergibt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nichts anderes, weil ein solcher Vorbehalt hier nicht besteht. Nach § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Ein Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt also nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um Betriebsanlagen einer Eisenbahn handelt. Die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage richtet sich nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion; dabei ist § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für die Auslegung des Betriebsanlagenbegriffs auch in § 18 AEG maßgebend. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 7 C 11.12 -, NVwZ 2015, 1070. Eine solche Eisenbahnbetriebsbezogenheit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom 22.10.2015. Die genehmigte Erweiterung des von der Beigeladenen bereits betriebenen Großhandels mit verpackten Lebensmitteln durch Anbau von zwei Kühlzellen ist nicht eisenbahnbetriebsbezogen. Im Übrigen wäre die Klägerin durch eine trotz fehlender Anwendbarkeit der Landesbauordnung NRW gleichwohl erteilte Baugenehmigung jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt, denn die entsprechenden Regelungen dienen nicht dem Schutz eines benachbarten privaten Grundeigentümers. 2. Die Anforderungen des § 6 BauO NRW a. F. sind eingehalten. Die Flächen auf dem Grundstück der Klägerin im Bereich der Gleisanlage und zwischen den Gleisen und dem Vorhabengrundstück sind öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. (dazu a); die Tiefen der Abstandflächen, die das Vorhaben der Beigeladenen wirft, betragen 3 m; sie fallen damit nicht weiter als bis zur Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Klägerin (dazu b). a) Die Flächen des Grundstücks der Klägerin im Bereich der Gleisanlage und zwischen den Gleisen und dem Vorhabengrundstück sind öffentliche Verkehrsflächen. Öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. kann auch ein Schienenweg sein. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a. Bauordnung NRW, 12. Auflage, § 6, Rn. 173, OVG NRW, Urteil vom 6.6.2014 - 2 A 2757/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2012 - 8 A 281/10 -, juris. Die Eigenschaft als (öffentliche) Verkehrsfläche erstreckt sich nicht nur auf die Gleisanlage als solche, sondern auch auf das darunter liegende Grundstück, jedenfalls soweit es für den Betrieb des Schienenwegs erforderlich ist. Denn Bahnanlagen sind nach § 4 Abs. 1 EBO u. a. alle Grundstücke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Hier ist mithin die gesamte Fläche zwischen Grundstücksgrenze der Grundstücke der Klägerin und des Vorhabengrundstücks und den Gleisen zwischen Hauptstrecke und Eisenbahnmuseum einschließlich dieser Gleise als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. anzusehen. Die Gleisanlage ist in dem Bereich in Höhe des Vorhabens der Beigeladenen bis zum Eisenbahnmuseum als einheitliche Anlage zu betrachten, die die auf die Drehscheibe des ehemaligen Bahnbetriebswerks zulaufenden Schienenstränge ebenso umfasst, wie die davon in spitzen Winkeln zum Vorhabengrundstück abknickenden, parallel zu diesem verlaufenden und südlich der Drehscheibe endenden Gleise. Dass die Gleise und die Fläche zwischen Gleisen und Vorhabengrundstück Verkehrsflächen sind, die als öffentlich zu charakterisieren sind, ergibt sich zunächst aus allgemeinen Grundsätzen über die Öffentlichkeit von Verkehrsflächen kraft Widmung (dazu aa) und unabhängig davon kraft Gesetzes aus den Regelungen des § 3 AEG (dazu bb). aa) Der Senat teilt die erstinstanzliche Auffassung, dass es sich bei dem Grundstück der Klägerin um eine gewidmete und nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellte Eisenbahninfrastrukturanlage handelt. Das Institut der Widmung ist auch im Eisenbahnrecht anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 - NVwZ 1997, 920, sowie Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3. Grundsätzlich setzt die Widmung einen nach außen erkennbaren und nachweisbaren Rechtsakt voraus, hinzukommen muss die tatsächliche Indienststellung für den in Rede stehenden Zweck. Bei einer lang andauernden und allgemein akzeptierten Nutzung in der Überzeugung aller Beteiligten von der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung wird das Vorliegen einer solchen Widmung vermutet; dies gilt insbesondere bei Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die lange Zeit in Benutzung standen. Vgl. etwa Dietrich, Anfang und Ende von Eisenbahninfrastruktur, DVBl. 2007, 657 (659) m. w. N. sowie Steenhoff, Die eisenbahnrechtliche Widmung, UPR 1998, 182 f. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück des früheren Bahnbetriebswerks einschließlich der Grundstücksfläche der Klägerin, auf der die Gleise neben dem Vorhabengrundstück verlaufen, wurde zumindest bis 1982 für Bahnbetriebszwecke genutzt. Dies ist der Klagebegründung und der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts zu entnehmen, das auf Anfrage des Verwaltungsgerichts am 21.1.2016 und im erstinstanzlichen Ortstermin am 13.7.2017 entsprechend Auskunft erteilt hat. Danach besteht auch dann, wenn sich ein gesonderter Widmungsakt hier nicht mehr feststellen lässt, die Vermutung einer Widmung, die nicht widerlegt ist. Diese Eigenschaft der Gleise und der daneben liegenden Fläche zwischen Gleisen und Grundstücksgrenze als öffentliche Verkehrsfläche der Bahn ist nicht entfallen. Zum Verlust der Eigenschaft der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche der Bahn führt ein Entwidmungsakt bzw. seit Inkrafttreten des § 23 AEG im Jahr 2005 eine dieser Bestimmung entsprechende Freistellungserklärung. Die Entwidmung von Betriebs- bzw. Bahnanlagen muss durch eindeutige und bekannt gemachte Erklärungen geschehen, damit für jedermann klare Verhältnisse bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 -, NVwZ 1997, 920. Eine Entwidmung hinsichtlich der in Rede stehenden Flächen ergibt sich hier weder aus den Auskünften des Eisenbahnbundesamts, die das Verwaltungsgericht eingeholt hat, noch sonst im Zusammenhang mit der Stilllegung des Bahnbetriebswerks im Jahr 1982, dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks an die Klägerin oder der Änderung der Nutzung im Bereich des Vorhabengrundstücks bzw. damit zusammenhängenden Erklärungen des Eisenbahnbundesamts. Insbesondere fehlt es mit Blick auf die Stilllegung des Bahnbetriebswerks an konkreten Anhaltspunkten für Erklärungen, die hinreichend eindeutig auf eine dauerhafte Entwidmung von Bahnzwecken gerichtet waren. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass Erklärungen der Bahn in Bezug auf die Stilllegung des Bahnbetriebswerks in der erforderlichen Weise bekannt gemacht worden wären. Einfache Freigabeerklärungen der Deutschen Bundesbahn als früherer Planungsträgerin gegenüber einem Bauwilligen, wonach die Anlage oder ein bestimmter Teil derselben für Bahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt werde, genügen regelmäßig nicht, um einer bestehenden Bahnanlage ihren besonderen Rechtscharakter zu nehmen. Das hiernach gebotene Mindestmaß an Publizität setzt vielmehr voraus, dass der Wechsel der Planungshoheit jedenfalls in einer geeigneten Weise bekannt gemacht wird (vgl. etwa zu der Bekanntmachung der Einziehung von Bundesfernstraßen § 2 Abs. 5 und 6 Fernstraßengesetz). Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48/86 -, BRS 49 Nr. 3. Für die Zeit ab Geltung der Regelung des § 23 AEG im Jahr 2005 ist ebenso wenig dargelegt oder ersichtlich, dass eine ausdrückliche Freistellungserklärung gemäß den Anforderungen des § 23 Abs. 3 AEG ergangen wäre. Eine andere Beurteilung kann sich nach den aufgezeigten Maßstäben auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite angesprochenen Umstand ergeben, dass für das benachbarte Grundstück die Umnutzung in einen Lebensmittelgroßhandel der Beigeladenen genehmigt worden ist. Die Fläche ist zudem auch wie eine dem Verkehr gewidmete öffentliche Straße einer Bebauung dauerhaft sicher entzogen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes unterfallen öffentliche Verkehrsflächen dem § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. nur insoweit, als sie wie eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße zur Aufnahme von Abstandflächen geeignet sind, weil sie einer Bebauung dauerhaft sicher entzogen sind. Vgl. zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. OVG NRW, Urteil vom 6.6.2014 - 2 A 2757/12 -, juris. Abzustellen ist insoweit auf eine Prognose aus dem Blickwinkel der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Zu diesem Zeitpunkt waren konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Nutzung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Aus der vorstehend zitierten Entscheidung ergibt sich entgegen der Einschätzung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung keine andere Beurteilung, weil sie einen in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt betraf. In dem entschiedenen Fall stellte der 2. Senat für eine als Lagerfläche eines Metallverwertungsbetriebs genutzte Fläche auf Bahngelände außerhalb des unmittelbaren Nahbereichs der Bahngleise fest, es sei nicht sichergestellt, dass die Fläche dauerhaft einer Bebauung entzogen sei und wies zur Begründung insbesondere auf Absichten des Betriebs zur Errichtung einer gewerblichen Halle bzw. anderer baulicher Anlagen. Entsprechende konkrete Nutzungsabsichten der Klägerin für ihr Grundstück waren hier nicht ersichtlich. Sie ergaben sich insbesondere auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Schriftverkehr im Vorfeld der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. In den aktenkundigen Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 4.12.2015 und 28.1.2016 wurde die Nähe zum Ausfahrtsgleis thematisiert und detailliert zu Rechtsfragen der Widmung Stellung genommen; konkrete Nutzungsabsichten für das Grundstück der Klägerin wurde hingegen nicht artikuliert. bb) Unabhängig von einer eisenbahnrechtlichen Widmung nach allgemeinen Grundsätzen ergibt sich hier eine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche aber auch aus § 3 AEG. Die Begründung der Öffentlichkeit eines Schienenwegs erfordert im Eisenbahnrecht nicht notwendig einen dem Straßenrecht vergleichbaren Widmungsakt. Eisenbahninfrastrukturen sind seit der 3. Novelle zum AEG aus dem Jahr 2005 auch ohne Vorliegen einer Widmung u. a. dann als öffentlich anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG vorliegen. Nach dieser Vorschrift dienen Eisenbahnen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG bzw. § 10 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz in der Fassung vom 29.8.2016 - ERegG) gewähren müssen. Der Begriff der Eisenbahnen meint gemäß § 2 Abs. 1 AEG öffentliche oder private Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Die Eisenbahninfrastruktur umfasst gemäß § 2 Abs. 3 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Dementsprechend sind alle Betreiber von Fahrwegen der Eisenbahnen und damit von Eisenbahninfrastruktur öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ausgeschlossen sind lediglich Eisenbahninfrastrukturen zur ausschließlichen Nutzung für den eigenen Güterverkehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2012 - 8 A 281/10 -, juris. Im Sinne dieser Grundsätze handelt es sich bei dem E. e. V. um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, weil der Verein eine Eisenbahninfrastruktur jedenfalls in Gestalt des Schienenwegs zwischen dem Netz der Deutschen Bahn und dem Eisenbahnmuseum betreibt. Dass es sich dabei um eine Eisenbahninfrastruktur handelt, ergibt sich aus der Definition in § 2 Abs. 3 AEG. Eisenbahninfrastruktur sind danach unter anderem Betriebsanlagen der Eisenbahn. Dazu gehören nach § 4 EBO alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Da die Gleisanlage zwischen dem Eisenbahnmuseum und dem Netz der Deutschen Bahn zur Abwicklung des Zugverkehrs des Museumszugs „C.“ erforderlich ist, handelt es sich um eine Betriebsanlage und damit um Eisenbahninfrastruktur. Anders als die Klägerin meint, geht es nicht lediglich um ein privates Anschlussgleis. Der Betrieb des E. e. V. dient gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG dem öffentlichen Verkehr, weil der Verein nach der inzwischen geltenden Regelung des § 10 Abs. 2 ERegG bzw. § 14 Abs. 1 AEG a. F. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gewähren muss. Der Ausnahmetatbestand ausschließlicher Nutzung für einen eigenen Güterverkehr (§ 14 Abs. 1 Satz 4 AEG a.F./§ 15 ERegG) trifft auf den Betrieb des Zugverkehrs zwischen dem Eisenbahnmuseum E. und dem Bahnhof X. nicht zu. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Klägerseite kommt es nicht darauf an, ob der E. e.V. über eine eigene eisenbahnrechtliche Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG verfügt. Das Vorliegen einer solchen „eigenen“ Genehmigung ist nicht Voraussetzung für die Annahme des Tatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG. Inwieweit das Vorliegen des Tatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG hier die Erforderlichkeit einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG begründet und ob dem genügt ist, ist für die Entscheidung nicht maßgeblich. b) Die durch das genehmigte Vorhaben geworfenen Abstandflächen reichen nicht weiter als bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Abstandflächen betragen sämtlich 3 m und reichen nicht weiter als bis zur Mitte der Gleise. Die Flächen 1 bis 3 und 6 bis 7 betragen nach der Berechnung der Beklagten 3 m und reichen nach Maßgabe des grüngestempelten Lageplans zur Baugenehmigung vom 28.3.2017 nicht weiter als bis zur Mitte der Gleise. Soweit die Abstandflächen F4 und F5 nach Lageplan und Berechnung weiter reichen als bis zur Gleisachse des zur Drehscheibe verlaufenden Gleises und auch eines davon spitzwinklig abzweigenden Gleises, das parallel zur Grundstücksgrenze läuft, beruht dies auf der Annahme, dass ein Faktor von 0,8 H zugrunde gelegt worden ist. Diese Annahme trifft aber nicht zu, weil auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW a. F. von dem Faktor 0,4 H auszugehen ist. Danach ergibt sich ein geringerer Betrag als 3 m, sodass dieses Maß nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW a. F. anzusetzen ist. Dieses Maß ist nach dem Lageplan für alle Abstandflächen eingehalten. Andere Mängel von Nachbarrechtsrelevanz sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen und nicht der Klägerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.