Urteil
19 K 300/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0527.19K300.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer unter der postalischen Adresse C. Straße 00, 00 F. befindlichen Spielhalle der Klägerin (Spielhalle 1). Diese betreibt in demselben Gebäude eine weitere Spielhalle (Spielhalle 2). Für beide Hallen hatte die Beklagte der Klägerin am 6. Juli 2015 und Vorbesitzern bereits vor dem 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO ) erteilt. Am 2. Januar 2017 beantragte die Klägerin für beide Spielhallen die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelung. Sie stellte vorsorglich einen Härtefallantrag und wies mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 darauf hin, dieser Antrag komme erst dann zum Tragen und müsse begründet werden, wenn sie in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren gegenüber konkurrierenden Spielhallen unterlegen sei. Sie bitte daher um Mitteilung, welche Sachkriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung entscheidend seien und welche konkreten Voraussetzungen aus Sicht der Ordnungsbehörde erfüllt sein müssten, damit ein Antrag auf härtefallbedingten Weiterbetrieb der Spielhalle positiv beschieden werden könne. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2018 führte die Klägerin aus, die mit einer Betriebsstilllegung verbundenen Folgen seien sowohl für sie als auch für die hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter) existenzvernichtend. Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Genehmigung für die Spielhalle 1 abzulehnen, da das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV dem Betrieb beider Spielhallen in einem Gebäude entgegenstehe und eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 GlüStV nicht vorliege. Die Klägerin habe die Spielhalle deutlich nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 auf eigenes unternehmerisches Risiko in Kenntnis der Abstandsregelung und des Verbundverbotes übernommen. Ihr sei damals bewusst gewesen, dass die Regelungen des GlüStV im schlimmsten Fall zu einem Totalverlust der übernommenen Spielhallen führen könnt ich en. Eine mögliche Insolvenz könne daher nicht zur Anerkennung eines Härtefalls führen. Gleiches gelte dann auch für die handelnden Gesellschafter bzw. den Geschäftsführer. Für die Spielhalle 2 erteilte die Beklagte der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Laut Vermerk vom 12. Dezember 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, die Klägerin sei bereit, die Spielhalle 1 in der C. Straße 110 bis zum 31. Mai 2019 zu schließen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 1 (Ziffer 1.) sowie den Härtefallantrag (Ziffer 2.) ab und forderte die Klägerin auf, den Spielhallenbetrieb mit Ablauf des 31. Mai 2019 zu schließen (Ziffer 3.). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4.) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Schließungsanordnung ein Zwangsgeld i.H.v. 15.000 € an (Ziffer 5.). Zur Begründung von Ziffer 1. führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Betrieb von 2 Spielhallen in einem baulichen Verbund verstoße gegen das Verbot der Mehrfachkonzessionen. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht, dass sie für die Spielhalle 2 die uneingeschränkte glücksspielrechtliche Erlaubnis favorisiere und eine Erteilung im Rahmen des erforderlichen Auswahlverfahrens beansprucht. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 2 sei zwischenzeitlich auch erteilt worden. Die Spielhalle 1 könne daher allenfalls eine Härtefallerlaubnis beanspruchen (Ziffer 2.). Gründe für eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV lägen jedoch nicht vor. Der Klägerin sei bei Übernahme der Spielhallen bereits bekannt gewesen, dass sie mit Ablauf des 30. Juni 2017 bzw. 30. November 2017 nicht mehr ohne weiteres würde davon ausgehen können, den Spielhallenbetrieb aufrecht zu erhalten zu können. Insbesondere sei ihr das Verbundverbot bei Spielhallen bewusst gewesen und dies in die Erlaubnis nach § 33i GewO aufgenommen worden. Die Schließungsanordnung in Ziffer 3. beruhe auf § 15 Abs. 2 GewO. Die Klägerin verfüge über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 1. Angesichts des Genehmigungserfordernisses und des zuvor beschriebenen Sachverhaltes habe die Beklagte ihr Ermessen durch die Anordnung der Betriebsschließung ausgeübt. Die zur Schließung eingeräumte Frist sei notwendig, aber auch angemessen und ausreichend, um der Klägerin die Abwicklung der laufenden Geschäfte zu ermöglichen. Diese habe mitgeteilt, dass eine Abwicklungsfrist bis zum 31. Mai 2018 zur Schließung der Spielhalle ausreiche. Eine längere Frist sei auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5.) bewege sich in dem von § 60 Abs. 1 VwVG NRW festgelegten Rahmen und berücksichtige die abzuwehrende Gefahr sowie das wirtschaftliche Interesse an einer Nichtbefolgung der Anordnung. In der Folgezeit führten die Parteien Gespräche über den Zeitpunkt der Schließung der Spielhalle 1. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese die Spielhalle 1 bis zum 15. Februar 2019 schließen und gegen die Schließungsverfügung keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einlegen werde. Die Klägerin hat am 18. Januar 2018 Klage gegen die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Spielhalle 1 nebst Schließungsanordnung erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin könne sich auf einen Härtefall berufen. Insbesondere führe der Umstand, dass sie die Spielhallenerlaubnis nach dem maßgeblichen Stichtag erhalten habe, nicht zum Ausschluss von Härtefallgründen. Es sei bis heute weder für die Unternehmen noch für die Erlaubnisbehörden verbindlich bekannt, nach welchen Kriterien eine Härtefallentscheidung erfolgen werde. Folglich sei die Regelung verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV für die Spielhalle 1 in der C. Straße. 00 in 0000 F. zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen nach der Rechtsprechung des OVG NRW europarechts – und verfassungskonform seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit sich die Klägerin gegen die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2018 wendet, hat die Klage keinen Erfolg, weil der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 1 in den Geschäftsräumen C. Straße 00 in 0000 F. . Rechtsgrundlage für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist § 16 AG GlüStV NRW i.V.m. §§ 24, 25 GlüStV. Gegen den dort normierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstandes sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - ; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -und vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, jeweils juris. Ausgehend von den hiernach anzuwendenden Regelungen der § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht vor. Der Betrieb der Spielhalle 1 verstößt gegen das Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 S. 1 HS 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 25 Abs. 2 GlüStV. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle steht, insbesondere wenn sie in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies ist hier der Fall, weil sich die Spielhalle 1 in demselben Gebäude befindet wie die ebenfalls von der Klägerin betriebene Spielhalle 2, deren Weiterbetrieb sie bevorzugt und für die ihr eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV vom Verbundverbot (Ziffer 2.) befreit zu werden. Danach können die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. Da für die streitgegenständliche Spielhalle erstmalig vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und die fünfjährige Übergangsfrist abgelaufen ist, kann sich die Klägerin auf einen Härtefall berufen. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte in dem genannten Sinne fehlt es jedoch an jedem Anhalt. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge – hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen – in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des §§ 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – 4 B 434/19 – und vom 10. März 2020 – 4 B 362/19 –, jeweils juris. Von der Regelung des §§ 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV werden nur „unbillige Härten“ erfasst, die sich aufgrund eines Vertrauens in die frühere Rechtslage ergeben; wirtschaftliche Risiken, die ein Spielhallenbetreiber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages eingeht, finden somit keine Berücksichtigung. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fünfjährige Übergangsfrist des §§ 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen ist. Diese Rechtsprechung bezieht sich allein auf die Frage des Anwendungsbereichs der Übergangsvorschrift. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 9. April 2020– 4 B 434/19 –, juris. Nach diesen Maßgaben liegt eine „unbillige Härte“ bezogen auf die Klägerin ersichtlich nicht vor. Sie hat die Spielhalle erst im Jahr 2015 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes hierzu bereits in Kraft waren, sodass sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung hierauf einstellen konnte. Wie die Beklagte einwendet, wurde die Klägerin bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine der beiden Spielhallen auf Dauer nicht würde weiterbetrieben werden können; auch die Erlaubnis nach § 33i GewO erhalte einen speziellen Hinweis. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, sie habe keine Kenntnis von der bevorstehenden Änderung der Rechtslage gehabt. Da sie sich bei Übernahme der Spielhallen der auf sie zukommenden Schwierigkeiten im Erlaubnisverfahren bewusst war, musste sie sich innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist darauf einstellen, dass künftig allenfalls nur noch eine Spielhalle an dem Standort betrieben werden darf. Im Übrigen stellt die von der Klägerin geltend gemachte Existenzgefährdung auch zumindest langfristig eine typische Folge dar, die mit der Schließung einer Spielhalle auf der Grundlage von nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffenden Entscheidungen einhergeht. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 B 362/19 –, juris. Weil es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession fehlt, kommt es auf die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung und -begründung der Beklagten bereits nicht an. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Schließungsanordnung (Ziffer 3.) sowie der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5.) begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 14. Dezember 2087 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Schließungsanordnung in Ziffer 3. wird von der Beklagten zu Recht auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne Zulassung betrieben wird. Die Bestimmung setzt voraus, dass ein grundsätzlich nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsbedürftiges Gewerbe betrieben wird, eine derartige Zulassung aber fehlt. Das auf das in Rede stehende Gewerbe bezogene Zulassungserfordernis kann sich auch aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149. Das Erfordernis einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, deren Fehlen die Beklagte der Klägerin vorhält, gehört zum Gewerberecht bzw. zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt. Vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris. Insofern wird die in Rede stehende Spielhalle vorliegend ohne die nach dem Gewerberecht bzw. gewerberechtlichen Nebenrecht erforderliche Zulassung betrieben. Die Beklagte hat in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids die Schließung der Spielhalle angeordnet, also entsprechend der Ermächtigung die Fortsetzung des Betriebs verhindert. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der erforderlichen, aber fehlenden Erlaubnis in absehbarer Zukunft vorliegen können. Denn Zweck der Ermächtigung ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die Ermächtigung greift erst recht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen auch künftig voraussichtlich nicht vorliegen werden. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Erlaubniserteilung nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW auch künftig an einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachkonzession scheitern wird, solange die Spielhalle 1 im gleichen Gebäude betrieben wird, und es an einem Anhalt für das Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt. Insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Schon mit Blick auf die großzügige Übergangsfrist von fünf Jahren und die insoweit bestehende Rechtsklarheit, nach ihrem Ablauf bei Fehlen unbilliger Härten jedenfalls eine Spielhalle an dem Standort schließen zu müssen, war auch die der Klägerin eingeräumte Frist bis zum 31. Mai 2019 zur Abwicklung der Geschäfte ausreichend, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris, zumal die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie die Spielhalle 1 am 31. Mai 2019 schließen werde. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 15.000,- Euro in Ziffer 5. der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1,63,55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Androhung ist mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung gemäß § 63 Abs. 1 Satz VwVG NRW versehen und geeignet, die in Rede stehenden Gefahren effektiv zu beseitigen. Gegenüber den übrigen zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Ersatzvornahme/unmittelbarer Zwang) stellt es ferner das mildeste Mittel dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.